Politik mit dem Mittel der Verwaltungs- und Justizwillkür:

Für Opfer von unwahren, ehrverletzenden amtlichen Veröffentlichung gilt das gesetzliche Recht auf Richtigstellung laut Bundesgericht nicht

Gemäss Artikel 28 ZGB hat jeder, der durch unwahre, persönlichkeitsverletzende Äusserungen verletzt wird, ein gesetzliches Recht auf Richtigstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob persönlichkeitsverletzende Äusserung schuldhaft oder fahrlässig veröffentlicht wurde. Auch wenn der Fehler trotz pflichtgemässer Sorgfalt passiert ist, hat das Opfer ein Recht auf Richtigstellung.

Dieses bis dahin klare Recht hat das Bundesgericht in einem politischen Willkürurteil gegen den VgT auf den Kopf gestellt und entschieden, dieses Richtigstellungsrecht gelte nicht, wenn die Unwahrheit in einer amtlichen Veröffentlichung verbreitet wird.

Indessen wäre ein Opfer von unwahren amtlichen Veröffentlichungen wegen der hohen Glaubwürdigkeit, welche die Öffentlichkeit amtlichen Verlautbarungen entgegenbringt, erst recht auf den im Gesetz vorgesehenen Schutz angewiesen. Das Gesetz (ZGB 28 ff) nimmt Beamte nicht von der Richtigstellungspflicht aus. Willkürlich, ohne gesetzliche Grundlage und unter Missachtung der Gewaltenteilung hat das Bundesgericht das Gesetz abgeändert und verdreht, offensichtlich nur um gegen den VgT zu entscheiden zu können.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Am 10.3.05 veröffentlichte Erwin Kessler in eigenem Namen folgende Pressemitteilung, die per Fax auch an die betroffenen Geschäfte ging:

Gestützt darauf stellte der Pressesprecher der Stadtpolizei Bern, Wm Beat Gross, am 12. März 1995 der Schweizerischen Depeschenagentur SDA folgende Pressemitteilung zu:

Hierauf erhob Erwin Kessler gegen den verantwortlichen Pressesprecher der Stapo Bern eine Ehrverletzungsklage. Gleichzeitig erhob Erwin Kessler Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung und verlangte die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dabei ging es um folgenden Satz aus obiger Pressemitteilung:

"Gemäss einem Fax an verschiedene Geschäfte, bekennt sich der 'Verein gegen Tierfabriken Schweiz' zu den Anschlägen."

Im gesamten Verfahren war unbestritten, dass diese Pressemitteilung unwahr ist. Der Pressesprecher der Stapo rechtfertigte sich mit einem Versehen, dh er habe obige Mitteilung von Erwin Kessler nicht genau gelesen.

Die sda, welche im Besitz beider Pressemeldungen war, veröffentlichte die Version der Stapo.

Das Bundesgericht wies die Klagen des VgT mit der Begründung ab, die Straffreiheit für wahrheitsgetreuer Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung einer Behörde (StGB 27) könne auf das Zivilrecht übertragen werden, so dass der Richtigstellungsanspruch gemäss ZGB 28ff nicht gelte für unwahre, amtliche Verlautbarungen.

Weil das Bundesgericht dieses politische Willkürurteil gegen den VgT wohlweislich nicht veröffentlicht hat, holt dies der VgT hier nach:

 

* Anmerkung: Diese Behauptung ist falsch und aktenwidrig. Es existiert keine solche Ankündigung des Klägers und es lässt sich nichts solches finden im Obergerichtsurteil und das Bundesgericht war gar nicht zu Tatsachenfeststellungen befugt.

 

 

Die bezügliche Berufungsschrift von Rechtsanwalt Ludwig Minelli (Rechtsvertreter).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte trat auf eine von Rechtsanwalt Minelli verfasste  Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil nicht ein mit der Begründung, der Ehrenschutz falle nicht unter den Schutz des Privatlebens gemäss EMRK Art 8 und sei deshalb durch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht geschützt.

Bericht über die Produktion des Migros-Parmaschinken und -Salami, welche Anlass gab für die Aktion der Tierbefreiungsfront.

