16. Februar 2010

Tierquälerei beim Vergnügungsfischen ist unverantwortlich

Die Behauptung zum "Hecht-Fall" im Tages-Anzeiger vom 16. Februar 2010: "Wäre der Fischer wegen Tierquälerei verurteilt worden, hätte man konsequenterweise das Fischen verbieten müssen." ist gleich doppelt falsch. Erstens geht es nur um das Vergnügungsfischen (unzutreffend als "Sportfischen" bezeichnet; mit Sport hat das nichts zu tun). Die Berufsfischerei ist davon überhaupt nicht betroffen. Und zweitens geht es nur um das Fischen mit Schleppangel oder grossen Ködern auf grosse Raubfische, welche nur nach längerem, tierquälerischem "Drillen" angelandet werden können. In Tierschutzkreisen ist man sich einigt, das solches Vergnügungsfischen auf grosse Fische eine Tierquälerei ist, die nach Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes verboten ist. Wenn beim normalen Angeln zufällig mal ein zu grosser Fisch anbeisst, ist die Schnur zu kappen. Der Angelhaken wird sich erfahrungsgemäss nach einiger Zeit lösen, weil heute Widerhaken glücklicherweise verboten sind; der Fisch wird deshalb die gekappte Angelschnur mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder los. Weil der berüchtigte Hechtfischer vom Zürichsee die Schnur nicht kappte und statt dessen den Hecht zehn minuten lang quälte, hätte er nach Gesetz wegen Tierquälerei verurteilt werden müssen. Es ist zu hoffen, dass der Tieranwalt dieses Fehlurteil an das Obergericht weiterzieht.

Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT


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