Bezirksgericht Horgen: Freispruch für Hecht-Fischer ist
gesetzwidrig
Tierquälerei als "Sport" verletzt das Tierschutzgesetz
Der Drill eines grossen Hechts bedeutet einen langen Todeskampf, der bis
zu einer halben Stunde und länger dauern kann. Das ist grobe Tierquälerei
- nach Artikel 4 des Tierschutzgesetzes verboten und nach Artikel 26 zu
bestrafen. Erst recht, weil es sich beim "Sport"-Fischen um Tierquälerei
zum Freizeit-Vergüngen handelt. Der Freispruch des Fischers, der diese
Tierquälerei begangen hat und vom Tieranwalt zu Recht angezeigt wurde, kann
nur mit der verbreiteten Geringschätzung von Tierquälerei ("Es sind ja
nur Tiere") und der notorischen Missachtung und Bagatellisierung des
Tierschutzgesetzes durch die Behörden erklärt werden, welche dazu
neigen, alles was üblich ist und "schon immer so gemacht" wurde, als
"tierschutzkonform" zu erklären. Gut gibt es den Zürcher Tieranwalt, der
den Mut hat, auch solche wenig populäre Klagen gegen Tierquäler zu
führen. Es ist zu hoffen, dass er dieses Schandurteil aus dem
Fischer-nahen Seebezirk Horgen an das Obergericht weiterzieht.
Erwin Kessler, Verein
gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch