19. September 2011 Bundesrat
befürwortet das Enthornen von Kühen
SP-Nationalrat Daniel Jositsch reichte am 8. Juni 2011 eine Interpellation gegen das Enthornen von Kühen ein, mit folgender Begründung: Die Umstellung von der Anbindehaltung zu Laufställen veranlasst viele Tierhalter, ihre Rinder zu enthornen. Der Eingriff tangiert die Tierwürde, was rechtswidrig ist, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 3 lit. a TSchG). Das Enthornen ist für die angestrebten Ziele zwar geeignet, aber nur bezüglich wirtschaftlicher Halterinteressen erforderlich. Die Verletzungsgefahr für Tiere und Pflegepersonal lässt sich durch zweckmässige Vorkehrungen bei der Laufstallhaltung erheblich vermindern. Dieses Argument darf in der Güterabwägung somit nicht berücksichtigt werden. Die verbleibenden wirtschaftlichen Gründe vermögen die erheblichen Belastungen für Tiere nicht aufzuwiegen: Der Eingriff bedeutet - selbst wenn schmerzfrei durchgeführt - einen beträchtlichen und irreversiblen körperlichen Schaden. Zudem beeinflusst er massiv das Sozialverhalten der Tiere, die grundlegende Fähigkeiten und Funktionen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ausleben können. Insgesamt bedeutet das Enthornen eine Missachtung der Tierwürde, weil der tief greifende Eingriff in das Erscheinungsbild und die Fähigkeiten sowie die übermässige Instrumentalisierung der betroffenen Tiere durch die entgegenstehenden Interessen nicht gerechtfertigt werden können. In der Antwort vom 7. September befürwortete der Bundesrat das Enthornen von Kälbern und Kühen und übernahm zur Begründung einseitig einfach die Argumente der Agro-Lobby. Das in der Verfassung verankerte öffentliche Interesse an Tierschutz und Tierwürde hat im Denken und Handeln des Bundesrates regelmässig kein Gewicht gegenüber den Interessen der Agro-Lobby. Während es in Wahrheit darum geht, dass für enthornte Kühe etwas kleinere Stallabmessungen genügen, schieben Bundesrat und Aggro-Lobby die angebliche Verletzungsgefahr in den Vordergrund. Der VgT ist der Meinung, dass nicht Landwirt sein soll, der nicht mit behornten Tieren umgehen kann. Ställe sind den Tieren anzupassen, nicht umgekehrt. Mehr zum Enthornen: www.vgt.ch/doc/enthornen Die vollständige Antwort des Bundesrates im Wortlaut: 1. Der Bundesrat erachtet das Enthornen von Kälbern und ausgewachsenen Rindern als mit dem Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vereinbar, sofern der Eingriff von einer fachkundigen Person unter Schmerzausschaltung vorgenommen wird (Art. 16 TSchG). 2. Das Coupieren von Hunden (Rute und Ohren) und das Enthornen von Rindern sind insofern vergleichbar, als beide Eingriffe die Integrität der betroffenen Tiere beeinträchtigen. Allerdings wird die Beeinträchtigung für den Hund als schwerwiegender eingeschätzt als für das Rind. Zudem können beim Coupieren von Hunden keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden, welche den Eingriff eventuell rechtfertigen würden, da Hunde nur aus ästhetischen Gründen (Rassestandards) coupiert werden. 3. Der Bundesrat hat in Artikel 17 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verschiedene Handlungen bei Rindern verboten. Das Enthornen gehört, im Gegensatz etwa zum Coupieren des Schwanzes (Art. 17 Bst. a TSchV), bei Rindern nicht zu den verbotenen Handlungen. Es dürfen jedoch keine elastischen Ringe oder ätzenden Substanden zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes verwendet werden (Art. 17 Bst. c TSchV). Artikel 32 TSchV regelt im Einzelnen das Enthornen durch Tierhalterinnen und Tierhalter und sieht insbesondere vor, dass diese für das Enthornen ihrer Tiere einen anerkannten Sachkundenachweis erbringen müssen. Sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind, erachtet der Bundesrat das Enthornen somit nicht als unzulässig und nicht als Missachtung der Würde nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG. 4. Nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG wird die Würde des Tieres missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die von behornten Rindern ausgehende Verletzungsgefahr für Mensch und Tier kann durch bauliche Massnahmen (z.B. ausreichendes Platzangebot, geeignete Gestaltung des Fressplatzes) zwar reduziert werden, aber sie bleibt nach wie vor bedeutend; bauliche Massnahmen sind zudem mit Mehrkosten verbunden. Weiter erfordert die Haltung von behornten Rindern zur Vermeidung von Verletzungen von Mensch und Tier geeignete organisatorische Massnahmen, und es muss ausreichend Zeit in die Beziehung Mensch-Tier investiert werden. All diese Aspekte sind bei einer Interessenabwägung nach Artikel 3 Buchstabe a TSchG zu berücksichtigen. 5. Der Bundesrat plant nicht, dem Gesetzgeber ein Verbot des Enthornens nahezulegen und die Vorgaben betreffend Mindestabmessungen in Laufställen für Rinder zu erhöhen. Landwirte, die horntragende Kühe im Laufstall halten wollen, werden von den zuständigen Stellen aber entsprechend beraten.
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