16. November  2015

Tierquäler Ulrich Kesselring:
Bundesgericht schützt Geheimjustiz

(EK) Seit Jahren und Jahrzehnten führt der notorische, mehrfach vorbestrafte Thurgauer Tierquäler Ulrich Kesselring die Thurgauer Behörden an der Nase herum - und diese lassen sich das gefallen: Der grosse Bericht über die endlose Geschichte dieses Tierquälers.  Wenn es "nur" um Tierquälerei geht, hat die Justiz regelmässig mit dem Täter mehr Mitleid als mit den Opfern.

Um diesen Mann geht es:

Seit Jahren wartet die Öffentlichkeit - über die Kantonsgrenzen hinaus - ein Tierhalteverbot, das diesem gewerbsmässigen Tierquäler endlich das Handwerk legt und diese Justiztragödie beendet.

Das Thurgauer Veterinäramt hat schon mehrfach verlauten lassen, mit einem Tierhalteverbot die Rechtskraft eines Strafverfahrens gegen Kesselring abwarten zu müssen - und dann, wenn es so weit war, wieder nichts unternommen.

Zur Zeit ist unklar, ob ein Tierhalteverbot inzwischen erlassen worden ist und allenfalls ein Rekursverfahren dagegen hängig ist (Kesselring, der von Sozialhilfe lebt, kann sich solche Rekurse leisten, weil alles der Steuerzahler tragen muss, zB auch mit unentgeltlicher Prozessführung wegen Mittellosigkeit). Das für den Tierschutz zuständige Departement der Thurgauer Verwaltung und dann auch das Thurgauer Verwaltungsgericht haben die Auskunft verweigert, ob ein solches Verfahren hängig ist.

Nun hat das Bundesgericht diese Geheimjustiz in einem Verfahren von öffentlichem Interesse unbegreiflicherweise geschützt. Unbegreiflich deshalb, weil das Thurgauer Verwaltungsgericht seine Entscheide nicht veröffentlicht und der Bürger keine Einsicht verlangen kann, wenn er gar nicht wissen kann, was für Verfahren geführt werden. Das Bundesgericht hat nun das Öffentlichkeitsgebot eng und formalistisch ausgelegt, anstatt Sinn und Zweck dieses Verfassungsgebotes (Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren) seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen und sich für die praktische Wirksamkeit dieser Verfassungsvorschrift einzusetzen, wie der VgT dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführlich begründet und gefordert hat.

Bundesgerichts Entscheid.

Dieser Entscheid des Bundesgericht trägt die typischen Merkmale eines Willkür-Entscheides:

Das Bundesgericht hat die Justizöffentlichkeit gemäss BV 30.3 bzw Art 6.1  EMRK in der Intepretation des EGMR bürokratisch eingeengt, ohne ersichtlichen Grund, entgegen dem öffentlichen Interesse an einer transparenten Justiz. Damit weigert sich das BGer unverständlicherweise weiter, die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Öffentlichkeitsprinzip zu unterstellen. Ein öffentliches Interesse an dieser restriktiven Haltung ist nicht ersichtlich. Es scheint, dass das Bundesgericht so weit wie im Rahmen der EMRK (welche Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise erfasst)  möglich, die frühere Geheimjustiz weitführen will - ein anderes Motiv für diesen Fehlentscheid ist jedenfalls dem Urteil nicht zu entnehmen.

Unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht die olgende zentrale Argumentation in der Beschwerde (II. 1) kurzerhand unterdrückt, wohl um die Willkür des Entscheides weniger offensichtlich zu machen: 

" Das Verwaltungsgericht verweigert die Auskunft über die allfällige Rechtshängigkeit eines Verfahrens in Sachen Ulrich Kesselring mit der Begründung, aus dem Grundsatz der Öffent-lichkeit gemäss Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) lasse sich kein Anspruch auf Auskunft darüber ableiten, ob vor einem Verwaltungsgericht ein Verfahren rechtshängig sei. Art. 30 Abs. 3 BV erfasse nur das Ergebnis eines allfälligen vor Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens, nicht jedoch das sog. Vorverfahren. Dieses Auslegungsverständnis von Art. 30 BV erweist sich als zu formalistisch. Es trägt weder dem rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsgrund-satz ausreichend Rechnung noch den individuellen Grundrechten von Privaten mit schutz-würdigen Informationsinteressen. In begründeten Fällen können Öffentlichkeit und Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, ob vor einem Verwaltungs-gericht ein Verfahren anhängig sei, insb. gegen eine sog. relative Person der Zeitgeschichte zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Thema wie im vorliegenden Fall. Das Auslegungsverständnis des Verwaltungsgerichts geht also von der falschen Prämisse aus, dass der Wortlaut von Art. 30 BV den Sinn dieser zentralen Bestimmung bereits abschliessend wiedergebe, währenddem analog zur Auslegung von Garantien der Europäischen Menschenrechtskonven-tion (EMRK) eine „dynamisch-teleologische Auslegung“ Platz greifen müsste, wie dies das Bundesgericht bereits im Leitentscheid 134 I 286 betreffend Einsicht des VgT in Strafentschei-de, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen (ebenfalls betreffend Ulrich Kesselring) mit ausführlicher Begründung getan hat, indem es Art. 30 BV über den Wortlaut hinaus interpretiert hat: Art. 30 BV bezieht sich klar auf „gerichtliche“ Verfahren, während die fraglichen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen (des damaligen Bezirksamtes Arbon als Administrativbehörde) gerade bewirken, dass es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt." 

Und dann wurde auch noch die in casu entscheidende Tatsache unterdrückt, dass das Thurgauer Verwaltungsgericht weder bevorstehende Verhandlungen noch Urteile veröffentlicht und damit eine Geheimjustiz betreibt, die internationalen Menschenrechtsstandards widerspricht. Diese Tatsache wurde in der Beschwerde klar und deutlich vorgebracht (II. 6), aber vom Bundesgericht kurzerhand unterdrückt. Das Unterdrücken des eigentlichen Anliegens eines Beschwerdeführers sind die typischen Merkmale von Justizwillkür.

"Auf der Website des Kantons Thurgau (www.verwaltungsgericht.tg.ch/xml_81/internet/de/in-tro.cfm) kündigt das Verwaltungsgericht keine Verhandlungen an, obwohl es gemäss Bundesgericht dem Sinn des Öffentlichkeitsprinzips entspricht, wenn die Öffentlichkeit über bevorste-hende Gerichtsverhandlungen orientiert wird, vgl. BGer-E 1P.347/2002 vom 25.09.2002, Erw. 3.2. Auch Urteile werden – mit Ausnahme von „grundsätzlichen Entscheiden“, die in der separaten Reihe TVR (Thurgauische Verwaltungsrechtspflege) ab dem Jahrgang 2000 im Internet abrufbar sind – nicht veröffentlicht und offenbar auch nicht auf der Kanzlei öffentlich aufgelegt. Das Thurgauer Verwaltungsgericht ist dem in der Schweiz stattgefundenen Umdenken in Richtung eines vermehrt aktiven Handelns der Justiz zur Schaffung von Öffentlichkeit also noch nicht gefolgt. Umso mehr müssen Interessierte die Möglichkeit haben, auf schriftliches Gesuch hin von rechtshängigen Verfahren und (bevorstehenden) Urteilen zu erfahren, um sich dann ggf. weiter über bevorstehende öffentliche Verhandlungen zu informieren und um rechtzeitig ein Begehren um Einsicht in ein ergangenes Urteil stellen zu können."

 

Wenn es "nur" um Tierquälerei geht, hat die Justiz mehr Mitleid mit den Tätern als mit den Opfern. 

Das Trauerspiel zwischen diesem Tierquäler und den Thurgauer Behörden geht nun weiter. Der Steuerzahler darf darüber nichts wissen - nur bezahlen. Das peinliche Versagen der Thurgauer Behörden wird nun hinter dem Schleier des angeblichen Amtsgeheimnisses versteckt - "angeblich" deshalb, weil es hier gar nicht gilt: Über Gerichtsverfahren von grossem öffentlichem Aufsehen dürfen und müssen die Behörden informieren; so sieht es unsere demokratische Rechtsordnung vor. Indem nun sogar das Bundesgericht diese Machenschaften deckt, gehe wieder einmal Politik dem Recht vor. Das Bundesgericht fällt immer wieder mal poltische Entscheide, denn die Richter werden vom Parteifilz gewählt und wiedergewählt oder abgewählt.

Artikel 30, Absatz 3 der Bundesverfassung lautet: "Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen." Eine gesetzliche Ausnahme liegt im Fall Kesselring nicht vor. Rechtswidrig, politisch-willkürlich gedeckt durch das Bundesgericht, darf die Öffentlichkeit nicht erfahren, ob gegen Kesselring ein Tierhalteverbot hängig ist und wie das Thurgauer Verwaltungsgericht dieses ggf behandelt. Wenn man nicht wissen darf, ob ein Verfahren hängig ist, kann man sich auch nicht zur richtigen Zeit nach einem Urteil erkundigen. So raffiniert wird staatliches Versagen verschleiert.

 


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