Maulkorbprozess Kloster Fahr gegen VgT:
Letzte Beschwerde an das Bundesgericht
14. Juli 1999
An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne
Sehr geehrter Herr Pr�sident, sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,
namens des VgT und in eigenem Namen erhebe ich
staatsrechtliche Beschwerde
gegen den
Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 1999 (Beilage
1), eingegangen am 12. Juli 99,
in Sachen
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen,
vertreten durch Dr iur Conrad, 5401 Baden
gegen
1. Verein gegen Tierfabriken VgT, 9546 Tuttwil
2. Dr Erwin Kessler, 9546 Tuttwil
betreffend unlauteren Wettbewerb und Pers�nlichkeitsschutz.
Begr�ndung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden und Fotos
zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an
die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die
erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche
Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen
M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Ver�ffentlichungen im Journal
"VgT-Nachrichten" sowie Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit
Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die
Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Artikel 10
und 11).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen
keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder rechtfertigten diese mit der
(unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden eingehalten.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der �ffentlichkeit nicht
verstanden wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese tiersch�tzerische
Auseinandersetzung grosse Publizit�t, was dem Kloster nicht passte. Mit verschiedenen
Gerichtsverfahren versucht es, dem VgT Kritik und Kundgebungen zu verbieten. Bereits vom
Bundesgericht abgesegnet und rechtskr�ftig sind totale Kundgebungsverbote auf
�ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, welchem
das Kloster Fahr untersteht. Ebenfalls vom Bundesgericht abgesegnet war ein vorsorgliches
totales Verbot tiersch�tzerischer Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln. Gegen alle
diese Kundgebungs- und �usserungsverbote hat der VgT beim Europ�ischen Gerichtshof f�r
Menschenrechte Beschwerden eingereicht, welche die Zulassungspr�fung bereits hinter sich
haben.
Im Hauptverfahren zum vorsorglichen �usserungsverbot (in der �ffentlichkeit als
"Maulkorb-Prozess" bekannt) hat das Kloster unter dem Druck der von den
Beklagten an der Hauptverhandlung vor dem Aargauer Obergericht dargelegten Beweise die
Klage �berraschend zur�ckgezogen, offensichtlich um das bevorstehende Beweisverfahren,
das den unmenschlichen Umgang des Klosters mit seinen Tieren gerichtlich bewiesen h�tte,
zu verhindern.
Das Obergericht erliess hierauf den hier angefochtenen Erledigungsbeschluss. Darin wird
den Beklagten eine Parteientsch�digung verweigert und es wird ihnen die H�lfte der
Verfahrenskosten auferlegt. Begr�ndet wird dieser Kostenentscheid im wesentlichen damit,
die Klageerhebung sei "nach Treu und Glauben verst�ndlich" gewesen, da die
Beklagten "die Pers�nlichkeitsrechte des Kl�ger tangierende Kritik an der
Tierhaltung des Kl�gers" ge�bt h�tten.
Das Kloster begr�ndete den Klager�ckzug damit, die Beklagten h�tten an der
Hauptverhandlung zugestanden, die Kampagnen gegen das Kloster einzustellen. Diese
Behauptung ist unwahr. Richtig ist dagegen, dass die Beklagten aufgrund der vom Kloster
vorgenommenen teilweisen Verbesserungen der Tierhaltung schon mehr als ein Jahr fr�her,
am gerichtlichen Augenschein vom 18.2.1998, bekannt gaben, auf weitere �ffentliche Kritik
zu verzichten. An der Appellationsverhandlung vom 7.5.1999 wurde lediglich auf diese dem
Kl�ger schon lange bekannte Tatsache hingewiesen. Wenn er dies nun als neues
Zugest�ndnis der Beklagten anl�sslich der Appellationsverhandlung darstellt, so ist das
klar aktenwidrig und offensichtlich nur vorgeschoben, um das Gesicht zu wahren. An der
Appellationsverhandlung wurde lediglich auf dies l�ngst bekannte Tatsache
hingewiesen.
Den Umst�nden entsprechend muss vermutet werden, dass nach der Appellationsverhandlung
diesem Klager�ckzug geheime Absprachen zwischen dem Gericht und dem Kl�ger vorausgingen.
