Maulkorbprozess Kloster Fahr gegen VgT:
Letzte Beschwerde an das Bundesgericht

14. Juli 1999

An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne

 

Sehr geehrter Herr Pr�sident, sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,
namens des VgT und in eigenem Namen erhebe ich

staatsrechtliche Beschwerde

gegen den

Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 1999 (Beilage 1), eingegangen am 12. Juli 99,

 in Sachen

Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen,
vertreten durch Dr iur Conrad, 5401 Baden 

gegen 

1. Verein gegen Tierfabriken VgT, 9546 Tuttwil
2. Dr Erwin Kessler, 9546 Tuttwil 

betreffend unlauteren Wettbewerb und Pers�nlichkeitsschutz. 

 

Begr�ndung:

 I. Sachverhalt

 

Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spazierg�ngern verschiedene Beschwerden und Fotos zugegangen �ber die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die kl�sterliche Tierhaltung �ffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verf�gbaren legalen M�glichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Ver�ffentlichungen im Journal "VgT-Nachrichten" sowie Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Appellwirkung an die �ffentlichkeit - alles Aktivit�ten, welche durch die Meinungs�usserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit gesch�tzt sind (EMRK Artikel 10 und 11).  

Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missst�nde ab oder rechtfertigten diese mit der (unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen Mindestvorschriften w�rden eingehalten.  

Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Kl�stern in der �ffentlichkeit nicht verstanden wird und berechtigte Emp�rung ausl�st, erhielt diese tiersch�tzerische Auseinandersetzung grosse Publizit�t, was dem Kloster nicht passte. Mit verschiedenen Gerichtsverfahren versucht es, dem VgT Kritik und Kundgebungen zu verbieten. Bereits vom Bundesgericht abgesegnet und rechtskr�ftig sind totale Kundgebungsverbote auf �ffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, welchem das Kloster Fahr untersteht. Ebenfalls vom Bundesgericht abgesegnet war ein vorsorgliches totales Verbot tiersch�tzerischer Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln. Gegen alle diese Kundgebungs- und �usserungsverbote hat der VgT beim Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte Beschwerden eingereicht, welche die Zulassungspr�fung bereits hinter sich haben. 

Im Hauptverfahren zum vorsorglichen �usserungsverbot (in der �ffentlichkeit als "Maulkorb-Prozess" bekannt) hat das Kloster unter dem Druck der von den Beklagten an der Hauptverhandlung vor dem Aargauer Obergericht dargelegten Beweise die Klage �berraschend zur�ckgezogen, offensichtlich um das bevorstehende Beweisverfahren, das den unmenschlichen Umgang des Klosters mit seinen Tieren gerichtlich bewiesen h�tte, zu verhindern. 

Das Obergericht erliess hierauf den hier angefochtenen Erledigungsbeschluss. Darin wird den Beklagten eine Parteientsch�digung verweigert und es wird ihnen die H�lfte der Verfahrenskosten auferlegt. Begr�ndet wird dieser Kostenentscheid im wesentlichen damit, die Klageerhebung sei "nach Treu und Glauben verst�ndlich" gewesen, da die Beklagten "die Pers�nlichkeitsrechte des Kl�ger tangierende Kritik an der Tierhaltung des Kl�gers" ge�bt h�tten.

Das Kloster begr�ndete den Klager�ckzug damit, die Beklagten h�tten an der Hauptverhandlung zugestanden, die Kampagnen gegen das Kloster einzustellen. Diese Behauptung ist unwahr. Richtig ist dagegen, dass die Beklagten aufgrund der vom Kloster vorgenommenen teilweisen Verbesserungen der Tierhaltung schon mehr als ein Jahr fr�her, am gerichtlichen Augenschein vom 18.2.1998, bekannt gaben, auf weitere �ffentliche Kritik zu verzichten. An der Appellationsverhandlung vom 7.5.1999 wurde lediglich auf diese dem Kl�ger schon lange bekannte Tatsache hingewiesen. Wenn er dies nun als neues Zugest�ndnis der Beklagten anl�sslich der Appellationsverhandlung darstellt, so ist das klar aktenwidrig und offensichtlich nur vorgeschoben, um das Gesicht zu wahren. An der Appellationsverhandlung wurde lediglich auf dies l�ngst bekannte Tatsache hingewiesen. 

