24. Januar 2002

Zur Freigabe des Sch�chtens in Deutschland

von Ines Odaischi
F�rbergasse 13, D-68526 Ladenburg

Grunds�tzliche Freigabe des bet�ubungslosen Sch�chtens in Deutschland nach � 4a Ziff. 2 TierSchG
Anla� Verfassungsgerichtsurteil vom 15. Jan. 2002 (Freigabe des bet�ubungslosen Sch�chtens nach islamischem Ritus)

Weder Islam noch Judentum liefern den unerl�sslichen Beweis, dass das bet�uhungslose Sch�chten unerl�sslicher Bestandteil ihrer Religionsfreiheit sei.

Islam

Es liegen eine Stellungnahme der Universit�t Al-Azhar, Kairo, vorn 25. 2. 82 (Reg.Nr. 458) sowie der Republik Libanon, Kanzlei des Ministerrates, Sunnitische Sheriatsgerichte vor (Quelle: Dr. Werner Hartinger, Das bet�ubungslose Sch�chten der Tiere im 20. Jahrhundert), die eindeutig die Bet�ubung vor dem Schlachten bzw. Sch�chten freigeben.

Wenn der Islam sich darauf beruft, dass dies f�r viele Moslems nicht ausreichend sei, weil der Islam keine einheitliche Dogmatik entwickelt hat, hat dies nicht Deutschland (hier grunds�tzlich Bet�ubungspflicht) zu verantworten. Ich bin der Auffassung, dass sich deshalb in diesem Punkt unsere moslemischen Mitb�rger nach dem deutschen Recht zu richten haben.

Judentum

Weder Bibel noch Talmud kennen ein Bet�ubungsverbot, vorgeschrieben ist lediglich der Blutentzug vor Weiterverarbeitung dee geschlachteten Tieren (an sich eine gute Vorschrift, weil so der endg�ltige Tod des Tieres abgewartet werden mu�).

Die Bet�ubung wird abgelehnt nach Deut 12,21. Zitat nach I. M. Levinger, Schechita im Lichte des Jahres 2000, S. 19: "Die biblische Vorschrift, die das Sch�chten betrifft, wie wir sie in der Tora (Deut 12:21) finden, lautet: 'Du sollst von Deinem Grossvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe...' Diese W�rter 'wie ich Dir befohlen habe' sind sehr interessant, denn wir finden in der ganzen Bibel keinen weiteren Hinweis. Da wir aber glauben, dass es eine noch �ltere Vorschrift geben muss, m�ssen wir auf die m�ndliche Lehre zur�ckgreifen."

Ich habe die von Levinger angegebene Textstelle im Kontext (Dtn 12,1 31; 13,1/Biblia Hebraica) �berpr�ft. Die Aussage Levingers ist exegetisch nicht haltbar. Der Text ist in sich geschlossen mit Literaturschutzformel in 13.1: Gattung, Zentralisationsgesetz (Laienunterweisung); Inhalt: Freigabe der profanen Schlachtung. Die Vorschrift ist einwandfrei im Text selbst enthalten (Verbot des Blutgenusses; du sollst nicht das Fleisch mit seinem Blut essen, in dem seine Seele ist; Ve 16,23-25 (insistierend). Evtl gibt es auch bei der Freigabe der profanen Schlachtung das Gebot der Aussonderung der Erstgeburt, aber dies interessiert hier nicht. Wichtig ist das absolute Blutgenussverbot; ansonsten darf das Haustier gegessen werden wie Gazelle und Hirsch (Wild), und zwar vom "reinen" wie vom "unreinen" Menschen, also ohne jegliche Beschr�nkung.

Mit dem Buch Levingers habe ich mich schriftlich auseinandergesetzt (auch in bezug auf tiermedizinische Fragen, nat�rlich nicht ohne Beratung Tiermedizinern und der Lekt�re von Hartinger, Sch�chten. Das bet�ubungslose Sch�chten ist einwandfrei Tierqu�lerei (ob nun nach j�dischem oder islamischem Ritus). Meine Auseinandersetzung liegt dem Landesrabbinat Baden-W�rttemberg, Stuttgart, vor. Die genannte Stelle hat sich nicht dazu ge�ussert. Die Arbeit liegt auch Dr Levinger vor; aus dem Gespr�ch mit ihm habe ich den Eindruck gewonnen, dass auch Dr Levinger im Grunde genommen eine gute Bet�ubung sucht (aber ich gebe hier ausdr�cklich meinen Eindruck wieder und stelle nicht die Behauptung auf, dass es tats�chlich so ist).

Mir liegt auch noch ein Schweizer Artikel zum Sch�chten vom Pr�sidenten des Israelitischen Gemeindebundes Dr Alfred Donath, Genf, vor (Neue Z�richer Zeitung vom 12. 12, 2001). Ich zitiere hieraus w�rtlich: "Auch wenn Juden nicht t�glich nur koscheres Fleisch essen, wird bei jeder Festmahlzeit, sei es anl�sslich einer Hochzeit oder beim Feiern einer Geburt, immer nur gesch�chtetes Fleisch serviert, so dass durch die Aufhebung des Verbotes in der Tat die 18 000 Juden, die in der Schweiz leben, betroffen. Meine Anfrage an ihn, inwieweit nach dieser Aussage noch von einer zwingenden Religionsvorschrift zu sprechen ist (in Deutschland w�re das die Bedingung der Ausnahmegenehmigung), wurde nicht beantwortet.

Den Deutschen (vielleicht auch den Schweizern), und damit meine ich alle Menschen, Beh�rden, auch Kirchen, sei gesagt, dass man begangenes Unrecht nicht durch neues Unrecht wieder gut machen kann. Bei den fr�heren Anfeindungen ohne jeglichen Grund und erst recht bei der Verfolgung im Dritten Reich (Nazideutschland) h�tte das Judentum Anspruch darauf gehabt, dass man es ohne Wenn und Aber verteidigt und sch�tzt. Der Fall liegt aber bei der Frage des bet�ubungslosen Sch�chtens ganz anders; hier geht es um Tierschutz, also um einen ganz konkreten Fall, in dem das an sich ethisch hochstehende Judentum falsch liegt, unbenommen der Tatsache, dass es auch auf nichtj�dischen Schlachth�fen, wie leider bekanntgeworden, auch nicht tierschutzgerecht zugeht, aber dies m�sste gesondert angegangen werden, und dies wird ja zum Teil auch schon getan.

Ich f�hle mich bei der Freigabe des bet�ubungslosen Sch�chtens durch die Beh�rden in meiner grundgesetzlich verankerten Menschenw�rde und meinem Recht auf Unversehrtheit verletzt.


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