Das Gericht sah sich angesichts der vom VgT dargelegten und beantragten Beweise (die von
der ersten Instanz allesamt willk�rlich ignoriert worden waren) offensichtlich
ausserstande, die Klage gegen den VgT ohne Beweisverfahren gutzuheissen. Vermutlich hat es
dies dem Kloster signalisiert, um eine sowohl f�r das Kloster wie auch f�r das Gericht
peinliche Abweisung der kl�sterlichen Klage zu vermeiden - f�r das Gericht deshalb
peinlich, weil damit die Haltlosigkeit des vorsorglichen totalen Verbotes
tiersch�tzerischer Kritik an den beiden Kl�stern offensichtlich geworden w�re. Anders
als durch eine solche Absprache ist jedenfalls der pl�tzliche Klager�ckzug in diesem
sp�ten Zeitpunkt nicht zu erkl�ren, denn alle Beweisantr�ge waren dem Kloster schon aus
dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Die Absprache-Vermutung wird auch durch die
sonderbare Feststellung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss gest�tzt, wonach
"... ein Sachentscheid im vorliegenden Verfahren eine heikle Abw�gung h�chster
ideeller Rechtsg�ter (Pers�nlichkeitsrechte auf Seiten des Kl�gers,
Meinungs�usserungsfreiheit auf Seiten der Beklagten) erfordert h�tte." Diese
Feststellung kann sicher keine gerechte Begr�ndung sein f�r die den Beklagten
auferlegten Kosten, denn ein zu Unrecht Eingeklagter kann sicher nicht verantwortlich
gemacht werden daf�r, dass die Urteilsfindung eine "heikle Abw�gung"
erfordert. Diese Behauptung ist zudem haltlos oder zumindest verfr�ht aufgestellt worden:
Die Beklagten haben den vollen Beweis f�r ihre tiersch�tzerische Kritik offeriert.
"Heikel" war die Urteilsfindung h�chstens politisch, weil sich das Obergericht
nach zweimaliger Niederlage vor Bundesgericht (im Zusammenhang mit dem parallelen
Kundgebungsverbot) nicht mehr ohne weiteres getraute, blindlings zugunsten des Klosters zu
entscheiden.
II. Beschwerdegr�nde
Der angefochtene Beschluss entspricht praktisch einem summarischen Urteil in der Sache.
Hief�r fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die �� 113 - 114 ZPO, welche bei
besonderen Umst�nden ein Abweichen von der regul�ren Kostenverteilung erlauben, geben
dem Gericht keine Befugnis zu einem summarischen Urteil in der Sache. Wenn solche
besonderen Umst�nde geltend gemacht werden, von der Gegenpartei jedoch bestritten werden,
dann unterliegen sie der normalen Beweislast, weil es an einer gesetzlichen Grundlage
fehlt, hier�ber bloss summarisch zu befinden. Wenn der Urteil an einem Urteil in der
Sache interessiert ist, dann muss er eben seine Klage nicht zur�ckziehen!!!
Es kann nicht Sinn und Zweck der �� 113-114 sein, bei einem Klager�ckzug �ber die
Sache summarisch zu befinden und danach die Kosten zu verteilen. Genau das aber wurde
vorliegend gemacht: Im angefochtenen Beschluss wird - ohne Beweisverfahren - behauptet,
die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrecht des Kl�ger verletzt
("tangiert"), deshalb habe dieser "in guten Treuen" geklagt. Zur
Frage, ob diese Pers�nlichkeitsverletzung rechtswidrig erfolgte, �ussert sich das
Obergericht nicht explizit, impliziert dies aber offenbar stillschweigend, denn nur eine rechtswidrige
Pers�nlichkeitsverletzung steht unter Rechtsschutz, was ein Rechtsanwalt, der eine Klage
einleitet, selbstverst�ndlich weiss. Inwieweit der Kl�ger "in guten Treuen"
von einer rechtswidrigen Pers�nlichkeitsverletzung hatte ausgehen d�rfen, l�sst
der angefochtene Beschluss offen, obwohl dies der Kern der Sache ist. Ein Entscheid aber,
der sich in der Begr�ndung nicht zum Kern der Sache �ussert, verletzt das rechtliche
Geh�r.
