26./28.  April 2000:

Z�rcher Bezirksanwaltschaft verlangt von der Thurgauer Polizei, dass Tiersch�tzer Erwin Kessler per Polizeigewalt nach Z�rich gebracht werde - zur Erledigung sinnloser "Formalit�ten"

Die Thurgauer Kantonspolizei hat - via Rechtshilfegesuch an die Thurgauer Staatsanwaltschaft - den Auftrag erhalten, VgT-Pr�sident Erwin Kessler am 27. April zwangsweise zur Einvernahme vor der "Bezirksanwaltschaft I f�r den Kanton Z�rich" vorzuf�hren. Erwin Kessler k�ndigt an, sich dieser polizeilichen Vorf�hrung zu widersetzen und wird die �ffentlichkeit auf dieser Internet-Seite (www.vgt.ch/news/000426.htm) laufend �ber das Geschehen und eine allf�llige polizeiliche Erst�rmung seines verbarikadierten Hauses informieren.

Weil Erwin Kessler im Internet (wahrheitsgem�ss!) �ber das �ffentliche Gerichtsverfahren gegen ihn wegen Kritik am j�dischen Sch�chten ("Sch�cht-Prozess") berichtet hat, will die Bezirksanwaltschaft erneut Anklage wegen angeblicher Wiederholung der angeblich rassistischen Kritik am Sch�chten erheben. Bezirksanw�ltin Fauquex, welche die Untersuchung f�hrt, hat Erwin Kessler bereits vor kurzem zu dieser Sache einvernommen, wobei Erwin Kessler kategorisch von dem jedem Angeschuldigten zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Hierauf wollte Fauquex ihn in vierzehnt�gigen Abst�nden noch ein zweites und drittes mal zu weiteren Einvernahmen in der gleichen Sache nach Z�rich vorladen. Da der VgT von dieser Bezirksanw�ltin seit Jahren massiv schikaniert wird (siehe unten), verweigert Erwin Kessler jede Aussage gegen�ber dieser Bezriksanw�ltin. Der Anwalt von Erwin Kessler hat ihr nahegelegt, im Interesse einer effizienten Strafuntersuchung den Fall abzutreten, doch Fauquex h�lt mit Krallen und Z�hnen an dieser Gelegenheit, den VgT bzw Erwin Kessler weiter zu terrorisieren fest - gedeckt durch die Z�rcher Staatsanwaltschaft und die Justizdirektion, welche eine Aufsichtsbeschwerde gegen Fauquex abgewiesen haben, ohne die Sache ernsthaft zu pr�fen..

Die mehrfachen Vorladung hintereinander zur gleichen Sache und ohne neue Tatsachen ist offensichtlich missbr�uchlich. Die kategorische Aussageverweigerung wurde bereits bei der ersten Einvernahme protokolliert und sowohl von Erwin Kessler selbst wie auch von seinem Anwalt auch noch schriftlich best�tigt. Erwin Kessler erkl�rte zudem, er werde sich im Falle einer zwangsweisen Einvernahme die Ohren zuhalten und sich weigern, die Fragen von Bezirksanw�ltin Fauquex auch nur anzuh�ren. Dass Fauquex trotz alldem auf einer Zwangsvorf�hrung beharrt, ist f�r Erwin Kessler ein neuer Beweis, dass es hier nicht um eine rechtstaatliche Strafuntersuchung, sondern einmal mehr um Staatsterror mit dem Mittel der Justiz geht. Er hat deshalb seine Entschlossenheit Kund getan, sich der polizeilichen Vorf�hrung nach zu widersetzen.

Am Donnerstag, den 27. April, an dem die Thurgauer Polizei Erwin Kessler in Z�rich vorzuf�hren beauftragt ist, ist Erwin Kessler  wegen einer Tiertransport-Blockade vor einem deutschen Gericht; er ist dort zum pers�nlichen Erscheinen verpflichtet.

