BGE 6P.235/2006 vom 20. Februar
2007 6P.235/2006
6S.539/2006 /ggs
Urteil vom 20.
Februar
2007
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Lucas David und Rechtsanwältin Martina Arioli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510
Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
6P.235/2006
Einstellungsverfügung; rechtliches Gehör,
6S.539/2006
Einstellungsverfügung (Vergehen gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren
Wettbewerb),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.235/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.539/2006) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau
vom
24. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
stellte am 20.
Oktober 2005 beim Bezirksamt Münchwilen TG Strafantrag gegen die
Verantwortlichen der Firma Eugster Eier AG bzw. gegen Philipp Eugster
und gegen die Volg-Filiale Eschlikon bzw. gegen Kaspar Gisler
wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den unlau Wettbewerb. Letzterer
habe seit Jahren Eier von Philipp Eugster als so genannte
Freilandeier verkauft, obwohl die Eugster AG keine Freilandhaltung,
sondern eine mehrstöckige Hühnerfabrik mit Intensivhaltung betreibe.
B.
Das thurgauische Kantonale Untersuchungsrichteramt eröffnete am 28.
November 2005 eine Strafuntersuchung gegen die beiden Angeschuldigten.
Es gelangte zum Schluss, dass der Anzeigeerstatter gemäss Art. 10 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit
Art. 23 UWG nicht zum Strafantrag
berechtigt sei, weshalb es am 15.
Februar 2006
auf die Anzeige nicht eintrat und das Verfahren einstellte.
Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies am 24. Mai 2006 eine
Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT ab.
C.
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT erhebt staatsrechtliche
Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er zudem, die Sache sei zur Untersuchung
und Bestrafung der beiden Angeschuldigten an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Anklagekammer hat Gegenbemerkungen eingereicht und beantragt, die
Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) am 1. Januar
2007
ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige
Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit
dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss
Art. 84 ff. OG und der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklagekammer habe sich
einerseits auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE
120 IV 154) und anderseits auf die Website des Beschwerdeführers,
welche die Anklagekammer am 16. Mai 2006 besucht haben will, berufen.
Die fragliche Internet-Recherche bilde rund die Hälfte der Begründung,
warum der Beschwerdeführer nicht antragsberechtigt sein soll. Sie sei
somit wesentlicher Teil der Entscheidbegründung. Es sei
deshalb unverständlich, weshalb die Anklagekammer dem Beschwerdeführer
keine Gelegenheit gegeben habe, zum fraglichen Zitat aus seiner Website
Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller
Natur. Der angefochtene Entscheid sei daher in jedem Fall aufzuheben,
selbst wenn die Verfassungsverletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis
haben sollte.
2.2 In ihrer Begründung bezieht sich die Anklagekammer auf einen
gleichgelagerten Fall aus dem Jahre 1993. Sie habe damals die Frage, ob
der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 UWG
strafantragsberechtigt sei, einlässlich geprüft und sei zu einem
negativen Schluss gekommen. Diesen
Entscheid habe das Bundesgericht am 17. Mai 1994 bestätigt (BGE
120 IV 154). Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich in
der Zwischenzeit bzw. seit dem Bundesgerichtsurteil in Bezug auf seine
Zielsetzung etwas geändert habe. Er trage lediglich rechtliche
Gesichtspunkte vor, welche dazu führen sollen, den Beschwerdeführer als
Konsumentenorganisation im Sinne von
Art. 10 UWG anzuerkennen.
In tatsächlicher Hinsicht sei klar festzustellen, dass Art. 1 der
Statuten noch den genau gleichen Wortlaut wie im Jahr 1993 habe. Dass
die seinerzeitige Auffassung, wonach es sich beim Beschwerdeführer nicht
um eine Konsumentenorganisation im Sinne von
Art. 10 UWG handle, richtig sei, werde
mit einem Blick auf die Website des Beschwerdeführers verdeutlicht, auf
welcher der Konsumentenschutz zweifellos eine untergeordnete Rolle
einnehme. Alles in allem sei fraglos davon auszugehen, dass er sich nach
wie vor in erster Linie dem Tierschutz verschrieben habe und es ihm
alleine um die Tiere und nicht um die Konsumenten gehe. Der Schutz der
Konsumenten vor nicht
tiergerecht produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in
den Statuten ebenfalls als Vereinszweck genannt werde, stehe klar im
Hintergrund, weshalb der Beschwerdeführer gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG nicht
strafantragsberechtigt sei.
