| 9. Juni 1998
Maulkorbprozess
Kloster Fahr gegen VgT:
An das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Sehr geehrter Herr Präsident,
Begründung: Mit Urteil vom 13. November 1997 erliess das Gerichtspräsidium 3 des Bezirksgerichtes Baden unter Strafandrohung für den Fall der Nichtbefolgung die folgende vorsorgliche Massnahme: "Den Beklagten wird bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess verboten, im Zusammenhang mit ihren Kampagnen, Initiativen und sonstigen öffentlichen Aktivitäten um die Tierhaltung den Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria Einsiedeln ganz oder verkürzt zu verwenden, Hinweise auf diese beiden Institutionen zu machen oder Aktionen zu unternehmen, die unbefangenen Dritten mittelbar oder unmittelbar mit diesen beiden Institutionen in Verbindung bringen könnten." Die Kosten dieses Summarverfahren wurden den Beklagten auferlegt, samt einer Parteientschädigung an die Klägerin. Am 19. Januar 1997 erhoben die Beklagten Beschwerde an das Obergericht (Prozessnummer SU.98.00074) mit dem Antrag, die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben, unter anderem aus folgenden Gründen: 1. Die vorsorgliche Massnahme ist zufolge Nichtprosequierung gegenstandslos.
Am 2. Juni 1998 beschwerten sich die Beklagten beim Obergericht über die Verschleppung der Beschwerde, unter anderem mit folgender Begründung:
Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte das Obergericht den Beklagten mit, dass die Beschwerde zufolge Überlastung erst im September beurteilt werden könne. Summarische Verfahren werden zur Beschleunigung des Verfahrens summarisch, ohne Beweiserhebungen, durchgeführt. Die Verschleppung durch das Obergericht verletzt das Beschleunigungsgebot, das für Summarverfahren ganz besonders wichtig ist, in menschenrechtswidriger Weise. Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, dass ein massiver, offensichtlich rechtswidriger Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit über lange Zeit bestehen bleibt, nur weil das Gericht angeblich überlastet ist. Eine derart überlastete kantonale Justiz soll gefälligst Zurückhaltung üben beim Erlass Grundrechtseingriffen durch vorsorgliche Massnahmen. Die Nichtbehandlung der Beschwerde innert angemessener Frist läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Wir ersuchen deshalb das Bundesgericht, die angefochtene vorsorgliche Massnahme aufzuheben, und nur eventuell eine blosse Ermahnung des überlasteten Obergerichtes, welche keine rasche Erledigung der Sache erwarten lässt. Mit freundlichen Grüssen
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