20. Juli 1998

Tuttwil, den 20. Juli 1998 Bezirksanwaltschaft Z�rich
Postfach
8023 Z�rich

Hiermit erstatte ich

Strafanzeige gegen Hans Heizelmann, stellvertretender Direktor des Migros-Genossenschafts-Bundes, wohnhaft an der Rebbergstr 25B, 8954 Geroldswil

wegen

falscher Zeugenaussage und unlauterem Wettbewerb.

Begr�ndung:

Hans Heinzelmann hat am 25. M�rz 1997 vor dem Untersuchungsrichter, Gerichtspr�sident Dr Gessler, Bezirksgericht B�lach, unter Ermahnung zur Wahrheit als Zeuge, dass der Beretta-Salami- und -Parmaschinken, welcher von Migros verkauft werden, aus Schweinen hergestellt werde, welche in den beiden italienischen Schlachth�fen in Castelverde und Colorno geschlachtet w�rde. Migros kontrolliere die gesamte Produktion bis zur�ck zum einzelnen Tier und sorge daf�r, dass seine tierschutzethischen Richtlinien auch bei ausl�ndischen Lieferanten eingehalten w�rden. (Zeugeneinvernahmeprotokoll AA4/DE960007 Ge/ cb vom 25. M�rz 1997, Bezirksgerich B�lach, Beilage 1):

Der VgT hat diese Schlachth�fe besucht und die dortigen tierqu�lerischen Zust�nde gefilmt und fotografiert (Bilder) und in den VgT-Nachrichten sowie in den ACUSA-News (Journal der Westschweizer Sektion des VgT) ver�ffentlicht. Emp�rten Lesern teilt Migros nun mit, diese Schlachth�fe h�tten mit ihrer Produktion nichts zu tun.

Beweis:
Schreiben des Migros-Genossenschaftsbundes vom 19. Juni 1998 an Kunde Mr Hans Rauber, Villar-sur-Gl�ne (Beilage 2).

Daraus muss geschlossen werden, dass Hans Heinzelmann als Zeuge die wirklichen Schlachth�fe, welche f�r Migros-Produkte bestimmtes Fleisch liefern, falsch angegeben hat, vermutlich um die Aufdeckung der wahrscheinlich noch �bleren Zust�nden in den italienischen Migros-Schlachth�fen zu verhindern. Das erf�llt den Tatbestand der falschen Zeugenaussage, weil diese Schlachth�fe in jenem Verfahren Migros gegen VgT wegen angeblicher Ehrverletzung eine zentrale Rolle spielten. Erf�llt ist aber auch der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes, weil Migros mit allen Tricks versucht, tierqu�lerische Missst�nde bei ihren Lieferanten vor der �ffentlichkeit zu verbergen.

Sollte sich im Laufe der Untersuchung herausstellen, dass die Zeugenaussage von Hans Heinzelmann der Wahrheit entspricht und statt dessen das Schreiben des MGB an den Kunden Hans Rauber unwahr ist, so ist vorliegende Eingabe als eine Anzeige wegen unlauterem Wettbewerb gegen die Unterzeichner des Schreibens gem�ss Beilage 2 aufzufassen.

Mit freundlichen Gr�ssen

Erwin Kessler, Pr�sident VgT

 

Beilagen:

1 Zeugeneinvernahmeprotokoll AA4/DE960007 Ge/ cb vom 25. M�rz 1997

2 Schreiben des Migros-Genossenschaftsbundes vom 19. Juni 1998 an Kunde Mr Hans Rauber, Villar-sur-Gl�ne


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