16. Februar 2010
Tierquälerei beim Vergnügungsfischen ist
unverantwortlich
Die Behauptung zum "Hecht-Fall" im Tages-Anzeiger vom 16.
Februar 2010: "Wäre der Fischer wegen Tierquälerei verurteilt
worden, hätte man konsequenterweise das Fischen verbieten
müssen." ist gleich doppelt falsch. Erstens geht es nur um das
Vergnügungsfischen (unzutreffend als "Sportfischen" bezeichnet;
mit Sport hat das nichts zu tun). Die Berufsfischerei ist davon
überhaupt nicht betroffen. Und zweitens geht es nur um das
Fischen mit Schleppangel oder grossen Ködern auf grosse
Raubfische, welche nur nach längerem, tierquälerischem "Drillen"
angelandet werden können. In Tierschutzkreisen ist man sich
einigt, das solches Vergnügungsfischen auf grosse Fische eine
Tierquälerei ist, die nach Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes
verboten ist. Wenn beim normalen Angeln zufällig mal ein zu
grosser Fisch anbeisst, ist die Schnur zu kappen. Der Angelhaken
wird sich erfahrungsgemäss nach einiger Zeit lösen, weil heute
Widerhaken glücklicherweise verboten sind; der Fisch wird
deshalb die gekappte Angelschnur mit grosser Wahrscheinlichkeit
wieder los. Weil der berüchtigte Hechtfischer vom Zürichsee die
Schnur nicht kappte und statt dessen den Hecht zehn minuten lang
quälte, hätte er nach Gesetz wegen Tierquälerei verurteilt
werden müssen. Es ist zu hoffen, dass der Tieranwalt dieses
Fehlurteil an das Obergericht weiterzieht.
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT