16. Dezember 2014, letztmals ergänzt im August 2019

Ein Inserat gegen Pelz-Tierquälerei macht Blick-Schlagzeilen und führt zu einer illegalen Verhaftung von Erwin Kessler durch die Stapo St Gallen

"Ich gratuliere Roman Weibel für dieses originelle Anti-Pelz-Inserat und biete ihm unsere juristische Unterstützung an für den Fall, dass er von Mode Weber eingeklagt wird."   Erwin Kessler, VgT.ch

BLICK

"Weil das St Galler Tagblatt dieses Inserat auf Reklamation von Mode Weber hin gestoppt hat, werde ich am Samstag, 20. Dezember 2014, vor dem Modegeschäft Weber an der Leonhardstrasse 8 in St Gallen (Nähe Bahnhof), von 14.20 bis 15.20 h Flugblätter mit obigem Inserat verteilen. Auch weil Weber mit der Behauptung provoziert hat, dieses Inserat sei "aus der untersten Schublade". Ich bin klar der Meinung, dass nicht dieses treffliche Inserat, sondern Webers Geschäft mit grausamster Tierquälerei aus der untersten Schublade der Unmoral und Skrupellosigkeit ist. 
Da voraussehbar ist, dass Mode Weber versuchen wird, mich mit Polizeigewalt zu vertreiben und weil ich in der Vergangenheit schon wiederholt rechtswidriges Vorgehen der Kapo St Gallen erlebt habe, wird mich unser Anwalt begleiten - als Zeuge und Bevollmächtigter gegen allfällige polizeiliche Übergriffe. Die Aktion ist ganz klar durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt."
Erwin Kessler, Präsident VgT.ch 

Fotoreportage über Gestapo-Aktion vom 20. Dezember 2014 in St Gallen

Grosses Polizeiaufgebot und gewalttätige Verhaftung - so reagierte die Stapo St Gallen auf das friedliche Verteilen von Flugblättern durch einen einzelnen Bürger - nicht in China, schon gar nicht in Russland, sondern im realen "Rechtsstaat" Schweiz. Eine Stunde lang friedlich Flugblätter verteilen - das ist in China, äh in der Schweiz, eine staatsgefährdende Tätigkeit, welche in St Gallen eine halbe Armee Polizisten in Zivil und in Uniform in Aktion setzt.

VgT-Präsident Dr Erwin Kessler (mit blauer Mütze) verteilt rechts vom Eingang zu Mode-Weber obiges Flugblatt. Keine Verkehrsbehinderung, nichts Illegales. Im Eingangsbereich zu Modeweber eine Gruppe Polizisten in Bereitschaft:

Nach ca 40 Minuten - angekündigt waren für die Aktion 60 Minuten - wird Erwin Kessler von zwei zivilen und mehreren uniformierten Polizisten umzingelt und bedrängt; der Polizeieinsatz ist klar rechtswidrig, wie der vor Ort anwesende Rechtsanwalt des VgT erfolglos darlegte:

Erwin Kessler leistet passiven Widerstand gegen die rechtswidrige Polizeigewalt, aber ohne sich mit Gegengewalt zu wehren, er hat die ihn angreifenden Polizisten nicht verletzt, im Wissen, dass alles gefilmt und fotografiert wurde. Er wird sich nun in einem jahrelangen Prozess juristisch zu wehren versuchen:

Erwin Kessler ist im Kanton St Gallen schon einmal nur wegen ein paar Flugblättern brutal und rechtswidrig festgenommen worden. Auch damals war es ein Giftzwerg in Zivil, der die Aktion leitete:
VN 11-4 Seite 14

Jetzt offene Gewalt. Erwin Kessler wird mit Gewalt Richtung Polizei-Kastenwagen gezwungen. Die Zuschauer reagierten konsterniert, ungläubig, empört. Ein friedlicher  Mann, der nichts anderes tat, als freundlich Flugblätter anzubieten, wird wie ein Krimineller mit Gewalt abgeführt:

Mit Gewalt in den Kastenwagen:

Ein Polizist reisst den Kopf von Erwin Kessler an der Kappe nach hinten:

Detailansicht, wie der Polizist den Kopf des Verhafteten an der Kappe nach hinten reisst. Und das alles nur um die Geschäftsinteressen eines Modegeschäfts zu schützen, das skrupellos Pelze aus grausamste Tierquälerei verkauft. Als gäbe es keine Meinungsäusserungsfreiheit, Tierquälerei zu kritisieren:

Die gewaltsame Verhaftung ist geschafft, der Schwerverbrecher im Transporter:

 

Video: Die Verhaftung von Erwin Kessler in TeleOstschweiz tvo (21. Dezember 2014)

Auf dem Weg zur St Galler Gestapo- und Polizeifestung, wo Erwin Kessler gefilzt und dann in eine Gefängniszelle gesteckt wird. Nur dank heftigem Protest wurden Erwin Kessler wenigstens ein paar Papiertaschentücher, die er in der Tasche hatte, gelassen. Alles andere inkl Hosengurt wurde ihm abgenommen. Jeder Verhaftete hat nach Gesetz Anspruch auf sofortigen anwaltlichen Beistand, schon bei der Polizei, nicht erst vor Gericht. Den VgT-Anwalt lässt man warten, als reine Schikane und Machtdemonstration. Er protestiert mehrmals per SMS beim Polizeikommando. Eine Stunde später wird Erwin Kessler freigelassen mit der Ankündigung, es werde gegen ihn wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt Anklage erhoben. Erwin Kessler dazu: Das war passiver Widerstand gegen Amtsmissbrauch und völlig unverhältnismässige polizeiliche Gewaltanwendung; in 20 Minuten wäre die friedliche Aktion gemäss öffentlicher Ankündigung sowieso beendet worden - friedlich. Die Gestapo zog eine Machtdemonstration vor - typisch Unrechtsstaaten wie China und die Schweiz. Deshalb heisst die internationale Abkürzung für die Schweiz: CH

Die ganze Polizeiaktion wurde von Mode Weber, mit guten Beziehungen zum St Galler Filz, bestellt, mit der Begründung, die Aktion sei "geschäftsschädigend". Geschäftsschädigend war indessen nicht das verteilte Flugblatt, sondern die darin erwähnte Tatsache, dass Mode Weber Pelzkleider aus grausamer Produktion verkauft. Deshalb hat die Gestapo eine andere Begründung erfunden und vorgeschoben: Behinderung des Fussgängerverkehrs. Der Fussgängerverkehr wurde in Tat und Wahrheit durch diese Einmann-Flugblattaktion gar nicht behindert, dagegen aber sehr durch das ca 40 Minuten lang vor dem Eingang zu Mode Weber herumstehende Polizeiaufgebot.

Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens: 
Eine Frau mit einem Töchterchen lehnte das Flugblatt ab. Da wollte das Mädchen wissen, um was es gehe. Antwort der Mutter: "Die wollen, dass du an die Ohren frierst."  Das Mädchen hatte Ohrwärmer aus Pelz.
Eine andere Frau wies den Flyer giftig zurück: "ich bin keine Tierfreundin!"

Aber grossmehrheitlich waren die Reaktionen positiv und sympathisch.

Der Kommentar von Erwin Kessler zu den Polizeiübergriffen:

Dieses illegale, gewalttätige Vorgehen der Polizei gegen einen friedlichen Bürger, der freundlich und rücksichtsvoll ein paar Flugblätter verteilt, weckt Wut und Verachtung gegen die Polizei.

Ich finde das schade. Alle anständigen Polizisten, von denen es viele gibt, leiden auch darunter. Es braucht die Polizei in der heutigen Welt, aber nicht solche Polizisten, die ihr geringes Selbstbewusstsein mit gewalttätigen Machtdemonstrationen gegen friedliche Bürger kompensieren müssen.

Leider ist es im Kanton St Gallen üblich, das habe ich wiederholt erlebt, dass rechtswidriges Verhalten von Polizeibeamten vom Polizeikommando und von der Justiz systematisch gedeckt wird, nach dem Motto: Der Staat hat immer recht.

Ich habe schon Mehrfach Polizeiwillkür im Kanton St Gallen erlebet. Diesmal wollte ich mich dem nicht wieder schutzlos und unvorbereitet ausliefern. Deshalb habe ich unseren Anwalt, der seine Kanzlei ja in St Gallen hat, während diesem einstündigen Flugblattverteilen anwesend zu sein.  

1. Schweinestall der Psychiatrischen Klinik in Wil: grundlose und damit rechtswidrige, gewaltsame Verhaftung anlässlich eines friedlichen Protestes gegen die katastrophale  Schweinefabrik dieser Klinik. Absolut erschreckend mit welcher Empathielosigkeit und Rücksichtslosigkeit brutal mit Wehrlosen umgegangen wurde, wenn man bedenkt, dass ihnen auch wehrlose behinderte Menschen ausgeliefert sind. Bei diesem Vorfall habe ich auch gelernt, dass sich Polizisten mit falschen Zeugenaussagen gegenseitig decken.
www.vgt.ch/vn/1404/vn14-4.pdf    Seite 36  

2. In Flawil habe ich mit einer versteckten Kamera einen Landwirt überführt, der seinen Kettenkühe den vorgeschriebenen Auslauf nicht gewährte. Brutale Tierquälerei. Der Posten-Chef in Gossau hat dann die Aufnahmen auf meiner Kamera rechtswidrig gelöscht. Auf meine Klage hin hat das Verwaltungsgericht in einem rechtskräftigen Entscheid bestätigt, dass dies rechtswidrig war. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den verantwortlichen Polizeibeamten eingestellt - mit haarsträubend unwahrer und haltloser Begründung. www.vgt.ch/news/100301-flawil.htm  

3. In Gossau hatten wir auf einem privaten Parkplatz, in Sichtweite einer Metzgerei, unseren VW-Bus parkiert. Er hatte einen Original-Kastenstand für Mutterschweine aus einer abgebrochenen Schweinefabrik auf dem Dach, mit einem lebensgrossen Mutterschwein aus Kunststoff darin. Auf einer Tafel stand: "Essen sie heute vegan - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe."  Dem Metzger zuliebe schleppte die Polizei das Fahrzeug heimlich ab und versteckt es.  Nach ein paar Tagen erstatte ich eine Diebstahlanzeige gegen Unbekannt. Darauf erhielt ich von der Polizei einen Anruf, ich könne das Fahrzeug jetzt abholen. Es war auf einem Areal der Polizei versteckt. Auch diese Aktion der Polizei war willkürlich und rechtswidrig, was aber keinerlei Konsequenzen hatte.
www.vgt.ch/vn/1104/vn11-4.pdf      Seite 4  

4. An einem Sonntag verteilten zwei jugendliche Aktivisten des VgT in der Nähe des Kinos ABC in Bülach nach der Vorstellung des Filmes "Schweinchen Babe" die "VgT-Nachrichten" an die Leute, die aus dem Kino kamen. Dabei hielten sich die beiden Jugendlichen auf öffentlichem Grund in einiger Distanz vom Kino auf, nachdem sie vom Kinobesitzer gebeten worden waren, die Drucksachen nicht direkt vor dem Kino zu verteilen. Aus dem Kino kam ebenfalls ein Mann, der sich den beiden Jungen als Polizist in Zivil vorstellte und wissen wollte, was da verteilt werde. Hierauf wies er die beiden mit den Worten weg, sie sollen "verreisen", das sei sowieso nur dem Kessler sein Seich. Und als sie nicht sofort weggingen, drohend: "Wird's bald!" Da der Polizist kein Recht hatte, die beiden wegzuweisen und seine Amtsgewalt offensichtlich für seine persönliche Antipathie gegen den VgT missbrauchte, um das Verteilen der Zeitschrift zu verhindern, reichte der VgT Strafklage wegen Amtsmissbrauchs ein. Diese wurde vom Bülacher Einzelrichter Fischer abgewiesen mit der Begründung, die beiden Jugendlichen seien selber schuld, dass sie sich dieser Polizeianweisung gefügt hätten, es wäre ihnen ja kein Nachteil entstanden, wenn sie sich geweigert hätten. Diese rechtskräftige Rechtsprechung habe ich mir gemerkt und mich bei der Flyeraktion vor dem Mode-Weber-Geschäft danach gerichtet.
www.vgt.ch/doc/justizwillkuer/Polizeiwillkuer-Buelach.htm 

Dr Erwin Kessler , Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch

*

GERICHTSVERFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER FLUGBLATTAKTION BEI MODE WEBER

A. Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Freiheitsberaubung und Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gegen die verantwortlichen Stadtpolizisten

Strafanzeige vom 13. März 2015 
Beweisfotos (Beilagen zur Strafklage): 7.2  8.3.1   8.3.2   8.3.3   8.3.4   8.3.5   8.3.6   8.3.7   8.5.1  

