17. Sept 1998Kundgebungsverbot:
Zum zweiten mal an das Bundesgericht
In den zahlreichen Prozessen zwischen Kloster Fahr und VgT, in denen es
um die Verhinderung tierschützerischer Kritik an der klösterlichen Tierhaltung geht,
wehrt sich der VgT erneut mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht:
1. Infolge teilweiser Gutheissung einer ersten
staatsrechtlichen Beschwerde des VgT durch das Bundesgericht musste das Aargauer
Obergericht das Kundgebungsverbot beim Kloster Fahr neu beurteilen. Gegen das
revidierte Obergerichtsurteil ist jetzt erneut staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingelegt worden (siehe unten).
2. Gegen das vorsorgliche totale Äusserungsverbot im Zusammenhang
mit den Klöstern Fahr und Einsiedeln hat der VgT ebenfalls Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.
Anmerkung:
Die vorliegende Pressemitteilung verletzt das geltende totale
Äusserungsverbot, welches dem VgT auch verbietet, die Wörter "Kloster Fahr"
und "Kloster Einsiedeln" zu nennen. Der VgT wird dennoch über den Fortgang der
verschiedenen Gerichtsverfahren informieren und die zu erwartenden neuen Strafverfahren
wegen "Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot" mit grosser Chance vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten, weil ein so totales
Äusserungsverbot eine krasse, unberechtigte und jedenfalls unverhältnismässige
Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit darstellt.
Nachtrag: Tatsächlich wurde gegen Erwin Kessler Anklage wegen
Zuwiderhandlung gegen eine richterliche Verfügung erhoben. Der Fall verjährte
aber, bevor ein letztinstanzliches Urteil ergangen war.
Jean-Rodolphe Spahr, lic.iur.,
Rechtsanwalt
Postfach 564, 8035 Zürich
An das
Schweizerisches Bundesgericht
1000 Lausanne
Zürich, 17. September 1998
Staatsrechtliche Beschwerde
im summarischen Verfahren
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen, Kläger und
Beschwerdegegner,
vertr. d. RA Dr Peter Conrad, Postfach 2079, 5400 Baden,
gegen
1. Verein gegen Tierfabriken VgT,
2. Dr. Erwin Kessler,
3. Heidi K,
4. Marlène G,
5. Dora H,
Beklagte und Beschwerdeführer (BF),
BF 2-5 vertr. d. den Unterzeichnenden,
betreffend Besitzesschutz
zur Aufhebung des
Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1998, beigelegt,
den BF 2 bis 5 zugestellt am 18. August 1998,
namens und auftrags der BF 2 bis 5 (Vollmachten bei den Vorakten, deren
Beizug beantragt wird) , mit den
Anträgen,
1. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
2. der Beschwerde sei bezüglich der vorinstanzlichen Gerichtskosten und
der Parteientschädigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Begründung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spaziergängern verschiedene Beschwerden
und Fotos zugegangen über die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr.
Mitglieder des VgT konnten sich in der Folge davon überzeugen, dass die geschilderten
Zustände der Wahrheit entsprachen. Ein Schreiben an die bekannte, im Kloster Fahr
residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen.
Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die klösterliche Tierhaltung öffentlich zu
kritisieren. Dazu wurden die einzigen verfügbaren legalen Möglichkeiten genutzt:
Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Appellwirkung an die
Öffentlichkeit - alles Aktivitäten, welche durch die Meinungsäusserungs- und
Demonstrationsfreiheit geschützt sind (EMRK Art. 10 und 11).
Die friedlichen und ruhigen Kundgebungen, die sich im Wesentlichen im
Aufhalten von Spruchbändern und dem Verteilen von Informationsschriften erschöpften
fanden jeweils im öffentlich zugänglichen Bereich des Klosterhofes, wo sich ein
öffentliches Restaurant samt Parkplatz befindet und wo ein öffentlicher Spazierweg
durchführt, statt. Die Kundgebungen waren vom Kloster ausdrücklich geduldet, wenn auch
die geäusserte Kritik vehement be-stritten wurde. Weder das Kloster noch die teilweise
vorsorglich anwesende Polizei wies die Kundgebungsteilnehmer vom Platz. Im Gegenteil
organisierte das Kloster am Sonntag, den 10. März 1996, auf die angekündigte
VgT-Kundgebung hin eine kleine Gegendemonstration, indem eine vorbereitete Tafel mit dem
Text "Erwin Kessler lügt" aufgestellt wurde.
Der Beweis hiefür hat sich am 1. September 1998 bei Zeugeneinvernahmen
vor der Bezirks-anwaltschaft I für den Kanton Zürich (Strafuntersuchung wegen
angeblichen Hausfriedens-bruches von Erwin Kessler im Kloster Fahr an diesem 10. März
1996) ergeben. Mehrere vom Kloster Fahr beantragte Zeugen haben ausgesagt, dass erstens
das fragliche Areal und die Stallungen dem Publikum offen stehen und dass vom Bruder des
klösterlichen Betriebs-leiters diese Tafel vorbereitet worden sei. Wer gegen eine
angekündigte Kundgebung eine Gegendemonstration organisiert, anstatt die
Kundgebungsteilnehmer von seinem öffentlich zugänglichen Grundstück zu verweisen bzw
von der Polizei wegweisen zu lassen, der kann im nachhinein nicht im Ernst behaupten, mit
der Kundgebung sei verbotene Eigenmacht ausgeübt worden.