Indem Beklagte ohne erwiesenes schuldhaftes Verhalten bei der Wahrnehmung der grund-
Meinungs�usserungsfreiheit staatlich mit erheblichen Kosten belastet werden, wird auch
die Meinungs�usserungsfreiheit verletzt: die Meinungs�usserungsfreiheit wird
erheblich eingeschr�nkt, wenn jedermann, der sich in der �ffentlichkeit zwar kritisch,
aber nicht rechtswidrig �ussert, hohe staatliche Kostenauflagen riskieren muss. Gem�ss
Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte geh�rt die Freiheit, sich
kritisch, provozierend, ja sogar schockierend zu �ussern, zu den Grundpfeilern einer
freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.
Der Kl�ger begr�ndet den Klager�ckzug damit, mit der Einstellung der Kritik durch
den VgT habe er sein Prozessziel erreicht. Diese Begr�ndung ist haltlos und
offensichtlich nur vorgeschoben, um vor der �ffentlichkeit die Haltlosigkeit der Klage
und die Richtigkeit der vom VgT ge�bten Kritik zu verschleiern:
Wie schon bei der Schilderung des Sachverhaltes dargelegt, haben die Beklagten schon
vor eineinhalb Jahren, noch vor dem erstinstanzlichen Urteil, die Einstellung der
�ffentlichen Kritik bekannt gegeben. Das wusste der Kl�ger. Das kann also unm�glich der
wahre Grund sein f�r den erst eineinhalb Jahre sp�ter, nach dem zweitinstanzlichen
Hauptverfahren �berraschend erfolgten Klager�ckzug.
Kommt dazu, dass es offensichtlich nicht richtig ist, dass das Kloster sein Prozessziel
erreicht hat, denn das Rechtsbegehren verlangte nicht nur ein Kritikverbot, sondern auch
eine richterliche Feststellung der angeblich widerrechtlichen Kritik und insbesondere eine
Ver�ffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten. Dass dem Kloster ohne �usseren
Anlass nun pl�tzlich nichts mehr daran gelegen sein soll, seine "Unschuld" in
Sachen �bler Tierhaltung richterlich festgestellt zu bekommen, ist denkunm�glich, die
gegenteilige Annahme im angefochtenen Beschluss willk�rlich.
Im �brigen zieht kein vern�nftiger Mensch kurz vor einem befriedigenenden Urteil
seine Klage zur�ck, ohne wenigstens mit dem Gegner einen Vergleich angestrebt zu haben.
Die Verantwortung f�r die Kostenfolgen eines solchen vollst�ndig freiwilligen und
einseitigen Klager�ckzuges muss voll und ganz beim Kl�ger liegen, sollen st�ndige
Grunds�tze unserer Rechts- und Prozessordnung nicht grundlos auf den Kopf gestellt und
die Justiz v�llig unberechenbar werden.
Der Kostenentscheid basiert auf zwei Behauptungen:
1. Das Kloster habe die Klage "in guten Treuen" eingeleitet.
2. Die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrechte des Klosters (widerrechtlich) verletzt
("tangiert").
Beide Behauptungen sind im Entscheid nicht begr�ndet worden (Verletzung der
Begr�ndungspflicht). Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 11. Juni 1999 zum
Klager�ckzug vorgebrachten Argumente, welche dem nun angefochtenen Entscheid diametral
zuwiderlaufen, wurden mit keinem Wort erw�hnt und sind vom Gericht offenbar nicht zur
Kenntnis genommen worden. Es scheint geradezu so, als sei diese eingeschrieben zugestellte
Stellungnahme beim Obergericht nicht eingetroffen. Der angefochtene Beschluss beruht
v�llig einseitig auf den kl�gerischen Begr�ndungen des Klager�ckzuges und ignoriert
vollst�ndig die Stellungnahme der Beklagten. Das verletzt das rechtliche Geh�r.
Gem�ss BGE 104 Ia 322 gilt die Begr�ndungspflicht nicht nur f�r Urteile, sondern
auch f�r andere Endentscheide und insbesondere auch f�r umstrittene Kostenregelungen.
Die Behauptung, die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrechte des Klosters verletzt,
wurde nicht nur nicht begr�ndet, sondern ist ganz klar nicht erwiesen. Zumindest sind die
offerierten umfangreichen Gegenbeweise nicht ber�cksichtigt worden. Das stellt eine
willk�rliche Beweisw�rdigung und eine Verletzung des Rechts auf den Beweis dar.