Den Umst�nden entsprechend muss vermutet werden, dass nach der Appellationsverhandlung diesem Klager�ckzug geheime Absprachen zwischen dem Gericht und dem Kl�ger vorausgingen. Das Gericht sah sich angesichts der vom VgT dargelegten und beantragten Beweise (die von der ersten Instanz allesamt willk�rlich ignoriert worden waren) offensichtlich ausserstande, die Klage gegen den VgT ohne Beweisverfahren gutzuheissen. Vermutlich hat es dies dem Kloster signalisiert, um eine sowohl f�r das Kloster wie auch f�r das Gericht peinliche Abweisung der kl�sterlichen Klage zu vermeiden - f�r das Gericht deshalb peinlich, weil damit die Haltlosigkeit des vorsorglichen totalen Verbotes tiersch�tzerischer Kritik an den beiden Kl�stern offensichtlich geworden w�re. Anders als durch eine solche Absprache ist jedenfalls der pl�tzliche Klager�ckzug in diesem sp�ten Zeitpunkt nicht zu erkl�ren, denn alle Beweisantr�ge waren dem Kloster schon aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Die Absprache-Vermutung wird auch durch die sonderbare Feststellung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss gest�tzt, wonach "... ein Sachentscheid im vorliegenden Verfahren eine heikle Abw�gung h�chster ideeller Rechtsg�ter (Pers�nlichkeitsrechte auf Seiten des Kl�gers, Meinungs�usserungsfreiheit auf Seiten der Beklagten) erfordert h�tte." Diese Feststellung kann sicher keine gerechte Begr�ndung sein f�r die den Beklagten auferlegten Kosten, denn ein zu Unrecht Eingeklagter kann sicher nicht verantwortlich gemacht werden daf�r, dass die Urteilsfindung eine "heikle Abw�gung" erfordert. Diese Behauptung ist zudem haltlos oder zumindest verfr�ht aufgestellt worden: Die Beklagten haben den vollen Beweis f�r ihre tiersch�tzerische Kritik offeriert. "Heikel" war die Urteilsfindung h�chstens politisch, weil sich das Obergericht nach zweimaliger Niederlage vor Bundesgericht (im Zusammenhang mit dem parallelen Kundgebungsverbot) nicht mehr ohne weiteres getraute, blindlings zugunsten des Klosters zu entscheiden.  

 

II. Beschwerdegr�nde 

Der angefochtene Beschluss entspricht praktisch einem summarischen Urteil in der Sache. Hief�r fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die �� 113 - 114 ZPO, welche bei besonderen Umst�nden ein Abweichen von der regul�ren Kostenverteilung erlauben, geben dem Gericht keine Befugnis zu einem summarischen Urteil in der Sache. Wenn solche besonderen Umst�nde geltend gemacht werden, von der Gegenpartei jedoch bestritten werden, dann unterliegen sie der normalen Beweislast, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, hier�ber bloss summarisch zu befinden. Wenn der Urteil an einem Urteil in der Sache interessiert ist, dann muss er eben seine Klage nicht zur�ckziehen!!! 

Es kann nicht Sinn und Zweck der �� 113-114 sein, bei einem Klager�ckzug �ber die Sache summarisch zu befinden und danach die Kosten zu verteilen. Genau das aber wurde vorliegend gemacht: Im angefochtenen Beschluss wird - ohne Beweisverfahren - behauptet, die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrecht des Kl�ger verletzt ("tangiert"), deshalb habe dieser "in guten Treuen" geklagt. Zur Frage, ob diese Pers�nlichkeitsverletzung rechtswidrig erfolgte, �ussert sich das Obergericht nicht explizit, impliziert dies aber offenbar stillschweigend, denn nur eine rechtswidrige Pers�nlichkeitsverletzung steht unter Rechtsschutz, was ein Rechtsanwalt, der eine Klage einleitet, selbstverst�ndlich weiss. Inwieweit der Kl�ger "in guten Treuen" von einer rechtswidrigen Pers�nlichkeitsverletzung hatte ausgehen d�rfen, l�sst der angefochtene Beschluss offen, obwohl dies der Kern der Sache ist. Ein Entscheid aber, der sich in der Begr�ndung nicht zum Kern der Sache �ussert, verletzt das rechtliche Geh�r.

