24. Oktober 2006, aktualisiert am 3.7.07         

Privatzoo "Leopard" (Besitzer: Mario Capol) in Bad Ragaz


Nachtrag vom 8. Oktober 2013:

Gute Nachricht: Zoo definitiv geschlossen


Plädoyer von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 3. Juli 2007

Das Urteil


Der Besitzer des Privatzoos in Bad Ragaz, Mario Capol, hat gegen Erwin Kessler eine Strafanzeige eingereicht. Es geht um das Flugblatt, das kürzlich in Ragaz  verteilt worden ist und den Foto-Bericht auf der Website des VgT. Inzwischen hat er die ihm vom Gericht gesetzte Frist zur rechtsgenügenden Einreichung seiner Klage ungenutzt verstreichen lassen und die Anzeige damit widerrufen. Auch die Klage gegen eine regionale VgT-Gruppe, welche das Flugblatt verteilte, hat er fallen lassen. An der Friedensrichterverhandlung begründete er seine Klage unter anderem damit: "tun sie nicht derige scheiss am fernsehen ablah, es verrecken mir alle affen".

Dagegen führt Capol seine Klage gegen drei junge Männer der Band "linksvortritt", welche ebenfalls mit einem Flugblatt gegen die Zustände im Zoo protestiert haben, weiter. VgT-Präsident Dr Erwin Kessler hat in diesem Verfahren die Verteidigung der drei Beschuldigten übernommen. Siehe den Bericht über das Gerichtsverfahren weiter unten.

Ein Telefon-Interview mit  Zoobesitzer Mario Capol

(Zusammenfassung des Interviews, unter Weglassung von Unwesentlichem und Uninteressantem)

17.11.06 Anruf beim Rest. Leopard. Nach langem Läuten nimmt jemand ab.  Nein Hr. Capol ist nicht zu sprechen, grad in dem Moment muss er notfallmässig ins Spital .

20.11.06 / 10.45 Uhr: Nochmals Anruf, es nimmt keiner ab. Gemäss Twixteleintrag ist der Montag der Ruhetag. Anruf auf Natel 079/635.03.59. Es nimmt Hr.Capol (Zoobesitzer) ab. Schlechte Verbinung mit seinem Natel. Aber es geht. Ich erkläre, dass ich es im Restaurant versuchte, jetzt erst sehe, dass er Ruhetag hat, hoffe nicht zu stören.

Capol sagt, er sei im Spital und könne nicht gut telefonieren. Will wissen um was es geht. Er scheint ein älterer Herr zu sein, redet ungeschliffen, einfach, duzt.

Ich bin Jasmin Berger, Journalistin. Capol sagt gleich er brauche nichts. Mache nur Werbung vor Ort, bei lokalansässigen (hiesiegen) Zeitungen.

J. Berger sagt, sie habe einen Auftrag von der Redaktion. Es geht um die Zirkusse die im Moment ein hartes Leben haben, da von Tierschützern kritisiert, Conelli, Knie, Royal, Roncalli.
Bei der Recherche sei J. Berger auch gleich auf seine Probleme gestossen. Er werde ja auch heftig kritisiert von Tierschützern. Ob er etwas dazu sagen wolle, man könnte es dann auch gleich in den Bericht einbauen.

Capol fragt ob das gegen oder für ihn sei.

J. Berger meint, die Redaktion wolle einen Bericht über die Probleme, die man habe, wenn Tierschützer mit der Tierhaltung nicht einverstanden sind. Er sei ja auch hart angegriffen worden.
Capol: aha, ja Probleme habe ich. Im Moment bin ich im Spital musste am Freitag notfallfallmässig eingeliefert werden.

J.Berger fragt ob es einen Zwischenfall mit einem Tier gegeben habe oder ob gar die Tierschützer schuld seien.

Capol: den hätte ich gleich erschossen, der mich ins Spital bringt. Ob Tier oder Herrschaftssöhnchen. Nein er habe ein gesundheitliches Problem, aber die ganze Aufregung mit der Hetze gegen ihn sei ihm schon schlecht bekommen. J. Berger müsse mit seiner Tochter reden, er könne noch nicht nach Hause.

J.Berger sagt, es eile nicht, hätte 3 Wochen Zeit.  Capol: dann kann ich gut mit ihnen reden, sie können mich in etwa 10 Tagen kontaktieren.

J.Berger sagt sie möchte aber doch gern ein paar Worte mit ihm reden. JETZT, denn sie müsse entscheiden ob sie nur über die Zirkusse berichten will oder auch über seinen Zoo.

Capol sagt er sei schon interessiert zu erzählen. Es sei eine bodenlose Gemeinheit was da geschehen ist. Los emol (sagt er mehrmals). Es wurde so viel zusammengelogen und erfunden, eine richtige Verleumdung. Wenn es stimmen würde was da behauptet wird, dann ginge es ja noch, dann müsste ich mir überlegen wie ich etwas ändern kann. Aber es ist alles gemein erfunden. Ich habe gute Kontakte mit der Behörde, alles wurde mehrmals schon kontrolliert und abgenommen.

J.Berger fragt ob es denn wirklich Verleumdungen seien, dann müsse er doch was unternehmen.

Capol: das habe ich auch, alle habe ich angezeigt. Die Werdenberger und die Bürschchen.

J.Berger: entschuldigen sie, ich habe es akkustisch nicht verstanden – Werdenberger? Was ist das?

Capol. Das ist der hiesige Tierschutz. Die kommen an die Kasse und auch die Bürschchen.

Ich will Schadenersatz, Wiedergutmachung. Ich wurde verleumdet und geschädigt. Los emol, ich sage es Dir, wir hatten wegen dem ganzen Seich sicher 30 % Ausfälle.

J.Berger: Wegen dem Flugblatt? Wissen sie denn, wer das verteilt hat? War das der Verein gegen Tierfabriken?

Capol: nein das Flugblatt ist nicht vom Chesseler. Das haben 2 Bürschchen gemacht. Die habe ich angezeigt.

J.Berger: Kennen sie denn diese?

Capol: Ja klar. Los emol, das ist einfach nicht zu glauben, es sind noch "Mehrbessere". So richtige Tunichtgut die aus Langeweile solches tun. Denen ihre Väter schämen sich.

J.Berger: Ach sie kennen auch deren Väter?

Capol: Ja klar. Ich habe mit den Väter telefoniert. Die sagten, ich solle nur voll drauf los und die am Sack packen, damit sie endlich vernünftig werden. Ein Vater hat gesagt: Du, wenn du meinen Sohn siehst vor Gericht, dann sag ihm, er soll doch mal eine Seife und eine Zahnbürste benutzen, der Stinker (Anm d Redation:  Die betroffenen Väter bestreiten dies). Diese Bürschchen sind totale linke Typen geworden, direkt assozial.

J.Berger: sind die noch sehr jung? Dann kann man sie wohl kaum bestrafen.

Capol: Los emol, die sind 24-jährige.

Du kannst mal schauen bei www.linksvortritt.ch dort im Internt tummeln die sich. Haben sogar ein Hakenkreuz drin. Die kommen schön dran.

J.Berger: Sie gehen also mit allen vor Gericht? Auch mit dem Verein gegen Tierfabriken? Was haben die denn gemacht?

Capol: der Chesseler der verleumdet mich im Internet. Das ist eine ganz falsche Sau. Der kommt auch dran.

J.Berger: Wo müssen sie den vor Gericht wegen dem Hr.Kessler, wo reicht man denn eine Klage ein?

Capol: ja dort wo er wohnt, in Hintertuttlingen. Ich musste erst mal 250 Franken Vorschuss schicken. Ist ja einfach schlimm so etwas. Ich muss noch bezahlen. Aber das hole ich alles wieder, ich will Schadenersatz für die Rufschädigung.

Offenbar hat es noch Leute im Zimmer oder es ist ein Arzt gekommen. Capol sagt er müsse nun aufhören zu telefonieren.

J.Berger: Frage ob ich ihn also später kontaktieren könne.

Capol: los emol, frag doch den Giger, den von der Behörde.

J.Berger sagt, sie brauche dann die Adressen und werde sich also später melden und vorbeikommen.

Capol: ja kannst kommen, ich erzähle Dir dann alles

J.Berger wünscht ihm gute Besserung. Sagt dann noch, dass es eben in der Bevölkerung heute schon so sei, dass man Tiere schützenswert finde und darum auch der Tierschutz und die Tierschützer grosse Unterstützung haben.

Capol: Das ist es ja. Die Leute spenden dem Chesseler Geld und denken, das komme den Tieren zugute. Aber der macht nur Seich damit, der macht Gerichtskosten und bezahlt teure Anwälte. Die Leute würden gescheiter mir das Geld geben, dann kommt es den Tieren direkt zugute.

(Capol wird wieder gerufen, muss das Tel. beenden).

J.Berger verabschiedet sich und wünscht gute Besserung

Capol: danke vielmals, ich wünsche Dir auch alles Gute

Worin die angeblichen Verleumdungen bestehen sollen, hat Capol bis heute nicht klargestellt. Die Kritik an seinem Zoo ist sachlich und durch Fotoaufnahmen belegt.

*

Auszug aus dem Plädoyer von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT, als Verteidiger der Angeschuldigten, am 3. Juli 2007 vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans

1. Die Problematik von Kleinzoos

Der Zoo des Klägers wird schon seit Jahren aus Tierschutzkreisen kritisiert, und zwar nicht vom VgT, denn für den VgT sind Zoos höchstens ein Nebenthema. Mit dem Zoo des Klägers befasste sich der VgT nur, weil dies von einer Regionalgruppe gewünscht wurde. Die Kritik an den Kleinzoos kommt vor allem von anderen schweizerischen Tierschutzorganisationen und insbesondere auch von Fachleuten.

