14./23. November 2003

Beschwerde gegen gegen den Kanton Zug wegen Duldung der verbotenen Anbindehaltung von Pferden

Der VgT hat am 14.11.2003 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug eine Aufsichtsbeschwerde wegen Nichtvollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes gegen das kantonale Veterinäramt eingereicht. In einem Bericht in der Neuen Zuger Zeitung vom 13.11.03 erklärte ein Sprecher des Veterinäramtes, die verbotene Anbindehaltung von Pferden werde in bestehenden Ställen weiterhin geduldet.

Am 21.11.2003 wies die Gesundheitsdirektion die Beschwerde mit haltloser, unwahrer Begründung ab. Deshalb reichte der VgT am 23.11.2003 dem Bundesamt für Veterinärwesen folgende Beschwerde gegen den Kanton ZG ein:

 

Hiermit erhebe ich namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT (30 000 Mitglieder)

Aufsichtsbeschwerde gegen den Kanton Zug

wegen

Nichtvollzug des eidg Tierschutzgesetzes in der Pferdehaltung

mit folgenden

Anträgen:

1. Der Kanton ZG sei darauf hinzuweisen, dass die Anbindehaltung von Pferden verboten ist.
2. Dem Kanton ZG sei eine Frist zur Abschaffung der Anbindehaltung von Pferden anzusetzen und
3. der Kanton ZG sei aufzufordern, nach Ablauf dieser Frist öffentlich Rechenschaft über seine Vollzugsmassnahmen abzulegen.

Begründung:

Gemäss geltendem Recht ist die Anbindehaltung von Pferden verboten:

"Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind" (Art 3 Abs 2 TSchG).

Gemäss Rechtsgutachten von Prof Niggli von der Universität Freiburg (siehe www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf, Seite 13) ist als "unnötig" jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu betrachten, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Sachlich gerechtfertigt wäre etwa Anbinden während medizinischen Behandlungen und der Fell- bzw Hufpflege, während Futteraufnahme, bei Ausstellungen oder zur Übernachtung auf Wanderritten.

"Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden" (Art 1 Abs 3 TSchV).

Die dauernde Anbindehaltung gemäss dieser Bestimmung ist nach Gutachten Niggli ganz allgemein unzulässig. Als "dauernd" hat dabei jede Anbindehaltung zu gelten, bei der für das Pferd kein anderes Haltungssystem vorhanden ist oder ein solches überhaupt nicht oder jeweils nur für kurze Zeit benutzt wird (Gutachten Seite 12).

Die Anbindehaltung gilt in Kreisen der Reiterschaft fast einhellig als tierquälerisch und verpönt. Diese Einstellung spiegelt sich auch in der Fachpresse, siehe zB "Anbindehaltung ist strafbar", Zeitschrift Pferde Woche vom 12.11.03 (www.vgt.ch/pressespiegel/031112.pdf).

Im Wissen um die rechtliche Situation und insbesondere in Kenntnis des Gutachtens Niggli erklärte das Zuger Veterinäramt öffentlich in der Zuger Zeitung vom 13. November 2003, die Anbindehaltung von Pferden in bestehenden Ställen werde geduldet. Gegen diesen offenen Nichtvollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes erhob der VgT am 14. November 2003 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons ZG Aufsichtsbeschwerde. Am 21. November wies die Gesundheitsdirektion die Beschwerde ab. Zur Begründung verdrehte die Gesundheitsdirektion das Gutachten Niggli in haltloser Weise und behauptete, gemäss Gutachten Niggli sei die Anbindehaltung nicht "per se" verboten, was klar unwahr ist. Die oben zitierten Schlüsselstellen aus dem Gutachten Niggli hat die Gesundheitsdirektion kurzerhand unterdrückt!

Aus dem Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons ZG geht unzweideutig hervor, dass dieser Kanton fortfahren will, das eidgenössische Tierschutzgesetz pflichtwidrig nicht zu vollziehen. Die Anträge 1 und 2 zielen darauf ab, diesen gesetzwidrigen Zustand auf Kosten wehrlos leidender Pferde schnellstmöglich zu beseitigen. Antrag 3 entspricht dem zeitgemässen Grundsatz der transparenten Verwaltung.

Wir erwarten Ihren Entscheid bis Ende Februar 2004 und sind nicht bereit, die bei Ihnen übliche Verschleppung von Aufsichtsbeschwerden tatenlos hinzunehmen. Mit dem jahrzehntelangen Schlendrian nicht nur, aber ganz besonders auch hinsichtlich des Schutzes der Pferde muss endlich Schluss sein. Ende Februar werden wir diese Sache an das Departement und wenn nötig an die Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte weiterziehen.

Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT


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