Indem Beklagte ohne erwiesenes schuldhaftes Verhalten bei der Wahrnehmung der grund- Meinungs�usserungsfreiheit staatlich mit erheblichen Kosten belastet werden, wird auch die Meinungs�usserungsfreiheit verletzt: die Meinungs�usserungsfreiheit wird erheblich eingeschr�nkt, wenn jedermann, der sich in der �ffentlichkeit zwar kritisch, aber nicht rechtswidrig �ussert, hohe staatliche Kostenauflagen riskieren muss. Gem�ss Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte geh�rt die Freiheit, sich kritisch, provozierend, ja sogar schockierend zu �ussern, zu den Grundpfeilern einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. 

Der Kl�ger begr�ndet den Klager�ckzug damit, mit der Einstellung der Kritik durch den VgT habe er sein Prozessziel erreicht. Diese Begr�ndung ist haltlos und offensichtlich nur vorgeschoben, um vor der �ffentlichkeit die Haltlosigkeit der Klage und die Richtigkeit der vom VgT ge�bten Kritik zu verschleiern:

Wie schon bei der Schilderung des Sachverhaltes dargelegt, haben die Beklagten schon vor eineinhalb Jahren, noch vor dem erstinstanzlichen Urteil, die Einstellung der �ffentlichen Kritik bekannt gegeben. Das wusste der Kl�ger. Das kann also unm�glich der wahre Grund sein f�r den erst eineinhalb Jahre sp�ter, nach dem zweitinstanzlichen Hauptverfahren �berraschend erfolgten Klager�ckzug.

Kommt dazu, dass es offensichtlich nicht richtig ist, dass das Kloster sein Prozessziel erreicht hat, denn das Rechtsbegehren verlangte nicht nur ein Kritikverbot, sondern auch eine richterliche Feststellung der angeblich widerrechtlichen Kritik und insbesondere eine Ver�ffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten. Dass dem Kloster ohne �usseren Anlass nun pl�tzlich nichts mehr daran gelegen sein soll, seine "Unschuld" in Sachen �bler Tierhaltung richterlich festgestellt zu bekommen, ist denkunm�glich, die gegenteilige Annahme im angefochtenen Beschluss willk�rlich.

Im �brigen zieht kein vern�nftiger Mensch kurz vor einem befriedigenenden Urteil seine Klage zur�ck, ohne wenigstens mit dem Gegner einen Vergleich angestrebt zu haben.  

Die Verantwortung f�r die Kostenfolgen eines solchen vollst�ndig freiwilligen und einseitigen Klager�ckzuges muss voll und ganz beim Kl�ger liegen, sollen st�ndige Grunds�tze unserer Rechts- und Prozessordnung nicht grundlos auf den Kopf gestellt und die Justiz v�llig unberechenbar werden.  

Der Kostenentscheid basiert auf zwei Behauptungen:
1. Das Kloster habe die Klage "in guten Treuen" eingeleitet.
2. Die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrechte des Klosters (widerrechtlich) verletzt ("tangiert"). 

Beide Behauptungen sind im Entscheid nicht begr�ndet worden (Verletzung der Begr�ndungspflicht). Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 11. Juni 1999 zum Klager�ckzug vorgebrachten Argumente, welche dem nun angefochtenen Entscheid diametral zuwiderlaufen, wurden mit keinem Wort erw�hnt und sind vom Gericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen worden. Es scheint geradezu so, als sei diese eingeschrieben zugestellte Stellungnahme beim Obergericht nicht eingetroffen. Der angefochtene Beschluss beruht v�llig einseitig auf den kl�gerischen Begr�ndungen des Klager�ckzuges und ignoriert vollst�ndig die Stellungnahme der Beklagten. Das verletzt das rechtliche Geh�r.  

Gem�ss BGE 104 Ia 322 gilt die Begr�ndungspflicht nicht nur f�r Urteile, sondern auch f�r andere Endentscheide und insbesondere auch f�r umstrittene Kostenregelungen.  

Die Behauptung, die Beklagten h�tten die Pers�nlichkeitsrechte des Klosters verletzt, wurde nicht nur nicht begr�ndet, sondern ist ganz klar nicht erwiesen. Zumindest sind die offerierten umfangreichen Gegenbeweise nicht ber�cksichtigt worden. Das stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung und eine Verletzung des Rechts auf den Beweis dar. 