Unfaires Verfahren gleich von Beginn weg - Ein Musterprozess zur öffentlichen Sichtbarmachung, wie Polizisten gedeckt werden, welche ihr Gewaltmonopol missbrauchen

Mit einer Klage gegen polizeiliche Übergriffe und rechtswidrige Gewaltanwendung durchzukommen gilt unter Juristen als sehr schwierig. Der Staat (Polizeikommando, Staatsanwaltschaft, Gerichte)  unternimmt alles, um fehlbare Polizisten zu decken, nach dem Grundsatz: "Der Staat hat immer Recht." Diese Tatsache wird in einer neueren Veröffentlichung in der juristischen Zeitschrift "Plädoyer" dargelegt: "Es wird von Amtes wegen kolludiert."   Der Titel dieses juristischen Aufsatzes ist unglaublich zutreffend. "Kolludieren" ist das juristische Fachwort für "Verschleiern". Im vorliegenden Verfahren gegen die StaPo St Gallen zeigt sich die Wahrheit dieser Feststellung gleich von Anfang an. Ob auf Anzeige hin gegen Polizisten überhaupt eine Strafuntersuchung eingeleitet wird, entscheidet vorab die kantonale Anklagekammer. Dabei geht es nicht um Schuld oder Unschuld, sondern nur darum, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnen darf. Damit sollen  Polizisten  vor ungerechtfertigten Strafanzeigen geschützt werden.  Der Sinn dieser Privilegierung ist insofern schwer nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft ja ungerechtfertigte Anzeigen durch Nichteintretensentscheide abweisen kann.

Diese strafrechtliche Privilegierung von Beamten hat vor allem die Wirkung, dass fehlbare Polizisten so volle Akteneinsicht erhalten noch bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eingeleitet ist. Dies ermöglicht es den fehlbaren Beamten, sich lange vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sorgfältig abzusprechen in Kenntnis aller Beweismittel - ein Privileg, von dem jeder private Angeklagte nur träumen kann, ein Freipass zur Verschleierung der Tathandlungen durch Absprachen und gezieltes Abstreiten und Verdrehen. Eben ganz genau: "Es wird von Amtes wegen kolludiert."  Der VgT hat bei der Anklagekammer gegen diese Praxis einen Protest eingelegt. Eine Wirkung hatte dieser Protest allerdings nicht. Der Verschleierungs-Steilpass ist bereits passiert. Aber jetzt ist wenigstens das unfaire Verfahren aktenkundig, denn mit weiterer Justizwillkür zum Schutz der fehlbaren Polizeibeamten ist zu rechnen, da eben von Amtes wegen kolludiert wird.

Eine weitere Wirkung dieser strafrechtlichen Privilegierung von Beamten ist eine sagenhafte Verschleppung von Strafverfahren - alles nur dem Zweck dienend, Strafverfahren gegen fehlbare Beamte zu erschweren. Dabei müsste es aus demokratisch-rechtsstaatlicher Sicht gerade umgekehrt sein. Die mit dem Gewaltmonopol ausgerüstete Polizei müsste besonders streng zur Verantwortung gezogen werden bei strafbarem Fehlverhalten, dh Missbrauch des Gewaltmonopols wie im vorliegenden Fall.

Erst fast 5 Jahre nach dem polizeilichen Übergriff kam es am 21. August 2019 zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung gegen die verantwortlichen Stadtpolizisten.

Urteil: Alle angeklagten Polizisten freigesprochen

Urtelsbegründung: Die Verhaftung sei zwar klar rechtswidrig und ungerechtfertigt gewesen, aber im Zweifel für die Angeklagten. Diese hatten sich einerseits mit abgesprochenen Lügen und anderseits mit folgenden Ausreden verteidigt: Missverständnisse, Überforderung, schlecht informiert/Sachverhaltsirrtum, wenig Berufserfahrung, aus dem Krankenbett heraus aufgeboten, Rechtsirrtum/zuwenig Rechtskenntnisse, unklare Weisungs- und Amtsbefugnisse, unklare Befehlslage, Piket-Offizier nicht erreichbar.

Darum ist in diesem Chaos-Club, der tagtäglich mit geladenen Waffen herumspaziert, niemand schuld, wenn es zu rechtswidrigen, gewalttätigen Übergriffen auf friedliche Bürger kommt.

