2016-03-07

Taubenquäler Anton Lang in Aristau
mit Justizwillkür geschützt

von Erwin Kessler, Präsident VgT 

   

Brieftaubenzüchter Anton Lang in Aristau prahlte im August 2014 öffentlich damit, er bestrafe Tauben, die bei Wettflügen das Ziel spät erreichen, durch Hungernlassen ("Freiämter" vom 12. August 2014: "Braucht eine Taube besonders lang, dann gibt es an diesem Tag zur Strafe nur etwas Wasser."). Hierauf reichte der VgT bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Strafanzeige wegen Tierquälerei ein: Strafanzeige vom 26. August 2014

Am 9. Dezember 2014 erliess Staatsanwältin Andrea Meyer eine Einstellungsverfügung und verweigerte dem VgT rechtswidrig eine Kopie davon. Der VgT musste deshalb auch noch das Obergericht bemühen, welches die Rechtslage mit Entscheid vom 1. September 2015 im Sinne des VgT klärte. Am 2. März 2016 erhielt der VgT nun endlich eine Kopie der dreiseitigen Einstellungsverfügung.

Jetzt ist auch klar, warum sich Staatsanwältin Andrea Meyer weigerte, den Inhalt dieses Entscheides dem VgT bekannt zu machen: reine Willkür und Tierverachtung! Es sind ja nur Tiere, Tauben... unwesentliche Nichtigkeiten... Mitbeteiligt an diesem haarsträubenden Entscheid ist wie üblich das Veterinäramt des Kantons Aargau, das seinen Auftrag - wie sich immer wieder zeigt - offensichtlich darin sieht, die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes zu verhindern. Unter tatkräftiger Mithilfe des Veterinäramtes wurde diese Tierquälerei schöngeredet: Die "gelegentliche Reduzierung der Futterration" beeinträchtige die Gesundheit der Tiere nicht. Der Tatbestand der Tierquälerei sei "eindeutig" nicht erfüllt.
Skandalös pflichtwidrig war das Verhalten von Staatsanwältin Andrea Meyer, einfach auf die nachträgliche Ausrede/Schutzbehauptung des Täters abzustellen, die im Widerspruch zu seiner Aussage im "Freiämter" steht, ohne den Redaktor als Zeuge zu befragen. Siehe Einstellungsverfügung. Die grossspurig erwähnte "Hausdurchsuchung" beschränkte sich offensichtlich auf eine Besichtigung der Tauben, als ob man es ihnen ansehen könnte, wenn sie einen Tag kein Futter erhalten.

Der offizielle Zweck des Tierschutzgesetzes ist gemäss Artikel 1, "die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen". Gemäss Artikel 3 umfasst "Wohlergehen" das Vermeiden von Leiden. Und Artikel 4 schreibt vor: "Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen". Unfreiwilliges, erzwungenes Hungern bedeutet offensichtlich Leiden und trägt den Bedürfnissen der Tiere nicht in bestmöglicher Weise Rechnung. Das hat das Veterinäramt im vorliegenden Fall einmal mehr rechtswidrig völlig ignoriert, rechtswidrig und willkürlich unterstützt von Staatsanwältin Andrea Meyer.

Zum raffinierten System der Tierschutzverhinderung in der Schweiz gehört insbesondere, dass  Tierschutzorganisationen kein Klage- und Beschwerderecht in Tierschutzfragen haben, Privatpersonen auch nicht. Nur den Tätern steht das Recht zu, vor Gericht als Partei und mit Anwalt aufzutreten, um ein Verfahren zu beeinflussen. Tierfreunde und Tierschutzorganisationen müssen regelmässig ohnmächtig zuschauen, wie vor tierschutzunkundigen Richtern alles verdreht und mit Fachwörtern schöngeredet wird. Deshalb können wir diese himmelschreiende, rechtswidrig-willkürliche Einstellungsverfügung nicht anfechten. Gut, dass wir so hartnäckig dafür gekämpft haben, diesen Entscheid ans Licht der Öffentlichkeit zu bringen. Es hat sich gelohnt - allzu vieles rund um die Tierschutzverhinderung in diesem Land bleibt für immer im Dunkeln. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BLV), welches die Oberaufsicht über den Tierschutzvollzug ausüben sollte und gegen solche Willkürentscheide Amtsbeschwerde einlegen könnte, macht von diesem Recht nie Gebrauch - dieses Bundesamt ist selber ein Eckpfeiler der Tierschutzverhinderung. Bezüglich der schrecklichen Taubenwettflüge, wo die Tiere bis in die völlige Erschöpfung getrieben werden, um zu ihrem Partner und zu ihren Jungen im Heimatschlag zurückzufliegen - wobei ein Grossteil der Tauben unterwegs stirbt - meinte dieses mafiose Amt, es gäbe keinen Handlungsbedarf (mehr  zum Brieftauben-Drama).

 


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