31. Oktober 2003, aktualisiert am 18.3.05

Pferdehaltung von Kurt Riner in Zeihen, Kanton AG

Kurt Riner bietet Reiferien für Kinder an. Auf Anzeige des VgT hin wurde ein Strafverfahren wegen Missachtung der Tierschutzvorschriften eröffnen. Gegen einen Strafbefehl des Bezirksamtes Laufenburg erhob Riner Rekurs. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem Gericht, Riner sei gemäss Strafbefehl zu verurteilen. Am 24. Februar 2005 kam es zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg, welche ohne Urteilseröffnung endete. Neben der Missachtung des Tierschutzgesetzes war Riner auch wegen mehrfacher Missachtung des Baugesetzes im Zusammenhang mit seinem Reitplatz angeklagt. Am 18. März 2005 wurde das Urteil nun schriftlich zugestellt: Riner wurde wegen fahrlässiger Missachtung des Tierschutzgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Baugesetz mit 2 000 Franken gebüsst (bei Nichtbezahlung Umwandlung in 66 Tage Haft) und hat ausserdem die Verfahrenskosten von Fr 1 263.- zu tragen. Er hat die Möglichkeit, das Urteil beim Obergericht anzufechten.

Zuvor hatte der Fricktaler-Bote in einem tendenziös-einseitigen Bericht behauptet, Riners Pferdestall entspräche den Tierschutzvorschriften (siehe unten).

Wie es dazu kam:

Am 31. Oktober 2003 veröffentlichte der VgT folgenden Bericht über Missstände auf Betrieb Riner:

Gemäss der Zeitschrift Pericles-Pferdeinfo vom November 2003 bietet Landwirt Kurt Riner, Oberzeiherstr 35, 5079 Zeihen, Kanton AG,  Reitferien für Kinder an. Auf dem 28 Hektaren grossen landwirtschaftlichen Hof befinden sich etwa 20 Pferde. Einige Tiere werden in einem etwas dunklen Stall in der tierquälerischen Anbindehaltung gehalten, andere sind in Boxen und weiteren Anbindeständen unergebracht.

In seiner Antwort auf eine schriftliche Anfrage des VgT vom 27. Oktober hat Riner die ihm vorgehaltene Anbindehaltung nicht bestritten.

Der VgT hat gegen Riner eine Anzeige wegen verbotener Anbindehaltung von Pferden eingereicht. (Zur rechtlichen Beurteilung der Anbindehaltung siehe das Gutachten von Prof Niggli, Universität Freiburg und den Bericht Anbindehaltung ist strafbar in der Zeitschrift Pferde-Woche).

Am 18. November 2003 hat der VgT beim Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau folgende Aufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt eingereicht, weil es nichts gegen die angezeigte Anbindehaltung unternommen hat:

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Hasler,

am 27.10.03 haben wir dem Veterinäramt eine Anzeige gegen Landwirt Kurt Riner, Zeihen, wegen tierquälerischer, verbotener Anbindehaltung von Pferden eingereicht. Darin haben wir auf ein Gutachten von Prof Niggli, Universität Freiburg, hingewiesen, welches ganz klar bestätigt, dass die Anbindehaltung von Pferden nach gemäss Tierschutzgesetz verboten ist. Bisher ist von niemandem behauptet worden, dieses Gutachten sei falsch. Im Gegenteil hat uns das Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt, es sehe seine eigene Auffassung durch dieses Gutachten bestätigt.

Am 11.11.03 erhielten wir vom Veterinäramt ein von Dr med vet Nicole Peyer unterzeichnetes Schreiben, wonach aufgrund unserer Anzeige eine Kontrolle durchgeführt und "kleine Mängel festgestellt" worden seien. Da eine verboten Anbindehaltung kein kleiner Mangel ist, muss dies wohl so verstanden werden, dass diese nicht beanstandet worden ist. Ein entsprechender Vorhalt ist vom Veterinäramt nicht beantwortet worden, was wir als Bestätigung dieser Interpretation verstehen.

Damit setzt sich das Veterinäramt über geltendes Tierschutzrecht hinweg und Sabotiert dessen Vollzug. Wir ersuchen Sie, korrigierend einzugreifen, andernfalls wohl der Bund aufsichtsrechtlich aktiv werden müssten.

Am 10. Dezember 2003 behauptete der Fricktaler Bote, Riner habe keine Anbindehaltung und auch keine gehabt. Dazu haben wir folgende Gegendarstellung verlangt (am 18.12.2003 erschienen):

Unter dem Titel "Keine Anbindehaltung in Zeihen" wurde im Fricktaler Bote vom 10.12.2003 behauptet, Landwirt Kurt Riner in Oberzeihen habe seine Pferde nicht in Anbindehaltung gehalten. Tatsache ist dagegen, dass der Pferdespezialist Hans Hunziker, Herausgeber der Zeitschrift "Pericles Pferde-Info" die Anbindehaltung noch vor kurzem festgestellt hat. Ferner wird im Fricktaler Bote sinngemäss behauptet, wir hätten Kurt Riner nicht genügend Zeit gegeben, um zum Vorwurf der verbotenen Anbindehaltung von Pferden Stellung zu nehmen. Das ist unwahr. Tatsache ist, dass wir mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 Kurt Riner Gelegenheit gegeben haben Stellung zu nehmen und dass er darauf mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 geantwortet und die Anbindehaltung nicht bestritten hat.
Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Das Veterinäramt behauptete, eine Anbindehaltung habe bei der Kontrolle des Betriebes nicht festgestellt werden können. Es wurde deshalb keine Anklage wegen verbotener Anbindehaltung erhoben. Das Gericht durfte deshalb diesen Punkt nicht beurteilen.

Die Vertreterin des Veterinäramtes behauptete zudem als Zeugin vor Gericht, die Anbindehaltung von Pferden sei nicht verboten. Gegen diese unwahre, das Gericht und die Öffentlichkeit irreführende Behauptung hat der VgT am 25. Februar 2005 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau eine Disziplinarbeschwerde eingereicht.

> Urteil


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