 Am 23. Juli 2001 erschien im Sarganserländer ein kritischer Bericht über den Zoo Capol mit dem Titel:

Langweiliges Dasein hinter Gittern.
Tierschutzverein immer wieder mit Klagen über Privatzoo Capol konfrontiert.

 Der gleiche Bericht erschien am 24. Juli 2001 auch im Werdenberger&Obertoggenburger. Zitate daraus:

Tierschutz kritisiert Tierhaltung im Bad Ragazer Privatzoo Capol.

Kürzlich hat Tele24 einen Fernsehbericht über den Privatzoo Capol ausgestrahlt. Darin äussert sich Claire Vetsch, Präsidentin des Tierschutzvereins Sargans-Werdenberg (TSW) und Co-Präsidentin des Kantonalverbandes St Gallischer Tierschutzvereine, kritisch zur dortigen Tierhaltung.
Wie lange noch?
Auch im jüngsten Infobulletin des TSW war der Privatzoo in Bad Ragaz Gegenstand eines ausführlichen Artikels. Darin wird Frustration darüber laut, dass den dort gehaltenen Tieren keine lebenswürdige Situation ermöglicht werde.
Auf die Situation im Bad Ragazer Zoo angesprochen, sagt Kantonstierarzt Thomas Giger: "Privatzoos à la Capol sind ein Problem für sich...". Giger ist überzeugt, dass mit der aktuellen Entwicklung und dem Bemühen um bessere Lebensbedingungen in den Zoos kleinere Tierparks und Zoos verschwinden werden.

 Am 22. Februar 2002 griff der Sarganserländer das anhaltende Problem mit dem Zoo des Klägers erneut auf:

Seite 1:

Zoo Bad Ragaz unter Beschuss
Exotische Wildtiere gerhören nicht in private Zoos, so die Meinung von Fachleuten und vom Schweizer Tierschutz.

Der Schweizer Tierschutz STS schiesst gegen die rund 80 Kleinzoos in der Schweiz - darunter auch gegen den Zoo in Bad Ragaz. Zuviele exotische Wildtiere würden dort nicht artgerecht gehalten. Eine gesetzliche Handhabe fehle, weil die Bestimmungen viel zu large seien, hiess es in der gestrigen Pressekonferenz in Zürich...
Namentlich wurde unter anderen auch der Zoo Capol Bad Ragaz vom STS ins Visier genommen, im Speziellen wird die Haltung der Affen kritisiert. Kantonstierarzt Thomas Giger kennt die Situation in Bad Ragaz. "Wir haben schon öfters bei Capol interveniert deswegen, und wir wären froh, wenn wir zu einer Lösung finden könnten. Leider zeigt sich Capol wenig kooperativ." Das Veterinäramt habe dem Zoo-Besitzer auch schon vorgeschlagen, die Anzahl der Tiere zu reduzieren, um mehr Platz für die übrigen Tiere zu schaffen, denn die Haltung entspreche nicht mehr heutigen Vorstellungen.

Seite 3:

Der STS informiert über unhaltbare Zustände in Kleinzoos - auch Bad Ragaz unter Beschuss.

An der Pressekonferenz von gestern vom Schweizer Tierschutz (STS) zeigten Tierfilmer und Zoologen auf, dass aus Sicht des Tierschutzes viele Wildtiere in Privatzoos nicht tiergerecht gehalten werden. Eine Gesetzeslücke verhindert das Einschreiten der Behörden. In der Gesetzesrevision des Tierschutzgesetzes wird diesem Fakt nicht Rechnung getragen.

Der Schweizer Tierschutz und mit ihm Zoologe Peter Schlup (Fachstelle Wildtiere des STS), Zoo-Tierarzt Ewald Isenbügel, Zoologischer Garten Zürich, und Tierfilmer Mark Rissi kritisieren die Haltung von Wildtieren in Kleinzoos und bezeichnen diese als unhaltbare Zustände. "Die gesetzliche Situation in der Schweiz ist unbefriedigend, da die Mindestanforderungen der kürzlich revidierten Tierschutzverordnung in keiner Weise eine artgerechte Haltung verlangen....", sagte Peter Schlup an der Informationstagung in Zürich...

Peter Schlup fordert, dass sich Kleinzoos vor allem auf einheimische Wildtiere und domestizierte Tiere beschränken. "Löwen, Tiger, Affen und Bären sind zwar Publikumsmagnete, aber sie stellen hohe Anforderungen hinsichtlich Raumbedarf, Anlagengestaltung, Verhaltensbereicherung, Futter und Sozialverband, welche Kleinzoos meist nicht erfüllen können."

 Ein ähnlicher Bericht erschien im Tages-Anzeiger vom 22. Februar 2002:

Unhaltbare Zustände in Kleinzoos

Die Mindestanforderungen sind zwar oft erfüllt und trotzdem: Die Haltung von Wildtieren in Kleinzoos schreit zum Himmel.

In der Ausgabe vom März 2007 ihres Magazines thematisierte die Tierschutzorganisation Vier Pfoten die unhaltbaren Zustände in Kleinzoos. Namentlich kritisiert wurde auch der Zoo des Klägers, mit folgenden Worten:

Unhaltbare Zustände herrschen auch im Zoo Bad Ragaz...
Geldmangel verhindert notwendige Investitionen in die Anlagen. Die miserable Tierhaltung wiederum lockt immer weniger Besucher an...

Am 19. November 2003 erschien im Sarganserländer ein Bericht über einen Teilerfolg der hartnäckigen Proteste der Tierschutzorganisationen:

Johnny aus der "Isolationshaft" befreit.
Nach drei Jahren hat der Schimpanse aus dem Bad Ragazer Zoo wieder eine Genossin.

Seit 1994 wurde der Tierschutzverein Sargans-Werdenberg (TSW) immer wieder mit Reklamationen von Zoo-Besuchern konfrontiert, welche die Schimpansenhaltung in Bad Ragaz kritisierten. Aus aller Welt kamen entsprechende Briefe, wie Claire Vetsch, Präsidentin des TSW, gegenüber dem Sarganserländer ausführte. Sie holte einen ganzen Stapel solcher Briefe, um ihre Aussage zu unterstreichen....

Dazu schreibt der STS: "Der STS und viele Tierschützer stiessen sich seit Jahren an den katastrophalen Lebensbedingungen der gefangenen Wildtiere im Privatzoo Bad Ragaz. Johnnys Besitzer Mario Capol, ein gelernter Metzger und ehemaliger Tierdompteur, weigerte sich, einvernehmlich mit dem Schweizer Tierschutz für eine Umsiedlung des vereinsamten Schimpansen zusammenzuarbeiten."

Wende im Leben von Johnny.

Nachdem sich der STS anerbot, Johnny einen Platz in der Auffangstation für "geschundene Schimpansen" in Spanien zu sorgen und sowohl Transport als auch Unterhalt zu finanzieren, habe das kantonale Veterinäramt Mario Capol durch eine Verfügung untersagt, den Schimpansen Johnny weiterhin in "Einzelhaft" zu halten, sagte Mark Rissi vom STS gegenüber dem Sarganserländer....

 Die Presseberichte machen es deutlich: Im jahrzehntelangen Drama dieses Privatzoos wurden einzelne Verbesserungen nur dank den hartnäckigen Protesten von Tierschützern möglich. Ein gerichtlicher Maulkorb wäre deshalb nicht nur politisch falsch, sondern auch unvereinbar mit der Meinungsäusserungsfreiheit; darauf werde ich zurückkommen.

In Nummer 7/2004 nahm sich der Beobachter der Problematik der Kleinzoos an. Zitate daraus (Beilage 7):

Haarsträubende Zustände

Text: Bernhard Raos, Ursula Gabathuler

Kürzlich kritisierte der Schweizer Tierschutz die Zirkustierhaltung – eine Stichprobe des Beobachters zeigt, dass auch in privaten Zoos dringender Handlungsbedarf besteht: Enge Gehege, Langeweile und Verwahrlosung machen den Tieren das Leben zur Qual.

 Wer den kleinen Privatzoo Leopard in Bad Ragaz SG mehr als einmal besucht, muss emotional hart im Nehmen sein. Die beiden Tiger liegen apathisch auf kahlem Beton, ihr Gehege erinnert an eine Zirkusmanege. Die Einrichtung mit Baumstrunk und obligaten Autoreifen hat mit Naturnähe nichts zu tun, eine Abtrennmöglichkeit fehlt. Tiger sind in freier Natur Einzelgänger, die quadratkilometergrosse Territorien bewohnen.
Die ganze Zooanlage wirkt heruntergekommen. Mehrere Käfige stehen leer und machen einen ramponierten Eindruck. Nichts für Zartbesaitete ist der Besuch des Winterquartiers, wo Affen, Stachelschweine und Hühner im gleichen Käfig hocken. Es wird vor Affen gewarnt, die durchs Gitter greifen. Die Warnung für empfindliche Nasen fehlt. Ein penetranter Geruch hängt in der stallwarmen Luft.

Das ist „eigentlich Tierquälerei“

Bis vor kurzem vegetierte hier ein Schimpanse in seinem unwirtlichen Betonkerker in Einzelhaft dahin. Nach heftigen Reklamationen von Besuchern reagierte der zuständige St. Galler Kantonstierarzt Thomas Giger: «Diese Art der Haltung entspricht eigentlich dem Tatbestand der Tierquälerei.» Zoobesitzer Mario Capol musste das Tier abgeben. Der gelernte Metzger, Dompteur und Tierhalter will nichts zum Haltungsverbot sagen. Man solle ihn «in Ruhe lassen», die Presse habe nämlich grundsätzlich kein Interesse an «sachlichen und wahrheitsgetreuen Berichten»...