Ebenfalls ohne Begr�ndung steht die Behauptung, das Kloster habe seine Klage "in
guten Treuen" erhoben (Verletzung der Begr�ndungspflicht). Warum eine Begr�ndung
fehlt ist vermutlich darauf zur�ckzuf�hren, dass diese falsche Behauptung im Widerspruch
steht zur Beweislage: Das Kloster kannte den Zustand seiner Tierhaltung und die vom VgT
beanstandeten Sachverhalte vor Klageeinleitung bestens. Es war zudem fr�hzeitig
anwaltlich vertreten und deshalb in der Lage, die bestehenden Verletzungen des
Tierschutzgesetzes zu erkennen. Der Betrieb des Klosters wird von einem studierten
Agronomen gef�hrt. Zudem ist der Probst des Klosters selbst auch studierter Agronom. Der
Kl�ger hatte also eindeutig das n�tige Sachwissen, um die Berechtigung der
tiersch�tzerischen Kritik zu erkennen. Die Behauptung im angefochtenen Entscheid, die
Klage sei "in guten Treuen" erhoben worden, stellt eine willk�rliche
Beweisw�rdigung dar.
Mag sein, dass das Kloster geglaubt und gehofft hat, mit seiner Klage Erfolg zu haben.
Dies ist jedoch rechtlich unerheblich, denn wohl jeder Kl�ger hat diesen Glauben oder
diese Hoffnung. Hier allein entscheidend ist, ob die Klage "in guten Treuen", dh
aufgrund sorf�ltiger Pr�fung der Sache erhoben wurde. Wie dargelegt ist nachweislich das
Gegenteil der Fall; hinter der Klage standen einzig und allein Rechthaberei und der ungute
Glaube, die Beklagten mit anwaltlicher Hilfe einsch�chtern zu k�nnen, vielleicht auch
die Hoffnung, die kantonale Gerichtsbarkeit werde politisch zugunsten des Klosters
entscheiden.
F�r den Klager�ckzug gibt es - wie dargelegt - nur eine willk�rfrei
vertretbare Erkl�rung: der Kl�ger f�rchtete - vermutlich aufgrund eines Hinweises
seitens des Gerichtes -, dass seine Klage abgewiesen werde. Eine Klage, die nicht
gesch�tzt wird, ist unberechtigt. F�r eine unberechtigte Klage tr�gt der Kl�ger das
volle Prozessrisiko. Ein Klager�ckzug kommt einer Abweisung der Klage gleich. Die
Anwendung der Sonderreglung gem�ss ZPO � 114 Abs 2 auf einen solchen Normalfall eines
Klager�ckzuges aus v�llig freier Entscheidung des Kl�gers, ist willk�rlich, bzw stellt
einen Ermessensmissbrauch dar.
Anmerkung:
W�ren das Gericht oder der Kl�ger der Meinung gewesen, die Klage sei teilweise
berechtigt, h�tten Vergleichsverhandlungen gef�hrt werden k�nnen. W�ren solche als
aussichtslos beurteilt worden, h�tte das Verfahren zu Ende gef�hrt werden m�ssen. Der
Kl�ger hat seine Klage und deren einseitigen und vollst�ndigen R�ckzug allein zu
verantworten. Es ist mit dem Gerechtigkeitsgedanke unvereinbar, in einer solchen
Situation, insbesondere bevor die angebotenen Beweise gepr�ft wurden, in einem
Erledigungbeschluss zufolge Klager�ckzug ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in
einem summarischen Urteil ohne Beweisabnahme festzustellen, ihm eine Parteientsch�digung
zu verweigern und ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Sonderkostenregelung gem�ss ZPO stellt zwar einen Gummiartikel dar, ist aber
sicher nicht dazu da, bei einem Klager�ckzug die Kosten teilweise auf den Beklagten
abzuw�lzen einzig und allein augrund richterlicher Sympathie f�r den Kl�ger in
Verbindung mit einem nicht nachvollziehbaren Verst�ndnis daf�r, dass er die berechtigte
tiersch�tzerische Kritik mit einem Gerichtsverfahren zum Schweigen bringen wollte,
anstatt die kritisierten Missst�nde zu beseitigen. Die Anwendung der Sonderreglung
gem�ss ZPO 114 Abs 2 auf den vorliegenden Fall stellt damit eine willk�rliche
Gesetzesanwendung oder zumindest einen Ermessensmissbrauch dar.