Ebenfalls ohne Begr�ndung steht die Behauptung, das Kloster habe seine Klage "in guten Treuen" erhoben (Verletzung der Begr�ndungspflicht). Warum eine Begr�ndung fehlt ist vermutlich darauf zur�ckzuf�hren, dass diese falsche Behauptung im Widerspruch steht zur Beweislage: Das Kloster kannte den Zustand seiner Tierhaltung und die vom VgT beanstandeten Sachverhalte vor Klageeinleitung bestens. Es war zudem fr�hzeitig anwaltlich vertreten und deshalb in der Lage, die bestehenden Verletzungen des Tierschutzgesetzes zu erkennen. Der Betrieb des Klosters wird von einem studierten Agronomen gef�hrt. Zudem ist der Probst des Klosters selbst auch studierter Agronom. Der Kl�ger hatte also eindeutig das n�tige Sachwissen, um die Berechtigung der tiersch�tzerischen Kritik zu erkennen. Die Behauptung im angefochtenen Entscheid, die Klage sei "in guten Treuen" erhoben worden, stellt eine willk�rliche Beweisw�rdigung dar.  

Mag sein, dass das Kloster geglaubt und gehofft hat, mit seiner Klage Erfolg zu haben. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich, denn wohl jeder Kl�ger hat diesen Glauben oder diese Hoffnung. Hier allein entscheidend ist, ob die Klage "in guten Treuen", dh aufgrund sorf�ltiger Pr�fung der Sache erhoben wurde. Wie dargelegt ist nachweislich das Gegenteil der Fall; hinter der Klage standen einzig und allein Rechthaberei und der ungute Glaube, die Beklagten mit anwaltlicher Hilfe einsch�chtern zu k�nnen, vielleicht auch die Hoffnung, die kantonale Gerichtsbarkeit werde politisch zugunsten des Klosters entscheiden. 

F�r den Klager�ckzug gibt es - wie dargelegt - nur eine willk�rfrei vertretbare Erkl�rung: der Kl�ger f�rchtete - vermutlich aufgrund eines Hinweises seitens des Gerichtes -, dass seine Klage abgewiesen werde. Eine Klage, die nicht gesch�tzt wird, ist unberechtigt. F�r eine unberechtigte Klage tr�gt der Kl�ger das volle Prozessrisiko. Ein Klager�ckzug kommt einer Abweisung der Klage gleich. Die Anwendung der Sonderreglung gem�ss ZPO � 114 Abs 2 auf einen solchen Normalfall eines Klager�ckzuges aus v�llig freier Entscheidung des Kl�gers, ist willk�rlich, bzw stellt einen Ermessensmissbrauch dar. 

Anmerkung:
W�ren das Gericht oder der Kl�ger der Meinung gewesen, die Klage sei teilweise berechtigt, h�tten Vergleichsverhandlungen gef�hrt werden k�nnen. W�ren solche als aussichtslos beurteilt worden, h�tte das Verfahren zu Ende gef�hrt werden m�ssen. Der Kl�ger hat seine Klage und deren einseitigen und vollst�ndigen R�ckzug allein zu verantworten. Es ist mit dem Gerechtigkeitsgedanke unvereinbar, in einer solchen Situation, insbesondere bevor die angebotenen Beweise gepr�ft wurden, in einem Erledigungbeschluss zufolge Klager�ckzug ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in einem summarischen Urteil ohne Beweisabnahme festzustellen, ihm eine Parteientsch�digung zu verweigern und ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Sonderkostenregelung gem�ss ZPO stellt zwar einen Gummiartikel dar, ist aber sicher nicht dazu da, bei einem Klager�ckzug die Kosten teilweise auf den Beklagten abzuw�lzen einzig und allein augrund richterlicher Sympathie f�r den Kl�ger in Verbindung mit einem nicht nachvollziehbaren Verst�ndnis daf�r, dass er die berechtigte tiersch�tzerische Kritik mit einem Gerichtsverfahren zum Schweigen bringen wollte, anstatt die kritisierten Missst�nde zu beseitigen. Die Anwendung der Sonderreglung gem�ss ZPO 114 Abs 2 auf den vorliegenden Fall stellt damit eine willk�rliche Gesetzesanwendung oder zumindest einen Ermessensmissbrauch dar.