Noven-Beweisantrag:
Beizug der Akten der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton ZH in
der Srafsache
Kloster Fahr gegen Erwin Kessler (Unt Nr Büro 4/1997/000038).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die
Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missstände ab oder
rechtfertigten diese damit, die gesetzlichen Mindestvorschriften würden nicht verletzt.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Klöstern in der
Öffentlichkeit nicht verstan-den wird und berechtigte Empörung auslöst, erhielt diese
tierschützerische Auseinandersetz-ung grosse Publizität, was Dritte veranlasste,
Leserbriefe an Zeitungen und auch direkt an das Kloster zu senden. Einmal kam es auch zu
einer illegalen Protestaktion angeblich durch die "Tierbefreiungsfront" (TBF) ,
indem diese Organisation in der Klosterkirche eine übel riechende Flüssigkeit versprüht
und damit an den Bänken Lackschäden verursacht haben soll.
In der Folge leitete das Kloster Fahr am 14. März 1996 eine
Besitzesschutzklage ein gegen den VgT und gegen die TBF, letztere gemäss Klageschrift
vertreten durch die. Beklagten 2-bis 5. Am gleichen Tag erliess die Gerichtspräsidentin 4
des Bezirksgerichts Baden gegen die Beklagten ein sofortiges Betretungsverbot der
Grundstücke des Klosters. Mit Verfügung vom 10. Juni 1996 wurde die vorsorgliche
Massnahme dahingehend abgeändert, dass den Beklagten das Betreten der Grundstücke des
Klosters lediglich in Verbindung mit Demon-strationen gegen die Tierhaltung des Klosters
verboten wurde.
Weil das Kloster nicht in der Lage war, die Behauptung, die Beklagten
2-5 würden der TBF angehören, zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, zog es dann
seine Klage gegen die TBF im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurück, erweiterte
die Klage gleichzei-tig aber auf die Beklagten 2-5 persönlich.
Diesen unzulässigen Parteiwechsel lehnte das Bezirksgericht ab: Es
erliess einen Abschreibungsbeschluss wegen Klagerückzuges bezüglich der TBF bzw der neu
persönlich bzw als angebliche Organe des VgT ins Recht gefassten Beklagten 2-5 und
verfügte das beantragte Kundgebungsverbot lediglich gegen den erstbeklagten VgT
(Summarische Verfügung der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichtes Baden vom 22. Juli
1996).
Gegen diese Verfügung führte der erstbeklagte VgT am 26. August 1996
Beschwerde vor Obergericht, im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten hätten die
klösterlichen Grundstücke nie gegen den erkennbaren Willen des Klosters betreten, im
Gegenteil hätten Klosterverantwortliche gesagt, die Beklagten könnten kommen solange sie
wollen, man habe nichts zu verstecken, die Abnahme der hiefür angebotenen Beweise sei
jedoch verweigert worden. Der Wille des Klosters, auf seinen der Öffentlichkeit
zugänglichen Grundstücken keine Kundgebungen mehr zu dulden, wurde den Beklagten erst
aus der richterlichen Verfügung vom 14. März 1996 bekannt; sie haben sich seither
ausnahmslos daran gehalten, weshalb diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr besteht.
Sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht haben diesem wichtigen Umstand keine
Aufmerksamkeit geschenkt (willkürliche Beweiswürdigung).
Das Kloster seinerseits führte keine Beschwerde gegen das
erstinstanzliche Urteil, auch nicht gegen den Abschreibungsbeschluss(!), reichte jedoch
zusammen mit der Beschwerde-antwort eine Anschlussbeschwerde ein
("Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde" vom 9. September 1996). mit den
Anträgen,
1. Die Beschwerde der Beklagten sei abzuweisen.
2. Ziff 1 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt neu zu fassen:
Den Beklagten wird richterlich verboten....
3. Ziff 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
4. In Abänderung von Ziff 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten
vollumfänglich den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen...
Das Obergericht hiess alle Anträge des Klosters gut, hob den
Einstellungsbeschluss bezüglich der TBF bzw der Beklagten 2-5 "von Amtes
wegen" auf, und erliess gegen die Be-klagten ein totales Kundgebungsverbot
gegen das Kloster, und zwar sowohl auf dem Klostergelände als auch auf öffentlichem
Grund im Umkreis von 100 m, also praktisch in Sichtweite des Klosters.
Eine staatsrechtliche Beschwerde des VgT wegen Verletzung der
Meinungsäusserungs- und Demonstrationsfreiheit, wegen Verletzung des
Öffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den Beweis wies das Bundesgericht ab. Der Fall
ist zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig.
Eine staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten 2-5, über die im
zweitinstanzlichen Ver-fahren geurteilt wurde, ohne dass sie sich zur Anschlussbeschwerde
hätten äussern können, wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. In der Folge revidierte
das Obergericht sein Urteil gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid. Dieses
revidierte Urteil wird mit der vorliegen-den Beschwerde angefochten, aus folgenden
Gründen:
II. Beschwerdegründe
1. Verschleppung
Das am 14. März 1996 eingeleitete summarische (!) Verfahren ist nach
dreieinhalb Jahren immer noch nicht erledigt. Das stellt eine verfassungs- und
menschenrechtswidrige Verschleppung dar, was umso stossender ist, als gegen die
Beklagten seit dem 14. März 1996 vorsorgliche Massnahmen in Kraft waren, nun abgelöst
durch das erweiterte Kundgebungs-verbot gemäss Obergerichtsentscheid. Damit wurde ohne
ordentliches Verfahren und ohne endgültiges Urteil unnötig lang massiv in die durch die
EMRK garantierte Demonstrations-freiheit eingegriffen.
Durch solche Verschleppung wird Art. 4 BV verletzt (formelle
Rechtsverweigerung) zum Nachteil der Beklagten bzw. einseitig zum Vorteil des Klägers.
2. Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes und des Rechts auf den
Beweis
Stark, Berner Kommentare, Bd IV, 3. Abt, 1.Teilband (2. Auflage) N49 zu
Art 928:
"Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beschränkung
der Beweismittel eine Verschlechterung der Stellung einer Partei bedingt, muss aber das
ordentliche Verfahren zur Verfügung stehen."
Dies hat die Vi völlig ausser acht gelassen. Im ersten
Beschwerdeentscheid (vom 23. Juni 1998), auf den das Obergericht im hier angefochtenen
Revisions-Entscheid wiederholt Bezug nimmt, führt es routinemässig aus:
"Besitzschutz kann gemäss bundesrechtlicher Regelung nur in
einem schnellen, nach Anhörung des Entziehers oder Störers durch Entscheid zu
erledigenden Verfahren gewährt werden. Besitzschutzklagen sind daher, soweit damit nicht
auch Schadenersatz verlangt wird und deswegen für dessen Beurteilung ein ordentliches bzw
beschleunigtes Verfahren notwendig wird, im summarischen Verfahren zu beurteilen... Die
Beurteilung des vorliegenden Besitzesschutzbegehrens ohne darin geltend gemachten
Schadenersatz hat somit im summarischen Verfahren zu erfolgen."
Dementsprechend wurden im vorliegenden summarischen Verfahren keine
Beweise abge-nommen und es wurde keine öffentliche Verhandlung und keine
öffentliche Urteilsverkün-dung durchgeführt. Ein ordentliches Verfahren zur
Prosequierung des summarischen Ent-scheides steht nicht zur Verfügung. Dieses
summarische Verfahren" hat in menschen-rechtswidriger Weise unter Verletzung
des Öffentlichkeitsgebotes und des Beweisrechtes zu einem endgültigen Urteil geführt
(Art. 6 EMRK). Das ist umso stossender, als effektiv von einem beschleunigten Verfahren
nicht die Rede sein kann, sondern vielmehr von einer aus-gesprochenen Verschleppung (vgl.
vorne Ziffer 1). Für Beweisabnahmen und öffentliche Verhandlung wäre während der
langen Verfahrensdauer, insbesondere in den langen Pau-sen, reichlich Zeit gewesen. Das
Öffentlichkeitsgebot und des Rechts auf den Beweis sind ohne vernünftigen Grund
verletzt worden. Besonders der in der Vernehmlassung zur An-schlussbeschwerde seitens des
VgT erneut beantragte Beweis dafür, dass die Beklagten nie verbotene Eigenmacht ausgeübt
und das Kloster die Kundgebungen im Gegenteil ausdrück-lich geduldet hat, ist für das
ganze Verfahren von entscheidender Bedeutung. Von einer antitizipierten Beweiswürdigung
kann deshalb keine Rede sein (s. auch hinten Ziff. 3).
3. Willkürliche Beweiswürdigung
Von zentraler Bedeutung bezüglich der angeblich verbotenen Eigenmacht
bei der Durchführung von Kundgebungen auf dem Klostergrundstück sind folgende Umstände:
1. Es handelte sich um Kleinkundgebungen, an denen lediglich wenige
Personen teilnahmen. Der Fussgängerverkehr wurde nicht gestört. Es wurde auch kein Lärm
verbreitet. Die Kundgebungen erschöpften sich im ruhigen und friedlichen Aufhalten von
Spruchbändern ......und dem Verteilen von Drucksachen.
2. Die Kundgebungen fanden alle auf dem uneingeschränkt öffentlich
zugänglichen Spazierweg statt, der durch das Klosterareal führt, wo sich auch das
Kloster-Restaurant mit Gartenwirtschaft befindet. Nichts weist darauf hin, dass es sich um
Privatgelände handelt oder dass die öffentliche Benützung irgendwie eingeschränkt
wäre.
3. Wiederholt war bei den Kundgebungen die Polizei anwesend. Wie schon
vor den kantonalen Instanzen mit entsprechenden Beweisanträgen geltend gemacht wurde,
haben die anwesenden Beamten der Aargauer Kantonspolizei, vom Zweitbeklagten ausdrücklich
nach ihrer Aufgabe befragt, angegeben, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gegen die
Durchführung der Kundgebungen hatte die Polizei weder von sich aus noch im Auftrag des
Klosters irgend etwas einzuwenden.
4. Die Klostervertreter haben ihr Einverständnis mit der Durchführung
solcher Kundgebun-gen ausdrücklich geäussert: Der VgT könne kommen so lange er
wolle; man habe nichts zu verbergen". Das wurde im kantonalen Verfahren vorgebracht,
blieb aber ungehört.
5. Die Beklagten erfuhren vom Willen des Klosters, Kundgebungen des VgT
nicht mehr zu dulden, erst durch die aus heiterem Himmel erfolgte Einleitung des
Besitzschutzverfah-rens. Seither haben sie sich strikte an das Kundgebungsverbot auf dem
Klosterareal ge-halten, sodass kein Grund besteht, eine Wiederholungsgefahr auf den
Grundstücken des Klosters in Betracht zu ziehen und das angefochtene
Besitzschutz-Unterlassungsurteil schon deshalb der Voraussetzung mangelt.
Alle diese Umstände, welche verbotene Eigenmacht bezüglich des
Klosterareals klar widerlegen, wurden von den kantonalen Instanzen nicht angemessen
gewürdigt. Zu den offerier-ten Zeugenbeweisen bezüglich der Tatbestände sub Ziffern 2
und 3 hievor äusserte sich weder die erste noch die zweite Instanz.. Weder wurde ein
abweisender Beweisbeschluss gefasst, noch ging das Bezirksgericht in der
Entscheidsbegründung darauf ein.
Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatten die Beklagten/BF deshalb
keine Ahnung, warum auf diese Beweise nicht eingetreten wurde. Auch das Obergericht setzte
sich mit den vom VgT unter Ziffern 1 bis 5 hievor genannten entlastenden Umständen nicht
ernsthaft auseinander und ging auf die erneut vorgebrachten Beweisanträge ebenfalls nicht
ein (Seiten 2 und 3 in der Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1996),
obschon sie von entscheidender Bedeutung sind. Die offensichtlich pauschale, nicht näher
begründete Behauptung einer antizipierten Beweiswürdigung ist offensichtlich nur
vorgeschoben. Die BF 2-5 wissen bis heute nicht, warum diese wichtigen Umstände und
Beweisofferten bedeutungslos sein sollen. Dazu ist anzumerken, dass aus menschenrechtliher
Sicht (Recht auf den Beweis) antizipierte Beweiswürdigungen grundsätzlich problematisch
sind (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 291) und sicher nicht ohne
eingehende Begründung praktiziert bzw aus Bequemlichkeit oder Voreingenommenheit
vorgeschoben werden dürfen, wie in casu.
Auf Seite 23 des ersten Entscheides (auf dessen Erwägungen im zweiten
verwiesen wird), hält das Obergericht fest:
"In der Flugblattaktion vom 7. April 1996 in unmittelbarer
Umgebung der Kloster-mauern mit dem dort befindlichen Eingang zur Klosteranlage lag eine
Behinderung von Besuchern in ihrem Zugang zum Kloster (vor)..."
Diese Feststellung stellt eine willkürliche Beweiswürdigung dar, weil
diese von den Beklagten bestrittene Behauptung des Kläger durch nichts bewiesen wurde.
Die Behaup-tung, die Polizei sei wegen dieser Störung herbeigerufen worden, ist unwahr.
Die Polizei war nur zur Sicherung von Ruhe und Ordnung anwesend; sie ist in keiner Weise
gegen die Flugblatt-Aktion eingeschritten und hat den Beteiligten auch nicht eröffnet,
das Kloster mache eine "Störung" geltend. Auch der diesbezügliche Beweisantrag
seitens des VgT (Beschwerdeschrift des Erstbeklagten vom 26. August 1998 an das
Obergericht S. 3) wurde nicht beachtet.
4. Verletzung der Meinungsäusserungs- und Demonstrationsfreiheit
Das generelle Kundgebungsverbot, insbesondere auf öffentlichen Strassen
im Umkreis von 100 m um das Kloster, stützt sich einseitig auf die Interessen des
Klosters. Eine Interessen-abwägung, wie sie für eine Einschränkung von Grundrechten
notwendig ist, erfolgte nicht. Im Verfahren wurde nicht abgeklärt, ob die Kritik des VgT
an der klösterlichen Tierhaltung berechtigt oder unberechtigt ist. Diese Frage ist
Gegenstand eines parallelen, immer noch hängigen Persönlichkeitsschutz-Verfahrens des
Klosters gegen den VgT, das ebenfalls von vorsorglichen Massnahmen begleitet ist. Dem
Schutzbedürfnis des Klosters wird ausrei-chend Genüge getan, wenn allenfalls unwahre
tierschützerische Kritik eingeschränkt würde. Für ein generelles Verbot jeglicher
tierschützerischer sogar nachweisbar berechtigter! - Appelle an die
Öffentlichkeit auf öffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters besteht weder ein
öffentliches noch ein überwiegendes privates Interesse.
Soweit der Kläger verbotene Eigenmacht auch bezüglich der Kundgebungen
auf öffentli-chem Grund geltend macht, ist dies haltlos, da es sich um eine durch die
Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit erlaubte Eigenmacht handelt (Stark, Berner
Kommentare, N10 und N14 zu Art 928 ZGB).
5. Willkürlicher Kostenentscheid
Im ersten Entscheid des Obergerichtes wurden den BF Gerichtskosten im
Betrag von Fr 1344.- auferlegt; im hier angefochtenen, aufgrund des
Bundesgerichtsentscheides vom 9. Dezember 1997 (5P.386/1997/bmt) revidierten Entscheid
Kosten in Höhe von Fr 1917.- Damit werden die Kosten für die Revision des
Obergerichtsentscheides den BF auferlegt, obwohl diese die notwenig gewordene Revisio/n
nicht zu vertreten haben. Das läuft dem Gerechtig-keitsgedanken in stossender Weise
zuwider und stellt Willkür dar.
Willkürlich ist der Kostenentscheid auch in der völlig
unproportionalen Aufteilung der Kosten auf die 5 (allenfalls) absolut gleich ins Recht
gefassten Beklagten (sofern man deren Passivlegitimation hypothetisch bejaht). Es ist
völlig unerfindlich, weshalb die Beklagten 2-5 einen kleineren Kostenanteil zu tragen
haben als der Beklagte 1. Dieser Entscheid ist offensichtlich politisch motiviert, nicht
am Gesetz orientiert, und damit willkürlich. Unberechtigte Verfahrenskosten in einem
Menschenrechtsverfahren wie hier (Demonstra-tionsfreiheit) stellen eine Behinderung deren
Ausübung dar und verletzen die Demonstra-tionsfreiheit damit selbst.
Willkürlich ist das angefochtene Erkenntnis übrigens auch insofern,
als den Beklagten mit Hinweis auf OR 50 und ZPO 117, Abs. 2 gegenseitige Solidarhaftung
für die Kosten auferlegt worden ist, obschon sie weder gemeinsam noch sonstwie einen
Schaden verursacht haben und auch nicht als Streitgenossen betrachtet werden dürfen.