 Den Besuchern von Privatzoos wird viel zugemutet, wie die Beobachter-Stichprobe zeigt. Mit dem Zoologen Mark Fischbacher beurteilte der Beobachter die Tierhaltung, die Sicherheit und die Zoopädagogik …

«Ein Zoo muss in erster Linie eine Forschungs- und Bildungsstätte für den Naturschutz sein. Dazu braucht er ein edukatives Grundkonzept», verlangt Zooexperte Fischbacher. Ein solches Konzept für die Auswahl der Tiere, die Gehegegestaltung, das Haltungsmanagement und zusätzliche Informationselemente sei in keinem der fünf Privatzoos erkennbar. Tatsächlich sind die Beschriftungen vielerorts auf die Tiernamen und wenige Sätze zur Verbreitung der Art beschränkt. Teilweise fehlen selbst diese Angaben oder sind nur schwer lesbar. Zu Natur- und Artenschutz erfährt der Besucher praktisch nichts. Stattdessen lebt er auf seinen Rundgängen gefährlich: Nur beim Zoo Seeteufel in Studen bei Biel ist es nicht kinderleicht, in den Raubtierkäfig zu greifen.

Auch eine Systematik in der Tierauswahl ist nicht zu erkennen. Da drehen Sibirische Tiger neben afrikanischen Löwen in baugleichen Gehegen ihre Runden, oder Streicheltiere sind in Sichtweite zu Raubkatzen platziert – vom Kunterbunt der geografischen Herkunft ganz zu schweigen…

«Alternative wäre, die Tiere zu töten»

… Hans-Jörg Dietrich, Inhaber des Zoos Seeteufel: «Wir haben zu geringe Einnahmen.» Im Winter müssen sich die Kragenbären im spartanischen Betonzwinger mit einem öden Kletterbaum, einer Holzschnitzelfläche und einem sterilen Wasserbecken zufrieden geben. Die gekachelte Box für die beiden Orang-Utans ist zwar pflegeleicht, doch den Ansprüchen einer artgerechten Wildtierhaltung genügt sie in keiner Weise. Das weiss auch Dietrich: «Die Alternative wäre, die beiden Tiere zu töten. Kein Zoo übernimmt heute 40-jährige Affen.» Die besten Zeiten hat auch dieser Zoo hinter sich: Die Zahl der Besucher hat sich in den letzten Jahren halbiert.

«Man muss schon ein sehr unsensibles Herz für Tiere haben, um sich hier wohl zu fühlen», kommentiert Zoologe Fischbacher den Plättli-Zoo in Frauenfeld. So wurden zwar für Schimpansen, Tiger und Löwen neue, etwas grössere Anlagen erstellt. Doch mit natur- und artgerechter Haltung haben die Gehege hinter kahlen Mauern nach wie vor nichts zu tun. Und der Tagesrhythmus der nachtaktiven Raubkatzen wird vom Ausmisten der Anlagen sowie den Öffnungs- und Fütterungszeiten bestimmt. Entsprechend unwillig liessen sich die beiden Löwen bei tiefen Temperaturen am Vormittag ins Freie locken. «Wir erfüllen alle gesetzlichen Auflagen», betont Zoobesitzer Walter Mauerhofer. Immerhin: Er verspricht weitere Investitionen.

Im Juni 2001 wurden neue gesetzliche Bestimmungen zum Kapitel Wildtiere in der Tierschutzverordnung in Kraft gesetzt – allerdings mit zehnjährigen Übergangsfristen. Die Mindestanforderungen an die Gehege wurden erhöht und zusätzliche qualitative Bestimmungen eingeführt. Doch wirklich besser wird die Zoohaltung damit nicht. Wie sollen zwei Bären auf 150, zwei Tiger auf 80 oder drei Schimpansen auf 35 Quadratmetern ein artgerechtes Leben führen können?

Die gesetzliche Grundlage für die Haltung vieler Wildtiere ist auch für den Zoologen Fischbacher nach wie vor «absolut ungenügend». Es sei ein offenes Geheimnis, dass die minimalen Gehegegrössen in Absprache mit den Zoos festgelegt werden. Sozusagen als arithmetisches Mittel des Tierelends. Fischbacher verweist auf eine EU-Richtlinie, die eine Betriebsbewilligung für Zoos von der Beteiligung an wissenschaftlichen Naturschutzprojekten und einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit abhängig macht. Die Schweiz hinke aber hinterher.

«Jeder kann sich heute Zoo nennen. Eine Qualitätssicherung fehlt», kritisiert Alex Rübel, Direktor des Zürcher Zoos. Um sich abzugrenzen und Standards zu setzen, haben sich die wissenschaftlich geführten Zoos in «Zoo Schweiz» organisiert…

Bernd Schildger, Tierparkdirektor im Berner Dählhölzli, hat gehandelt: «Unser Prinzip ist mehr Platz für weniger Tiere. Wir haben in sechs Jahren 30 Prozent der Tiere abgegeben. Trotzdem sind die Besucherzahlen und die Einnahmen gestiegen.» Wer heute in den Zoo komme, beobachte das Verhalten der Tiere ganz genau: «Die Besucher müssen das Gefühl bekommen, es gehe den Tieren gut.» So haben die Seehunde in ihrer neuen Anlage ein vier Meter tiefes Wasserbecken. Kein wirklicher Ersatz für das Meer, aber genug, um richtig abtauchen zu können.

Bernd Schildger und andere Experten sind sich einig: Viele Privatzoos müsste man sofort schliessen. Den eidgenössischen Parlamentariern, die im Herbst über eine Revision des Tierschutzgesetzes und die STS-Initiative «Tierschutz – ja!» beraten werden, ist – als Anschauungsunterricht – dringend ein Besuch in den Privatzoos empfohlen.

 In der Stichproben-Tabelle des Beobachters erhielt der Zoo Capol folgende negative Beurteilung:

Waschbären: Käfighaltung im Winter

Tiger: Betongehege im Manegenstil, keine Anreize für die Tiere, stereotypes Verhalten
Gesamteindruck: katastrophal, mehrere verwahrloste Käfige, unerträglicher Gestank im Innenraum

Fazit: Sofort schliessen... Es schmerzt, Tiere so zu sehen.

 Vor ein paar Tagen erschien, ganz aktuell, folgende Zeitungsmeldung (Thurgauer Zeitung):

Tigerweibchen aus einem Kleinzoo abtransportiert.
Der Schweizer Tierschutz hat gestern ein Tigerweibchen aus dem Privatzoo Hasel in Rüfenach zu einer Auffangstation für Grosskatzen bei Berlin transportiert. Der STS kritisierte die engen Gehege von Kleinzoos. Der Privatzoo habe sich bereit erklärt, das Tigerweibchen freizugeben... Der STS kritisierte aus Anlass des Transportes nach Deutschland die Lebensumstände von Raubtieren in Kleinzoos. Die Grösse des Geheges sei nicht allein entscheidend, sondern auch die Beschäftigung der Tiere. Aus dem Privatzoo Hasel war im Juli 2006 bereits der Bär Mario zu einem Wildpark im deutschen Bundeland Thüringen gebracht worden. Damit ging ein jahrelanger Streit zwischen Tierschützern, Zoobesitzer und Behörden zu Ende.

An der Befreiung des Bär Mario war der VgT massgeblich beteiligt. In diesem Privatzoo herrschten ganz ähnlich traurige Verhältnisse, wie heut noch im Zoo der Klägers.

 Private Kleinzoos mit exotischen Raubtieren stellen ein grosses tierschützerisches Problem dar. Sie sind in der Regel nicht in der Lage, diesen Tieren tierschützerisch akzeptable Grossgehege, die naturnah und artgerecht strukturiert sind, zur Verfügung zu stellen. Tiger und Leoparden sind ausgeprägt lauffreudige Tiere. In engen Käfigen wie im Zoo Capol entwickeln sie stereotype Verhaltensmuster - ein Indiz für starkes psychisches Leiden. Aus ansich gesunden Tieren wird mit Gewalt seelische Krüpel gemacht. Dafür gibt es kein besseres Wort als Tierquälerei. Ein solcher Zoo ist ein Tierquälerzoo und das muss gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit auch gesagt werden dürfen.

 Die Tierschutzverordnung schützt Zootiere völlig ungenügend. Darüber besteht unter den schweizerischen Tierschutzorganisation ein Konsens. Tierschutzorganisationen und Tierfreunde, die sich für die leidenden Tiere einsetzen, haben es deshalb schwer, sich gegenüber uneinsichtigen, skrupellos wirtschaftlich denkenden Zoobesitzern durchzusetzen. Das einzige zur Verfügung stehende Mittel, um mit der Zeit Fortschritte zu erzielen, ist hartnäckige öffentliche Kritik. Ein gerichtlicher Maulkorb würde die wichtige tierschutzpolitische öffentliche Diskussion über die unhaltbaren Zustände in Kleinzoos in unakzeptabler und menschenrechtswidriger Weise beschneiden.

 Zu den egoistischen Ignoranten gehört der Kläger. In seinem Zoo wurden zumindest bis Oktober 2006 - dh bis zur Tatzeit - Tiger und Leoparden in öden Käfigen mit Betonboden gehalten. Raubtieren ist es angeboren, täglich weite Strecken zurückzulegen und die Landschaft zu erkunden. Dieses angeborene Verhalten besteht auch und muss ausgelebt werden können, wenn die Tiere gefüttert werden und nicht von Hunger getrieben werden.

 Dass es Menschen gibt, die diese Tierquälerei nicht zu erkennen vermögen, ebensowenig wie wenn Kaninchen lebenslänglich in sozialer Isolation in einem engen Kastenabteil dahinvegetieren oder ein Hund fast das ganze Leben allein in einer Wohnung, in einem Keller oder an einer Kette verbringen muss, ändert an den Tatsachen nichts, sondern ist eben gerade der Grund der öffentlichen tierschützerischen Kontroverse.

