16. November 2015
(EK) Seit Jahren und Jahrzehnten führt der notorische, mehrfach vorbestrafte Thurgauer Tierquäler Ulrich Kesselring die Thurgauer Behörden an der Nase herum - und diese lassen sich das gefallen: Der grosse Bericht über die endlose Geschichte dieses Tierquälers. Wenn es "nur" um Tierquälerei geht, hat die Justiz regelmässig mit dem Täter mehr Mitleid als mit den Opfern.
Um diesen Mann geht es:
Seit Jahren wartet die Öffentlichkeit - über die Kantonsgrenzen hinaus - ein Tierhalteverbot, das diesem gewerbsmässigen Tierquäler endlich das Handwerk legt und diese Justiztragödie beendet.
Das Thurgauer Veterinäramt hat schon mehrfach verlauten lassen, mit einem Tierhalteverbot die Rechtskraft eines Strafverfahrens gegen Kesselring abwarten zu müssen - und dann, wenn es so weit war, wieder nichts unternommen.
Zur Zeit ist unklar, ob ein Tierhalteverbot inzwischen erlassen worden ist und allenfalls ein Rekursverfahren dagegen hängig ist (Kesselring, der von Sozialhilfe lebt, kann sich solche Rekurse leisten, weil alles der Steuerzahler tragen muss, zB auch mit unentgeltlicher Prozessführung wegen Mittellosigkeit). Das für den Tierschutz zuständige Departement der Thurgauer Verwaltung und dann auch das Thurgauer Verwaltungsgericht haben die Auskunft verweigert, ob ein solches Verfahren hängig ist.
Nun hat das Bundesgericht diese Geheimjustiz in einem Verfahren von öffentlichem Interesse unbegreiflicherweise geschützt. Unbegreiflich deshalb, weil das Thurgauer Verwaltungsgericht seine Entscheide nicht veröffentlicht und der Bürger keine Einsicht verlangen kann, wenn er gar nicht wissen kann, was für Verfahren geführt werden. Das Bundesgericht hat nun das Öffentlichkeitsgebot eng und formalistisch ausgelegt, anstatt Sinn und Zweck dieses Verfassungsgebotes (Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren) seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen und sich für die praktische Wirksamkeit dieser Verfassungsvorschrift einzusetzen, wie der VgT dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführlich begründet und gefordert hat.
Dieser Entscheid des Bundesgericht trägt die typischen Merkmale eines Willkür-Entscheides:
Das Bundesgericht hat die Justizöffentlichkeit
gemäss BV 30.3 bzw Art 6.1 EMRK
in der Intepretation des EGMR bürokratisch eingeengt, ohne ersichtlichen
Grund, entgegen dem öffentlichen Interesse an einer transparenten
Justiz. Damit weigert sich das BGer unverständlicherweise weiter, die
Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Öffentlichkeitsprinzip zu unterstellen.
Ein öffentliches Interesse an dieser restriktiven Haltung ist nicht
ersichtlich. Es scheint, dass das Bundesgericht so weit wie im Rahmen
der EMRK (welche Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise erfasst)
möglich, die frühere Geheimjustiz
weitführen will - ein anderes Motiv für diesen Fehlentscheid ist
jedenfalls dem Urteil nicht zu entnehmen.
Unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das
Bundesgericht die olgende zentrale Argumentation in der Beschwerde (II.
1) kurzerhand unterdrückt, wohl um die Willkür des Entscheides weniger
offensichtlich zu machen:
"
Das Verwaltungsgericht verweigert die Auskunft über die allfällige
Rechtshängigkeit eines Verfahrens in Sachen Ulrich Kesselring mit der
Begründung, aus dem Grundsatz der Öffent-lichkeit gemäss Artikel 30
Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) lasse sich kein Anspruch auf Auskunft
darüber ableiten, ob vor einem Verwaltungsgericht ein Verfahren
rechtshängig sei. Art. 30 Abs. 3 BV erfasse nur das Ergebnis
eines allfälligen vor Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens, nicht
jedoch das sog. Vorverfahren. Dieses Auslegungsverständnis von Art. 30
BV erweist sich als zu formalistisch. Es trägt weder dem
rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsgrund-satz ausreichend Rechnung noch
den individuellen Grundrechten von Privaten mit schutz-würdigen
Informationsinteressen. In begründeten Fällen können Öffentlichkeit und
Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben,
ob vor einem Verwaltungs-gericht ein Verfahren anhängig sei, insb. gegen
eine sog. relative Person der Zeitgeschichte zu einem im öffentlichen
Interesse liegenden Thema wie im vorliegenden Fall. Das
Auslegungsverständnis des Verwaltungsgerichts geht also von der falschen
Prämisse aus, dass der Wortlaut von Art. 30 BV den Sinn dieser zentralen
Bestimmung bereits abschliessend wiedergebe, währenddem analog zur
Auslegung von Garantien der Europäischen Menschenrechtskonven-tion
(EMRK) eine „dynamisch-teleologische Auslegung“ Platz greifen müsste,
wie dies das Bundesgericht bereits im Leitentscheid 134 I 286 betreffend
Einsicht des VgT in Strafentschei-de, Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügungen (ebenfalls betreffend Ulrich Kesselring) mit
ausführlicher Begründung getan hat, indem es Art. 30 BV über den
Wortlaut hinaus interpretiert hat: Art. 30 BV bezieht sich klar auf
„gerichtliche“ Verfahren, während die fraglichen Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen (des damaligen Bezirksamtes Arbon als
Administrativbehörde) gerade bewirken, dass es nicht
zu einem gerichtlichen Verfahren kommt."
