22. Juli 2002, aktualisiert am 30. Juli 2002

Im Kanton Aargau verhindert ein Beh�rden- und Beamtenfilz den Vollzug des Tierschutzgesetzes

Der VgT hat der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Juli 2002 die folgende Strafanzeige eingereicht. Mit Verf�gung vom 25. Juli, eingetroffen am 30. Juli 2002, ist die Staatsanwaltschaft mit haltlos-falscher Blabla-Begr�ndung nicht eingetreten. Der Politfilz im Kanton Aargau deckt sich gegenseitig. S�ui-H�feli, S�ui-Deckeli....

Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Beg�nstigung

gegen

1. Regierungsrat Kurt Wernli
2. Dr M Leupold, Chef Abteilung Strafrecht, Departement des Innern
3. Hans Burger, Leiter Abteilung Landwirtschaft
4. Die Verantwortlichen der Fachstelle Tierschutz, insbesondere den kantonalen Tierschutzbeauftragten
5. die Verantwortlichen des Bezirksamtes Brugg
6. Staatsanwalt D Aufdenblatten

und allenfalls weitere Verantwortliche.

Begr�ndung:

Wie wir seit Jahren feststellen, verhindert im Kanton Aargau ein Beh�rden- und Beamtenfilz den Vollzug des Tierschutzgesetzes. Nun ist ans Licht gekommen, dass dies eine von h�chster Stelle (Regierungsrat) gedeckte Praxis darstellt.

Am 14. Januar 2002 erstattete die Vizepr�sidentin unserer Tierschutzorganistaion beim Bezirksamt Brugg eine Strafanzeige gegen die Bauernfamilie Geissmann in Mandach, weil diese seit Jahren ihre K�he, einschliesslich Jungvieh, in tierqu�lerischer Weise dauernd - ohne den gesetzlichen Auslauf gem�ss Artikel 18 Tierschutzverordnung - an der Kette gehalten hat.

Am 5. Februar 2002 erliess Staatsanwalt D Aufdenblatten, gest�tzt auf den Schlussbericht des Bezirksamtes Brugg eine Einstellungsverf�gung. Darin wird die in der Anzeige geltend gemachte Verletzung der Auslaufvorschrift best�tigt, die Fachstelle Tierschutz habe diese M�ngel jedoch "nicht als strafw�rdig" beurteilt.

Das eidg Tierschutzgesetz r�umt den kantonalen Vollzugsinstanzen keine Kompetenz ein, bei der Verletzung der gesetzlichen Mindestvorschriften nach Gutd�nken auf die gesetzlichen Sanktionen zu verzichten. Mit dieser Einstellungsverf�gung haben das Bezirksamt Brugg und die Fachstelle Tierschutz den Angezeigten widerrechtlich und unter Missbrauch der Amtsgewalt vor der gesetzlichen Strafe verschont und damit beg�nstigt.

Mit Schreiben vom 14. M�rz 2002 machten wir Regierungsrat Kurt Wernli auf diesen Fall und die generellen Tierschutzvollzugsmissst�nde im Kanton Aargau aufmerksam. Mit Antwortschreiben vom 28. M�rz 2002 liess er uns ausrichten, dass er unsere Beschwerde an das Gesundheitsdepartement - zust�ndig f�r die Fachstelle Tierschutz - weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 nahm Dr M Leupold, Chef der Abteilung Strafrecht, im Auftrag von Regierungsrat Wernli dahingehen zur Beschwerde Stellung, der Regierungsrat habe bez�glich der Rechtsanwendung der Strafuntersuchungsbeh�rden keine Aufsichtskompetenz. Dies mag im Einzelfall zutreffen, aber sicher nicht dann, wenn es - wie vorliegend - um eine systematische Nichtverfolgung von Straftaten geht.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 nahm auch das Finanzdepartement, unterzeichnet vom Leiter der Abteilung Landwirtschaft, Hans Burger, zur Beschwerde Stellung. Darin wird festgestellt, aufgrund unserer Anzeige sei die Fachstelle Tierschutz aufgefordert worden, auf dem Betrieb Geissmann eine Kontrolle vorzunehmen. Die Fachstelle Tierschutz habe die M�ngel festgestellt und dem Angezeigten eine Frist zu deren Behebung gesetzt, jedoch "entsprechend der Praxis auf eine strafrechtliche Verzeigung verzichtet".

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Nichteintretensverf�gung der Aargauer Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002

Mit haltloser Begr�ndung ist die Staatsanwaltschaft (vertreten durch den I. Staatsanwalt E Kuhn) nicht auf die Anzeige eingetreten. Obwohl die Angezeigten ihr Amt dazu missbrauchen, fehlbare Tierhalter, die gem�ss eidg Tierschutzgesetz bestraft werden m�ssten, vor Strafe zu decken, behauptet die Staatsanwaltschaft ohne Begr�ndung, es sei kein Amtsmissbrauch und keine Beg�nstigung "ersichtlich". Wer nicht sieht und sucht, f�r den ist nat�rlich auch nichts "ersichtlich". Die illegalen Machenschaften beim systematischen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Aargau sollen offensichtlich unter dem Deckel bleiben. Diese Rechnung hat die Staatsanwaltschaft allerdings ohne den VgT gemacht: In der n�chsten Ausgabe der VgT-Nachrichten f�r den Kanton Aargau wird ausf�hrlich dar�ber berichtet werden.

Wie sorglos-arrogant die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichteintretensverf�gung mit Recht und Gesetz umgeht, zeigt exemplarisch auf die Behauptung, der Anzeiger [VgT] habe es verpasst, gegen die Verf�gung im Fall Geissmann ein Rechtsmittel zu ergreifen, und k�nne jetzt nicht nachtr�glich einen "Amtsmissbrauch konstruieren". Die Aargauer Staatsanwaltschaft weiss ganz genau, dass ein Anzeiger keine Rechtsmittel gegen noch so willk�rliche Einstellungsverf�gungen ergreifen kann. Tierschutzorganisationen haben in der Schweiz kein Klage- und Beschwerderecht und haben in den von ihnen durch blosse Anzeige ausgel�sten Verfahren keine Parteistellung.


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