 Der berühmte Verhaltensforscher Prof Konrad Lorenz hat einmal über solche Ignoranten folgendes gesagt:

 Ein Mensch, der ein höheres Säugetier wirklich genau kennt und nicht davon überzeugt wird, dass dieses Wesen ähnliches erlebt wie er selbst, ist psychisch abnorm und gehört in die psychiatrische Klinik, da eine Schwäche der Du-Evidenz ihn zu einem gemeingefährlichen Monstrum macht.

 Mit dem Begriff Du-Evidenz ist die Fähigkeit gemeint, ein anderes Individuum (Mensch oder höheres Säugetier) als ähnlich empfindendes Subjekt zu erkennen, als Partner, als Du gegenüber dem Ich. Nach dieser Erklärung lese ich das Zitat nochmals, denn es ist sehr tiefgründig und prägnant:

 Ein Mensch, der ein höheres Säugetier wirklich genau kennt und nicht davon überzeugt wird, dass dieses Wesen ähnliches erlebt wie er selbst, ist psychisch abnorm und gehört in die psychiatrische Klinik, da eine Schwäche der Du-Evidenz ihn zu einem gemeingefährlichen Monstrum macht.

 Es ist ein gesellschaftlicher Bewusstseinsprozess im Gange, der diese Schwäche der Du-Evidenz gegenüber nichtmenschlichen Mitgeschöpfen langsam abbaut. Aber diese Entwicklung findet nicht automatisch, von selbst statt, sondern braucht die Impulse beherzter Bürger, die sich getrauen, sich öffentlich kritisch zu äussern.

 Solcher Zivilcourage und die Fähigkeit der Gesellschaft, Kritik zu ertragen und zu dulden, ist für die Bewahrung  und humanistische Fortentwicklung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft lebenswichtig. Prof Mark Villiger, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, schreibt in seinem "Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention" (2. Auflage, Seite 389 ff):

 "Zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Verbot der Folter steht das Recht auf freie Meinungsäusserung hierarchisch an der Spitte des Grundrechtssystems... "

Der Gerichtshof unterstrich diese Bedeutung mit folgender Formulierung: "Die Meinungsäusserungsfreiheit stellt eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entwicklung für jeden Mann und jede Frau dar." (Villiger Seite 189). Weiter hält der Gerichtshof fest, dass auch Meinungsäusserungen geschützt sind, die angreifen, stören und schockieren (Villiger Seite 390).

 2. Zu den Anschuldigungen

 Nun komme ich zu den Anschuldigungen, die in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Gemäss Artikel 302  StP muss der Sachverhalt, welcher einem Angeschuldigten in einem Privatstrafklageverfahren vorgeworfen wird, im Vermittlungsprotokoll festgehalten werden.

 Das Vermittlungsprotokoll enthält jedoch nichts über den Sachverhalt, auf den sich die Klage stützt. Es liegt auch keine Klageschrift vor, welche den zu beurteilenden Sachverhalt festlegen würde. Mit anderen Worten: es fehlt das Klageobjekt.

 Das ist menschenrechtswidrig (Art 6 EMRK).Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

 Damit könnte ich mein Plädoyer beenden. Da es hier um eine Sache von öffentlichem Interesse geht, möchte ich aber doch noch einiges anfügen.

 3. Die Kritik am Zoo des Klägers

 Der Kläger hat ein Flugblatt zu den Akten gegeben, das angeblich von den Angeschuldigten erstellt und verbreitet worden sein soll. Woher der Kläger dieses Flugblatt hat, ob, wo und wann dieses öffentlich verteilt worden sein soll, ergibt sich aus den Akten nicht.

 Die angeschuldigten jungen Männer wollten sich für eine sinnvolle Sache, für einen besseren Schutz der Zootiere einsetzen und sie haben deshalb den Zoo des Klägers kritisiert. Das ist grundsätzlich unbestritten. Wie und wo genau diese Kritik geäussert wurde, ist eine andere Sache, welche der Kläger hätte darlegen müssen.

 Zu kritisieren gab es an diesem Zoo objektiv viel - auch heute noch, nachdem dank der hartnäckigen Kritik von Tierschützern im Laufe der Jahre einige wenige Verbesserungen gemacht wurden.

 Verschiedene Tiere sind absolut nicht artgerecht gehalten, gemessen an den heutigen Kenntnissen über die Bedürfnisse dieser Tiere und auch gemessen daran, wie Zootiere in fachkompetent geführten Zoos, zB in Zürich und Basel, gehalten werden. Die Gehege und Volieren im Zoo des Klägers machen einen trostlosen Eindruck.

 Wie die Tiger und Panther bisher gehalten wurden, ist eine Katastrophe. Es gibt keinen besseren Ausdruck dafür als Tierquälerei.

 Während die Haltung von Panthern nun aufgegeben wird, werden die Tiger weiterhin unter misslichen Umständen gehalten. Tiger brauchen Kratzbäume und dichte Vegetation, eine Schwimmmöglichkeit etc. Im Zoo des Klägers haben Sie einen kleinen, betonierten, eintönigenPlatz mit einer wassergefüllten Wanne und ein altes Plastikfass zum Kratzen.

 Ein grosser Papagei, ein Gelbbrustara, wird ohne Artgenossen, in tierquälerischer Einzelhaltung, gehalten. Das nennt man in der Psychologie soziale Deprivation und das verursacht schweres Leiden, vergleichbar mit einer Langzeit-Isolationshaft von Menschen. Federrupfen/Federbeissen ist erkennbar. Ein Zeichen der extremen Langeweile. Die Voliere bietet für diesen Vogel, der bis zu 90 cm gross wird, nicht genügend Platz zum Fliegen. Abwechslung und Beschäftigungsmöglichkeiten fehlen weitgehend. Insbesondere fehlen eine Badegelegenheit sowie ständig frische Blätter und Zweige.

 Gelbbrustaras bewohnen in der Natur Wälder in unmittelbarer Nähe von Flussläufen oder mit Palmen bewachsene Sumpfgebiete. Außerhalb der Brutzeit leben die Gelbbrustaras in Familienverbänden oder kleineren Gruppen mit bis zu 20 Vögeln. Die Tiere übernachten gemeinsam auf Schlafbäumen; morgens gehen sie in kleinen Gruppen auf Nahrungssuche.

 Wie dieser Vogel im Zoo des Klägers gehalten wird, ist Tierquälerei.

Andere Papageie (Amazonen) werden trostlos und lieblos gehalten. Kletterbäume, Knabber- und Spielgeräte fehlen. Für diese anspruchsvollen Papageien ein trauriges Leben.

 Ein Eisvogel (Lachender Hans, Dacelo novaeguineae) wird ebenfalls tierquälerisch gehalten: Die Dekoration ist absolut nicht artgerecht. Voliere zugestellt mit Nadelbaum, welchen die Vögel nicht nutzen können und welcher das Fliegen behindert. Hier müsste eine Bademöglichkeit angeboten werden. Eine möglichst lange Voliere, da die Vögel gern und gut fliegen, ist anzustreben. Außerdem sollte ein großer Teich bzw Bademöglichkeit vorhanden sein.

 Im Zoo des Klägers hat es ferner 2 Nasenbären in einem eintönigen, lieblos und fantasielos gestalteten kleinen Gehege. Es hat praktisch keine Klettermöglichkeit. Nasenbären sind sehr gute Kletterer, daher befinden sich ihre Schlafplätze in den Bäumen, wo sie auch vor ihren Feinden geschützt sind. Wenn sie allerdings in Gefangenschaft leben müssen, sollte das Habitat dem Lebensraum in der freien Wildbahn angepasst sein. Das Gehege sollte sehr groß sein. Es sollten mehrere hohe Bäume sowie auch Baumstämme vorhanden sein, auf denen sie sich zurückziehen können. Auch dichter Pflanzenwuchs sollte vorhanden sein. Nichts von alledem im Zoo des Klägers. Tierquälerei auch hier.

Rhesusaffen: Nachdem der Kläger schon einige weggeben musste, ist die Gruppe sehr klein und nicht mehr artgerecht. Eine artgerechte Haltung ist unter den engen Verhältnissen im Zoo des Klägers schlichtweg nicht möglich. Auch hier nur ein trostloses, kleines Gehege. Eine solche lebenslängliche Gefangenschaft für Unschuldige schreit zum Himmel.

 Die Zwergotter sind glücklicherweise letztes Jahr gestorben. So hat das Elend wenigstens für sie ein Ende.

 Im Gratisanzeiger St.Galler Oberland-Nachrichten erschien letztes Jahr eine einseitige, beschönigende Reportage über den Zoo des Klägers. Die Verfasserin hat persönliche Verbindung zum Kläger, macht in seinem Restaurant Buchlesungen.  Als Reaktion auf diese verlogene Reportage wurde dann das Flugblatt des VgT herausgegeben. Gegen die VgT-Mitglieder, welche dieses Flugblatt verfassten und verteilten, reichte Capol ebenfalls eine Ehrverletzungsklage ein, ebenos gegen mich, weil dieses Flugblatt auch auf der Website des VgT veröffentlicht wurde. Beide Klagen hat Capol inzwischen fallen gelassen. Die nun hier vor Gericht stehenden jungen Männer erachtete Capol wohl als schwache Gegner. Anders ist nicht zu erklären, weshalb er an dieser Klage festhält. Da ich diesem unehrlichen, scheinheiligen Spiel nicht tatenlos zusehen wollte, habe ich die unentgeltliche Verteidigung der hier Angeschuldigten übernommen.

