BGE 6P.235/2006 vom 20. Februar 2007

6P.235/2006
6S.539/2006 /ggs
 
Urteil vom 20. Februar 2007
Kassationshof
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Lucas David und Rechtsanwältin Martina Arioli,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
 
6P.235/2006
Einstellungsverfügung; rechtliches Gehör,
 
6S.539/2006
Einstellungsverfügung (Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.235/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.539/2006) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom
24. Mai 2006.
Sachverhalt:
 
A.
Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT, stellte am 20. Oktober 2005 beim Bezirksamt Münchwilen TG Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Firma Eugster Eier AG bzw. gegen Philipp Eugster und gegen die Volg-Filiale Eschlikon bzw. gegen Kaspar Gisler  wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den unlau Wettbewerb. Letzterer habe seit Jahren Eier von Philipp Eugster als so genannte Freilandeier verkauft, obwohl die Eugster AG keine Freilandhaltung, sondern eine mehrstöckige Hühnerfabrik mit Intensivhaltung betreibe.
 
B.
Das thurgauische Kantonale Untersuchungsrichteramt eröffnete am 28. November 2005 eine Strafuntersuchung gegen die beiden Angeschuldigten. Es gelangte zum Schluss, dass der Anzeigeerstatter gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 23 UWG nicht zum Strafantrag berechtigt sei, weshalb es am 15. Februar 2006 auf die Anzeige nicht eintrat und das Verfahren einstellte.
 
Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies am 24. Mai 2006 eine Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT ab.
 
C.
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er zudem, die Sache sei zur Untersuchung und Bestrafung der beiden Angeschuldigten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Anklagekammer hat Gegenbemerkungen eingereicht und beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklagekammer habe sich einerseits auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 IV 154) und anderseits auf die Website des Beschwerdeführers, welche die Anklagekammer am 16. Mai 2006 besucht haben will, berufen. Die fragliche Internet-Recherche bilde rund die Hälfte der Begründung, warum der Beschwerdeführer nicht antragsberechtigt sein soll. Sie sei somit wesentlicher Teil der Entscheidbegründung. Es sei
deshalb unverständlich, weshalb die Anklagekammer dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zum fraglichen Zitat aus seiner Website Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Der angefochtene Entscheid sei daher in jedem Fall aufzuheben, selbst wenn die Verfassungsverletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis haben sollte.
 
2.2 In ihrer Begründung bezieht sich die Anklagekammer auf einen gleichgelagerten Fall aus dem Jahre 1993. Sie habe damals die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sei, einlässlich geprüft und sei zu einem negativen Schluss gekommen. Diesen
Entscheid habe das Bundesgericht am 17. Mai 1994 bestätigt (BGE 120 IV 154). Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich in der Zwischenzeit bzw. seit dem Bundesgerichtsurteil in Bezug auf seine Zielsetzung etwas geändert habe. Er trage lediglich rechtliche Gesichtspunkte vor, welche dazu führen sollen, den Beschwerdeführer als Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 10 UWG anzuerkennen.
 
In tatsächlicher Hinsicht sei klar festzustellen, dass Art. 1 der Statuten noch den genau gleichen Wortlaut wie im Jahr 1993 habe. Dass die seinerzeitige Auffassung, wonach es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 10 UWG handle, richtig sei, werde mit einem Blick auf die Website des Beschwerdeführers verdeutlicht, auf welcher der Konsumentenschutz zweifellos eine untergeordnete Rolle einnehme. Alles in allem sei fraglos davon auszugehen, dass er sich nach wie vor in erster Linie dem Tierschutz verschrieben habe und es ihm alleine um die Tiere und nicht um die Konsumenten gehe. Der Schutz der Konsumenten vor nicht
tiergerecht produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls als Vereinszweck genannt werde, stehe klar im Hintergrund, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG nicht strafantragsberechtigt sei.
 
3.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ein Bild von den Motiven des Entscheides machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen).
 