Und dann wurde auch noch die in casu
entscheidende Tatsache unterdrückt, dass das Thurgauer
Verwaltungsgericht weder bevorstehende Verhandlungen noch Urteile
veröffentlicht und damit eine Geheimjustiz betreibt, die internationalen
Menschenrechtsstandards widerspricht. Diese Tatsache wurde in der
Beschwerde klar und deutlich vorgebracht (II. 6), aber vom Bundesgericht
kurzerhand unterdrückt. Das Unterdrücken des eigentlichen Anliegens
eines Beschwerdeführers sind die typischen Merkmale von Justizwillkür.
"Auf
der Website des Kantons Thurgau (www.verwaltungsgericht.tg.ch/xml_81/internet/de/in-tro.cfm)
kündigt das Verwaltungsgericht keine Verhandlungen an, obwohl es gemäss
Bundesgericht dem Sinn des Öffentlichkeitsprinzips entspricht, wenn die
Öffentlichkeit über bevorste-hende Gerichtsverhandlungen orientiert
wird, vgl. BGer-E 1P.347/2002 vom 25.09.2002, Erw. 3.2. Auch Urteile
werden – mit Ausnahme von „grundsätzlichen Entscheiden“, die in der
separaten Reihe TVR (Thurgauische Verwaltungsrechtspflege) ab dem
Jahrgang 2000 im Internet abrufbar sind – nicht veröffentlicht und
offenbar auch nicht auf der Kanzlei öffentlich aufgelegt. Das Thurgauer
Verwaltungsgericht ist dem in der Schweiz stattgefundenen Umdenken in
Richtung eines vermehrt aktiven Handelns der Justiz zur Schaffung von
Öffentlichkeit also noch nicht gefolgt. Umso mehr müssen Interessierte
die Möglichkeit haben, auf schriftliches Gesuch hin von rechtshängigen
Verfahren und (bevorstehenden) Urteilen zu erfahren, um sich dann ggf.
weiter über bevorstehende öffentliche Verhandlungen zu informieren und
um rechtzeitig ein Begehren um Einsicht in ein ergangenes Urteil stellen
zu können."
Wenn es "nur" um Tierquälerei geht, hat die Justiz mehr Mitleid mit den Tätern als mit den Opfern.
Das Trauerspiel zwischen diesem Tierquäler und den Thurgauer Behörden geht nun weiter. Der Steuerzahler darf darüber nichts wissen - nur bezahlen. Das peinliche Versagen der Thurgauer Behörden wird nun hinter dem Schleier des angeblichen Amtsgeheimnisses versteckt - "angeblich" deshalb, weil es hier gar nicht gilt: Über Gerichtsverfahren von grossem öffentlichem Aufsehen dürfen und müssen die Behörden informieren; so sieht es unsere demokratische Rechtsordnung vor. Indem nun sogar das Bundesgericht diese Machenschaften deckt, gehe wieder einmal Politik dem Recht vor. Das Bundesgericht fällt immer wieder mal poltische Entscheide, denn die Richter werden vom Parteifilz gewählt und wiedergewählt oder abgewählt.
Artikel 30, Absatz 3 der Bundesverfassung lautet: "Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen." Eine gesetzliche Ausnahme liegt im Fall Kesselring nicht vor. Rechtswidrig, politisch-willkürlich gedeckt durch das Bundesgericht, darf die Öffentlichkeit nicht erfahren, ob gegen Kesselring ein Tierhalteverbot hängig ist und wie das Thurgauer Verwaltungsgericht dieses ggf behandelt. Wenn man nicht wissen darf, ob ein Verfahren hängig ist, kann man sich auch nicht zur richtigen Zeit nach einem Urteil erkundigen. So raffiniert wird staatliches Versagen verschleiert.