 Die Tiere müssen dafür büssen, dass dieser Zoo nicht rentiert und die finanziellen Möglichkeiten für eine artgerechte Haltung nicht ausreichen. Die einzige Konsequenz darauf muss heissen, auf exotische Tiere generell zu verzichten und einen Streichelzoo einrichten. Solange der Kläger dazu nicht bereit ist und an der tierquälerischen Haltung von Exoten festhält, muss er sich öffentliche Kritik gefallen lassen.

 Andere Möglichkeiten als verbale Kritik stehen weder privaten Tierfreunden noch den Tierschutzorganisationen zur Verfügung. Gegen die untaugliche Tierschutzverordnung des Bundesrates gibt es in der Schweiz weder demokratische noch rechtliche Mittel, da der Bundesrat nicht vom Volk gewählt wird und es gegen seine Tierschutz-Verordnungen auch kein Initiativrecht und keine Klagemöglichkeit wegen Gesetzwidrigkeit gibt.

 Die Angeschuldigten sind keine Chaoten oder Neonazis, wie sie Kläger Capol in perfider Weise hinstellt. Gegenüber einer Journalistin behauptete er über die Angeschuldigten: „Im Internet tummeln die sich. Haben sogar ein Hakenkreuz drin. Die kommen schön dran.“

 Damit unterstellt Capol den Angeschuldigten ganz klar eine Neonazi-Gesinnung.

 In Tat und Wahrheit ist das Gegenteil der Fall: Auf ihrer Website linksvortritt.ch findet sich kein Hakenkreuz, sondern Bruchstücke eines Hakenkreuzes, das soeben von einer Faust zerschmettert wurde  - ein klarer Protest gegen Neonazis – genau das Gegenteil dessen, was der Kläger verleumderisch behauptet!

 Wer andere derart verleumdet, sollte auf berechtigte Kritik an ihm selber, nicht als beleidigte Leberwurst reagieren! Und wenn es dem Kläger vorallem um die Rendite seines Zoos geht, sollte er seine Tiere besser halten. Nur so kann er den Besucherschwund stoppen, nicht mit Prozessieren gegen Tierschützer!

 Kritik am Zoo des Klägers, einschliesslich der Qualifikation als "tierquälerisch", ist vor dem objektiven Hintergrund der Problematik von Kleinzoos allgemein und bezüglich des Zoos des Klägers speziell, vertretbar und damit durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt.

 Die Angeschuldigten haben den Kläger nicht persönlich angegriffen oder verunglimpft, sondern sich auf die Kritik an den Haltungsbedingungen der Zootiere beschränkt. Das einzig provokativ Aufrüttelnde daran ist das Wort "Tierquälerei". Das stellt eine Wertung dar, die aufgrund der sachlichen Umstände gerechtfertigt ist. Ohne ein Stück Provokation geht es in der heutigen, mit Informationen übersättigten und grösstenteils passiv-gleichgültigen Gesellschaft leider nicht. Für Äusserungen, die niemanden stören, brauchen wir keine Meinungsäusserungsfreiheit. Ob diese mehr als eine schönklingende, aber hohle Phrase ist, zeigt sich erst, wenn sich jemand betroffen fühlt.

 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt in konstanter Praxis sehr strenge Voraussetzungen für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Diskussion über ein Thema von erheblichem öffentlichen Interesse. Tierschutz hat Verfassungsrang und ist ein die Öffentlichkeit stark bewegendes Thema. Das Thema spaltet die Gesellschaft - in den Teil der Bevölkerung, welche  Tiere immer noch als minderwertige Mitgeschöpfe betrachten, über die man wie über Sachen rücksichtslos verfügen kann, die nur dazu da sind, um in biblischer Tradition vom Menschen untertan gemacht zu werden, was soviel heisst wie missbraucht, ausgebeutet, weggeworfen - gerade gut genug, um ungesunde kulinarische Gelüste zu befriedigen, modische Eitelkeit zu befriedigen oder der kommerziellen Belustigung von unaufgeklärten, gaffenden Zuschauern zu dienen.

 Wenn sich junge Menschen, statt blödelnd und kiffend herumzuhängen oder sich mit Vandalismus zu unterhalten, für eine gute Sache engagieren und versuchen, die Bevölkerung für ein echtes Tierschutzproblem wie den Zoo des Klägers zu sensibilisieren, dann wäre es nicht nur rechtlich, sondern auch pädagogisch und politisch verfehlt, diesem Engagement mit Staatsmacht und dem Strafrecht entgegenzutreten, nur weil der betroffene gewerbsmässige Tierquäler sein Geschäft geschädigt glaubt. Ein solches Geschäft kann gar nicht genug geschädigt werden!

 Dass das Veterinäramt die Zustände in diesem Zoo als mit der Tierschutzverordnung vereinbar erachtet, spricht nicht für diesen Zoo, sondern zeigt einmal mehr, was Tierschützer längst wissen, dass die Tierschutzverordnung nichts wert ist. Der Kantonstierarzt hat das in der inkriminierten Sendung von Tele Ostschweiz angedeutet mit seiner Aussage: „kein schönes Bild." Und im Beobachter hat er, wie oben zitiert, klarere Worte gebraucht: «Diese Art der Haltung entspricht eigentlich dem Tatbestand der Tierquälerei.»

 Genau darum geht es:  Die Angeschuldigten haben nicht behauptet, der Zoo entspreche nicht den Mindestvorschriften der Tierschutzverordnung, sondern diese Art der Haltung sei Tierquälerei.

 Die Aussage der Angeschuldigten ist sogar noch milder als diejenige des Kantonstierarztes, der von Tatbestand spricht und damit Bezug nimmt auf das Strafrecht. Das haben die Angeschuldigten nicht gemacht, sie haben nur von Tierquälerei im landläufigen Sinne gesprochen, was keinen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens enthält, denn viele Tierquälereien sind in der Tierschutzverordnung ausdrücklich erlaubt. Die Tierschutzorganisationen sprechen deshalb von „erlaubten Tierquälereien“ wenn es zB um das betäubungslose Kastrieren geht, oder um die Einzelhaltung (Isolationshaft) sozialer Tiere, oder um die lebenslängliche Intensivhaltung von Schweinen auf einer Fläche von 0.7 Quadratmetern auf tierquälerischem Vollspaltenboden, oder um das betäubungslose Schächten von Hühnern (was in der Schweiz immer noch erlaubt ist, nur das Schächten von Säugetieren ist verboten).

 Die Angeschuldigten haben ihre Kritik am Zoo des Klägers auf einer wenig besuchten Website sowie in einem Flugblatt, dass in wenigen Kopien privat verteilt wurde, erhoben und milder formuliert als der Kantonstierarzt in der weitverbreiteten, grossauflagigen Zeitschrift „Der Beobachter“.  Was der Kantonstierarzt als Fachmann vor einer grossen Öffentlichkeit sagen darf, soll den Angeschuldigten im kleinen Kreis verboten sein?! So geht das doch nicht!

 Das vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissene Tierschutzgesetz hat gemäss Artikel 1 den Zweck, das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Gemäss Artikel 2 sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat für deren Wohlbefinden zu sorgen. Diese gesetzlichen Anforderungen sind im Zoo des Klägers offensichtlich nicht erfüllt. Dazu habe ich ein Gutachten durch Experten des Zürcher Zoos beantragt.

Die Angeschuldigten sind nicht dafür verantwortlich, dass zwischen dem Stand der Verhaltensbiologie, der Tierpsychologie und Artikel 2 des Tierschutzgesetzes einerseits und der Tierschutzverordnung des Bundesrates, welche viele Tierquälereien erlaubt, andererseits, ein Widerspruch besteht, der in der Bevölkerung und auch unter fachlich wenig kompetenten Tierhaltern zu Verwirrrung und Missverständnissen führt. Als Verantwortlicher eines Zoos mit exotischen Raukatzen wäre der Kläger zumindest moralisch verpflichtet, sich über die Bedürfnisse solcher Tiere zu informieren und weiterzubilden und sich nicht damit zu begnügen, die Mindestgehegeabmessungen quasi als Anleitung für den Betrieb einer Zootierhaltung zu nehmen.

 4. Zur rechtlichen Bedeutung des Vorwurfs der Tierquälerei

 Roberto Peduzzi hält in seiner Dissertation „Meinungs- und Medienfreiheit in der Schweiz (Schulthess, 2004, Seite 86) folgendes fest:

 Sozialrelevanz der Kommunikation als Zumutbarkeitskriterium inhaltsbezogener Einschränkungen

 ... inhaltsbezogene Kommunikationsbeschränkungen (dürfen) nur beim Vorliegen gewichtiger polizeilicher Interessen zulässig sein. Dahinter steht die Idee, dass sozialrelevante Kommunikation einen gesteigerten Schutz verdient...

 Dieser Gedanke findet sich nicht nur in der neueren schweizerischen Lehre (Kley/Tophinke, N15 JP Müller, Grundrechte, S 201; Schefer, Kerngehalte, S 84 ff). Der EGMR hebt ständig hervor, das Elemente wie Meinungspluralismus, Toleranz und Respekt vor Minderheiten, die das Demokratieverständnis der EMRK prägen, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (bzw der Notwendigkeitsprüfung) gebührend zu berücksichtigen sind…

Wann aber liegt Kommuniaktion von gesellschaftlicher Relevanz vor? Das deutsche Bundesverfassungsgericht unterscheidet diesbezüglich zwischen Kommunikation, die einen „Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ leistet... Das Abstellen auf die Figur des Meinungswettbewerbs in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit tangieren, darf durchaus auch für das schweizerische Verfassungsrecht Geltung beanspruchen. Anknüpfungspunkt ist dabei nicht primär der Kommunikationsinhalt als solcher, sondern vielmehr die Absicht, die Öffentlichkeit anzusprechen, um zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess beizutragen. In diesm Sinne ist jede sozialrelevante Kommunikation als politischer Diskurs aufzufassen (Davon geht auch die Konventionsrechtsprechung aus. Vgl den Fall Feldek vo. Slowakei, Urteil des EGMR vom 12. Juli 2001, Rec 20001-Vii 119, Ziff 74 und 83).

