Politik mit dem Mittel der Verwaltungs- und Justizwillkür:
Für Opfer von unwahren, ehrverletzenden
amtlichen Veröffentlichung gilt das gesetzliche Recht auf
Richtigstellung laut Bundesgericht nicht
Gemäss Artikel 28 ZGB hat jeder, der durch
unwahre, persönlichkeitsverletzende Äusserungen verletzt wird, ein gesetzliches Recht auf
Richtigstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob persönlichkeitsverletzende
Äusserung schuldhaft oder fahrlässig veröffentlicht wurde. Auch wenn der
Fehler trotz pflichtgemässer Sorgfalt passiert ist, hat das Opfer ein
Recht auf Richtigstellung.
Dieses bis dahin klare Recht hat das
Bundesgericht in einem politischen Willkürurteil gegen den VgT auf den
Kopf gestellt und entschieden, dieses Richtigstellungsrecht gelte nicht, wenn die Unwahrheit
in einer amtlichen Veröffentlichung verbreitet wird.
Indessen wäre ein Opfer von unwahren amtlichen
Veröffentlichungen wegen der hohen Glaubwürdigkeit, welche die Öffentlichkeit
amtlichen Verlautbarungen entgegenbringt, erst recht auf den im Gesetz
vorgesehenen Schutz angewiesen. Das Gesetz (ZGB 28 ff) nimmt Beamte nicht von
der Richtigstellungspflicht aus. Willkürlich, ohne gesetzliche Grundlage und
unter Missachtung der Gewaltenteilung hat das Bundesgericht das Gesetz
abgeändert und verdreht, offensichtlich nur um gegen den VgT zu entscheiden zu
können.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Am 10.3.05 veröffentlichte Erwin Kessler in eigenem
Namen folgende Pressemitteilung, die per Fax auch an die betroffenen Geschäfte
ging:
Gestützt darauf stellte der Pressesprecher der
Stadtpolizei Bern, Wm Beat Gross, am 12. März 1995 der Schweizerischen
Depeschenagentur SDA folgende Pressemitteilung zu:
Hierauf erhob Erwin Kessler gegen den verantwortlichen
Pressesprecher der Stapo Bern eine Ehrverletzungsklage. Gleichzeitig erhob Erwin
Kessler Zivilklage wegen Persönlichkeitsverletzung und verlangte die
Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dabei ging es um folgenden Satz aus
obiger Pressemitteilung:
"Gemäss einem Fax an
verschiedene Geschäfte, bekennt sich der 'Verein gegen Tierfabriken Schweiz'
zu den Anschlägen."
Im gesamten Verfahren war unbestritten, dass diese
Pressemitteilung unwahr ist. Der Pressesprecher der Stapo rechtfertigte sich mit
einem Versehen, dh er habe obige Mitteilung von Erwin Kessler nicht genau
gelesen.
Die sda, welche im Besitz beider Pressemeldungen war,
veröffentlichte die Version der Stapo.
Das Bundesgericht wies die Klagen des VgT mit der
Begründung ab, die Straffreiheit für wahrheitsgetreuer
Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung einer Behörde (StGB 27) könne
auf das Zivilrecht übertragen werden, so dass der
Richtigstellungsanspruch gemäss ZGB 28ff nicht gelte für unwahre, amtliche
Verlautbarungen.
Weil das Bundesgericht dieses politische Willkürurteil
gegen den VgT wohlweislich nicht veröffentlicht hat, holt dies der VgT hier
nach:
* Anmerkung: Diese
Behauptung ist falsch und aktenwidrig. Es existiert keine solche Ankündigung des
Klägers und es lässt sich nichts solches finden im Obergerichtsurteil und das
Bundesgericht war gar nicht zu Tatsachenfeststellungen befugt.
Die bezügliche Berufungsschrift
von Rechtsanwalt Ludwig Minelli (Rechtsvertreter).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte trat auf
eine von Rechtsanwalt Minelli verfasste Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil nicht ein mit der Begründung, der Ehrenschutz falle
nicht unter den Schutz des Privatlebens gemäss EMRK Art 8 und sei deshalb durch
die Europäische Menschenrechtskonvention nicht geschützt.
Bericht über die
Produktion des Migros-Parmaschinken und -Salami, welche Anlass gab für die
Aktion der Tierbefreiungsfront.
