Anklage
im Schächtprozess Nr 2
Neue Anklage gegen VgT-Präsident Erwin Kessler wegen angeblicher
Rassendiskriminierung. Zusammen mit angeblichen Delikten wie Hausfriedensbruch
in Schweinefabriken, Verletzung der Privatsphäre durch das Filmen von illegalem
Schächten in einer türkischen Metzgerei, Notwehr gegen einen Landwirt und
Verletzung des Kundgebungsverbotes Kloster Fahr beantragt die Anklage insgesamt
9 Monate Gefängnis unbedingt.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr Capt, Wetzikon, hat
gegenüber dem Gericht erklärt, er sehe sich ausserstande, Erwin Kessler vor
Gericht zu verteidigen, da er sonst selber ein Strafverfahren wegen
Rassendiskriminierung riskiere. Aus seinem Schreiben an das Gericht:
In Sachen Bezirksanwaltschaft 1 für
den Kanton Zürich u.w. gegen Dr. Erwin Kessier
betreffend Rassendiskriminierung...
Bereits das Studium der unvollständigen Akten zeigt, dass die den
einzelnen Anklagen zugrunde liegenden Strafuntersuchungen nicht korrekt
geführt wurden. Vom Angeklagten zu Recht beantragte Zeugeneinvernahmen
erfolgten nicht etc. Es erscheint, dass das Handeln der zuständigen
Bezirksanwältin politisch motiviert war.
Nachdem ich mich mit der bisherigen
Rechtsprechung von Art. 261bis
StGB [Rassismus-Artikel] betasst habe, bin ich zum Schluss gelangt, dass es
vorliegend nicht möglich ist, den Angeklagten vor den Gerichtsschranken zu
verteidigen, ohne dabei anschliessend selber ein Verfahren wegen
Rassendiskriminierung "angehängt" zu erhalten. Ich verweise diesbezüglich
auf den Prozess gegen den Revisionisten Jürgen Graf vor Bezirksgericht
Baden, an welchem sich die Verteidiger ausser Stande sahen, sich zur Sache
frei zu äussern, da sie sonst auch mit einer Rassismus-Strafkiage zu rechnen
hätten, wie der Staatsanwalt diese einem einvernommenen Chemiker androhte,
welcher als Zeuge Aussagen machte, die dem Staatsanwalt nicht passten.
Als die Schweizer Bevölkerung über den Rassismus-Artikel abstimmte, war
keine Rede von einem "Maulkorb-Gesetz", wie dieser Artikel nun angewandt
wird. Ich selber habe damals naiver-weise für diesen Artikel gestimmt und
bedaure dies heute sehr.
Die vorliegende Praxis zum genannten Artikel verletzt die in der EMRK
garantierte Meinungsäusserungsfreiheit aufs Gröbste. Dies insbesondere, weil
Einschränkungen in der Meinungsäusserungsfreiheit nicht extensiv ausgelegt
werden dürfen, was vorliegend andauernd gemacht wird. Massstab ist dabei
offensichtlich nicht was gesagt wird, sondern wer es sagt.
Pflichtlektüre eines jeden Richters sollte das Werk von Norman G.
Finkelstein "Die
Holocaust-Industrie" sein, welches der Angeklagte als act. 106/2
einreichte. In diesem Werk thematisiert der amerikanische Politologe
Finkelstein
- selber Jude - die organisierte Anti-Rassismus-Hysterie, die Verkitschung
und die Amerikanisierung des Gedankens der Holocaust-Opfer durch die USA und
Israel, welche den Holocaust instrumentalisieren, um von ihren eigenen
Problemen abzulenken. Solches schürt den Antisemitismus und nicht der
harmlose Vergleich eines Tierschützers, welcher das verbotene (und
geduldete) Schächten von Tieren den Untaten der Nazis gleich setzt.
Wenn das zürcherische Obergericht die
Frage des Klägers an Bundesrätin Dreifuss, ob sie auch so tolerant wäre, wie
sie dies gegenüber dem Schächten ist, wenn sich bei uns Menschenfresser
niederlassen würden, deren Religion vorschreibt, jede Woche das Herz einer
Jüdin zu essen, als Verstoss gegen den Antirassismusartikel beurteilt, kann
dies nur Kopfschütteln auslösen. Der erwähnte Vergleich mag geschmacklos
sein, mit Rassismus hat er nichts zu tun.