3.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich ein Bild von den Motiven des
Entscheides machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass
sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen).
3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das
beanstandete Internet-Zitat für den Entscheid der Anklagekammer nicht
wesentlich. Für sie ist vielmehr massgebend, dass der Wortlaut der
Statuten seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid unverändert
geblieben ist, weshalb sie vom damaligen Sachverhalt ausgeht. Sie zieht
daraus den Schluss, dass ihre damalige Auffassung, beim Beschwerdeführer
handle es sich nicht um eine Konsumentenorganisation im Sinne von
Art. 10 UWG, richtig war. Wenn sie
erwähnt, diese Auffassung werde mit einem Blick auf die Website des
Beschwerdeführers verdeutlicht, macht sie klar, dass diese Feststellung
das Ergebnis lediglich bestätigt und nicht beeinflusst. Die
Anklagekammer war deshalb nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer den
Wortlaut seiner eigenen Website vorzuhalten, damit er sich vorgängig
dazu äussern konnte. Sie hat den verfassungsmässigen Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die
entsprechende Rüge ist abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Anklagekammer habe sich
weder mit der zitierten Lehre in der Beschwerdeschrift noch mit seinen
Überlegungen zum Stellenwert der Verbandsklage im schweizerischen
Konsumentenschutz beschäftigt. Sie weise lediglich auf das Urteil des
Bundesgerichtes vom 17. Mai 1994 hin und ignoriere die seither ergangene
Literatur zum Thema
Verbandsklage völlig. Damit habe sie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.
Die Anklagekammer hält (sinngemäss) fest, der Beschwerdeführer habe
lediglich rechtliche Aspekte vorgebracht, die an der bundesgerichtlichen
Auffassung nichts ändern würden. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie
die Einwände als nicht überzeugend und auch nicht als wesentlich
betrachtete, um die frühere präjudizielle Beurteilung in Frage zu
stellen. Weitergehende Erwägungen drängten sich unter den gegebenen
Umständen nicht auf. Eine Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist
nicht dargetan, weshalb die Rüge der Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV auch in diesem
Zusammenhang unbegründet ist.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein
kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1
BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht
einzutreten (BGE
129 IV 276 E. 1.2).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er befasse sich mit einem besonderen
Aspekt des Konsumentenschutzes, nämlich mit der Qualität und
Produktionsart von tierischen Produkten. Solche Organisationen, die nur
die Anliegen einer ganz bestimmten Kategorie von Konsumenten vertreten,
seien ebenfalls Konsumentenorganisationen im Sinne des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren
Wettbewerb (wie beispielsweise Mieterverbände, Patientenverbände,
Verbände zum Schutze kinderreicher Familien oder zur Verbesserung ganz
bestimmter Produktegattungen). Der Beschwerdeführer sei ein Verein, der
die Qualitätsverbesserung von Nutztierprodukten im Auge habe. Für ihn
sei der Tierschutz nicht Selbstzweck, sondern mindestens ebenso sehr
Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität der Konsumenten. Die
hauptsächlich aus dem früheren Namen des Beschwerdeführers abgeleitete
Argumentation des Bundesgerichtes in seinem Entscheid aus dem Jahre
1994, der Beschwerdeführer bezwecke in erster Linie den Schutz der
Nutztiere, greife zu kurz. Wohl sei ihm auch dieser Schutz ein Anliegen,
doch ergebe sich sowohl aus den Statuten als auch aus seiner allgemeinen
Tätigkeit, dass er mindestens so intensiv die Information und Beratung
der Konsumenten bezwecke und ausübe. Entsprechend könne nicht behauptet
werden, der von ihm befolgte Konsumentenschutz sei bloss nebensächlicher
oder unbedeutender Natur.
6.1 In seinem Entscheid vom 17. Mai 1994, der sich mit dem
heutigen Beschwerdeführer befasst, hat das Bundesgericht unter anderem
ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer widmet sich, wie
sich schon aus der Bezeichnung "Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz
der Nutztiere" ergibt, in erster Linie dem Tierschutz, und zwar dem
Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Tierhaltung. Es geht ihm
vor allem um die Tiere, nicht um die Konsumenten.
Der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht produzierten
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls
als Vereinszweck genannt wird, ist nur quasi die zwangsläufige Folge des
vom Beschwerdeführer vor allem angestrebten Verbots der nicht
tiergerechten Nutztierhaltung. Wohl ziehen die meisten Konsumenten
sowohl aus ideellen und moralischen als auch aus gesundheitlichen
Gründen Produkte aus artgerechter Tierhaltung andern
Produkten vor. Eine Organisation, die sich für artgerechte
Nutztierhaltung einsetzt, dient damit auch den Interessen der
Konsumenten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist sie dennoch nicht
eine
Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG.
