29. April 1999

�bergriff eines B�lacher Bullen gegen jugendliche VgT-Aktivisten von der Bezirksanwaltschaft gedeckt - VgT erhebt Rekurs

Zur Vorgeschichte

Der VgT hat gegen die heute eingetroffene Einstellungsverf�gung Rekurs beim Bezirksgericht B�lach erhoben. Darin heisst es:

 

In der Strafsache wegen N�tigung und Amtsmissbrauch gegen
G�nther Prassl, Polizeibeamter, 8180 B�lach
erhebe ich hiermit namens der Gesch�digten

Rekurs

gegen die Einstellungsverf�gung der Bezirksanwaltschaft B�lach vom 19. April 1999
mit dem Antrag,die Einstellungsverf�gung sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Bezirksanwaltschaft
zur�ckzuweisen.

Begr�ndung:

Am Sonntag, den 7. Februar 1999 verteilten zwei jugendliche Mitglieder des VgT im Auftrag des VgT in der N�he des Kinos ABC in B�lach nach der Vorstellung des Filmes "Babe" um 16 Uhr das Journal "VgT-Nachrichten" (VN) an Passanten. Dabei hielten sich die beiden Jugendlichen auf �ffentlichem Grund in einiger Distanz vom Kino auf, nachdem sie vom Kinobesitzer gebeten worden waren, die Drucksachen nicht direkt vor dem Kino zu verteilen.

Polizeiwachtmeister G�nther Prassl, der aus der Kinovorstellung kam, wies die zwei VgT-Aktivisten mit den Worten weg, sie sollten "verreisen", das sei "sowieso nur dem Kessler sein Seich" (mit "Kessler" war offensichtlich der Pr�sident des VgT gemeint).

Der Angeschuldigte hat bei der Befragung zugegeben, dass er die zwei gesch�digten VgT-Mitglieder ohne sachliche Rechtfertigung von �ffentlichem Grund weggewiesen und am Verteilen von Flugbl�ttern gehindert hat, wobei er sich als Polizeibeamter vorgestellt und somit von seiner Amtsgewalt Gebrauch gemacht hat.

Den Tatbestand der N�tigung verneint Bezirksanwalt B�rgisser in seiner Einstellungsverf�gung zu Unrecht: Die beiden Jugendlichen wurden mit Amtsgewalt weggewiesen, somit gezwungen, etwas gegen ihren freien Willen zu tun bzw zu unterlassen. Bezirksanwalt B�rgisser tut so, als h�tte Widerstand gegen polizeiliche Anweisungen normalerweise keine "ernstlichen Nachteile" (im Sinne von Art 181 StGB) zur Folge, was offensichtlich unhaltbar ist.

Bezirksanwalt B�rgisser verneint ebenso haltlos den Tatbestand des Amtsmissbrauches, indem er die von ihm selbst zitierte Bundesgerichtspraxis falsch auslegt: Der angeschuldigte Bulle (von einem Polizeibeamten mag ich bei diesem arroganten Typ, so wie er sich auch bei der Einvernahme benommen hat, nicht reden) verd�chtigte die Gesch�digten, in B�lach ohne Bewilligung Tierschutz-Kleber und -Plakate angebracht zu haben, und benutzte die Wegweisung ohne sachlichen Zusammenhang und somit rechtlich unzul�ssig als Druckmittel bzw eigenm�chtige Verdachts-Strafe. Dieses Mittel stand im Sinne der Bundesgerichtspraxis "in grober und krasser Weise mit dem angestrebten Zweck" [Ermittlung gegen die Urheber der Kleber und Plakate] "nicht mehr in Relation".

Bezirksanwalt B�rgisser bagatellisiert den ganzen Vorfall und wertet ihn einseitig zugunsten des angeschuldigten Bullen, so als ob rechtswidrige polizeiliche Eingriffe in grundlegende Freiheitsrechte (Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit) nichts von Bedeutung w�ren. Die Absicht B�rgissers, den fehlbaren Bullen und damit das Ansehen der B�lacher Polizei zu sch�tzen, ist unverkennbar - ein kurzsichtiger politischer Opportunismus. Der Gipfel der Voreingenommenheit ist die abschliessende Feststellung (Seite 5), w�hrend der Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten und den Gesch�digten seien die Zuschauer, die noch aus dem Kino gekommen seien, immer weniger geworden, so dass die praktische Folge der schlussendlich erfolgten Wegweisung "geringf�gig" gewesen sei.

Wenn also ein Bulle friedliche B�rger bel�stigt und in einer sachlich nicht gerechtfertigter Weise am Verteilen von Drucksachen hindert, kann er sie schlussendlich auch noch ungestraft rechtswidrig wegweisen, weil er ihnen die Flugblattaktion schon vorher vermasselt hat.

Insgesamt kommt die Einstellungsverf�gung, welche diesen rechtswidrig auftretenden Bullen deckt, einer Aufforderung an alle B�rger dieses Landes gleich, k�nftig gegen polizeiliche Anweisungen, die rechtswidrig erscheinen, Widerstand zu leisten. Rechtswidrige polizeiliche �bergriffe stellen weder N�tigung noch Amtsmissbrauch dar - es ist ja jeder selber schuld, der sich von Polizeianweisungen beeinflussen l�sst!


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