Unter der hypothetischen, ausdr�cklich bestrittenen Annahme, das Gericht sei nach
Klager�ckzug zur F�llung eines summarischen Urteiles in der Sache selbst befugt, um
danach die Kostenregelung zu bemessen, w�re die vorgenommene Beweisw�rdigung
willk�rlich, denn es wurden die an der Appellationsverhandlung vorgebrachten, von der
ersten Instanz zu Unrecht ignorierten umfangreichen Beweise daf�r, dass die eingeklagte
Kritik berechtigt war, offenbar �berhaupt nicht gew�rdigt. Jedenfalls wird im
angefochtenen Beschluss mit keinem Wort darauf eingegangen. Es fehlt jegliche materielle
Begr�ndung, obwohl faktisch ein materielles (Kurz-)Urteil gef�llt wurde. Indem sich das
Gericht ohne Beweisabnahme zur Sache selbst ge�ussert hat, wurde das Recht auf den Beweis
verletzt.
In den Augen der �ffentlichkeit muss der angefochtene Entscheid so verstanden werden,
als sei nun in einem Gerichtsverfahren die Behauptungen des Klosters best�tigt worden,
die Kritik der Beklagten an der kl�sterlichen Tierhaltung sei zumindest teilweise
rechtswidrig gewesen. Ein Rechtsstaat, der den Gerechtigkeitsgedanke hoch h�lt, kann
nicht zulassen, dass ein Kl�ger, der kurz vor der gerichtlichen Niederlage steht,
rechtsmissbr�uchlich mit einem solchen Trick quasi als Sieger dasteht, der seine Klage
aus reiner Grossz�gigkeit zur�ckgezogen hat, weil er ja die Beklagten sowieso schon
besiegt hat ("die wesentlichen Prozessziele erreicht", wie es in der
R�ckzugsbegr�ndung heisst).
Die hier angewendete Rechtsprechung f�hrte - w�rde sie h�chstrichterlich
gutgeheissen - dazu, dass jeder, der �ffentlich Missst�nde kritisiert, riskieren muss,
mit einem kostspieligen Gerichtsverfahren bestraft zu werden, auch wenn seine Kritik
berechtigt ist, indem ihm das Recht auf den Beweis abgeschnitten wird durch Klager�ckzug
im letzten Augenblick kurz vor einem abschl�gigen Urteil. Ein staatliches Verhalten,
das - wie hier - mit Sanktionen von der rechtm�ssigen Aus�bung der Meinungs�usserugs-
und Pressefreiheit abschreckt, verletzt EMRK Artikel 10. Es gibt hief�r kein
�berwiegendes �ffentliches Interesse und - wie oben dargelegt - auch keine gesetzliche
Grundlage.
Der Kl�ger hat mit seiner Klage erreicht, dass den Beklagten vom 14. Mai 1996 bis zum
25. Juni 1999 - also mehr als drei Jahre lang! - ein totaler richterlicher Maulkorb
verh�ngt war, der jegliche tiersch�tzerische Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln
- egal ob berechtigt oder nicht - verbot. Durch Klager�ckzug hat der Kl�ger nun
verhindert, dass die Berechtigung dieses Maulkorbes im Hauptverfahren �berpr�ft werden
kann. Hief�r tr�gt er die volle prozessuale Verantwortung, mithin auch f�r die Kosten.
Ebenfalls hat der Kl�ger mit dem Klager�ckzug verhindert, dass das willk�rlich, ohne
Beweisabnahme und zu seinen Gunsten erfolgte erstinstanzliche Urteil vor zweiter Instanz
revidiert werden konnte. Derweilen versucht der Kl�ger weiter, sich �ffentlich als Opfer
unberechtigter Tierschutz-Kritik darzustellen mit dem Hinweis, dass er immerhin vor erster
Instanz Recht bekommen habe, was die Durchschnittsbev�lkerung wohl zu beeindrucken
vermag. Die Klage wurde offensichtlich aus Furcht, dieses f�r ihn positive, weil
willk�rliche erstinstanzliche Urteil werde umgestossen, zur�ckgezogen.
Ich bitte Sie deshalb, dieser Rechtsverwilderung durch Gutheissung der Beschwerde einen
Riegel zu schieben.
Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler
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