26. Juni 2002

Die vom F�rsten abh�ngige liechtenstinische Justiz deckt eine f�rstenfreundliche Verleumdung gegen den VgT

Am 3. Juli 1993 traute Bischof Haas in der Pfarrkirche zu Vaduz Liechtensteins Erbprinzen Alois mit der bayerischen Herzogin Sophie. Eine Flugblattabwurfvorrichtung, mit welcher gegen das Schweine-KZ von F�rst Hans Adam II. h�tte protestiert werden sollen, wurde vorzeitig entdeckt. Tiersch�tzer Erwin Kessler sass deshalb an diesem Festtag im Gef�ngnis von Vaduz. Ein Angestellter der Bewachungsfirma Prowach AG verbreitete die Verleumdung, der VgT habe den Einsatz einer Stinkbombe in der Kirche geplant gehabt. Der BLICK ver�ffentlichte diese Verleumdung mehrmals wider besseres wissen. Eine Ehrverletzungsklage gegen den Prowach-Angestellten wird von der F�rstlich-Liechtensteinischen Justiz seit 9 Jahren in menschenrechtswidriger Weise verschleppt. Nun verlangt der VgT in einer Beschwerde an das F�rstliche Obergericht ein von F�rst Hans Adam II. - der ihm nicht genehme Richter absetzen kann! - unabh�ngiges Gericht.

Hintergrundbericht: Verhaftung statt Flugbl�tter an der Prinzen-Hochzeit in Vaduz

Die Beschwerde:

26. April 2002

An das F�rstliche Landgericht
FL-9490 Vaduz

In der Strafsache gegen

Franz J Meier, Wachmann bei der Prowach Sicherheitsdienst AG, 9496 Balzers

wegen �bler Nachrede

erhebe ich hiermit in eigenem Namen

Beschwerde an das F�rstliche Obergericht

gegen den Beschluss des F�rstlichen Landgerichtes vom 21.3.2002

mit den Antr�gen:

1. Zur Behandlung dieser Beschwerde sei ein von F�rst Hans Adam II. unabh�ngiges Gericht einzusetzen.
2. Der angefochtene Beschluss sei gesamthaft aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdef�hrer Frist anzusetzen zur Nachholung des S�hneverfahrens.

Beschwerdegr�nde:

1. Verletzung des Menschenrechts auf ein unabh�ngiges Gericht
2. Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glaube
3. �berspitzter Formalismus
4. Verfahrensverschleppung
5. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes

Begr�ndung:

1. Verletzung des Menschenrechts auf ein unabh�ngiges Gericht (EMRK Artikel 6)

Der angefochtene Beschluss ist verletzt das in Artikel 6 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf ein unabh�ngiges Gericht. Im F�rstentum Liechtenstein kann der F�rst ihm nicht genehme Richter absetzen. Von dieser Kompetenz hat er laut Zeitungsmeldungen zB im Fr�hjahr 1995 Gebrauch gemacht, indem er den obersten Landesrichter kurzerhand absetzte, als dieser die Verfassung anders interpretierte als der F�rst. Verschiedene Rechtsgutachten beurteilten deshalb die Unabh�ngigkeit der liechtensteinischen Gerichte als stark gef�hrdet. Die Abh�ngigkeit der Richter vom F�rsten dr�ckt sich ganz offen schon in der Bezeichnung F�rstliches Landgericht bzw F�rstliches Obergericht aus. Die Liechtensteinischen Gerichte sind rechtlich und auch dem Namen nach Gerichte von des F�rsten Gnade.

Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Protestaktion gegen die Schweinehaltung von F�rst Hans Adam II. anl�sslich einer Festlichkeit des F�rstenhauses. Der angeklagte Wachmann hat diese von mir geleitete Aktion in verleumderischer Weise verunglimpft. Dieses Verhalten des angeklagten Wachmannes kommt den Interessen des F�rsten sehr entgegen, denn mit dieser Verleumdung wurde vom Zweck der Aktion - Kritik an der f�rstlichen Schweinehaltung - abgelenkt, die �ffentliche Stimmung gegen diese Aktion aufgewiegelt und die Glaubw�rdigkeit und Ernsthaftigkeit der Veranstalter dieser Aktion in Verruf gebracht. Eine gerichtliche Feststellung, dass die Verunglimpfungen der Aktion durch den Angeklagten nicht der Wahrheit entsprachen und tats�chlich lediglich der Abwurf von Flugbl�ttern mit einer Kritik an der f�rstlichen Schweinehaltung geplant gewesen waren, l�uft den Interessen des F�rsten offensichtlich krass entgegen. Richter, welche es wagen, das Verfahren trotzdem korrekt zu f�hren, die Wahrheit aufzudecken und den Angeklagten zu verurteilen, m�ssen damit rechnen, beim F�rsten zumindest in Ungnade zu fallen und sogar ihr Richteramt zu verlieren. Unter solchen Umst�nden kann nicht mehr von einem unabh�ngigen Gericht gesprochen werden.

Der bisherige Verlauf des Verfahrens zeigt die Abneigung der befassten Richter, die Sache korrekt zu behandeln deutlich. Ich verweise auf die folgenden Beschwerdegr�nde.

2. Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glaube

Im Beschluss des F�rstlich Liechtensteinischen Obergerichtes vom 20.10.1993 ist folgender Beschluss festgehalten: "Der Antrag auf Einleitung der Strafuntersuchung gegen Franz J Meier wegen �bler Nachrede ist vom F.L. Landgericht als Privatanklage im Sinne des � 31 StPO gesch�ftsordnungsm�ssig zu behandeln."

Aufgrund dieses Beschlusses durfte der Beschwerdef�hrer davon ausgehen, dass das Verfahren nun weitergehe. Dass ihm nun einfach im angefochtenen Beschluss �ber acht Jahre sp�ter einfach mitgeteilt wird, der Antrag auf Einleitung der Strafuntersuchung werde zur�ckgewiesen, weil kein S�hneverfahren durchgef�hrt worden sei, ist willk�rlich und verletzt den Grundsatz von Treu und Glaube. Dadurch werden die Garantien des fairen Verfahrens verletzt (EMRK Artikel 6).

3. �berspitzter Formalismus und Rechtsverweigerung

Im Hinblick auf den erw�hnten Beschluss des f�rstlichen Obergerichtes vom 20.10.1993 stellt die Zur�ckweisung des Antrages auf Einleitung einer Strafuntersuchung ohne Ansetzung einer Frist zur Nachholung des S�hneverfahrens eine Rechtsverweigerung durch unzul�ssigen �berspitzten Formalismus dar (Verletzung von EMRK 6).

4. Verfahrensverschleppung

Die bisherige, neunj�hrige Dauer des Verfahrens stellt eine krasse Verletzung des Rechtsverz�gerungsgebotes dar (EMRK 6).

5. Verletzung des �ffentlichkeitsgebotes

Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Sache in einer �ffentlichen Verhandlung zu behandeln. Dadurch ist das �ffentlichkeitsgebot gem�ss EMRK 6 verletzt worden.

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

 

Die Beschwerde wurde vom f�rstlichen Landgericht und vom f�rstlichen Obergericht mit Blabla abgewiesen. Logisch. Eine Verurteilung dieses Prowach-Angestellten, der den VgT zugunsten des F�rsten verleumdet hat, w�rde dem F�rsten wahrscheinlich nicht gefallen. Und der F�rst kann ihm nicht genehme Richter absetzen.


News-Verzeichnis

Startseite VgT

Mail an den Verein gegen Tierfabriken Schweiz
Mail an den Webmaster
http://www.vgt.ch/news2002/020426.htm