15. November 2000

BSE: Absoluter Vorrang der Wirtschaft

Busse f�r Warnung vor BSE

von Erwin Kessler, Pr�sident VgT

Pl�tzlich sind sich alle einig: Nur ein totales Verbot von Tiermehl- und Tiersuppe kann den massiven Fleischkonsum-Einbruch abwenden, der von Frankreich ausgehend die Interessen der Fleischlobby auch in der Schweiz bedroht. Was die Gesundheitsbedrohung durch BSE jahrelang nicht zu bewirken vermochte, macht nun dieser wirtschaftliche Druck m�glich.

Eine andere Folge der einseitig wirtschaftlich-technokratischen Ausrichtung Kihms ist der landesweite, katastrophale Nichtvollzug des vom Volk mit �berw�ltigender Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes, wie in jeder Ausgabe der VgT-Nachrichten erneut dokumentiert wird.

Im Dienst dieser Politik und der Fleischmafia  stehen auch die Gerichte:

Im Herbst 1994 verbreitete der VgT ein Flugblatt, auf dem Fleischkonsumenten vor dem Rinderwahnsinn gewarnt und aufgefordert wurden, weniger Fleisch zu essen. Ein VgT-Aktivist, der dieses Flugblatt auf �ffentlicher Strasse, unter anderem  vor der Metzgerei Gubler an der Stadthausstrasse in Winterthur, verteilte, wurde von dieser Metzgerei wegen �unlauterem Wettbewerb� eingeklagt und zu 2000 Fr Busse verurteilt. Der vollst�ndige Text des Flugblattes lautete:

Rinderwahnsinn - die t�dliche Gefahr auf dem Teller.
Kochen t�tet den Erreger nicht. Lauert er in Ihrer Wust? Im Steak, im Hamburger?

Die Inkubationszeit betr�gt 10 bis 15 Jahre. Sind Sie schon infiziert?
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Rinderwahnsinn (Bovine Spongiforme Enzephalopathie BSE) durch Verzehr von Fleisch auf den Menschen �bertragen werden kann und identisch ist mit der heimt�ckischen, t�dlichen Creutzfeld-Jakob-Krankheit.
Essen Sie weniger Fleisch, zum Vorteil der Tiere, der Umwelt und Ihrer Gesundheit!
Eine Konsumenteninformation des VgT Verein gegen Tierfabriken, 9546 Tuttwil

Auf diesem Flugblatt steht nichts Unwahres. Die Darstellung ist auch nicht �bertrieben einseitig. Der deutsche Gesundheitsminister Seehofer zB hatte schon damals �ffentlich (sinngem�ss) das Gleiche gesagt.

Typisch f�r die Willk�r des ganzen Verfahrens war, dass jede Instanz eine andere Begr�ndung des angeblich strafbaren Verhaltens erfand, was menschenrechtswidrig ist, weil dem Angschuldigten damit eine wirksame Verteidigung verunm�glicht wird. In der Anklageschrift der Winterthurer Bezirksanw�ltin J Meier wurde dem angeschuldigten VgT-Aktivist vorgeworfen: "Dem Inhalt dieses Flugblattes steht klar die offizielle Verlautbarung der f�r den Gesundheitsschutz zust�ndigen Bundesbeh�rden gegen�ber..." Mit anderen Worten: In der Schweiz macht sich strafbar, wer eine andere als die offizielle Meinung vertritt!

Zur Widerlegung der Auffassung, dass die offizielle Darstellung automatisch die richtige und allein g�ltige sei, habe ich als Verteidiger des Angeschuldigten  eine grosse Sammlung von Ausschnitten aus renommierten Zeitungen eingereicht, in denen die Auffassung von Wissenschaftern wiedergegeben wird, die den Rinderwahnsinn als f�r den Menschen gef�hrlich betrachten. Diese Zeitungsmeldungen warnen nicht weniger, zum Teil sogar noch vorbehaltloser, als das Flugblatt des VgT. Anstatt aber den Angeschuldigten freizusprechen, erfand der Einzelrichter H Isler, Bezirksgericht Winterthur, ein anderes angeblich strafbares Verhalten: der Angeschuldigte habe ein Flugblatt �ber den Rinderwahnsinn verbreitet, in dem nicht darauf hingewiesen werde, dass es auch Wissenschafter gebe, welche den Rinderwahnsinn f�r den Menschen als unbedenklich halten. Da dieses Urteil des Bezirksgerichtes einschneidende, verheerende Wirkungen auf das gesamte Pressewesen gehabt h�tte, hat das Z�rcher Obergericht [Oberrichter Bornatico(SP), Dr Mathys(SVP) und Oberrichterin Dr Schaffitz(FDP)] im Berufungsverfahren wieder einen anderen angeblich strafbaren Vorhalt erfunden: An der Hauptverhandlung argumentierte das Gericht, das Flugblatt h�tte zB auf dem Bahnhofplatz verteilt werden d�rfen, nicht aber vor einer Metzgerei. Es komme nicht auf die Anzahl verteilter Flugbl�tter an: Auch nur ein einziges vor der Metzgerei verteilt, verletze das Gesetz �ber den unlauteren Wettbewerb.