 Unbeachtet soll dabei bleiben, ob die Teilnahme an der öffentlichen Auseinandersetzung etablierter Positionen folgt. Denn der primäre Schutzzweck der Kommunikationsgrundrechte liegt gerade darin, Minderheitsmeinungen vor herrschenden Auffassungen zu schützen (In diesem Sinne auch Jörg Paul Müller, Grundrechte , S 195; JP Müller, Meinungsfreiheit, N 70 ff. – Sehr deutlich hat sich diesbezüglich das Bundesgericht in BGE 101 Ia 252 (258) geäussert: „En prinzipe, dans une démocratie, chacun a le droit d’exposer ses vues sur un sujet d’intérêt public, même si elles déplaisent à certains... La majorité ne peut prétendre réduire la minorité au silence.“)...

Politische Diskussion ist ... nicht bloss auf Wahl- und Abstimmungskampagnen begrenzt (Zum weit zu fassenden Begriff des politischen Diskurses vgl Auer/Malinverni/Hottelier, N 566). Das Bundesgericht ist in etlichen Fällen von der Notwendigkeit eines erhöhten Schutzes ausgegangen, selbst wenn keine Abstimmung bevorstand. Massgebend war allein, ob die fragliche Meinungskundgabe Themenbereiche berührte, die eine breite informationswillige Öffentlichkeit betreffen. Als Beispiele sind etwa Stellungnahmen über Angelegenheiten wie die öffentliche Gesundheit, den Konsumentenschutz, den Tierschutz (vgl das Urteil des BGer vom 10. Juni 1996, in: medialex 1996, S 161 (162)) oder die Drogenproblematik zu verzeichnen.

 Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich folgendes:

 Der Tierschutz ist ein öffentliches Interesse mit Verfassungsrang und stösst in der Öffentlichkeit auf erhebliches Interesse. Die von den schweizerischen Tierschutzorganisationen und vielen Fachleuten vertretene Auffassung, dass Zustände wie im Zoo Capol tierquälerisch sind und vom Bundesrat zu Unrecht entgegen den Vorgaben des Tierschutzgesetzes erlaubt werden, stellt eine Auffassung von erheblicher Sozialrelevanz dar, deren Verbreitung von grossem öffentlichen Interesse ist.

 Unerheblich ist dabei, dass die von den Tierschutzorganisationen als tierquälerisch beurteilten Zustände in der Tierschutzverordnung erlaubt sind und somit scheinbar vom Bundesrat nicht als tierquälerisch beurteilt werden. Selbst wenn es so wäre: Unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit stehen ausdrücklich auch Minderheitsmeinungen. Die Auffassung des Bundesrates ist deshalb im vornherein irrelevant. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob der Bundesrat überhaupt anderer Auffassung ist, denn bekanntlich werden in der Tierschutzverordnung aus wirtschaftlichen und politischen Gründen zahlreiche Handlungen und Haltungsformen erlaubt, die klar tierquälerisch sind und nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes eigentlich verboten sind.

 Die in Revision befindliche TierSchVerordnung soll einige Verbesserungen für Zoos bringen. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Verordnung wird nur rechtlich, nicht aber umgangssprachlich und naturwissenschaftlich zur Tierquälerei, was vorher keine war. Was wirklich Tierquälerei ist, ist eine naturwissenschaftliche und tierpsychologische Frage und kann nicht von einem von Lobby-Interessen gesteuerten Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.  Die Tierschutzverordnung legt nur fest, welche Tierquälereien verboten und welche immer noch erlaubt sind.

 Der mit "Tierquälerei" überschriebene Artikel 27 des TierSchG zählt auf, welche Tierquälereien strafbar sind. Alle nicht aufgezählten sind erlaubt. Die Tierschutzorganisationen kennen eine lange Liste erlaubter Tierquälerein. Dazu gehört zum Beispiel auch der sogenannte Kastenstand für Mutterschweine, ein enges Käfig, in dem sich das Muttertier wochenlang kaum bewegen, nicht einmal umdrehen kann.

 Vor 14 Jahren bin ich vor diesem Gericht in einem wegleitenden Urteil vom Vorwurf der Ehrverletzung gegen den damaligen Gutsverwalter des Klosters Notkersegg bei St Gallen freigesprochen worden. Angeschuldigt war ich - wie die drei Angeschuldigten heute - wegen Ehrverletzung, weil ich die damalige lebenslängliche Kastenstandhaltung der Kloster-Schweine als Tierquälerei bezeichnet habe, obwohl gemäss Tierschutzverordnung erlaubt (www.vgt.ch/vn/9302/VN93-2.htm). Ich zitiere aus den Erwägungen dieses Urteils:

 3. Bei der zweiten Ehrverletzenden Äusserung geht es um den Vorwuf an den Kläger, er betreibe eine Halteform bei säugenden Muttersauen (wochenlanges Fixieren), welche eine Tierguälei darstelle. Der Nutztierethologe Dr. B. Wechsler führte zur Frage der Tierquälerei folgendes aus: Eine ununterbrochene Fixierung von Muttersauen in einem Kastenstand während der Säugezeit sei nicht tiergerecht. Diese Haltung versetze die Sau in eine Situation, die ihrer evoluierten Verhaltenssteuerung und ihren motivationalen Bedürfnissen nicht entspreche. Als besonders gravierend falle in Betracht, dass die Muttersau keine Möglichkeit habe, mit ihrem Verhalten auf die nicht tiergerechte Haltungssituation einzuwirken und sie, im Sinne einer aktiven Bewältigungstrategie, zu verändern. Aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse der Verhaltenskunde über das arttypische Verhalten und die Verhaltenssteuerung von säugenden Sauen erachte er es als gerechtfertigt, die ununterbrochene Fixierung von Muttersauen in einem Kastenstand während der Säugezeit im umgangssprachlichen Sinn als Tierquälerei zu bezeichnen.

Die Möglichkei zur Fortbewegung ist nach heutigen Erkenntnissen Grundvoraussetzung für ein arttypisches Verhalten des Schweines. Bezeichnenderweise wird in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 17. September 1990 unter 6.2 auch ausgeführt, dass die Schweine die meisten Tätigkeiten im Gehen ausüben würden. Den angebundenen Sauen ist es verwehrt, einen ausserhalb des Liege- und auch Säugeplatzes liegenden Kotplatz aufzusuchen, wie es ihrer Art entsprechen würde. Schwer wiegt auch, dass die Fixierung das Sozialverhalten der Muttersau ganz erheblich einschränkt. Insbesondere ist es ihr kaum möglich, von sich aus Kontakt mit den Ferkeln aufzunehmen, wie es ihr Instinkt verlangen würde. All diese Beeinträchtigungen für die Muttersau, die mit dem wochenlangen Fixieren zwangsläufig verbunden sind, erhalten insgesamt ein Gewicht, welches es rechtfertigt, von einer Tierguälerei zu sprechen. Auf jeden Fall ist es sachlich vertretbar, aufgrund des herrschenden Standes der Forschung über das artgerechte Verhalten des Schweines und auch der Tatsache, dass die Bewegungsvorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt wurden, die Schlussfolgerung zu ziehen, die fragliche Halteform stelle eine tierquälerische Haltung dar...

 

In unserem Fall sind die Tiger und Leoparden zwar nicht in gar so kleinen Käfigen eingesperrt wie damals diese Mutterschwein, im Gegensatz zu Schweinen sind sie aber Wildtiere. Es ist bekannt, dass so eng und eintönig gehaltene Raukatzen hochgradig psychisch gestört werden. Sie werden  gewaltsam zu seelischen Krüppeln gemacht. In den grossen Zoos, in Basel und Zürich, sind solche Zustände heute verschwunden und haben naturnahen Gehegen Platz gemacht. In einigen Privatzoos dauern diese grausamen, sozusagen mittelalterlichen Zustände weiter an. Solche Privatzoos sollten auf Raubkatzen verzichten und sich als Streichelzoos einrichten. Das wäre auch eine wirtschaftliche Perspektive für den Zoo des Klägers. Indem aber der Kläger seinen Zoo immer noch "Zoo Leopard" nennt, stellt er seine falsche, überholte Programmierung deutlich zur Schau. Er ist zunehmender öffentlicher Kritik und wohl auch einem zunehmenden Druck durch neuzeitlichere Tierschutzvorschriften ausgesetzt. Prozessieren ist der falsche Weg. Würde er Recht erhalten, würde ihn das auf seinem falschen Weg bestärken. Damit wäre niemandem geholfen, längerfristig auch ihm nicht, der nötigen öffentlichen Bewusstseinsentwicklung nicht und den bedauernswerten Tieren erst recht nicht.

Nicht alles was rechtlich erlaubt bzw nicht verboten ist, ist auch ethisch-moralisch verantwortbar. Das St Galler Kantonsgericht hat dies in einem neueren Urteil unzweideutig klar gestellt (Urteil vom 19. Dezember 2002  in Sachen Margrit Kessler, Präsidentin der Schweizerischen Patientenorganisation). Ich zitiere aus diesem Urteil:

 Auf einer Basis von im Kern wahren Tatsachen ... wandte sie sich als Präsidentin der SPO mit ihren daraus gezogenen Schlüssen und Fragen an Fachgremien, und zwar mit dem berechtigten Anliegen, Richtlinien für die Rechte von Privatpatienten zu erwirken. Dies gilt selbst dann, wenn von den Strafverfolgungsbehörden in dieser Sache nichts unternommen wurde; denn nicht alles, was sich als nicht strafbar herausstellt, ist zum vornherein auch ethisch vertretbar und nicht zu beanstanden.

