16. September 2004,
aktualisiert am 10. März 2006 Aargauer Regierungsrat weist Beschwerde gegen die Missstände im Privatzoo "Hasel" in Rüfenach mit verlogener Begründung ab
Am 15. September 2004 erhob der VgT bei Regierungsrat Ernst Hasler Beschwerde gegen das ihm unterstellte Veterinäramt, weil dieses die tierquälerische Haltung von Bär Mario und andere Missstände im Privatzoo Hasel duldete, mit folgender Begründung:
"Speditiv" wie immer, hat der Aargauer Regierungsrat seinen Beschwerde-Entscheid eineinhalb Jahre später, am 10.3.06, dem VgT zukommen lassen. Gemäss einem Rechtsgutachten von Prof Niggli von der Universität Freiburg sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes direkt anzuwenden, wo es der Bundesrat unterlassen hat, Ausführungsbestimmungen in die Tierschutzverordnung aufzunehmen (siehe www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf Seite 12). Der VgT hat geltend gemacht, dass die Haltung von Bär Mario offensichtlich Artikel 2 des Tierschutzgesetzes verletze, wo vorgeschrieben wird:
Der Regierungsrat hat diese Vorschriften in seinem Entscheid wohl wiedergegeben, sich aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Der Regierungsrat hat auch Artikel 1 der Tierschutzverordnung nicht beachtet, wo steht:
Statt dessen hat der Regierungsrat unbesehen die Lüge des Veterinäramtes übernommen, die Vorschriften für die Haltung von Wildtieren sei in Anhang 2 der Tierschutzverordnung geregelt und diese seien im Zoo Hasel insbesondere auch für den "Braunbär", dh für Bär Mario, erfüllt gewesen. In Tat und Wahrheit kommt der Braunbär in der Tierschutzverordnung überhaupt nicht vor, insbesondere auch nicht in Anhang 2! Aufgrund dieses verlogenen Beschwerdeentscheides hat der VgT der Grünen Partei des Kantons AG - deren parlamentarischer Vorstoss zum Hasel-Zoo ähnlich unwahr beantwortet wurde - vorgeschlagen, die Geschäftsprüfungskommission dieses verlogene Verhalten der Regierung untersuchen zu lassen. |