21. November 2003
Beschwerde gegen Bundesamt für
Veterinärwesen
betr Anbindehaltung von Pferden
Der VgT hat heute beim Eidgenössischen
Volkswirtschafts-Departement folgende Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesamt
für Veterinärwesen wegen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes betreffend der
tierquälerischen Anbindehaltung von Pferden eingereicht:
Sehr geehrter Herr Bundesrat Deiss,
Ihr Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) blockiert vorsätzlich den Vollzug
des Tierschutzgesetzes betreffend der tierquälerischen Anbindehaltung von
Pferden. Wir ersuchen Sie, das BVET anzuweisen, seine Richtlinien zur
Pferdehaltung unverzüglich dem geltenden Tierschutzgesetz anzupassen.
Begründung:
Der Bundesrat hat es aus unverständlichen Gründen leider unterlassen, in der
Tierschutzverordnung auch den Schutz der Pferde zu regeln. Indessen hat der
Bundesrat in seiner Beantwortung der Motion 03.3043 "Öffentliche Gelder an
Pferdehalter" von Ständerat Jenny am 9.5.2003 richtig festgestellt:
Für Pferde gelten in Ermangelung von spezifischen
Vorschriften in der Tierschutzverordnung die folgenden Grundsatzartikel
der Tierschutzgesetzgebung:
- "Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung getragen wird" (Art 2 Abs 1 TSchG).
- "Wer ein Tier hält, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit
nötig Unterkunft gewähren" (Art 3 Abs 1 TSchG).
- "Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten
nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird"
(Art 1 Abs 1 TSchV).
Die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Haltung von
Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln legen fest, was im
Zusammenhang mit diesen Tierarten unter tiergerechter Haltung zu verstehen
ist..."
In dieser Aufzählung der massgebenden gesetzlichen
Vorschriften hat das BVET, welches diese Stellungnahme des Bundesrates
ausgearbeitet hat, sonderbarerweise die folgenden, auch für Pferde wichtigen
Vorschriften unterschlagen:
- "Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf
nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind" (Art 3 Abs 2 TSchG).
Gemäss Rechtsgutachten von Prof Niggli von der
Universität Freiburg (siehe
www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) ist als "unnötig" jede
Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu betrachten, die sich sachlich
nicht rechtfertigen lässt. Sachlich gerechtfertigt wäre etwa Anbinden
während medizinischen Behandlungen und der Fell- bzw Hufpflege, während
Futteraufnahme, bei Ausstellungen oder zur Übernachtung auf
Wanderritten.
- "Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten
werden" (Art 1 Abs 3 TSchV).
Die dauernde Anbindehaltung gemäss dieser Bestimmung
ist nach Gutachten Niggli ganz allgemein unzulässig. Als "dauernd" hat
dabei jede Anbindehaltung zu gelten, bei der für das Pferd kein anderes
Haltungssystem vorhanden ist oder ein solches überhaupt nicht oder
jeweils nur für kurze Zeit benutzt wird.
In der Richtlinie des BVET wird die Anbindehaltung von
Pferden als zwar unerwünscht, aber als in bestehenden Ställen doch erlaubt
hingestellt: Einerseits wird unter Hinweis auf Art 3 TSchG festgehalten,
die Anbindehaltung sei abzulehnen (Seite 5). Dann wird aber sofort
eingeschränkt, (nur) "bei Neu- und Umbauten ist auf Stände zu verzichten"
und es werden Mindestabmessungen für "Stände" (das bedeutet in der
Fachsprache Anbindehaltung) angegeben. Diese widersprüchliche Darstellung
wird von einigen Kantonsveterinären so ausgelegt, als sei die
Anbindehaltung zwar unerwünscht, aber erlaubt, und der Verzicht sei
freiwillig. Indessen kommt das Gutachten (veröffentlicht unter
www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) ganz klar zum Schluss, dass
die Anbindehaltung nach geltendem Recht verboten ist.
In Kenntnis des Gutachtens Niggli hat sich das BVET auf unserer
Aufforderung hin geweigert, die Pferdehaltungs-Richtlinie dem geltenden
Recht anzupassen. Statt dessen wird auf die hängige Revision der
Tierschutzverordnung vertröstet. Dieses Verhalten des BVET ist
unakzeptabel und pflichtwidrig, denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt,
die mit dem Gutachten Niggli nun in aller Klarheit festgestellte falsche
rechtliche Darstellung der Anbindehaltung in der BVET-Richtlinie auf
unbestimmte Zeit weiter bestehen zu lassen, nur weil eine Revision der
Tierschutzverordnung hängig ist. Dies kann noch Jahre dauern, zumal auch
eine Revision des Tierschutzgestzes geplant ist und nicht anzunehmen ist,
dass noch kurz vorher eine Totalrevision der Verordnung in Kraft gesetzt
wird. Sinn und Zweck des Instituts der Richtlinien des BVET als unterste
Regelungsstufe im Tierschutzrecht ist ja gerade deren leichte und rasche
Revidierbarkeit; das BVET hat deshalb Mängel in den Richlinien schneller,
nicht langsamer als Verordnungs-Revisionen zu bewerkstelligen!
Diese vorsätzliche Amtspflichtverletzung durch das BVET ist durch ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten der Departementsleitung zu korrigieren.
Wir ersuchen Sie um speditive Erledigung vorliegender Beschwerde und
behalten uns andernfalls eine Beschwerde an die
Geschäftsprüfungskommission der Räte vor.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
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