Es ist typisch für einen Polizeistaat, dass es riskant ist für die Bürger, sich öffentlich zu engagieren, auch wenn völlig rechtmässig. Lautet deshalb die internationale Abkürzung für die Schweiz CH, weil hier Willkür herrscht wie in CHina?

B. Verwaltungsgericht des Kantons St Gallen: Der Polizeieinsatz war rechtswidrig!

Der Stadtrat St Gallen verschleppte das Verfahren in rechtswidriger Weise, indem einfach nichts getan wurde. Dagegen wehrte sich der VgT mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Juli 2015, die aber willkürlich abgewiesen wurde. Doch der VgT blieb hartnäckig und hatte schliesslich vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.

> Urteil des Verwaltungsgerichts  (rechtskräftig)

C. Strafverfahren gegen Erwin Kessler

Ein Jahr später, am 11. November 2015 wiederholte Erwin Kessler die Flugblattaktion am genau gleichen Ort auf genau gleiche Weise, weil er die erste nicht zu Ende führen konnte. Der Giftzwerg der Stapo verzeigte ihn erneut, doch Erwin Kessler wurde freigesprochen. Auch das belegt die Rechtswidrigkeit der Verhaftung von Erwin Kessler

Weil die verantwortlichen Stadtpolizisten (Stapo) in Zivil (Geheimpolizei) aufgetreten sind und eine willkürliche Verhaftung durchgeführt haben, wurden sie von Erwin Kessler als GeStapo (Geheime Stadtpolizei) bezeichnet. Deshalb ist ein Ehrverletzungsverfahren gegen ihn hängig - obwohl bereits verjährt, was das Gericht übersehen hat.

 

B. Verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen diesen rechtswidrigen Polizeieinsatz

Verwaltungs-Beschwerde vom 28. Februar 2015
Rechtsbegehren:

1.      Es sei festzustellen, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d) des Polizeireglements der Stadt St. Gallen vom 16. November 2004 (sRS 412.11) insofern einer grundrechtlichen Überprüfung nicht stand hält, als dass das Verteilen von Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Vorbehalt in Bezug auf die Anzahl verteilender Personen und die von ihnen ausgehende Nutzungsintensität des öffentlichen Grundes, mithin auch bei Verteilung nur durch bis zu drei Einzelpersonen ohne besondere Nutzungsintensität des öffentlichen Grundes (namentlich ohne Stände und dergleichen), als Beispiel für einen bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch genannt wird;

2.      Weiter sei festzustellen, dass die vom Chef des Amtes für Bewilligungen der Stadtpolizei St. Gallen am 20. Dezember 2014 um ca. 15.01 Uhr an der St. Leonhard-Str. 4 mündlich aus-gesprochene Unterstellung der vor seinen Augen stattgefundenen Flugblatt-Verteilaktion durch den BF 1 unter die Bewilligungspflicht von Art. 8 des Polizeireglements der Stadt St. Gallen gesetz- und verfassungswidrig war;

3.      Weiter sei festzustellen, dass die vom Chef des Amtes für Bewilligungen der Stadtpolizei St. Gallen am 20. Dezember 2014 um ca. 15.01 Uhr an der St. Leonhard-Str. 4 gestützt auf das Polizeireglement der Stadt St. Gallen mündlich ausgesprochene Verfügung an den BF 1, mit welcher ihm die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes zum weiteren Verteilen der tierschützerischen Flugblätter des BF 2 verweigert und dem BF 1 das weitere Verteilen derselben per sofort untersagt worden war, einer grundrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht standhält, mithin verfassungswidrig und daher nicht rechtmässig erfolgt war;

4.      Dementsprechend sei festzustellen, dass die durch die Stadtpolizei St. Gallen am 20. Dezember 2014 um 15.02 Uhr an der St. Leonhard-Str. 4 erfolgte Beschlagnahmung der vom BF 1 noch nicht verteilt gewesenen ca. 30 tierschützerischen Flugblätter des BF 2 un-rechtmässig war;

5.      Weiter sei festzustellen, dass die am 20. Dezember 2014 um 15.02 Uhr an der St. Leonhard-Str. 4 erfolgte gewaltsame polizeiliche Festnahme des BF 1 im Anschluss an die Beschlagnahmung der von ihm noch nicht verteilt gewesenen ca. 30 Flugblätter unrechtmässig war;

6.      Schliesslich sei festzustellen, dass die am 20. Dezember 2014 um 15.01 Uhr an der St. Leonhard-Str. 3 stattgefundene Hinderung des BF 3 durch die Stadtpolizei St. Gallen, den BF 1 beim Verteilen der Flugblätter des BF 2 im öffentlichen Raum weiterhin zu filmen, nicht rechtmässig war.

Das kantonale Justizdepartement leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Stadtrat St Gallen weiter, weil der Stadtrat als erste Beschwerdeinstanz erachtet wird (Rechtslage über die Zuständigkeit ist nicht klar). Der Stadtrat verschleppte das Verfahren in rechtswidriger Weise, indem einfach nichts getan wurde. Dagegen wehrte sich der VgT mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Juli 2015, die aber willkürlich abgewiesen wurde. Doch der VgT blieb hartnäckig und hatte schliesslich vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Im Urteil vom 10. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts

 


Neue Einmann-Flyer-Aktion am Dienstag, 23. Dezember 2014, 14 bis 15 h, vor dem Modegeschäft Weber an der Oberen Bahnhofstrasse 47 in 9500 Wil SG.

"Weber, der Inhaber der Modegeschäfte Weber, erinnert mich an Abzocker Vasella. Wie dieser meint er, skrupellose Geschäftsinteressen würden alles rechtfertigen und solange nicht offensichtlich gegen geltende Gesetze geschäftet werde, könne Kritik wegen unmoralischem Verhalten einfach mit Staatsgewalt unterbunden werden. Nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch ethisch-moralisch vertretbar und darf nicht kritisiert werden. Diese Meinung hat auch das Bundesgericht vertreten, als es die Klagen von Vasella und Novartis vollumfänglich abwies.  Die Protestaktionen gegen den Pelzverkauf in den Modegeschäften Weber werden wir solange weiterführen, als der Verkauf dieser Tierquälerprodukte weitergeht. Nach der brutalen Verhaftung in St Gallen heisst es nun: jetzt erst recht!" Erwin Kessler, VgT.ch

Die Stapo Wil verhielt sich korrekt und anständig. Die friedliche Aktion konnte unbehindert ablaufen, alle Flugblätter waren um 15 Uhr verteilt. Weil die Polizeiverordnung der Stadt Wil vorschreibt, dass das Verteilen von Flugblättern generell nur mit Bewilligung erlaubt sei, machte die Kapo eine Verzeigung wegen Übertretung dieses Artikels - völlig korrekt. Erwin Kessler wird dagegen Einsprache erheben mit folgender Begründung, die er schon bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat: "Die Polizeiverordnung der Stadt Wil ist bundesrechtswidrig. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist das Verteilen von Flugblättern durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Das Verteilen durch eine einzelne Person stellt keinen gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grundes dar und ist deshalb ohne Bewilligung erlaubt. Dies bestätigte das Untersuchungsamt Gossau mit einer sogenannten Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2015, womit die Verzeigung durch die Stapo Wil gegenstandslos geworden ist (keine Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen Erwin Kessler).

Die Wiler Zeitung und die Thurgauer Zeitung  (beides sind Regionalausgaben des St Galler Tagblattes) schrieben völligen Mist über diese Aktion. Erwin Kessler hat folgende GEGENDARSTELLUNG verlangt:

Gegendarstellung zu "Kessler geht freiwillig mit": Kapo Wil brach die Flyer-Aktion nicht ab:  
Die Behauptung, ich hätte 40 Minuten lang Flugblätter verteilt, worauf dann die Kantonspolizei die Aktion unterbrochen habe, ist falsch. Richtig ist, dass die angekündigte einstündige Aktion von der Kantonspolizei nicht behindert oder beendet wurde. Erst nach 60 Minuten, dem offiziellen Ende der Aktion, wurde ich gebeten, zur Protokollierung der Verzeigung freiwillig mit auf den nahegelegen Posten zu kommen; dieser Bitte habe ich stattgegeben, da sich die Kapo korrekt und anständig verhielt, ganz im Gegensatz zur Stapo St Gallen. 
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch

24. Dezember 2014
Verwaltungsbeschwerde gegen das Polizeireglement der Stadt Wil erfolgreich. Einmann-Flugblattaktionen nicht mehr bewilligungspflichtig

Die Beschwerde des VgT:

24. Dezember 2014

Stadt Wil
Pf 1372
9500 Wil 2

 Hiermit erhebe ich in eigenem Namen

 Verwaltungsbeschwerde

 gegen das Polizeireglement der Stadt Wil.

