18. Juli 2005

Der jüdische Interessen vertretende Arboner Rechtsanwalt Jürg Kugler vom Obergericht wegen übler Nachrede gegen VgT-Präsident Erwin Kessler verurteilt

In einem heute zugestellten Urteil des Thurgauer Obergerichtes ist Kugler wegen übler Nachrede schuldig gesprochen. Er hatte an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum die unwahre Behauptung verbreitet, das Eidgenössische Justizdepartement zähle im Staatsschutzbericht 2000 den VgT-Präsidenten zu den Terroristen und Extremisten.

Freigesprochen wurde Kugler in einem zweiten Punkt: Er habe die unwahre Behauptung, Kessler habe selber den Holocaust geleugnet "gutgläubig" verbreitet. Kugler hatte sich dabei auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes gestützt, das aber diese Behauptung erstens gar nicht enthielt - Kugler hatte das nur so interpretiert -  und das zweitens später aufgehoben wurde. Nach geltendem Recht muss der Vorwurf eines deliktischen Verhaltens durch ein rechtskräftiges Urteil belegt werden können. Das Leugnen des Holocausts stellt gemäss dem Antirassismus-Strafartikel ein Delikt dar, das üblicherweise mit Gefängnis bestraft wird.

Das Obergericht behauptete, Kuglers Äusserung sei auch durch seine Berufspflicht gedeckt - eine willkürlich-haltlose Behauptung, denn Kugler stellte seine unwahre ehrverletzende Behauptung nicht in Ausübung seines Anwaltsberufes aus, sondern privat als selber Angeschuldigter. Er versuchte mit seiner verleumderischen Behauptung folgende abstruse "Beweisführung":

1. Gemäss Ansicht des Bezirksgerichtes Bülaches [im nicht rechtskräftigen, später aufgehobenen Urteil] habe Kessler den Holocaus geleugnet.

2. Laut einem Bundesgericht im sog Fall "braune Marietta" dürfe jemand, der den Holocaust leugnet, als Neonazi bezeichnet werden.

3. Also dürfe man Kessler vorwerfen, er sei ein Neonazis.

Die als nebenamtliche Oberrichter tätigen Thurgauer Rechtsanwälte (nur der Präsident ist vollberuflicher Oberrichter) haben das Recht gebeugt, um ihrem Anwaltskollegen Kugler entgegen zu kommen. Er erhielt insgesamt eine Trinkgeldbusse von 500 Franken.

Wie heisst es doch so treffend: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Interessant in diesem Zusammenhang auch der Bericht "Elite ohne Moral - sind Rechtsanwälte zu allem fähig?" in der WELTWOCHE.

 

Aus dem Plädoyer von Erwin Kessler am 3. Mai 2005 vor dem Thurgauer Obergericht
(gekürzt)

Das betäubungslose Schächten ist eine grauenhafte Tierquälerei. Darin sind sich praktisch alle Tierschutzorganisationen sowie die Schweizerische Tierärztegesellschaft sowie die grosse Mehrheit der Bevölkerung einig. Und wer jemals eine Schächtszene mitangesehen hat, und sei es nur in einem Videofilm, der muss seelisch krank sein, wenn er dann immer noch die jüdische Desinformation glaubt, die Tiere würden innert Sekunden das Bewusstsein verlieren. Ich habe das Schächten von Rindern mit eigenen Augen gesehen und Videoaufnahmen von modernem, angeblich tierschonendem Schächten einem Jäger und einem Arzt gezeigt. Beide wurden kreidebleich und sie kämpften gegen Übelkeit.

Weil ich gegen diese Scheusslichkeit, die angeblich von Gott befohlen sein soll - was für eine riesengrosse Scheinheiligkeit! - auf die Barrikaden gegangen bin und entscheidend dazu beigetragen habe, dass der Bundesrat auf die geplante Aufhebung des Schächtverbotes verzichten musste, werde ich von jüdischen Kreisen gehasst. Und weil man mir auf sachlicher Ebene keine Argumente entgegensetzen kann, versucht man es mit Rufmord. Lange Zeit wurde ich als Antisemit verschrien. Inzwischen hat dieses Zauberwort, mit dem das ganze Land erpresst werden konnte, viel von seiner Wirksamkeit verloren und ist eine stumpfe Waffe für Rufmord geworden. Nun versuchen es meine Gegner mit anderen Verleumdungen. Dabei wird raffiniert so vorgegangen, dass eine Lüge auf die andere gebaut wird und das Bezirksgericht Münchwilen jeweils zu einer einzelnen dieser Verleumdungen findet, sie sei eine noch vertretbare Ungenauigkeit. Am Ende der Lügenkette darf ich dann staatlich abgesegnet als Neonazi, Holocaustleugner und Terrorist verleumdet werden, obwohl jederman, auch meine Gegner und insbesondere auch der hier Angeklagte genau wissen, dass das nichts als eine unwahre Konstruktion ist.

