5. Oktober 1999

Bundeslohn f�r Gesetzesbrecher
(aus dem Tages-Anzeiger vom 5.10.99)

Auch Bauern, die sich nicht ans Tierschutzgesetz halten, bekommen Direktzahlungen. So will es das Bundesamt f�r Landwirtschaft.

Von Felix Maise

Wenn ein Landwirt seine K�he das ganze Winterhalbjahr �ber im Stall angebunden l�sst, erh�lt er trotzdem die Direktzahlungen des Bundes, obwohl er damit das Tierschutzgesetz verletzt. Im so genannten Sanktionsschema liegt dieser klare Verstoss gegen das Tierschutzrecht n�mlich innerhalb der Toleranzgrenze. Das Sanktionsschema zu den Direktzahlungen wurde vom Bundesamt f�r Landwirtschaft (BLW) in Auftrag gegeben und von der ausf�hrenden Arbeitsgruppe diesen Sommer vorgelegt.

Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Rindvieh auch in den Wintermonaten einen Mindestauslauf aus dem Stall von 30 Tagen haben muss. Wer sich �ber diese Vorschrift hinwegsetzt, hat nach dem Willen des BLW aber zumindest im n�chsten Winter keine finanziellen Einbussen zu bef�rchten. Die Idee hinter dem Sanktionsschema ist an sich l�blich: Im Auftrag der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren versucht das BLW damit, f�r alle Kantonen einheitliche Kriterien f�r die K�rzung der Bundesbeitr�ge an die Bauern festzulegen. In diesem und im n�chsten Jahr sollen die erlassenen BLW-Richtlinien getestet und auf das Jahr 2001 allenfalls �berarbeitet werden.

Bei Pflanzen und Tieren nicht gleich

Im grossen Bereich des Pflanzenbaus wird mit Direktzahlungen belohnt, wer als Bauer �kologische Leistungen erbringt, die �ber das gesetzliche Minimum hinausgehen. Nicht so im Bereich der Tierhaltung, wo das Landwirtschaftsgesetz zwar eine "tiergerechte Haltung der Nutztiere" als Voraussetzung f�r die Vergabe von Direktzahlungen verlangt, sich aber mit der Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften begn�gt. Als tiergerecht gilt deshalb jetzt unter anderem auch das Anbinden von K�hen im Stall w�hrend 275 Tagen pro Jahr oder die Haltung von Mastrindern und -schweinen auf Vollspaltenb�den.

Mit seinem Sanktionsschema verw�ssert das Bundesamt f�r Landwirtschaft die Tierhaltungs-Anforderungen jetzt noch weiter, am krassesten bei der Regelung des besonders umstrittenen Auslaufs f�r K�he. Wer sein Rindvieh im Winter weniger als die 30 gesetzlich vorgeschriebenen Tage aus dem Stall l�sst, erh�lt in seiner pers�nlichen Abzugsbuchhaltung zwar 10 Minuspunkte. Genau so viele aber sind erlaubt, um immer noch in den Genuss der ungek�rzten Direktzahlungen zu kommen. Erst im Wiederholungsfall, also fr�hestens im zweiten Jahr nach einer Beanstandung, droht den s�umigen Tierhaltern ein Abzug, aber noch lange kein Verlust der Bundesbeitr�ge.

Aber auch wer beim so genannten qualitativen Tierschutz s�ndigt, riskiert wenig; etwa wenn er Muttersauen in Kastenst�nden dauernd einsperrt oder ihnen Stroheinstreu und Besch�ftigungsm�glichkeiten vorenth�lt. Bis zu einem bestimmten Mass d�rfen die gesetzlichen Vorgaben auch hier sanktionslos missachtet werden. Dabei sind es gerade die Auslaufbestimmungen und die qualitativen Vorschriften, die auf das Wohlbefinden der Tiere den gr�ssten Einfluss haben. Streng sind die Richtlinien einzig beim leicht kontrollierbaren, so genannten baulichen Tierschutz, wo die Bauern schon bei kleinen Abweichungen von den gesetzlichen Mindestgr�ssen die Bundesbeitr�ge verlieren....

 

Deshalb r�t der VgT einmal mehr:


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