8. Februar 2010

Bezirksgericht Horgen: Freispruch für Hecht-Fischer ist gesetzwidrig

Tierquälerei als "Sport" verletzt das Tierschutzgesetz

Der Drill eines grossen Hechts bedeutet einen langen Todeskampf, der bis zu einer halben Stunde und länger dauern kann. Das ist grobe Tierquälerei - nach Artikel 4 des Tierschutzgesetzes verboten und nach Artikel 26 zu bestrafen. Erst recht, weil es sich beim "Sport"-Fischen um Tierquälerei zum Freizeit-Vergüngen handelt. Der Freispruch des Fischers, der diese Tierquälerei begangen hat und vom Tieranwalt zu Recht angezeigt wurde, kann nur mit der verbreiteten Geringschätzung von Tierquälerei ("Es sind ja nur Tiere") und der notorischen Missachtung und Bagatellisierung des Tierschutzgesetzes durch die Behörden erklärt werden, welche dazu neigen, alles was üblich ist und "schon immer so gemacht" wurde, als "tierschutzkonform" zu erklären. Gut gibt es den Zürcher Tieranwalt, der den Mut hat, auch solche wenig populäre Klagen gegen Tierquäler zu führen. Es ist zu hoffen, dass er dieses Schandurteil aus dem Fischer-nahen Seebezirk Horgen an das Obergericht weiterzieht.

Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT.ch


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