19. Oktober 1998

Neues Gerichtsurteil in der Auseinandersetzung um die Tierhaltung des Klosters Fahr:

Das Z�rcher Obergericht heisst eine Beschwerde des VgT gut und best�tigt Willk�r und Missbrauch richterlichen Ermessens des Bezirksgerichtes Z�rich

In einem soeben zugestellten Beschluss hebt das Z�rcher Obergericht zum zweiten mal (!) ein Urteil von Einzelrichter Bozzone, Bezirksgericht Z�rich, auf und weist den Fall zur erneuten Beurteilung zur�ck. Das Obergericht stellt Verweigerung des rechtlichen Geh�rs und Missbrauch des richterlichen Ermessens fest.

An Weihnachten 1995 verteilte eine Tiersch�tzerin in einem Engelskost�m vor der Kirche des Klosters Fahr ein Flugblatt mit einem Aufruf zur Besinnung an das Tierleid in den kl�sterlichen Stallungen (Wortlaut des Flugblattes). Der Betriebsleiter des kl�sterlichen Gutsbetriebes, Beat Fries, griff die Tiersch�tzerin t�tlich an und versuchte, sie mit Gewalt am Verteilen dieser Weihnachtsbotschaft zu hindern. Die Bezirksanwaltschaft Z�rich hielt fest, dass der Tatbestand der N�tigung erf�llt sei, wies die Klage aber trotzdem ab mit der Begr�ndung, das Flugblatt sei ehrverletzend gewesen und Fries habe sich in einer Notwehrsituation befunden.

Einzelrichter Bozzone des Bezirksgerichtes Z�rich wies den Rekurs gegen die Einstellung des Strafverfahrens ab. Er hielt darin fest, das Flugblatt sei zwar "in einem h�flichen, sachlichen Ton verfasst", doch fehle darin ein Hinweis, dass die kritisierte Tierhaltung des Klosters den Vorschriften gen�ge. Es h�tte vermerkt werden m�ssen, dass der VgT diese Vorschriften als ungen�gend erachte, die Tierhaltung jedoch nicht gesetzwidrig sei.

Diese Annahme, die Tierhaltung des Klosters Fahr sei gesetzeskonform, hat der Einzelrichter dem h�ngigen Verfahren Kloster Fahr gegen VgT entnommen. Es ist jedoch willk�rlich, wenn sich ein Richter auf bestrittene Feststellungen in einem noch h�ngigen Gerichtsverfahren st�tzt und dies erst noch, ohne dem Kl�ger Gelegenheit zu geben, sich dazu zu �ussern und den Gegenbeweis zu f�hren . Aus diesem Grund hiess das Z�rcher Obergericht am 27. Februar 1998 eine erste Beschwerde des VgT gut. Hierauf erliess Einzelrichter Bozzone ein neues, �hnlich willk�rliches Urteil zugunsten des Klosters, erneut unter Verletzung des rechtlichen Geh�rs der Gesch�digten und - wie das Obergericht nun in seinem soeben zugestellten zweiten Beschluss vom 6. Oktober 1998 ebenfalls feststellt - unter Missbrauch des richterlichen Ermessens.

Damit ist der Fall nach bald zwei Jahren erneut wieder bei der ersten Instanz - eine menschenrechtswidrige Verschleppung. Der VgT muss in der Auseinandersetzung um die Tierhaltung des Klosters Fahr sehr viel politische Justizwillk�r hinnehmen. In der Schweiz werden ganz allgemein meistens die Tiersch�tzer gerichtlich verfolgt, gewerbsm�ssige Tierqu�ler hingegen gesch�tzt und sogar noch mit Steuergeldern subventioniert.

Anmerkungen:

Nach den am Augenschein vom 18.2.98 erstmals festgestellten Verbesserungen in der Tierhaltung hat der VgT seine Kampagnen gegen das Kloster Fahr eingestellt mit der Begr�ndung, die Situation sei jetzt zwar zuwenig tierfreundlich, um zufrieden zu sein, jedoch auch zu wenig schlimm, um weitere Kampagnen zu rechtfertigen (mehr dazu in VN98-3). Hingegen wird der VgT weiter �ber den Verlauf der noch h�ngigen zahlreichen Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT berichten, denn der VgT kann im Interesse seines Vereinszweckes die totalen Demonstrations- und Meinungs�usserungsverbote wegen deren grunds�tzlicher Bedeutung nicht einfach passiv hinnehmen.


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