14. Januar 2010

Das Urteil gegen den
gewalttätigen Tierquäler Hans Kesselring

Das begründete Urteil des Bezirksgerichts

Der Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ausdehnung der Untersuchung auf den Tötungsversuch lehnte das Gericht ab. Es verurteilte Hans Kesselring wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung und Tierquälerei zu 90 Tagessätze à 50 Franken, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von 300 Franken. Als Geschädigter/Opfer hat Erwin Kessler kein Recht, dieses skandalös milde Strafmass anzufechten.

In der schriftlichen Urteilsbegründung rüffelt das Gericht die Staatsanwaltschaft mehrfach und gibt in verschiedenen Punkten Erwin Kessler (Opfer im juristischen Sinne) und seinem Rechtsanwalt recht. Zitat:

Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beweggründe des Opfers
bzw. dessen Unmut gegenüber der Strafuntersuchung zu einem gewissen
Grad verständlich sind. Dem Opfer wurde sowohl seitens der Anklagekammer
als auch der Staatsanwaltschaft zugesichert, dass mit der Überweisung der
Strafsache an das Bezirksamt Arbon eine Untersuchung wegen eines versuchten
Tötungsdelikts nicht vom Tisch und nach wie vor alles offen sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt es dann schon etwas, wenn die Strafsache ohne entsprechende Weisung an das Bezirksamt überwiesen wird und in der Folge keinerlei Abklärungen und Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines Tötungsdelikts vorgenommen werden. So wurden diesbezüglich weder untersuchungsrichterliche Einvernahmen vorgenommen, noch allfällige Hauptzeugen oder weitere involvierte Personen untersuchungsrichterlieh
befragt. Es kann daher hinsichtlich eines versuchten Tötungsdelikts wohl
kaum von einer offen Strafuntersuchung gesprochen werden und es ist verständlich,
dass sich das Opfer in seinem Vertrauen missbraucht fühlt.

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Anschuldigung wegen Tötungsversuch sei "abwegig", wies das Gericht mit folgenden Worten zurück:

Die Auffassung des Opfers, wonach es sich bei diesem Angriff um ein versuchtes Tötungsdelikt gehandelt habe, ist daher grundsätzlich nicht abwegig. Der Angeklagte 1 wäre nicht der Erste, der sich in einem Ausnahmezustand·zu einer gravierenden Tat hätte hinreissen lassen und die Tat dann im Nachhinein bedauern würde. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Argumentation der Staatsanwaltschaft etwas fragwürdig,
zumal sie den Tötungsversuch einzig aufgrund des Verhaltens des Opfers und dessen verhältnismässig geringfügigen Verletzungen verneint.

Dennoch kam das Gericht zum Schluss, dass kein Tötungsversuch vorliege, sondern nur versuchte Drohung - bloss versucht deshalb, weil das Opfer - Erwin Kessler - nicht wirklich in Angst und Schrecken versetzt worden sei sondern die Situation unter Kontrolle gehabt und sich gegen einen tatsächlichen Tötungsversuch wirksam hätte wehren können.

Die Urteilsbegründung ist insgesamt sorgfältig und ernsthaft und im wesentliche auch nach Aufassung von Erwin Kessler vertretbar. Er wird dagegen keine Berufung erheben, weil er die Erfolgs-Chance als zu gering einschätzt. Als stossend beurteilt er die geringe Bestrafung Kesselfings, doch dagegen kann ein Opfer grundsätzlich nicht Berufung erheben.

Erwin Kessler wird nie mehr offen eine Tierhaltung aufsuchen und so das Gespräch mit Tierhaltern suchen. Der VgT wird nur noch verdeckt recherchieren - zum Nachteil aller Tierhalter, welche nichts zu verbergen haben. Sie haben das der Thurgauer Justiz zu verdanken, welche Typen wie Kesselring in derart willkürlichen Verfahren deckt und Tierquälerei und Mordversuche als Kavaliersdelikte behandelt, wenn von einem Tierquäler gegen einen Tierschützer begangen.

Ferner wird Erwin Kessler sich nie mehr damit begnügen, sich passiv gegen gewalttätige Angriffe zu schützen, sondern sein Notwehrrecht künftig voll ausschöpfen.

Übersicht und ausführlicher Bericht über den Fall Kesselring

 


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