Und im Konsumentenschutz-Magazin K-Tipp schrieb die Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz SKS sehr treffend (K-Tipp Nr 14  6. Sept 2006): "Leider entwickelt sich unsere Gesellschaft immer mehr dahin, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, eben erlaubt ist."

 Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn der Kläger sich darauf beruft, sein Zoo genüge den Mindestanforderungen der Tierschutz-Verordnung. Die Tierschutzverordnung enhält nur wenige Vorschriften über die über die Wildtierhaltung in Zoos, und diese wenigen sind völlig untauglich, denn sie schützen nicht die Tiere mit ihren angeborenen Bedürfnissen, sondern die Besitzer veralteter Zoos mit ihren Sachzwängen.

 Die Qualifikation der Zootierhaltung des Klägers als Tierquälerei ist ein Werturteil. Aus dem inkriminierten Flugblatt geht hervor, dass sich dieses Werturteil auf die Art und Weise der Tierhaltung im Zoo des Klägers bezieht. Es liegt somit ein sogenanntes gemischtes Werturteil vor.

 Werturteile sind grundsätzlich zulässig (BGE 123 IV 97). Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie auf Grund des Sachverhaltes, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und dass für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Urteil stützt (BGE 123 IV 97). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Meine Ausführungen über die Problematik von Kleinzoos im allgemeinen und den Zoo des Klägers im Speziellen, haben gezeigt, dass die Beurteilung als Tierquälerei angesichts der objektiven Umstände vertretbar ist. Damit ist der Wahrheitsbeweis für den objektiven Hintergrund der Qualifikation Tierquälerei erbracht. 

 5. Verfahrensmängel: Behinderung einer wirksamen Verteidigung (EMRK 6) in der Untersuchung und Verweigerung des Beweisrechts

 Mit Schreiben vom 14. Januar 2007 an das Kreisgericht meldete ich mich beim Kreisgericht als Verteidiger der drei Angeschuldigten an und reichte gleichzeitig die Vollmachten ein.

 Um den 20. Februar herum hörte ich dann zufällig von einem der Angeschuldigten, dass er eine Vorladung auf den 21. März erhalten habe. Es ist allgemein üblich, dass das Gericht Vorladungstermine mit dem Verteidiger abspricht. Zumindest erwartete ich, vom Gericht mit einer Kopie der Vorladungen direkt informiert zu werden. Dies war aber nicht der Fall. Mit Fax vom 26. Februar protestierte ich deshalb beim Kreisgericht gegen diese Art und Weise der Vorladungen an der Verteidigung vorbei und verlangte die Zustellung einer Kopie.

 Mit Schreiben vom 1. März verweigerte die Untersuchungsrichterin, Regula Widrig, die Zustellung der Vorladungen mit der Begründung, ich hätte ja davon schon Kenntnis.

 Mit Fax vom 5. März antwortete ich der Untersuchungsrichterin folgendes:

Bis heute ist mir nicht bekannt, wann und wo die von mir vertretenen Angeschuldigten zur Einvernahme zu erscheinen haben.

Vorladungen sind nur rechtmässig, wenn der Verteidiger davon rechtzeitig eine Kopie erhält. Ich bitte Sie, dies nachzuholen. Es liegt nicht an meinen Mandanten, mir Kopien von Vorladungen zuzustellen.

Daraufhin erhielt ich am 6. März endlich die Vorladungen und wurde so erstmals darüber informiert, dass die Einvernahmen der drei Angeschuldigten je an verschiedenen Tagen stattfinden sollten, unter anderem am Nachmittag des 15. März, wo ich bereits einen Termin am Bezirksgericht Münchwilen hatte (Beilage 8).

 Mit Fax vom 7. März stellte ich der Untersuchungsrichterin folgenden Antrag:

 Sehr geehrte Frau Widrig,

besten Dank für die heute eingegangenen drei Vorladungen. Mir war bisher nur der Termin vom 21. März bekannt und ich ging davon aus, dass wie üblich die drei Angeschuldigten hintereinander einvernommen würden.

Der 15. März kollidiert mir mit einem Gerichtstermin in Münchwilen.

Ich bitte Sie aus prozessökonomischen Gründen, alle drei Einvernahmen am gleichen Tag hintereinander vorzunehmen. Die verzettelte Einvernahme an verschiedenen Tagen gibt mir nicht nur einen unverhältnismässigen Reiseaufwand, sondern ermöglicht prinzipiell auch, dass sich die Angeschuldigten dazwischen absprechen, was sicher nicht im Interesse der Untersuchung und der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen ist.

 Mit Schreiben vom 8. März 2007 wies die Untersuchungsrichterin das Begehren ab.

Mit den dargelegten Schikanen und Behinderungen wurde das Recht auf eine wirksame Verteidigung im Sinne von EMRK 6 verweigert. Insbesondere die Verzettelung der drei Einvernahmen auf verschiedene Tage, stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung der Verteidigung dar.

 In der Folge nahm ich an den Einvernahmen nicht teil und riet den Angeschuldigten, die Aussage zu verweigern.

Die als Untersuchungsrichterin amtierende Richterin des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans, Regula Widrig, verhielt sich auch sonst ungehörig. So machte sie gegenüber den Angeschuldigten abschätzig-negative Bemerkungen über den VgT in dem Sinne, wer sich mit dem VgT einlasse, müsse halt mit einem Strafverfahren rechnen. Ich protestiere hiermit in aller Form gegen diese ehrverletzenden und parteiischen Äusserungen von Kreisrichterin Regula Widrig bei der Ausübung ihres Richteramtes.

Ebenso wurde Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt - und zwar in gravierender Weise -, indem mit Schreiben von Untersuchungsrichterin Regula Widrig vom 18. April 2007 der Antrag auf ein Gutachten zur Frage der Tierquälerei im Zoo Capol abgewiesen wurde. Damit wurde das Grundrecht auf den Beweis verletzt. Die Begründung, der Kläger habe anhand von Kontrollberichten des Veterinäramtes nachgewiesen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten seien, ist haltlos, denn darum geht es überhaupt nicht. Ob die Mindestvorschriften eingehalten wurden, ist nicht Beweisthema im vorliegenden Verfahren. Die Angeschuldigten haben dem Kläger ja nie vorgeworfen, er halte die Tiere vorschriftswidrig. Vorgeworfen wurde ihm eine tierquälerische Haltung, insbesondere der Raubkatzen und Affen. Eine Tierquälerei bleibt eine Tierquälerei, auch wenn sie durch Verordnungsvorschriften erlaubt ist.

 Im übrigen wird bestritten, dass die Haltung der Raubkatzen und Affen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Vielmehr ist es so, dass – wie schon dargelegt - die Tierschutzverordnung des Bundesrates politische Zugeständnisse gegenüber Tierausbeuterkreisen enthält, welche aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht klar das Tierschutzgesetz verletzen. Die Persilscheine des Veterinäramte berücksichtigen fälschlicherweise nur die Tierschutzverordnung anstatt auch das übergeordnete Tierschutzgesetz. In der Gesetzeshierarchie geht das Gesetz der Verordnung vor und bei Widersprüchen ist das Gesetz massgebend, und nach Artikel 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist eine solche Wildtierhaltung nicht zulässig. Die Behauptung der Untersuchungsrichterin, die Gesetzeskonformität der Zootierhaltung des Klägers sei durch die Rapporte des Veterinäramtes nachgewiesen, ist falsch. Um dies zu klären und die Berechtigung des Tierquälerei-Vorwurfs zu beweisen, erneuere ich hier den

 Beweisantrag, es sei ein Gerichtsgutachten dazu einzuholen zur Frage, ob es aufgrund der objektiven Umstände vertretbar war, die Zustände im Zoo des Klägers als Tierquälerei zu beurteilen und ob diese Art der Wildtierhaltung dem Tierschutzgesetz (insbesondere Artikel 1 und 2) genügt.  Dieses Gutachten ist – nachdem sich das Veterinäramt schon mehrfach auf verschiedene Art zum Zoo des Klägers geäussert hat und damit vorbefasst ist,- von einem verwaltungsunabhängigen Experten zu erstellen. Als kompetent und geeignet als Gutachter halte ich folgende Fachpersonen:

- Dr Alex Rübel, Direktor Zoo Zürich, Zürichbergstr 221, 8044 Zürich,
- Dr Hans Schmid, Tierpfleger Zoo Zürich, Zürichbergstr 221, 8044 Zürich
- Dr Ewald Isenbügel, Tierarzt Zoo Zürich, Wildsbergstr 23, 8606 Greifensee

Wenn aufgrund politischer Absprachen des Bundesrates mit Tierausbeutern der Wahrheitsbeweis für sachlich berechtigte Kritik an tierquälerischen Zootierhaltungen unterbunden wird und gegen solche Kritik strafrechtliche Sanktionen erlassen werden, wird der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Es ist ist voraussehbar, dass dies einmal mehr zu einer Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen würde.

 6. Zum Rechtsbegehren des Klägers

Der Vollständigkeit halber nehme ich zum Schluss noch kurz Stellung zu den einzelnen Punkten des klägerischen Rechtsbegehrens:

 1. Die Beklagten seien wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB, und eventualiter der Beschimpfung gemäss Art 177 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

Dieses Begehren ist abzuweisen, weil der Kläger nicht rechtzeitig und rechtsgenügend festgelegt hat, auf welchen Sachverhalt sich diese Anschuldigung stützt. Ferner auch deswewgen, weil die von den Angeschuldigten geübte Kritik am Zoo des Klägers sachlich berechtigt und durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt sind.