6. Willkürliche Gesetzesanwendung
a) Unzulässiger Parteiwechsel
Das BGer hat in seinem Entscheid vom 9. Dezember 1997 auf Seite 5 das
Folgende festgehalten:
... das Hauptproblem der erhobenen Klage: In keiner Instanz ist
offenbar restlos klar gewesen, gegen wen sich das Besitzesschutzbegehren überhaupt
richtet, gegen die Beschwerdeführer als natürliche Personen, gegen die Beschwerdeführer
als Organe des VgT und/oder gegen den VgT als juristische Person allein (...). In erster
Instanz sind die Organe des VgT und in zweiter der VgT selbst sowie die heutigen
Beschwerdeführer verurteilt worden, und zwar als natürliche Personen. Heute wiederum
spricht der Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern als den ins Recht gefassten
rechtlichen und faktischen Organen des beklagten VgT.
Tatsächlich leidet das gesamte Verfahren schwerwiegend daran, dass die
Beklagten nicht unzweideutig bezeichnet waren, die Parteibezeichnung vom Kläger selbst
laufend anders und widersprüchlich interpretiert wurde und ein unzulässiger
willkürlicher Parteiwechsel vorgenommen wurde (Rückzug der Klage gegen die TBF und statt
dessen Klageerweiterung auf die BF persönlich, als - nun plötzlich - angebliche Organe
des VgT).
Dass der Kläger es sich sehr einfach machte und einfach unbesehen
Personen einklagte, die er auf den ersten Blick glaubte haftbar machen zu können, zeigt
sich auch daran, dass in der Bezeichnung der Beklagten im klägerischen Begehren vom 14.
März 1996 auch ein "Heinz Huber (oder evtl Ehefrau), Ankerstr 4c, 5200
Windisch" als Organ der TBF aufgeführt war, offenbar einzig und allein deshalb, weil
dessen Auto auf dem öffentlichen(!) Parkplatz beim Kloster-Restaurant gesehen wurde.
Vorliegend handelt es sich - das scheinen der klägeri--sche Anwalt wie auch das
Obergericht übersehen zu haben - nicht um ein Strafverfahren, wo einfach gegen
irgendwelche Verdächtige oder gegen Unbekannt Klage erhoben werden kann, sondern um ein
dem Dispositionsprinzip unterliegende Zivilverfahren, auf das nur bei eindeutiger
Parteibezeichnung überhaupt eingetreten werden kann. Willkürliche Parteiwech-sel im
Laufe des Verfahrens zur Korrektur einer liederlichen Bezeichnung der beklagten Partei,
sind unzulässig. Dass sich das Obergericht darüber hinweggesetzt hat, stellt eine
willkürliche Anwendung kantonaler Prozessvorschriften dar.
In willkürlicher Weise nimmt das Obergericht auf Seite 21
des ersten Entscheides (auf den im zweiten verwiesen wird) aktenwidrig an, die BF seien
als Organe des VgT eingeklagt, obschon aus dem ursprünglichen Rechtsbegehren des Klägers
deutlich hervorgeht, dass diese als "Organe der TBF" ins Recht gefasst wurden.
Aus dem gesamten Schriftwechsel wie auch aus dem ersten Obergerichtsentscheid (auf den im
zweiten verwiesen wird) geht zudem klar hervor, dass der Kläger die BF weiterhin
persönlich für TBF-Aktionen verant-wortlich macht. Anders liesse sich die Behauptung, es
handle sich um eine blosse Änderung der Parteibezeichnung, nicht aber um einen
Parteiwechsel, ja nicht begründen. Das von einem Rechtskundigen (Anwalt) vertretene
Kloster muss sich darauf behaften lassen.. Der Kläger begründet den beantragten
Parteiwechsel in seiner Eingabe vom 19. Juni 1996 (in Ziff. 7a, Seite 8 des angefochtenen
Enscheides) damit, er habe in guten Treuen eine gewisse Identität zwischen den in der
Klage genannten Personen und der Tierbefreiungsfront annehmen dürfen, könne ihnen jedoch
deren Zugehörigkeit nicht nachweisen. Ist das eine ausreichende Begründung dafür, dass
der Kläger in der gleichen Eingabe die BF nun "als rechtliche bzw faktische Organe
des Vereins gegen Tierfabriken" ins Recht fassen will??? Das ist doch absurd, umso
mehr als die Beklagten, die zuerst als Organe der TBF genannt wurden, jetzt plötzlich als
Organe des VgT ins Recht gefasst werden, im weiteren Verfahren jedoch weiterhin für
Aktionen der TBF verantwortlich gemacht werden. Vom unzulässigen Parteiwechsel abgesehen
ist eine derart wirre Klage auch ungenügend substanziert, da Unklarheit herrscht,
weswegen gegen die BF nun eigentlich ein Kundgebungsverbot erlassen werden soll. Worin
besteht die Wiederholungsgefahr, welche allein ein solches Verbot rechtfertigen würde?
Gibt es Beweise oder auch nur glaubwürdige Hinweise, dass sie sich künftig an Aktionen
der TBF gegen das Kloster Fahr beteiligen würden? Oder an Aktionen des VgT? Oder beides?
Da sich diese Fragen aus den klägerischen Eingaben wie auch aus dem angefochtenen
Entscheid nicht schlüssig beantworten lassen, ist die Klage nicht genügend substanziert
und ihre Gutheissung ohne klärende Begründung willkürlich und die Begründungspflicht
missachtend, umso mehr als die Beklagten glaubwürdig darlegen können, dass überhaupt
keine Wiederholungsgefahr besteht (siehe Ziffer 7).
b) Fehlende Passivlegitimation im Anschlussbeschwerdeverfahren
(...)
c) Unzulässige Aufhebung des erstinstanzlichen
Abschreibungsbeschlusses "von Amtes wegen".
