7. Februar 2005

Zürcher Obergericht rügt Thurgauer Staatsanwalt

Zuvor war das gerügte  Verhalten von den Thurgauer Behörden geschützt worden - der übliche Lokalfilz

In einem heute zugestellten Urteil schreibt das Zürcher Obergericht zu einem vom Thurgauer Staatsanwalt Riquet Heller dem BLICK gewährten Interview:

"Im Rahmen der vorliegenden Erwägungen bleibt aber festzuhalten, dass derartige unsachliche, an Beschimpfungen grenzende Äusserungen seitens von Behörden nicht am Platze sind und tendenziell geeignet sind, in der Öffentlichkeit ein Klima zu schaffen, das eine faire Abwicklung von Strafverfahren erschwert."

Diese Feststellung hat folgenden Hintergrund:

Im Jahr 1998 drohten jüdische Kreise, die nach eigener Darstellung gute Beziehungen zur Bundespolizei hätten, mit Massnahmen gegen VgT-Präsident Erwin Kessler, weil dieser das Schächten (rituelles Schlachten ohne Betäubung) scharf verurteilt und den Schächtjuden Unmenschlichkeit vorgeworfen hatte. Kurz darauf erhielt die Bundespolizei eine anonyme Anzeige wegen angeblicher Verletzung des Rassendiskriminierungsverbotes durch Veröffentlichungen auf der VgT-Website www.vgt.ch. Die hiefür nicht zuständige Bundespolizei leitete die Anzeige an das zuständige Thurgauer Bezirksamt in Münchwilen weiter.

Das Bezirksamt trat auf die Anzeige wegen offensichtlicher Haltlosigkeit nicht ein. Hierauf setzten zwei jüdische BLICK-Journalisten die Thurgauer Staatsanwaltschaft unter Druck, worauf der Thurgauer Staatsanwalt Riquet Heller gegenüber dem Sonntags-BLICK die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Erwin Kesslein versprach und diesen in menschenrechtswidriger Weise vorverurteilte, laut Sonntags-Blick vom 6.12.1998 mit folgenden Worten:  "Das Loch im Tank, aus dem die stinkige Flüssigkeit fliesst, soll gestopft werden." Gemeint war mit der "stinkigen Flüssigkeit"  - wie sich aus dem Textzusammenhang eindeutig ergibt - die Kritik am Schächten und an den Schächtjuden auf der Internet-Website des VgT (www.vgt.ch/doc/schaechten).

Damit hat Staatsanwalt Heller unter Missbrauch seines Amtes öffentlich den Vorwurf eines feststehenden strafbaren Verhaltens erhoben, gestützt lediglich auf eine anonyme Anzeige. Heller hat damit die menschenrechtlich geschützte Unschuldsvermutung, die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt, krass missachtet, offensichtlich in der politischen Absicht, dem VgT zu schaden, wie dies die Thurgauer Staatsanwaltschaft sei Jahren ständig praktiziert.

Eine Anzeige gegen Heller wegen Amtsmissbrauchs versickerte im Thurgauer Politfilz: Mit Entscheid vom 16.3.99 deckte der leitende Thurgauer Staatsanwalt Dr P Schwager seinen Amtskollegen Heller mit windigen Ausflüchten. Die beantragte Zeugeneinvernahme der Sonntags-Blick-Journalisten wurde nicht durchgeführt; Schwager nahm einfach als Tatsache an, was Heller aussagte, und verweigerte die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Während ein Staatsanwalt ungestraft mit rechtsverletzenden Äusserungen im BLICK politisieren darf, muss Erwin Kessler ins Gefängnis, wenn er perverse Tierquäler mit scharfen Worten, die gewissen Kreisen nicht passen, kritisiert (siehe Schächtprozess).

Mit obiger Feststellung des Obergerichtes ist Erwin Kessler allerdings noch nicht zufrieden. Seine Anwälte hatten eine formelle gerichtliche Feststellung der Verletzung der Unschuldsvermutung verlangt, was das Obergericht ablehnte. Dagegen wird Erwin Kessler innert der laufenden Frist Beschwerde beim Zürcher Kassationsgericht erheben, mit folgender Begründung:

Die Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskommission lautet: "Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist."

Die Unschuldsvermutung ist eine Verfahrensregel. Eine Vorverurteilung im Untersuchungsverfahren verletzt die Unschuldsvermutung unabhängig davon, ob es schlussendlich zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung kommt. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Feststellung unabhängig vom künftigen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Im Sonntags-Blick vom 6.12.1998 wurde Staatsanwalt Riquet Heller wie folgt zitiert:

Wir haben das Bezirksamt Münchwilen unmissverständlich angewiesen, eine Untersuchung gegen Kessler einzuleiten. Die nötigen polizeilichen Ermittlungen sind inzwischen angelaufen. Das Loch im Tank, aus dem die stinkige Flüssigkeit fliesst, soll gestopft werden.

Das ist eine krasse, vorbehaltlose Vorverurteilung. Der dadurch eingeschüchterte Interne-Provider sperrte daraufhin umgehend die Homepage des VgT.

Das Zürcher Obergericht hat das Feststellungsbegehren mit der haltlosen Behauptung abgewiesen, mit der im Blick zitierten Äusserung des Thurgauer Staatsanwaltes habe dieser nur zum Ausdruck gebracht, dass er das inkriminierte Verhalten für verwerflich halte; das stelle noch keine Vorverurteilung dar.

Demgegenüber kann die Feststellung des Staatsanwaltes, "Das Loch im Tank, aus dem die stinkige Flüssigkeit fliesst, soll gestopft werden.", sprachlogisch-objektiv nicht anders verstanden werden, als dass es darum gehe, ein klar rechtswidriges Verhalten mit den Mitteln der Strafjustiz zu stoppen. Diese Bedeutung ergibt sich schon rein logisch zwingend aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht beauftragt und nicht befugt ist, Verhaltensweisen mit den Mitteln der Strafjustiz zu stoppen, die nicht strafbar sind, sondern lediglich als moralisch verwerflich beurteilt werden.

Diese haltlose, der Logik und dem gesunden Menschenverstand krass widersprechende Sachverhaltsbeurteilung durch das Obergericht stellt eine willkürliche Beweiswürdigung dar - ein absoluter Nichtigkeitsgrund. Sollte dies wider Erwarten nicht durch die nationalen Instanzen revidiert werden, wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz - einmal mehr - wegen Verletzung der Unschuldsvermutung verurteilen müssen.

Mehr zum Thema:

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