Auch im vorliegenden Verfahren geht es um ein derart konstruiertes Lügengebäude, das durch Verdrehen und Hinzufügen errichtet wird. Typisch ist der Fall des Staatsschutzberichtes, wo ich grafisch in die Nähe von Terroristen grückt werde, aber nur so, dass objektiv nicht wirklich behauptet werden kann, ich werde zu den Terroristen gezählt. Der Beklagte hat diese Vorlage genutzt, ein bisschen verdreht und hinzugefügt und dann - wie es so seine Art ist - die Behauptung konstruiert, das Eidg Justizdepartement zähle mich zu den Terroristen. Und das von der Agro-Lobby beherrschte Bezirksgericht Münchwilen hat - wie es so seine Art ist - dies als vertretbar beurteilt.

Der Kanzleipartner des angeklagten Rechtsanwaltes Jürg Kugler trägt übrigens den jüdischen Namen Bollag. Ich glaube desshalb nicht, dass es ein Zufall ist, dass Kugler als Vertreter jüdischer Interessen tätig ist und dabei keinerlei Hemmungen hat, jüdische Verleumdungen gegen mich weiterzuverbreiten.

Der Beklagte hat öffentlich ehrverletzende Beschuldigungen aus einem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach weiterverbreitet. Es war ihm nachweislich bekannt, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig war; er hat das auf Seite 8 des inkriminierten Plädoyers vom 1. Oktober 2002 vor dem Bezirksgericht Münchwilen selber zugegeben.

Gemäs Artikel 173 StGB macht sich ausdrücklich auch strafbar, wer blosse Verdächtigungen weiterverbreitet. Der Beklagte kann sich deshalb nicht damit herausreden, er habe darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei.

Weil der Beklagte damit wissentlich ehrverletztende Verdächtigungen verbreitet hat, kann er sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

Ein Angeklagter darf grundsätzlich leugnen, abstreiten und Unwahrheiten erzählen. Dem sind aber gesetzliche Grenzen gesetzt: Ein Angeklagter darf keine falschen Anschuldigungen und ohne sachliche Notwendigkeit keine ehrverletzenden Behauptungen und Verdächtigungen vorbringen.

Der angeklagte Jürg Kugler hat die folgenden unwahren Behauptungen verbreitet:

"Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Bülach hat der Kläger [= Erwin Kessler] selbst den Holocaust in unzähligen Textzitaten geleugnet ..."

"Der Kläger hat... laut Urteil des Bezirksgerichtes Bülach den Holocaust geleugnet."

"Der Kläger hat selbst zu wiederholtem Male die Argumente der Holocaust-Leugner übernommen."

"Er ist ehrverletzend gegen ganze Völker, indem er gegen das Rassismusgesetz verstösst und dabei den Holocaust leugnet."

Alle diese Behauptungen sind unwahr. Der Beklagte beruft sich bei diesen Verleumdungen auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach. In diesem steht nirgends, ich hätte die Argumente der Holocaust-Leugner übernommen oder selber den Holocaust geleugnet. Als Rechtsanwalt ist der Beklagte zweifellos in der Lage, ein Gerichtsurteil richtig zu lesen. Er hat seine Verleumdungen deshalb klar gegen besseres Wissen verbreitet und sich damit auch im juristischen Sinne der Verleumdung schuldig gemacht.

In jenem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach ging es um eine Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung gegen den Revisionisten Jürgen Graf. Um Aufzuzeigen, wie willkürlich und menschenrechtswidrig Verfahren geführt werden, wenn es um die Anwendung des unsäglichen Antriassismusgesetzes geht, habe ich den Bericht von Xaver Merz über diese Gerichtsverhandlung veröffentlicht. Weil das Bezirksgericht Baden, welches dieses Verfahren führte, behauptet wurde, der Bericht von Xaver Merz sei nicht wahrheitsgemäss, habe ich auch das offizielle Gerichtsprotokoll in voller Länge publiziert, welches das Gegenteil beweist. An dieser Verhandlung gegen Graf wurden vom Staatsanwalt und von der Gerichtspräsidentin revisionistische Äusserungen Grafs vorgelesen und Graf dazu befragt. Deshalb sind sie auch im veröffentlichten Gerichtsprotokoll enthalten.

Im Verfahren gegen mich vor Bezirksgericht Bülach wurde mir nicht vorgeworfen, die Behauptungen Grafs übernommen oder selber solche Behauptungen aufgestellt zu haben. Es war auch völlig unbestritten, dass die Berichterstattung - einschliesslich des Berichtes von Xaver Merz - wahrheitsgemäss und deshalb grundsätzlich zulässig war. Die schweizerische Rechtslehre vertritt grossmehrheitlich die Auffassung, dass über eine uneingeschränkt öffentliche Verhandlung auch eine uneingeschränkte Berichterstattung erlaubt sei, dass also auch die verhandelten revisionistischen bzw "holocaustleugnerischen" Äusserungen wiedergegeben werden dürften. Vor Bezirksgericht Bülach ging es einzig und allein um diese Rechtsfrage. Es wurde nie behauptet, ich hätte die Argumente Grafs übernommen oder selber revisionistische bzw holocaustleugnerische Behauptungen verbreitet - also genau das nicht, was der Beklagte verleumderisch behauptet stehe im Urteil des Bezirksgerichtes.


Aus der Weltwoche Nr 30.3:

 


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