Obiges Bundesgerichtsurteil ist in der juristischen Fachliteratur auf Ablehnung gestossen:

Hausheer/Aebi-Müller, Rechtsprofessoren an der Universitäten Bern und Luzern, "Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches", Stämpfli Verlag, 2005, Rz 12.34;
"Da der Umstand, dass die Falschmeldung durch eine Behörde verursacht wurde, nichts daran ändert, dass der Betoffene in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ein Interesse an einer Berichtigung hat, wäre es hier freilich wohl sachgerechter, nicht von einem Rechtfertigungsgrund auszugehen, sondern bloss von einem Ausschluss des Verschuldens. Damit würden dem Betroffenen jedenfalls noch die verschuldensunabhängigen spezifischen Klagen des Persönlichkeitsschutzes (Unterlassung, Feststellung und Beseitigung) zustehen."

Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität St Gallen, "Zivilrechtliche Fragen des Kommunikationsrechts", medialex 4/96 Seite 207 (unter Bezug auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 6. Juni 1996, das mit obigem BGE vom 31. Oktober 1996 bestätigt wurde):
"Diese Rechtsprechung ist zu undifferenziert. Auch die korrekte Wiedergabe einer fremden, persönlichkeitsverletzenden Äusserung ist m.E. rechtswidrig. Es besteht grundsätzlich nie ein Interesse an einer Fehlinformation. Insoweit kann auch kein Interesse daran bestehen, eine fremde Fehlinformation weiterzugeben, sofern nicht gleichzeitig festgehalten wird, dass es sich um eine solche handelt. Die betroffene Person hat m.E. in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass die Unwahrheit festgestellt wird. ...
Wird ... der Inhalt der Äusserung nicht klar als unwahr bezeichnet, hat m.E. im Gegensatz zur genannten Rechsprechung die betroffene Person noch immer ein legitimes Interesse daran, dass die Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilung festgestellt werden kann. ... Das Feststellungsinteresse belastet die Presse auch nicht unverhältnismässig, weil sie dem Prozess dadurch entgehen kann, dass sie im redaktionellen Teil die Fehlinformation richtig stellt. Eine solche Feststellung entspricht auch der Informationsaufgabe der Presse."

Prof Aebi-Müller, Uni Luzern, teilt obige Auffassung Geisers ("Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes", Stämpfli Verlag, Seite 388, Fn 2074).

Medialex 1/97, S. 33)....

Die von der Stapo Bern verbreitete Verleumdung besteht bis heute in Online-Medien-Datenbanken und das Bundesgericht hält an seiner Rechtsbeugung rechthaberisch fest und hat diese im Leitentscheid BGE 126 III 209 (E.3a) vom 29. Feb 2000, bestätigtt. Darin hält das Bundesgericht fest, bei amtlichen Falschmeldungen hätten "Sanktionen" gegen die verbreitenden Medien zu unterbleiben.

Dieses Argument geht völlig am Wesen und Gehalt von ZGB 28 vorbei, denn hier geht es eben gerade nicht um "Sanktionen", da das Verschulden keine Rolle spielt. Vielmehr hat der Verletzte auch ohne jedes Verschulden des Verletzers einen Richtigstellungs- bzw Beseitigungsanspruch – was in der juristischen Literatur einhellig anerkannt ist und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt wird, ausdrücklich gerade auch in diesem BGE 126 III 209. Es geht also einzig und allein um den Richtigstellungs- und Beseitigungsanspruch des Opfers und nicht um "Sanktionen" gegen den Verbreiter der Persönlichkeitsverletzung. Von Sanktionen könnte erst die Rede sein im Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und solche wird wohl kein Gericht anerkennen, wenn ein Medium gutgläubig eine (unwahre und persönlichkeitsverletzende) amtliche Meldung weiterverbreitet hat. Weshalb das Richtigstellungs- und Beseitigungsrecht des Opfers in Bezug auf eine amtliche Falschmeldungen entgegen dem klaren und vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes nicht gelten soll, begründet das Bundesgericht nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht willkürlich am Kern der Sache vorbei.

Am 3. November 2006 hat der VgT die Rechtskommission des Nationalrates ersucht, dieser Bundesgerichtswillkür mit einer Gesetzesanpassung einen Riegel zu schieben: www.vgt.ch/news2006/061103-ZGB28-rechtsk.pdf