Vor
wenigen Jahren haben wir uns alle noch über die Repressalien und
Einschränkungen der alten Sowjetunion gegenüber ihren Bürgern aufgeregt.
Heute passiert bei uns genau das gleiche. Dies offensichtlich aus rein
politischen Überlegungen in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den USA und
Israel, beides Länder, die die Menschenrechte seit Jahrhunderten (USA:
Indianer, Sklaven bzw. Israel: Verhalten gegenüber den Palästinensern) mit
Füssen treten.
Es ist unglaublich, dass in einem Rechtsstaat wie der Schweiz ein
Angeklagter nicht verteidigt werden kann, nur weil dessen Verteidiger
befürchten müssen, anschliessend selber in die Mühle der Justiz zu geraten.
Diese frappante Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten stellt
gleichzeitig ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
dar.
Gestützt auf diese Überlegungen habe ich mich mit dem Angeklagten
dahingehend abgesprochen, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung
selber verteidigen wird, was die Verletzung seiner Verteidigungsrechte
allerdings nicht beheben kann. Es bleibt zu hoffen, dass in der Schweiz eine
rechtsstaatlich korrekte Justiz wieder Oberhand gewinnen wird, weIche
zwischen der korrekten Anwendung von Art. 261 bis
StGB und dessen Missbrauch zur Verfolgung politischer Zwecke zu
unterscheiden weiss.
Rechtsanwalt Dr iur Louis A Capt
Die Zürcher Bezirksanwältin Fauquex - genannt Monster, weil sie
monströse Anklagen gegen den VgT erhebt - wirft in ihrer Anklageschrift vom
8. August 2000 Erwin Kessler Rassendiskriminierung vor, weil er im
Internet (wahrheitsgemäss) über die
öffentliche Gerichtsverhandlung
gegen den Revisionisten Jürgen Graf berichtet und das offizielle
Gerichtsprotokoll veröffentlicht hat, um die willkürliche Anwendung des
Rassismus-Strafartikels zu illustrieren; die Veröffentlichung des Protokolls
dieses Willkürverfahrens ist der Justiz sehr peinlich, weshalb nun versucht,
diese Veröffentlichung (verfassungs- und menschenrechtswidrig) mit
Gefängnisstrafen zu unterdrücken. Die Anklageerhebung durch das "Monster"
erfolgte, obwohl gemäss Strafgesetzbuch Artikel 27 die wahrheitsgemässe
Berichterstattung über öffentliche Gerichtsverhandlungen ausdrücklich straffrei
ist. (Nachtrag: Diese Anklage erwies sich vor Gericht
als unhaltbar. Erwin Kessler wurde freigesprochen).
Weiter wird Erwin Kessler wegen Rassendiskriminierung angeklagt weil er
einen Auszug über das jüdische Schächten aus einem Buch des bekannten deutschen
Dichters Manfred
Kyber veröffentlicht hat:
www.vgt.ch/vn/9806/vn98-6.htm#Schächten
Ebenfalls als rassendiskriminierend werden Erwin Kessler die folgenden
Veröffentlichungen rund um das Thema Schächten vorgehalten
(Nachtrag: In keinem einzigen Anklagepunkt wurde Erwin
Kessler freigesprochen).
- Der jüdisch beeinflusste
Sonntagsblick verwechselt 'Judenhetze' und 'jüdische Hetze'
- Wie koscher ist vegetarische
Küche?
- Antirassismus-Gesetz: Politische
Willkürjustiz in der Schweiz wie damals unter Hitler
- Auf Druck jüdischer
Kreise: Seit dem 1. Juli 1997 ist das Schächten von Geflügel in der Schweiz
erlaubt
- Im Schächtprozess gegen
Tierschützer Erwin Kessler hat die von Sigmund Feigel vertretene Israelitische
Cultusgemeinde keine Kläger-Stellung
- Anmerkung zu einem
Leserbrief
Die übrigen Anklagen (angebliche
Delikten wie Hausfriedensbruch in Schweinefabriken, Verletzung der Privatsphäre
durch das Filmen von illegalem Schächten in einer türkischen Metzgerei, Notwehr
gegen einen Landwirt und Verletzung des Kundgebungsverbotes Kloster Fahr) können
dem Plädoyer vor Bezirksgericht
entnommen werden.
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