Aufgrund der oben unter lit a) und b) angeführten Mängel der Klage
selbst wie auch der Anschlussbeschwerde hätte letztere bezüglich der BF (Beklagte 2-5)
abgewiesen werden müssen. Für eine von Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung der
Parteibezeichnung und der Aufhebung des erstinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses fehlten
die gesetzlichen Grundlagen. Die aufsichtsrechtlichen Mittel sind Kritik, Rügen,
Disziplinarmassnahmen, allenfalls Kassation, nicht aber direkte Abänderung eines
Urteiles. (Brunschwiler, Die dritte Gewalt, Zur Stellung der Justiz im aargauischen Staat,
Aarau 1971.) Es fehlt für diese Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles aber auch an
einer (übergesetzlichen) Notwendigkeit, da der Kläger seine Schludrigkeit bei der
Parteibezeichnung selbst zu verantworten hat. Was das Obergericht Gegenteiliges dazu
Gekünsteltes vorbringt, widerlegt diese grundsätzliche Feststellung nicht. Es bleibt im
Rahmen dieser Beschwerde deshalb nur noch, auf einige diesbezügliche Widersprüche und
willkürliche Behauptungen in der Urteilsbegründung hinzuweisen:
Zur Feststellung auf Seite 15 unten, die erste Instanz habe "von
Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen, indem sie die Organisation
"Tierbefreiungsfront (TBF)" als Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit wegliess und
als Beklagte neben dem Beklagten 1 (VgT) die Beklagten 2-5 und Heinz Huber
aufführte." Diese Feststellung ist unwahr und aktenwidrig: Die erste Instanz hat
zwar - aus unbekannten Gründen - die TBF im Rubrum nicht erwähnt, jedoch nie eine
Parteiberichtigung vorgenommen, weshalb sich die Parteien dazu auch nicht äussern
konnten. Schon gar nicht hat die erste Instanz eine solche Parteiberichtigung damit
begründet, die Organisation "Tierbefreiungsfront (TBF)" sei ein "Gebil--de
ohne Rechtspersönlichkeit", wie das Obergericht ihr aktenwidrig unterstellt.
Im gesam-ten bisherigen Verfahren ist die Rechtsnatur der TBF nie geklärt worden. Die
Behauptung, die TBF sei keine juristische Person, wurde erstmals im Entscheid des
Obergerichtes vorge-bracht. Für diese Behauptung gibt das Obergericht keinerlei
Begründung an, weil es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung handelt. Die Parteien
konnten sich im kantonalen Verfahren dazu nicht äussern. Ob die offenbar im Inland und
Ausland aktive TBF (siehe zahlreiche Berichte darüber im Internet) ein Verein ist oder
nicht, ist effektiv im vorliegen-den Verfahren bis jetzt ungeklärt geblieben. Wenn die
TBF offensichtlich keine juristische Person wäre, hätte der rechtskundige
Klägervertreter die TBF ja wohl nicht eingeklagt!
Für die erste Instanz war offensichtlich auch nicht klar, wer mit der
Bezeichnung "Tierbefreiungsfront (TBF)" (sic!) im Klagebegehren vom 14. März
1996 eigentlich ins Recht zu fassen sei. Diese Unsicherheit zeigt sich in der formlosen
Weglassung der Bezeichnung "TBF" im Rubrum, ohne erklärte Parteiberichtigung.
Im Laufe des Verfahrens, insbesondere aufgrund des Klagerückzuges bezüglich der TBF, kam
die erste Instanz dann zwangsläufig zum einzig möglichen Entscheid, nämlich zur
Abschreibung der Klage gegen-über den Beklagten 2-5 infolge Klagerückzuges. An diesem
Abschreibungsbeschluss, gegen den der Kläger keine Beschwerde erhoben hat und der deshalb
in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Willkür nicht gerüttelt werden. Das Obergericht
war - darüber können die langen, gekünstelten Ausführungen nicht hinwegtäuschen -
nicht befugt, diesen rechtskräftigen Ent-scheid von Amtes wegen aufzuheben. Hiefür fehlt
es schlicht an der gesetzlichen Grundlage. Als Berufungsinstanz war das Obergericht nur
befugt, über den (infolge der Beschwerde des VgT nicht rechtskräftigen) den VgT
betreffenden Entscheid neu zu urteilen. Die Beschwer-de des VgT richtete sich nicht gegen
den Abschreibungsbeschluss. Dieser konnte deshalb nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen
Verfahrens sein.
In Seite 17 des angefochtenen Entscheides übernimmt die Vorinstanz
unkritisch, ja geradezu gierig zur Rechtfertigung ihres ersten (Fehl-)Urteils, die
fadenscheinige Behauptung des Klägers (im Zusammenhang mit dem Klagerückzug bezüglich
der TBF), er verzichte darauf, die TBF als "einfache Gesellschaft" zu klagen.
Jeder Rechtsanwalt weiss, dass nur physische oder juristische Personen als Beklagte
belangt werden können. Im nachhinein anzubringen, es sei die TBF nur so nebenbei als
einfache Gesellschaft angeführt worden, doch habe die Klage sich eigentlich gegen die
namentlich genannten Organe dieser Gesellschaft gerichtet, hätte normalerweise wohl
niemanden zu überzeugen vermocht.
Seite 16 und 20 versucht das Obergericht, eine Einlassung der BF aus dem
Umstand zu konstruieren, dass diese den Schriftwechsel "im eigenen Namen"
führten. Angesichts der Tatsache, dass die BF den Parteiwechsel schon vor erster Instanz
angefochten haben, ist diese Konstruktion haarsträubend willkürlich.
Seite 16 unten hält das Obergericht fest, auf die Bestreitung einer
Mitgliedschaft zur TBF komme es nicht an - auch das ist willkürlich, wurde die
Besitzesschutzklage und das ange-fochtene Unterlassungsurteil doch auch mit Aktionen der
TBF begründet, auch im ersten Entscheid des Oberichtes (Urteil S. 22 unten:
Buttersäureanschlag), auf den im zweiten verwiesen wird!
Seite 17 unten geht es dann weiter mit krassen Verdrehungen: Den
Umstand, dass das BGer zufolge beschränkter Kognition von den - weil nicht angefochtenen
- fragwürdigen Feststellungen des Obergerichtes auszugehen hatte, verdreht das
Obergericht skrupellos dahin, das BGer habe diese in seinem Urteil vom 9. Dezember 1997
"als vertretbar bzw nicht willkürlich" übernommen. Vorliegend werden diese
aktenwidrigen Feststellungen als willkürlich gerügt, so dass sich das BGer damit
befassen kann.
Seite 21 wird den BF vorgeworfen, sie hätten sich in ihrer
Anschlussbeschwerdeantwort mit dem Besitzschutz selbst nicht auseinandergesetzt. Während
das Obergericht selbst immer wieder auf seinen Entscheid im ersten Beschwerde- und
Anschlussbeschwerdeverfahren verweist, wo es alle Beklagten 1-5 solidarisch haftbar
erklärt hat, will es jetzt offenbar die Anschlussbeschwerdeantwort des Erstbeklagten im
Revisionsverfahren bezüglich der BF als nichtexistent betrachten. Das Obergericht
wechselt nach Lust und Laune willkürlich hin und her zwischen der Auffassung, die
Beklagten seien eine einheitlich handelnde und deshalb solidarisch haftende Partei und der
gegenteiligen Auffassung, sie seien völlig getrennte Parteien in völlig getrennten
Verfahren, die quasi nur zufällig zusammengelegt worden seien!
Im vorliegenden Verfahren sind alle 5 Beklagten wegen des genau gleichen
Sachverhaltes eingeklagt; die Anträge des Klägers lauten für alle 5 Beklagten gleich
und alle Beklagten haben die gleichen Abweisungsanträge gestellt (ausser der Beklagten 3,
die in der ersten Instanz zwar Stellung genommen hat, jedoch keinen Antrag gestellt); und
die Vorinstanz hat bezüglich aller 5 Beklagten einen einzigen Entscheid gefällt und die
5 Beklagten zur solidaischen Kostentragung verpflichtet (im ersten Berufungsentscheid).
Ausdrücklich erklärt das Obergericht Seite 20 (unten) die Erwägungen des ersten
Entscheides, an dem die BF nicht beteiligt wurden, auch für die BF als massgebend, so
dass eine Rückweisung der Abschreibungsverfügung an die erste Instanz zur Wahrung des
vollen Instanzenzuges überflüssig sei. Dann aber macht das Obergericht in den Seiten 21
und 22 in seiner Optik eine Kehrtwen-dung und wirft den BF vor, sich in der Sache selbst
nicht mit den Argumenten in der An-schlussbeschwerde auseineinandergesetzt zu haben,
obwohl dies der Erstbeklagte ausführ-lich genug getan habe. Würde die Optik des
Obergerichtes sanktioniert, würde damit eine Gerichtspraxis eingeleitet, welche zu
stossenden, absolut unhaltbaren Ergebnissen führen kann: X und Y sind wegen des gleichen
Sachverhaltes solidarisch eingeklagt und stellen die gleichen Abweisungsanträge. X
begründet besser und obsiegt; Y begründet weniger ausführ-lich und unterliegt im
gleichen Verfahren, in der genau gleichen Sache, vor der gleichen Behörde!
Damit wurde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der angefochtene
Entscheid ist auch in dieser Hinsicht willkürlich.
Die Erwägungen sub 4 c), d) und 5 b) des Obergerichtes sind derart
unverständlich, dass sich die BF dazu unmöglich weiter äussern können. Ihre übrigen
Ausführungen dürften jedoch für eine Gutheissung der Beschwerde längst ausreichen.
Dem Obergericht ist offensichtlich jedes Mittel recht, um gegen die BF
entscheiden zu können. Insgesamt argumentiert es unübersehbar wie ein Vertreter des
Klägers, nicht wie ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht, das alle Argumente für
und gegen den klägerischen Standpunkt ausgewogen zu beurteilen hat. Es wurden nicht nur
bedenkenlos einseitig alle Anträge des Klägers gutgeheissen, sondern ihm noch mehr
zugesprochen, als er verlangte (Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses)! Man kann sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Obergericht in Aarau darum ging, die ausgesprochenen
und geheimen klerikalen Wünsche zu erfüllen, die vorliegende Gratwanderung zur Umgehung
der Engpässe in Kauf nehmend.
Eine Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses käme höchstens im Rahmen
eines aufsichts-rechtlichen Einschreitens in Frage. Ein solches setzt gemäss AGVE 1995 S.
37 E.6 jedoch voraus, dass gegen eine grundlegende gesetzliche Bestimmung verstossen
wurde:
"Nicht die Verletzung jeder Gesetzesvorschrift darf zu einem
aufsichtsrechtlichen Einschreiten führen. Vielmehr muss es sich um eine grundlegende
Bestimmung handeln, welche die pflichtgemässe Ausübung der Funktion der
Gerichtsbehörden in Frage stellt."
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit ihrem
Abschreibungsbeschluss hat die erste Instanz keine gesetzliche Bestimmung verletzt, eine
"grundlegende" schon gar nicht.
Der Abschreibungsbeschluss ist vom Kläger nicht angefochten worden,
obwohl ihm dazu das Mittel der Beschwerde an das Obergericht zur Verfügung gestanden
hätte. Er hat sich darauf beschränkt, gegen die Beschwerde des Erstbeklagten
Anschlussbeschwerde zu erhe-ben, womit der Abschreibungsbeschluss bezüglich der Beklagten
2-5 rechtskräftig wurde. Für die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses durch das
Obergericht bestand kein Anlass, keine gesetzliche Grundlage und kein hinreichender Grund.