Obiges Bundesgerichtsurteil ist in der juristischen
Fachliteratur auf Ablehnung gestossen:
Hausheer/Aebi-Müller, Rechtsprofessoren an der Universitäten Bern
und Luzern, "Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches",
Stämpfli Verlag, 2005, Rz 12.34;
"Da der Umstand, dass die Falschmeldung durch eine Behörde
verursacht wurde, nichts daran ändert, dass der Betoffene in seiner
Persönlichkeit verletzt wurde und ein Interesse an einer Berichtigung
hat, wäre es hier freilich wohl sachgerechter, nicht von einem
Rechtfertigungsgrund auszugehen, sondern bloss von einem Ausschluss
des Verschuldens. Damit würden dem Betroffenen jedenfalls noch die
verschuldensunabhängigen spezifischen Klagen des
Persönlichkeitsschutzes (Unterlassung, Feststellung und Beseitigung)
zustehen."
Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität St Gallen,
"Zivilrechtliche Fragen des Kommunikationsrechts", medialex 4/96 Seite
207 (unter Bezug auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 6. Juni 1996, das mit obigem BGE vom 31. Oktober 1996 bestätigt
wurde):
"Diese Rechtsprechung ist zu undifferenziert. Auch die korrekte
Wiedergabe einer fremden, persönlichkeitsverletzenden Äusserung ist
m.E. rechtswidrig. Es besteht grundsätzlich nie ein Interesse an einer
Fehlinformation. Insoweit kann auch kein Interesse daran bestehen,
eine fremde Fehlinformation weiterzugeben, sofern nicht gleichzeitig
festgehalten wird, dass es sich um eine solche handelt. Die betroffene
Person hat m.E. in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass die
Unwahrheit festgestellt wird. ...
Wird ... der Inhalt der Äusserung nicht klar als unwahr bezeichnet,
hat m.E. im Gegensatz zur genannten Rechsprechung die betroffene
Person noch immer ein legitimes Interesse daran, dass die
Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilung festgestellt werden kann.
... Das Feststellungsinteresse belastet die Presse auch nicht
unverhältnismässig, weil sie dem Prozess dadurch entgehen kann, dass
sie im redaktionellen Teil die Fehlinformation richtig stellt. Eine
solche Feststellung entspricht auch der Informationsaufgabe der
Presse."
Prof Aebi-Müller, Uni Luzern, teilt obige Auffassung Geisers
("Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes", Stämpfli Verlag, Seite 388, Fn 2074).
Medialex 1/97, S. 33)....
Die von der Stapo Bern verbreitete Verleumdung besteht bis heute in
Online-Medien-Datenbanken und das Bundesgericht hält an seiner
Rechtsbeugung rechthaberisch fest und hat diese im Leitentscheid BGE 126
III 209 (E.3a) vom 29. Feb 2000, bestätigtt. Darin hält das
Bundesgericht fest, bei amtlichen Falschmeldungen hätten "Sanktionen"
gegen die verbreitenden Medien zu unterbleiben.
Dieses Argument geht völlig am Wesen und Gehalt von ZGB 28 vorbei,
denn hier geht es eben gerade nicht um "Sanktionen", da das Verschulden
keine Rolle spielt. Vielmehr hat der Verletzte auch ohne jedes
Verschulden des Verletzers einen Richtigstellungs- bzw
Beseitigungsanspruch – was in der juristischen Literatur einhellig
anerkannt ist und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt
wird, ausdrücklich gerade auch in diesem BGE 126 III 209. Es geht also
einzig und allein um den Richtigstellungs- und Beseitigungsanspruch des
Opfers und nicht um "Sanktionen" gegen den Verbreiter der
Persönlichkeitsverletzung. Von Sanktionen könnte erst die Rede sein im
Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und solche
wird wohl kein Gericht anerkennen, wenn ein Medium gutgläubig eine
(unwahre und persönlichkeitsverletzende) amtliche Meldung
weiterverbreitet hat. Weshalb das Richtigstellungs- und
Beseitigungsrecht des Opfers in Bezug auf eine amtliche Falschmeldungen
entgegen dem klaren und vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes nicht
gelten soll, begründet das Bundesgericht nicht. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes geht willkürlich am Kern der Sache vorbei.
Am 3. November 2006 hat der VgT die Rechtskommission des
Nationalrates ersucht, dieser Bundesgerichtswillkür mit einer
Gesetzesanpassung einen Riegel zu schieben:
www.vgt.ch/news2006/061103-ZGB28-rechtsk.pdf
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