 Das Begehren ist aber auch deshalb abuzweisen, weil durch die inkriminierte Äusserung nur die berufliche Ehre des Klägers tangiert ist. Der Kläger wurde von den Angeschuldigten nicht persönlich angegriffen. Insbesondere wurde der Kläger nicht als Tierquäler bezeichnet. Es wurde nicht behauptet, der Kläger halte seine Tiere wissentlich und willentlich unter tierquälerischen Bedingungen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dem Kläger, gelernter Metzger, schlicht die Fachkompetenz fehlt, um Exoten artgerecht zu halten. Die Kritik berührt deshalb nur seine berufliche Ehre, welche durch das Strafrecht nicht geschützt ist. Gegen eine Verletzung der beruflichen Ehre kann nicht mit dem Strafrecht, sondern nur mit dem Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich vorgegangen werden. Der Kläger hat nun aber keine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht, sondern eine strafrechtliche Ehrverletzung.

 Dazu gibt es eine klare Rechtsprechung des Bundesgericht. Im Urteil 6S.234/1999 vom 10. Juni 1996 (veröffentlicht in medialex 3/96 -161) hält das Bundesgericht fest, die Kritik, bestimmte Tierversuche seien „grausam“, betreffe das ehrverletzungsrechtlich nicht geschützte Ansehen des Forschers als Berufsmann bzw Wissenschaftlicher und sei deshalb strafrechtlich unerheblich.  Das Urteil basiert auf einer Veröffentlichung in der Zeitschrift des VgT – welche damals noch „Tierschutz-Nachrichten“ hiess – vom Januar 1994. Der Fall ist völlig analog zur Beurteilung des Zoos des Klägers als „tierquälerisch“ bzw als „Tierquäler-Zoo“. Allein schon deshalb müssen die Angeschuldigen freigesprochen werden.

 2. Es sei die sofortige Löschung der Daten im Internet vorzunehmen.

 Welche Daten müssen wo im Internet gelöscht werden? Das Begehren ist nicht rechtsgenügend substanziiert und deshalb abzuweisen. Für das Privatklageverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht; die Substanzierung ist dem Kläger überlassen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Rz 620).

 3. Es sei bei öffentlichen auftritten das Lied "Tierquälerzoo" nicht mehr zu Spielen

 In diesem Song wird nicht konkret auf den Kläger und seinen Zoo Bezug genommen. Das Begehren muss deshalb abgewiesen werden.

4. Richtigstellung bei Tele Ostschweiz ausstrahlen
5. ebenso in der Zeitung "Sarganserländer" betreffend der Anschuldigung.

 Diese beiden Begehren sind nicht rechtsgenügend substanziert und deshalb abzuweisen.

 6. Die Band Linksvortritt hat sich zu entschuldigen

 Dieses Begehren ist abzuweisen, da niemand auf gerichtlichem Weg gezwungen werden kann, sich für etwas zu entschuldigen.

 7. Es sei eine Klage wegen verursachten Ertragseinbussen von Fr. 15 000 .- auszusprechen

 Diese Schadenersatzforderung ist nicht rechtsgenügend belegt.  Der Kläger hat zwar über eine kurze Periode einen Einnahmerückgang dargelegt, jedoch keinen Zusammenhang mit der Kritik der Angeschuldigten bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht.

Der geltend gemachte Einnahmerückgang wurde nicht durch die Angeschluldigten verursacht, sondern sind teils saisonal bedingt und teils auf die zunehmende allgemeine Unbeliebtheit solcher privater Klein-Zoos zurückzuführen, wie die Tierschutzorganisation Vier Pfoten richtig festgestellt hat: "Die miserable Tierhaltung ...  lockt immer weniger Besucher an..."

Die Angeschuldigten sind ja bei weitem nicht die einzigen, welche den Zoo kritisieren. Wie dargelegt ist der Zoo des Klägers seit Jahren breiter Kritik in den Medien ausgesetzt. Gegenüber deren Breitenwirkung ist der Beitrag der Angeschuldigten absolut marginal, auch darum weil die Kritik von Fachleuten und Tierschutzorganisationen viel mehr Gewicht hat als die idealistische Weiterverbreitung dieser Kritik durch eine Pop-Band.

Ein angeblich durch die Angeschuldigten verursachten Einnahmerückgang kann sicher nicht durch Vergleich bloss zweier Jahre und simple Differenzbildung belegt werden. Ich fordere den Kläger auf, seine Buchhaltung der letzten 15 Jahr offenzulegen und ich prognostiziere, dass daraus ein konstanter Umsatzrückgang ersichtlich sein wird, entsprechend des zunehmenden öffentlichen Bewusstseins der Bevölkerung, dass eine solche Haltung von Raubkatzen und Affen eine Tierquälerei darstellt, welche sich nur schon aus erzieherischen Gründen nicht für Familienausflüge eignet.

 7. Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips

 Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Flugblatt und der Website des VgT je eine Klage eingeleitet gegen ein regionales VgT-Mitglied sowie gegen mich. Beide Klagen hat Kläger Capol dann wieder fallen lassen. Damit hat er das Unteilbarkeitsprinzip von Strafklagen verletzt. Es ist bekanntlich bei Antragsdelikten nicht zulässig, nur gegen einzelne Mittäter Klage zu erheben und andere nicht. Dieser Grundsatz ist zumindest da verletzt, wo die hier Angeschuldigten zur Kritik am Zoo des Klägers auf der VgT-Website verlinken.

 Da die hier Angeschuldigten lediglich Informationen des VgT weiterverbreitet haben, ist das Vorgehen des Klägers nicht verständlich. Vermutlich wollte er sich mit diesen jungen Leuten die schwächsten Gegner aussuchen. Das ist der Grund, warum ich kostenlos deren Verteidigung übernommen habe.

 Zusammenfassung:

Die Klage ist abzuweisen, weil nicht rechtsgenügend substanziert und weil die Kritik der Angeschuldigten aufgrund der objektiven Umstände vertretbar war und durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ist.

Dr Erwin Kessler

*

Das Urteil vom 4. Juli 2007: Freispruch

1. Ralf W, Claudio R und Claudio J werden vom Vorwurf der mehrfachen Ehrverletzung freigesprochen.

2. Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

3. Dei Gerichtskosten, Entscheidgebühr Fr 1 200.-, hat Mario Capol zu bezahlen.

4. Mario Capol hat die Angeschuldigten mit je Fr 100.- zu entschädigen

 

Urteilsbegründung

*

Persönliche Anmerkung von Erwin Kessler:
In einem früheren Leben, im 18. Jahrhundert, kommandierte ich ein britisches Kriegsschiff und hatte einmal den Auftrag, Handelsschiffe vor Piraterie zu beschützen. An einem heissen Sommertag - seit 10 Tagen herrschte völlige Flaute und wir lagen gelangweilt im Hafen - kam plötzlich Wind auf. Ich liess Segel setzen und lief ziellos, zu einer Patrouillenfahrt, aus. Bei blauem Himmel herrschte kräfiger Wind. Ich genoss den Wind und die Wellen und das Stampfen des Schiffes auf den Wogen. Plötzlich meldete der Ausguck, etwas gesichtet zu haben. Am Horizont waren über dem Wasser weisse Wölklein zu sehen: Pulverdampf von Kanonenschüssen. Der weit entfernte Kanonendonner war im Brausen des Wassers und dem Ächzen des Schiffes kaum zu hören. Ich liess alle Segel setzen und volle Fahrt auf das Ziel aufnehmen. Unter idealem Wind kamen wir sehr rasch vorwärts und erreichten bald den Schauplatz des Geschehens: Ein Handelsschiff mit Kurs auf den Hafen, das der Küste schon recht nahe gekommen war, wurde von einem kleinen Piratenboot, das an der Küste versteckt aufgelauert hatte, angegriffen. Das Boot war klein, hatte keine Kanonen. Die Piraten versuchten das Handelsschiff mit Säbel und Pistolen zu entern. Dieses wehrte sich mit seiner einzigen Kanonen, traf aber natürlich nicht. Als die Piraten unser Kriegsschiff herannahen sahen, ergriffen sie die Flucht. Ich holte sie aber rasch ein. Sobald sich mein Schiff auf gleicher Höhe befand, liess ich eine volle Breitseite abfeuern. Nachdem sich der Pulverrauch verzogen hatte, waren nur noch auf dem Wasser treibende Holztrümmer zu sehen und ein paar überlebende Piraten, die wir an Bord holten. Ich hatte aus dem praktisch wehrlosen Piratenboot Kleinholz gemacht.
Ein ähnliches Gefühl  wie nach dieser "Schlacht" - eine Mischung aus Befriedigung und Melancholie - hatte ich gestern nach der Gerichtsverhandlung und dem praktisch feststehenden Sieg über den frechen, dämlichen und unbeholfen wehrlosen Metzger und Zoobesitzer Capol. - Nach seinem Charakter und Aussehen, könnte er früher mal ein Pirat gewesen sein...

*

Der Tierschutzbeauftragte der Gemeinde Bad Ragaz, Werner Zindel, hat offensichtlich keine Ahnung von Tieren. Am 12. Dezember 2006 stellte er dem Zoo einen Persilschein aus: Alles bestens, und positiv, er könne die Kritik an diesem Zoo nicht begreifen. Mit diesem inkompetenten Tierschutzbeauftragten betreibt die Gemeinde Bad Ragaz einen kontraproduktiven Schein-Tierschutz, der die Arbeit der Tierschutzorganisationen und Fortschritte im Tierschutz behindert und der Öffentlichkeit Sand in die Augen streut.

 


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