27. November 2003

Richtigstellung zur Meldung im St Galler Tagblatt:
Die Anbindehaltung von Pferden ist generell verboten

Die Meldung im St Galler Tagblatt vom  vom 26.11.2003 enthält eine verhängnisvolle Fehlinterpretation des Gutachtens von Prof Niggli. Die Anbindehaltung von Pferden ist nicht nur dann verboten, wenn die Pferde dauernd angebunden sind, sondern ganz generell und grundsätzlich. Es ist zwischen Anbinden und Anbindehaltung zu unterscheiden. Kurzfristiges Anbinden ist erlaubt zB für Hufpflege oder veterinärmedzinische Behandlung. Hingegen ist das Anbinden als Haltungsart grundsätzlich verboten.

Artikel 1 Absatz 3 der Tierschutzvorschriften schreibt vor: "Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden". Die dauernde Anbindehaltung gemäss dieser Bestimmung ist nach Gutachten Niggli (www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) ganz allgemein unzulässig. Als "dauernd" hat dabei jede Anbindehaltung zu gelten, bei der für das Pferd kein anderes Haltungssystem vorhanden ist oder ein solches überhaupt nicht oder jeweils nur für kurze Zeit benutzt wird (Gutachten Seite 12).

Erwin Kessler, VgT


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