Nach dieser seltsamen Logik ist also der Inhalt des Flugblattes nicht ansich unzul�ssig. Die Kunden der Metzgerei d�rfen �berall, zB durch Verteilen in alle Briefk�sten, erreicht werden, nur nicht auf �ffentlichem Grund in der N�he einer Metzgerei. Offenbar wurde sich das Gericht nach dem Schuldspruch, bei der Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegr�ndung, der Haltlosigkeit dieser Begr�ndung bewusst. Wie immer in solchen F�llen, wird nicht das Urteil revidiert, sondern die Begr�ndung angepasst, und es hiess dann nur noch: "Wie ein Verteilen der Flugbl�tter an anderen Orten zu beurteilen w�re, kann offen bleiben. Vorgeworfen wird dem Angeklagten nur das Verteilen direkt vor der Metzgerei."

Das Z�rcher Kassationsgericht, in dem auch Rechtsprofessoren der Uni vertreten sind, deckte das politische Willk�rurteil des Obergerichtes vollumf�nglich. Verantwortlich f�r diese politische Justizwillk�r, die wir mit unserer Zeitschrift in Millionenauflage im ganzen Kanton Z�rich bekannt machen werden, sind die Kassationsrichter Guido von Castelberg, Prof J�rg Rehberg, Bernhard Gehrig, Prof Andreas Donatsch und Karl Schr�der.

Da dieser schwerwiegende, ungerechtfertigte Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit mit gr�sster Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Schweiz durch den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte gef�hrt h�tte, zog das Bundesgericht die Notbremse und hob die Verurteiltung auf. Das Obergericht musst hierauf den Aktivisten, der das Flugblatt verteilt hatte, freisprechen.

Wie dieser Rechtsstaat ganz verschieden funktioniert, je nachdem WER der Angeschuldigte ist, zeigt sich auch daran, dass ein t�tlicher Angriff eines Gubler Metzgers auf mich unges�hnt blieb: Am Samstag, den 23. M�rz 1996 verteilte ich an der Stadthausstrasse in Winterthur auf �ffentlichem Grund in der N�he der Metzgerei Gubler Konsumenten- und Tierschutzinformationen (nicht das inkriminierte BSE-Flugblatt). Dabei wurde ich von einem Unbekannten aus dem Hause Gubler t�tlich angegriffen. Die herbeigerufene Stadtpolizei ergriff sofort Partei f�r die Metzgerei und verhinderte eine Identifizierung des T�ters. Die zwei Polizisten gingen allein in die Metzgerei hinein und verweigerten mir, zwecks Identifikation des T�ters mitzukommen. Nach kurzer Zeit kamen sie grinsend wieder heraus. Die Bezirksanwaltschaft tat ein halbes Jahr lang nichts. Als sie schliesslich mit den Einvernahmen begann, stellte sich heraus, dass die Stadtpolizei nicht den T�ter, sondern einen unbeteiligten Lehrling der Metzgerei Gubler rapportiert hatte. Der T�ter konnte nach dieser langen Zeit nicht mehr ermittelt werden. Eine Verschleppungsbeschwerde wurde von der Z�rcher Staatsanwaltschaft abgewiesen - die Bezirksanwaltschaft sei halt �berlastet, deshalb h�tten die Zeugeneinvernahmen nicht fr�her stattfinden k�nnen. Dem VgT wurden f�r die angeblich haltlose Verschleppungsbeschwerde die Verfahrenskosten auferlegt.

�brigens: Auf der VgT-Website finden Sie einen zuverl�ssigen Rinderwahnsinn-Test, der jeder einfach selber durchf�hren kann. Probieren Sie's aus!

Eine ausf�hrliche Geschichtsschreibung �ber die andauernde Justizwillk�r gegen den VgT findet sich ebenfalls auf der VgT-Website und wird laufend nachgef�hrt, mit den Namen der verantwortlichen Richter.


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