 Antrag:

 Artikel 4 Abs 2 lit b des Polizeireglementes der Stadt Wil sei dahingehend zu ändern, dass das Verteilen von Flugblättern durch Einzelpersonen von der Bewilligungspflicht ausgenommen wird.

 Begründung:

 1. Prozessuales: Aktivlegitimation

Die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Polizeireglementes setzt mich ungerechtfertigten Polizeimassnahmen aus. Ich bin deshalb unmittelbar rechtlich beschwert und damit aktivlegitimiert.
Beweis: Verzeigung durch Kapo Wil wegen meiner Einmann-Flyeraktion in Wil am 23.12.2014. Das kann und wird sich jederzeit wiederholen

 2. Rechtliches: Geltendes Bundesrecht zum Verteilen von Flugblättern durch eine  einzelne Person – Bewilligungspflicht auch für Einzelpersonen ist verfassungswidrig 

Eine Bewilligungspflicht stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar und bedarf gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einer dringenden Notwendigkeit bezüglich der öffentlichen Sicherheit. Eine solche Notwendigkeit ist beim Verteilen von Flugblättern durch eine einzelne Person offensichtlich nicht gegeben.

- BGE 96 I 586
- Literatur: Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, § 3 N 50 und 51

 Mit freundlichen Grüssen
 Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch

Aufgrund dieser Beschwerde hat die Stadt Wil das Polizeireglement verfassungskonform angepasst (Beschwerde-Antwort der Stadt Wil). Das Verteilen von Flugblättern ist nicht mehr generell bewilligungspflichtig.

* * *

Samstag, 27. Dezember 2014
Einmann-Flyer-Aktion vor der Mode Weber Filiale in Wattwil
, 14-15 Uhr.
Die Flyer-Aktion - diesmal auch mit Umhängeplakate ausgerüstet - konnte ungestört durchgeführt werden. Die Polizei trat nicht in Erscheinung, hat offenbar dazugelernt. Noch lernen muss Weber, nämlich keine Tierquäler-Produkte mehr zu verkaufen.

 

11. November 2015:
Erwin Kessler wiederholte die Pelzaktion gegen Mode Weber, die letztes Jahr von der Polizei gewaltsam abgebrochen wurde - erneut Polizeiwillkür - aber Staatsanwalt gibt Kessler recht

 

6. Februar 2016:
Erneut Kundgebung gegen Mode-Weber: JEDER PELZ IST EINER ZU VIEL!

 

 

 


Medienspiegel:

Ostschweiz am Sonntag 21. Dezember 2014

Erwin Kessler lässt nicht locker  St Galler Tagblatt 22. Dezember 2014

20minuten, 22. Dezember 2014

Anti-Pelz-Flyer-Aktion vor Mode Weber in Wil am 23. Dezember 2014: Wiler Zeitung und  Thurg Zeitung schreiben völligen Mist:
- Wiler Zeitung, 24. Dezember 2014
- Thurgauer Zeitung, 24. Dezember 2014
- Wlier Zeitung, Richtigstellung und Leserbriefe, 30. Dezember 2014

Ostschweiz am Sonntag, 28. Dezember 2014

Kein Strafverfahren gegen Kessler, St Galler Tagblatt, 12. März 2015

Mode Weber platzt der (Pelz-)Kragen, St Galler Tagblatt und Thurgauer Zeitung, 13. November 2015

Pelz-Flugblattaktion bei Mode Weber diesmal ohne Zwischenfall, St Galler Tagblatt, 16. November 2015.
Kommentar: "Nicht bewilligungsfähige Aktion" obwohl keine Zwischenfälle und Polizei nicht eingreifen musste. Wie passt das zusammen?

Erdrückende Beweise für Polizeiübergriffe, St Galler Tagblatt, 18. November 2015

Pelzdemo bei Mode Weber: "Keine Busse gegen Kessler.", St Galler Tagblatt und Thurgauer Zeitung 26. Januar 2016

Stapo St Gallen: Erneut Freiheitsberaubung - mit Rückblick auf Fall Kessler, TeleOstschweiz tvo, 21. April 2016:

 


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