Inzwischen hat Bezirksanw�tin Fauquex auf Ersuchen der Thurgauer Kantonspolizei eingewilligt, die "Einvernahme" am 28. April auf dem Polizeiposten M�nchwilen durchzuf�hren. Sie erschien mit Computer, Drucker und Sekret�r. Nachdem Erwin Kessler zu Beginn zum x-ten mal erkl�rte, ihr gegen�ber grunds�tzlich nichts zu sagen, begann sie ihre one-woman-show. Weil Erwin Kessler im Internet das Verfahren gegen J�rgen Graf anhand des Protokolls der �ffentlichen Gerichtsverhandlung als politisches Willk�rverfahren, �hnlich wie der Sch�chtprozess gegen ihn selbst, kritisierte, las nun Bezirksanw�ltin Fauquex - die offenbr nichts Gescheiteres zu tun hat - des langen und breiten aus Ver�ffentlichungen von Revisionisten vor. Dazu stellt sie dauernd Fragen, obwohl Erwin Kessler jede Aussage verweigerte und obwohl er in den entsprechenden Internet-Ver�ffentlichungen klargestellt hat, dass ihn die revisionistischen Theorien nicht interessieren und es ihm nur um faire Gerichtsverfahren und um die Meinungs�usserungsfreiheit gehe. Fauquexe konstruierte die Anklage-These, die Kritik von Erwin Kessler am Verfahren und an der  Veurteilung von J�rgen Graf stelle ein Holocaust-Leugnen dar, da ja Graf nur h�tte freigesprochen werden k�nnen, wenn seien Geschichtsauffassungen wahr w�ren. Dass man auch f�r eine Meinungs�usserungsfreiheit f�r subjektive, m�glicherweise falsche Ansichten eintreten kann, geht offenbar �ber den Horizont diese Justizbeamtin. Nach dreiviertel Stunden hatte Erwin Kessler genug von dem ganzen Quatsch, stand �berraschend auf und ging, Bezirksanw�ltin Fauquex vergeblich hinter ihm herrufend: "Bleiben Sie da!" Falls diese Dame der Z�rcher Justiz nicht in eigenem �bereifer handelt, hat sie einen poltischen Auftrag, gegen Tiersch�tzer Erwin Kessler hirngespinstiges Paragrafen-Netz zu kn�pfen und die Grundlage zu schaffen f�r ein neues, noch repressiveres Gerichtsverfahren als der Sch�chtprozess.

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Aus dem fruchtlosen Brief von Dr iur Capt, Wetzikon, Anwalt von Erwin Kessler, an Bezirksanw�ltin Fauquex:

Sehr geehrte Frau Kollegin
In obgenannter Angelegenheit best�tige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 10. M�rz 2000. Mein Klient hat auf dieses Schreiben ja bereits mit Fax vom 14. M�rz reagiert. M.E. stellt sich die Problematik wie folgt:
1.
Mein Klient ist �berzeugt, von Ihnen in den bisher laufenden Verfahren, seien es Verfahren gegen ihn pers�nlich oder gegen von ihm vertretene VgT-Mitglieder, nicht fair behandelt worden zu sein. Insbesondere kann er mehrere Beispiele nennen, in welchen Sie entgegen � 31 StPO den entlastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt wie den belastenden Tatsachen nachgeforscht haben sollen. In seinem Fax an Sie hat er als weiteres Beispiel vors�tzliches, stundenlanges Warten-Lassen von angeschuldigten VgT-Mitgliedern aufgef�hrt. Konkret haben Sie offenbar drei VgT-Mitglieder zu einer Einvernahme um 08.00 Uhr aufgeboten, was dazu f�hrte, dass die dritte Person zwei Stunden im Korridor warten musste. Es ist mir durchaus klar, dass es bei Einvernahmen immer zu Verz�gerungen kommen kann, was zu Wartezeiten f�hrt. Unverst�ndlich ist es mir allerdings, wenn drei Personen auf morgens um 08.00 Uhr vorgeladen werden, obwohl nicht alle drei zum gleichen Zeitpunkt einvernommen werden k�nnen. Die entsprechenden Wartezeiten wurden somit nicht durch Verz�gerungen, sondern ganz bewusst verursacht.
Aus allen den von meinem Klienten im erw�hnten Fax-Schreiben aufgef�hrten Gr�nden weigert er sich generell, bei von Ihnen durchgef�hrten Untersuchungen irgendwelche Aussagen zu machen, welches Recht meinem Klienten gem�ss � 11 StPO auch zusteht. Sollte das vorliegende Verfahren bzw. sollten weitere Verfahren durch eine andere Bezirksanw�ltin bzw. durch einen anderen Bezirksanwalt gef�hrt werden, w�rde mein Klient sich nicht mehr generell auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern von diesem h�chstens sachbezogen im Einzelfall Gebrauch machen.
Bereits die beiden angef�hrten Beispiele lassen Sie m.E. i.S.v. � 96 Ziff. 4 GVG als befangen erscheinen, unbesehen davon, ob Sie dies objektiv effektiv sind.
2.
Nachdem es ja die vornehmste Aufgabe eines Untersuchungsbeamten bzw. einer Untersuchungsbeamtin ist, im Rahmen des Untersuchungsverfahrens den Tatbestand zu ermitteln (� 30 Abs. 1 StPO), und Ihnen dies aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht m�glich ist, w�re es sinnvoll, wenn Sie das vorliegende Verfahren von sich aus einem anderen Bezirksanwalt bzw. einer anderen Bezirksanw�ltin �bertragen und k�nftig gegen�ber meinem Klienten auch keine Verfahren mehr f�hren w�rden. Wenn Sie hierzu nicht bereit sind, macht es zumindest wiederum den Anschein, dass Ihnen das pers�nliche Vorgehen gegen�ber meinem Klienten wichtiger erscheint als die objektive Ermittlung der Tatbest�nde. Aus diesen Gr�nden m�chte ich deshalb anregen, dass Sie das vorliegende Verfahren einer anderen Bezirksanw�ltin bzw. einem anderen Bezirksanwalt zur Weiterf�hrung �bertragen, ab welchem Moment mein Klient auch wieder bereit ist, den erlassenen Vorladungen Folge zu leisten.
3.
In Ihrem Schreiben vom 10. M�rz 2000 trennen Sie die Pflicht des Angeschuldigten, zu Einvernahmen zu erscheinen, von seinem Recht, die Aussage zu verweigern. Dies unter Verweis darauf, dass die Abkl�rung des Sachverhaltes prim�res Ziel der Untersuchung ist. Weiter erw�gen Sie, dass das Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten schwer mit der Logik vereinbar sein d�rfe, zum voraus auf Antworten zu verzichten, obwohl er die Frage bzw. den Vorhalt noch gar nicht kennt. Diese Logik mag auf den �blichen Fall zutreffen, auf den vorliegenden aber nicht. Aufgrund der generellen Aussageverweigerung meines Klienten ist es absolut bedeutungslos, welche Fragen ihm gestellt werden. Er hat und kann als m�ndiger B�rger in diesem Umfang auf die Wahrung seines rechtlichen Geh�rs verzichten, was ihm zweifellos zusteht. Entsprechend wird er im sp�teren Gerichtsverfahren auch nicht geltend machen k�nnen, es sei ihm das rechtliche Geh�r verweigert worden.
4.
In Ihrem Schreiben verweisen Sie schliesslich auf � 172 StPO. Diese Bestimmung beinhaltet die Anwesenheitspflicht des Angeklagten bei der Hauptverhandlung; mit dem Untersuchungsverfahren hat sie nichts zu tun. Massgebend sind m.E. diesbez�glich vielmehr � 49ff. StPO. In erster Linie ist bei der polizeilichen Vorf�hrung eines Angeschuldigten der Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit zu beachten. Entsprechend muss die getroffene Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein (vgl. Donatsch/Schmid, N29 zu Vorbem. �� 49ff.). Bereits aus diesem Grundsatz folgt, dass eine polizeiliche Vorf�hrung dem Untersuchungszweck nicht dienlich w�re, da vom Angeschuldigten unbesehen der Fragestellung keine Aussagen erwartet werden k�nnen. Entsprechend entbehrt m.E. eine polizeiliche Vorf�hrung im vorliegenden Fall einer gesetzlichen Grundlage, womit sie widerrechtlich w�re und allenfalls den Tatbestand der Freiheitsberaubung gem�ss � 183 StGB erf�llen w�rde.
In Anbetracht der geschilderten Umst�nde ersuche ich Sie, das Verfahren einer anderen Untersuchungsbeamtin bzw. Untersuchungsbeamten zu �bergeben oder andernfalls die Untersuchung ohne weitere Einvernahmen des Angeschuldigten durchzuf�hren und hernach �ber eine Anklageerhebung zu entscheiden.


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