Auch beispielsweise die in
Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG genannten
Berufsverbände dienen den Interessen der Konsumenten, indem sie etwa an
ihre Mitglieder und an deren Leistungen bestimmte Qualitätsanforderungen
stellen; dennoch sind sie keine Konsumentenschutzorganisationen.
Das Bundesgericht hat dem
Beschwerdeführer denn auch schon die Legitimation zur Beschwerde nach
Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451) abgesprochen, da er Ziele des Tierschutzes verfolge und sich nicht
im Sinne von
Art. 12 NHG (hauptsächlich) dem Natur-
und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widme. Die in den
Vereinsstatuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von
Tierfabriken diene ebenso dem Tierschutz wie die Förderung naturnaher
Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht
hergestellten Produkten, die in den Statuten ebenfalls erwähnt werden" (BGE
120 IV 154 E. 3d/bb S. 162 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz geht zu
Recht davon aus, dass sich die Zielsetzung des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit nicht geändert hat. Dies zeigt sich namentlich darin, dass
der Zweck des Vereins gemäss Statuten gleichgeblieben ist. Die
Umbenennung von "VgT Verein gegen Tierfabriken - zum
Schutz der Nutztiere" in "Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)"
vermag an der früheren Einschätzung nichts zu ändern. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers leitete das Bundesgericht seine
Argumentation nicht hauptsächlich aus dem ehemaligen Namen ab, sondern
aus der Zweckbestimmung der fraglichen Bestimmung des UWG. Es verwies
auf die bundesrätliche
Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009 ff.), in der es heisst, wichtigste
Voraussetzung der Klageberechtigung sei, dass sich die betreffenden
Organisationen statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Gemeint sei
damit - wie bereits die Botschaft über ein Konsumkreditgesetz ausführe
(BBl 1978 II 607 f.) - eine eindeutige, wenn nicht ausschliessliche
Zweckbestimmung und Zweckverpflichtung auf die Aufgaben der
Konsumenteninformation und -beratung, aus der sich eine sachliche
Legitimation zur Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen
ableiten lasse. Die Klageberechtigung würde demnach grundsätzlich
solchen Organisationen nicht zustehen, die mit wirtschaftlichen
Verbänden oder Unternehmungen verflochten seien oder
konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren
Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen würden (BGE
120 IV 154 E. 3d/bb S. 162).
Der Vergleich, den der Beschwerdeführer mit anderen
Konsumentenorganisationen wie Mieterverbände, Patientenverbände und
dergleichen zieht, ist verfehlt. Denn diese Organisationen befassen sich
hauptsächlich und vor allem mit Belangen ihrer Mitglieder, welche als
eigentliche Konsumenten auftreten und die klarerweise als solche
unterstützt werden.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Schwerpunkt liege
bei der Fleischerzeugung, wobei er die Konsumenten vor dem unbewussten
Erwerb und Verzehr von nicht tiergerecht produziertem Fleisch schützen
wolle und deren Interessen durch Öffentlichkeitsarbeit wie Information,
Klageerhebung und Stellung von entsprechenden Strafanträgen umfassend
wahrnehme.
Dieser Standpunkt widerspricht einerseits dem verbindlich festgestellten
Sachverhalt und ergänzt ihn anderseits, was beides unzulässig ist (Art.
273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).
6.4 Der Beschwerdeführer verweist auf mehrere Literaturstellen
und ein privates Rechtsgutachten, die seine Position untermauern sollen.
Die verschiedenen Literaturstellen lassen sich ohne weiteres in Einklang
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringen, weshalb sich ein
abweichender Entscheid nicht rechtfertigt. Das Privatgutachten beruht
auf der unzulässigen Annahme, die Ausrichtung des Vereins als Ganzes
habe sich bis heute massgeblich verändert. Im Übrigen vermag die Kritik
an der Einschränkung des
Konsumentenschutzes durch die bundesrätliche Botschaft an der bisherigen
Beurteilung ebenso wenig zu ändern.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht als Konsumentenschutzorganisation im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG
angesehen werden kann. Er ist daher nicht berechtigt, gemäss
Art. 23 Satz 2 UWG Strafantrag zu
stellen und somit auch nicht legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde zu
erheben.
7.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten.
III. Kosten
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG und
Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20.
Februar
2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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