Unter der hypothetischen, ausdr�cklich bestrittenen Annahme, das Gericht sei nach Klager�ckzug zur F�llung eines summarischen Urteiles in der Sache selbst befugt, um danach die Kostenregelung zu bemessen, w�re die vorgenommene Beweisw�rdigung willk�rlich, denn es wurden die an der Appellationsverhandlung vorgebrachten, von der ersten Instanz zu Unrecht ignorierten umfangreichen Beweise daf�r, dass die eingeklagte Kritik berechtigt war, offenbar �berhaupt nicht gew�rdigt. Jedenfalls wird im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort darauf eingegangen. Es fehlt jegliche materielle Begr�ndung, obwohl faktisch ein materielles (Kurz-)Urteil gef�llt wurde. Indem sich das Gericht ohne Beweisabnahme zur Sache selbst ge�ussert hat, wurde das Recht auf den Beweis verletzt. 

In den Augen der �ffentlichkeit muss der angefochtene Entscheid so verstanden werden, als sei nun in einem Gerichtsverfahren die Behauptungen des Klosters best�tigt worden, die Kritik der Beklagten an der kl�sterlichen Tierhaltung sei zumindest teilweise rechtswidrig gewesen. Ein Rechtsstaat, der den Gerechtigkeitsgedanke hoch h�lt, kann nicht zulassen, dass ein Kl�ger, der kurz vor der gerichtlichen Niederlage steht, rechtsmissbr�uchlich mit einem solchen Trick quasi als Sieger dasteht, der seine Klage aus reiner Grossz�gigkeit zur�ckgezogen hat, weil er ja die Beklagten sowieso schon besiegt hat ("die wesentlichen Prozessziele erreicht", wie es in der R�ckzugsbegr�ndung heisst).  

Die hier angewendete Rechtsprechung f�hrte - w�rde sie h�chstrichterlich gutgeheissen - dazu, dass jeder, der �ffentlich Missst�nde kritisiert, riskieren muss, mit einem kostspieligen Gerichtsverfahren bestraft zu werden, auch wenn seine Kritik berechtigt ist, indem ihm das Recht auf den Beweis abgeschnitten wird durch Klager�ckzug im letzten Augenblick kurz vor einem abschl�gigen Urteil. Ein staatliches Verhalten, das - wie hier - mit Sanktionen von der rechtm�ssigen Aus�bung der Meinungs�usserugs- und Pressefreiheit abschreckt, verletzt EMRK Artikel 10. Es gibt hief�r kein �berwiegendes �ffentliches Interesse und - wie oben dargelegt - auch keine gesetzliche Grundlage.  

Der Kl�ger hat mit seiner Klage erreicht, dass den Beklagten vom 14. Mai 1996 bis zum 25. Juni 1999 - also mehr als drei Jahre lang! - ein totaler richterlicher Maulkorb verh�ngt war, der jegliche tiersch�tzerische Kritik an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln - egal ob berechtigt oder nicht - verbot. Durch Klager�ckzug hat der Kl�ger nun verhindert, dass die Berechtigung dieses Maulkorbes im Hauptverfahren �berpr�ft werden kann. Hief�r tr�gt er die volle prozessuale Verantwortung, mithin auch f�r die Kosten. Ebenfalls hat der Kl�ger mit dem Klager�ckzug verhindert, dass das willk�rlich, ohne Beweisabnahme und zu seinen Gunsten erfolgte erstinstanzliche Urteil vor zweiter Instanz revidiert werden konnte. Derweilen versucht der Kl�ger weiter, sich �ffentlich als Opfer unberechtigter Tierschutz-Kritik darzustellen mit dem Hinweis, dass er immerhin vor erster Instanz Recht bekommen habe, was die Durchschnittsbev�lkerung wohl zu beeindrucken vermag. Die Klage wurde offensichtlich aus Furcht, dieses f�r ihn positive, weil willk�rliche erstinstanzliche Urteil werde umgestossen, zur�ckgezogen.  

Ich bitte Sie deshalb, dieser Rechtsverwilderung durch Gutheissung der Beschwerde einen Riegel zu schieben. 

Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler


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