Ein solches Eingreifen von Amtes wegen hält Wuffli aufgrund des heutigen Rechts und der
heutigen Praxis nicht einmal dann für gegeben, wenn kein ordentliches Rechtsmittel
besteht (Die ordentlichen Rechtsmittel der neuen Zivilprozessordnung, in: FS für den
Aargauischen Juristenverein, Aarau 1986, S 170 Anm 52). Vorliegend stand aber ein
ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, ist aber nicht ergriffen worden.
7. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich Wiederholungsgefahr und
Verletzung der Unschuldsvermutung
Obwohl der Kläger die Klage bezüglich der TBF
zurückgezogen hatte, unterstellte er den BF durch das ganze Verfahren hindurch eine
Beteiligung an der TBF-Aktion. Da auch das Obergericht auf seinen ersten Entscheid
verweist, soll hier ebenfalls ein Hinweis auf die erste staatsrechtliche Beschwerde
genügen, wo auf Seite 4f dargelegt wird, dass und inwiefern der Kläger die BF immer noch
als Mitglieder der TBF betrachtet und die Klage gegen sie wesentlich mit ihrer angeblichen
Beteiligung an der TBF-Aktion und weiteren unbewiesenen deliktischen Handlungen
begründet. Insofern die Vorinstanz diese Anschuldigungen übernommen hat, ebenso wie die
Anschuldigung, die Beklagten hätten sich am widerrechtlichen Eindringen Unbekannter in
die klösterlichen Stallungen und an Sachbeschädigungen beteiligt (Seite 22/23 im ersten
Beschwerdeentscheid, auf dessen Erwägungen im zweiten verwiesen wird), liegt eine
willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, denn
diese Anschuldigungen stützen sich weder auf eine rechtskräftige Verurteilung noch auf
irgendwelche andere Beweise.
Ebenfalls willkürlich übergangen hat die Vorinstanz den
Umstand, dass zur Zeit der Fällung des Entscheides keine Wiederholungsgefahr mehr
bestand: Am 17. Februar 1998 hat im Rahmen des parallelen
Persönlichkeitsschutz-Verfahrens Kloster Fahr gegen den VgT ein Augenschein in den
klösterlichen Stallungen stattgefunden, wobei diverse still und leise vorgenommenen
Verbesserungen in der Tierhaltung festgestellt wurden. Der VgT hat deshalb am Tage darauf,
18. Februar 1998, - wie schon in der Vernehmlassung zur Anschlussbeschwerde erwähnt
-öffentlich bekannt gegeben, dass keine weiteren Kundgebungen und Kampagnen gegen das
Kloster durchgeführt würden. Diese Ankündigung ist von keinem der Beschwerdeführer
verletzt worden. Der VgT beschränkt sich seither darauf, über den Fortgang der diversen
Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT zu berichten. Dazu kommt, dass die Beklagte 5
schon seit Mai 1997 nicht mehr beim VgT mitmacht, bei der TBF nie mitgemacht hat und sich
für das Kloster Fahr nicht mehr interessiert, was alles dem Obergericht bei Fällung des
Entscheides bekannt war (Urteil S. 20). Wie die BF im kantonalen Verfahren immer wieder
betont haben, sind die Beklagten 3-5 nie massgeblich an Aktionen irgendwelcher Art gegen
die Tierhaltung des Klosters Fahr beteiligt gewesen, schon gar nicht als "die aktiven
Köpfe" (Entscheid des Bezirksgerichtes, Seite 7). Sollte der Kläger diese
Unterstellung nicht nur auf die TBF bezogen, sondern auch auf den VgT bezo-gen gemeint
haben, hat er hiefür jedenfalls keinerlei Beweise vorbringen können.
Die Vi stützt die Bejahung der Wiederholungsgefahr einzig
auf die "Tierschutzgesinnung" der Beschwerdeführer (Urteil S. 19) und führt
damit eine Gesinnungs-Justiz ein! Woher der Vi diese "Tierschutzgesinnung"
überhaupt so vollumfänglich bekannt ist, so dass trotz der offiziellen Einstellung der
Kampagnen daraus eine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer Kundgebungen beim Kloster
Fahr abgeleitet werden könnte, wird mit keinem Wort begrün-det. Solch beweislose
Annahmen sind willkürlich. Zumindest ist die Begründungspflicht verletzt.
8. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes.
Vorliegend handelt es sich um ein sog. "strafrechtliches
Besitzschutzverfahren", in welchem den Beklagten unter Strafandrohung ein
Verbot auferlegt wurde. Das Verbot gilt u.a. "auf den Grundstücken des
Klägers". Wo überall in der Schweiz der Kläger Grundstücke hat, wird nicht gesagt
und ist für die Beklagten praktisch nicht eruierbar. Theoretisch müssten sie künftig
vor jeder Kundgebung - wo auch immer diese stattfinden soll -zuerst durch Einsicht-nahme
ins dortige Grundbuch sicherstellen, dass nicht ein Grundstück des Klägers tangiert
wird. Obwohl dies schon im kantonalen Verfahren als unzumutbar gerügt und das Verbot
deshalb als unbestimmt qualifiziert wurde, ist nicht präzisiert worden, welches
Grundstück das Verbot betrifft. Insbesondere ergibt sich bis heute auch aus den Akten
nicht, wo überall das Kloster Grundstücke besitzt.
9. Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung
(...)
10. Beweismittel
(...)
Mit freundlichen Grüssen
J R Spahr, Rechtsanwalt
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