3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das beanstandete Internet-Zitat für den Entscheid der Anklagekammer nicht wesentlich. Für sie ist vielmehr massgebend, dass der Wortlaut der Statuten seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid unverändert geblieben ist, weshalb sie vom damaligen Sachverhalt ausgeht. Sie zieht daraus den Schluss, dass ihre damalige Auffassung, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine Konsumentenorganisation im Sinne von Art. 10 UWG, richtig war. Wenn sie erwähnt, diese Auffassung werde mit einem Blick auf die Website des
Beschwerdeführers verdeutlicht, macht sie klar, dass diese Feststellung das Ergebnis lediglich bestätigt und nicht beeinflusst. Die Anklagekammer war deshalb nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Wortlaut seiner eigenen Website vorzuhalten, damit er sich vorgängig dazu äussern konnte. Sie hat den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Anklagekammer habe sich weder mit der zitierten Lehre in der Beschwerdeschrift noch mit seinen Überlegungen zum Stellenwert der Verbandsklage im schweizerischen Konsumentenschutz beschäftigt. Sie weise lediglich auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Mai 1994 hin und ignoriere die seither ergangene Literatur zum Thema
Verbandsklage völlig. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
 
Die Anklagekammer hält (sinngemäss) fest, der Beschwerdeführer habe lediglich rechtliche Aspekte vorgebracht, die an der bundesgerichtlichen Auffassung nichts ändern würden. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie die Einwände als nicht überzeugend und auch nicht als wesentlich betrachtete, um die frühere präjudizielle Beurteilung in Frage zu stellen. Weitergehende Erwägungen drängten sich unter den gegebenen Umständen nicht auf. Eine Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist nicht dargetan, weshalb die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auch in diesem Zusammenhang unbegründet ist.
 
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2).
 
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er befasse sich mit einem besonderen Aspekt des Konsumentenschutzes, nämlich mit der Qualität und Produktionsart von tierischen Produkten. Solche Organisationen, die nur die Anliegen einer ganz bestimmten Kategorie von Konsumenten vertreten, seien ebenfalls Konsumentenorganisationen im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (wie beispielsweise Mieterverbände, Patientenverbände, Verbände zum Schutze kinderreicher Familien oder zur Verbesserung ganz bestimmter Produktegattungen). Der Beschwerdeführer sei ein Verein, der die Qualitätsverbesserung von Nutztierprodukten im Auge habe. Für ihn sei der Tierschutz nicht Selbstzweck, sondern mindestens ebenso sehr Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität der Konsumenten. Die hauptsächlich aus dem früheren Namen des Beschwerdeführers abgeleitete Argumentation des Bundesgerichtes in seinem Entscheid aus dem Jahre 1994, der Beschwerdeführer bezwecke in erster Linie den Schutz der Nutztiere, greife zu kurz. Wohl sei ihm auch dieser Schutz ein Anliegen, doch ergebe sich sowohl aus den Statuten als auch aus seiner allgemeinen Tätigkeit, dass er mindestens so intensiv die Information und Beratung der Konsumenten bezwecke und ausübe. Entsprechend könne nicht behauptet werden, der von ihm befolgte Konsumentenschutz sei bloss nebensächlicher oder unbedeutender Natur.
 
6.1 In seinem Entscheid vom 17. Mai 1994, der sich mit dem heutigen Beschwerdeführer befasst, hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer widmet sich, wie sich schon aus der Bezeichnung "Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" ergibt, in erster Linie dem Tierschutz, und zwar dem Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Tierhaltung. Es geht ihm vor allem um die Tiere, nicht um die Konsumenten.
Der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls als Vereinszweck genannt wird, ist nur quasi die zwangsläufige Folge des vom Beschwerdeführer vor allem angestrebten Verbots der nicht tiergerechten Nutztierhaltung. Wohl ziehen die meisten Konsumenten sowohl aus ideellen und moralischen als auch aus gesundheitlichen Gründen Produkte aus artgerechter Tierhaltung andern
Produkten vor. Eine Organisation, die sich für artgerechte Nutztierhaltung einsetzt, dient damit auch den Interessen der Konsumenten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist sie dennoch nicht eine
Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Auch beispielsweise die in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG genannten Berufsverbände dienen den Interessen der Konsumenten, indem sie etwa an ihre Mitglieder und an deren Leistungen bestimmte Qualitätsanforderungen stellen; dennoch sind sie keine Konsumentenschutzorganisationen.

Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch schon die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) abgesprochen, da er Ziele des Tierschutzes verfolge und sich nicht im Sinne von Art. 12 NHG (hauptsächlich) dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widme. Die in den Vereinsstatuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von Tierfabriken diene ebenso dem Tierschutz wie die Förderung naturnaher Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht
hergestellten Produkten, die in den Statuten ebenfalls erwähnt werden" (BGE 120 IV 154 E. 3d/bb S. 162 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass sich die Zielsetzung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Dies zeigt sich namentlich darin, dass der Zweck des Vereins gemäss Statuten gleichgeblieben ist. Die Umbenennung von "VgT Verein gegen Tierfabriken - zum
Schutz der Nutztiere" in "Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)" vermag an der früheren Einschätzung nichts zu ändern. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers leitete das Bundesgericht seine Argumentation nicht hauptsächlich aus dem ehemaligen Namen ab, sondern aus der Zweckbestimmung der fraglichen Bestimmung des UWG. Es verwies auf die bundesrätliche
Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.), in der es heisst, wichtigste Voraussetzung der Klageberechtigung sei, dass sich die betreffenden Organisationen statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Gemeint sei damit - wie bereits die Botschaft über ein Konsumkreditgesetz ausführe (BBl 1978 II 607 f.) - eine eindeutige, wenn nicht ausschliessliche Zweckbestimmung und Zweckverpflichtung auf die Aufgaben der Konsumenteninformation und -beratung, aus der sich eine sachliche Legitimation zur Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen ableiten lasse. Die Klageberechtigung würde demnach grundsätzlich solchen Organisationen nicht zustehen, die mit wirtschaftlichen Verbänden oder Unternehmungen verflochten seien oder konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen würden (BGE 120 IV 154 E. 3d/bb S. 162).
 
Der Vergleich, den der Beschwerdeführer mit anderen Konsumentenorganisationen wie Mieterverbände, Patientenverbände und dergleichen zieht, ist verfehlt. Denn diese Organisationen befassen sich hauptsächlich und vor allem mit Belangen ihrer Mitglieder, welche als eigentliche Konsumenten auftreten und die klarerweise als solche unterstützt werden.
 
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Schwerpunkt liege bei der Fleischerzeugung, wobei er die Konsumenten vor dem unbewussten Erwerb und Verzehr von nicht tiergerecht produziertem Fleisch schützen wolle und deren Interessen durch Öffentlichkeitsarbeit wie Information, Klageerhebung und Stellung von entsprechenden Strafanträgen umfassend wahrnehme.
 
Dieser Standpunkt widerspricht einerseits dem verbindlich festgestellten Sachverhalt und ergänzt ihn anderseits, was beides unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).
 
6.4 Der Beschwerdeführer verweist auf mehrere Literaturstellen und ein privates Rechtsgutachten, die seine Position untermauern sollen.
 
Die verschiedenen Literaturstellen lassen sich ohne weiteres in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringen, weshalb sich ein abweichender Entscheid nicht rechtfertigt. Das Privatgutachten beruht auf der unzulässigen Annahme, die Ausrichtung des Vereins als Ganzes habe sich bis heute massgeblich verändert. Im Übrigen vermag die Kritik an der Einschränkung des
Konsumentenschutzes durch die bundesrätliche Botschaft an der bisherigen Beurteilung ebenso wenig zu ändern.
 
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG angesehen werden kann. Er ist daher nicht berechtigt, gemäss Art. 23 Satz 2 UWG Strafantrag zu stellen und somit auch nicht legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.
 
7.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten.
 
III. Kosten
 
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2007
 
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:


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