Anklage im Schächtprozess Nr 2

Neue Anklage gegen VgT-Präsident Erwin Kessler wegen angeblicher Rassendiskriminierung. Zusammen mit angeblichen Delikten wie Hausfriedensbruch in Schweinefabriken, Verletzung der Privatsphäre durch das Filmen von illegalem Schächten in einer türkischen Metzgerei, Notwehr gegen einen Landwirt und Verletzung des Kundgebungsverbotes Kloster Fahr beantragt die Anklage insgesamt 9 Monate Gefängnis unbedingt.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr Capt, Wetzikon, hat gegenüber dem Gericht erklärt, er sehe sich ausserstande, Erwin Kessler vor Gericht zu verteidigen, da er sonst selber ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung riskiere. Aus seinem Schreiben an das Gericht:

In Sachen Bezirksanwaltschaft 1 für den Kanton Zürich u.w. gegen Dr. Erwin Kessier betreffend Rassendiskriminierung...

Bereits das Studium der unvollständigen Akten zeigt, dass die den einzelnen Anklagen zugrunde liegenden Strafuntersuchungen nicht korrekt geführt wurden. Vom Angeklagten zu Recht beantragte Zeugeneinvernahmen erfolgten nicht etc. Es erscheint, dass das Handeln der zuständigen Bezirksanwältin politisch motiviert war.

Nachdem ich mich mit der bisherigen Rechtsprechung von Art. 261bis StGB [Rassismus-Artikel] betasst habe, bin ich zum Schluss gelangt, dass es vorliegend nicht möglich ist, den Angeklagten vor den Gerichtsschranken zu verteidigen, ohne dabei anschliessend selber ein Verfahren wegen Rassendiskriminierung "angehängt" zu erhalten. Ich verweise diesbezüglich auf den Prozess gegen den Revisionisten Jürgen Graf vor Bezirksgericht Baden, an welchem sich die Verteidiger ausser Stande sahen, sich zur Sache frei zu äussern, da sie sonst auch mit einer Rassismus-Strafkiage zu rechnen hätten, wie der Staatsanwalt diese einem einvernommenen Chemiker androhte, welcher als Zeuge Aussagen machte, die dem Staatsanwalt nicht passten.

Als die Schweizer Bevölkerung über den Rassismus-Artikel abstimmte, war keine Rede von einem "Maulkorb-Gesetz", wie dieser Artikel nun angewandt wird. Ich selber habe damals naiver-weise für diesen Artikel gestimmt und bedaure dies heute sehr.

Die vorliegende Praxis zum genannten Artikel verletzt die in der EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit aufs Gröbste. Dies insbesondere, weil Einschränkungen in der Meinungsäusserungsfreiheit nicht extensiv ausgelegt werden dürfen, was vorliegend andauernd gemacht wird. Massstab ist dabei offensichtlich nicht was gesagt wird, sondern wer es sagt.

Pflichtlektüre eines jeden Richters sollte das Werk von Norman G. Finkelstein "Die Holocaust-Industrie" sein, welches der Angeklagte als act. 106/2 einreichte. In diesem Werk thematisiert der amerikanische Politologe Finkelstein - selber Jude - die organisierte Anti-Rassismus-Hysterie, die Verkitschung und die Amerikanisierung des Gedankens der Holocaust-Opfer durch die USA und Israel, welche den Holocaust instrumentalisieren, um von ihren eigenen Problemen abzulenken. Solches schürt den Antisemitismus und nicht der harmlose Vergleich eines Tierschützers, welcher das verbotene (und geduldete) Schächten von Tieren den Untaten der Nazis gleich setzt.

Wenn das zürcherische Obergericht die Frage des Klägers an Bundesrätin Dreifuss, ob sie auch so tolerant wäre, wie sie dies gegenüber dem Schächten ist, wenn sich bei uns Menschenfresser niederlassen würden, deren Religion vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu essen, als Verstoss gegen den Antirassismusartikel beurteilt, kann dies nur Kopfschütteln auslösen. Der erwähnte Vergleich mag geschmacklos sein, mit Rassismus hat er nichts zu tun.

Vor wenigen Jahren haben wir uns alle noch über die Repressalien und Einschränkungen der alten Sowjetunion gegenüber ihren Bürgern aufgeregt. Heute passiert bei uns genau das gleiche. Dies offensichtlich aus rein politischen Überlegungen in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den USA und Israel, beides Länder, die die Menschenrechte seit Jahrhunderten (USA: Indianer, Sklaven bzw. Israel: Verhalten gegenüber den Palästinensern) mit Füssen treten.

Es ist unglaublich, dass in einem Rechtsstaat wie der Schweiz ein Angeklagter nicht verteidigt werden kann, nur weil dessen Verteidiger befürchten müssen, anschliessend selber in die Mühle der Justiz zu geraten. Diese frappante Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten stellt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar.

Gestützt auf diese Überlegungen habe ich mich mit dem Angeklagten dahingehend abgesprochen, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung selber verteidigen wird, was die Verletzung seiner Verteidigungsrechte allerdings nicht beheben kann. Es bleibt zu hoffen, dass in der Schweiz eine rechtsstaatlich korrekte Justiz wieder Oberhand gewinnen wird, weIche zwischen der korrekten Anwendung von Art. 261bis StGB und dessen Missbrauch zur Verfolgung politischer Zwecke zu unterscheiden weiss.

Rechtsanwalt Dr iur Louis A Capt

Die Zürcher Bezirksanwältin Fauquex - genannt Monster, weil sie monströse Anklagen gegen den VgT erhebt - wirft in ihrer Anklageschrift vom 8. August 2000 Erwin Kessler Rassendiskriminierung vor, weil er im Internet (wahrheitsgemäss) über die öffentliche Gerichtsverhandlung gegen den Revisionisten Jürgen Graf berichtet und das offizielle Gerichtsprotokoll veröffentlicht hat, um die willkürliche Anwendung des Rassismus-Strafartikels zu illustrieren; die Veröffentlichung des Protokolls dieses Willkürverfahrens ist der Justiz sehr peinlich, weshalb nun versucht, diese Veröffentlichung (verfassungs- und menschenrechtswidrig) mit Gefängnisstrafen zu unterdrücken. Die Anklageerhebung durch das "Monster" erfolgte, obwohl gemäss Strafgesetzbuch Artikel 27 die wahrheitsgemässe Berichterstattung über öffentliche Gerichtsverhandlungen ausdrücklich straffrei ist. (Nachtrag: Diese Anklage erwies sich vor Gericht als unhaltbar. Erwin Kessler wurde freigesprochen).

Weiter wird Erwin Kessler wegen Rassendiskriminierung angeklagt weil er einen Auszug über das jüdische Schächten aus einem Buch des bekannten deutschen Dichters Manfred Kyber veröffentlicht hat: www.vgt.ch/vn/9806/vn98-6.htm#Schächten

Ebenfalls als rassendiskriminierend werden Erwin Kessler die folgenden Veröffentlichungen rund um das Thema Schächten vorgehalten (Nachtrag: In keinem einzigen Anklagepunkt wurde Erwin Kessler freigesprochen).

- Der jüdisch beeinflusste Sonntagsblick verwechselt 'Judenhetze' und 'jüdische Hetze'

- Wie koscher ist vegetarische Küche?

- Antirassismus-Gesetz: Politische Willkürjustiz in der Schweiz wie damals unter Hitler

- Auf Druck jüdischer Kreise: Seit dem 1. Juli 1997 ist das Schächten von Geflügel in der Schweiz erlaubt

- Im Schächtprozess gegen Tierschützer Erwin Kessler hat die von Sigmund Feigel vertretene Israelitische Cultusgemeinde keine Kläger-Stellung

- Anmerkung zu einem Leserbrief

 

Die übrigen Anklagen (angebliche Delikten wie Hausfriedensbruch in Schweinefabriken, Verletzung der Privatsphäre durch das Filmen von illegalem Schächten in einer türkischen Metzgerei, Notwehr gegen einen Landwirt und Verletzung des Kundgebungsverbotes Kloster Fahr) können dem Plädoyer vor Bezirksgericht entnommen werden.


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