Der
jüdische Interessen vertretende Arboner Rechtsanwalt Jürg Kugler vom
Obergericht wegen übler Nachrede gegen VgT-Präsident Erwin Kessler
verurteilt
In einem heute zugestellten Urteil des Thurgauer
Obergerichtes ist Kugler wegen übler Nachrede schuldig gesprochen. Er hatte
an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Presse und Publikum die
unwahre Behauptung verbreitet, das Eidgenössische Justizdepartement zähle im
Staatsschutzbericht 2000 den VgT-Präsidenten zu den Terroristen und Extremisten.
Freigesprochen wurde Kugler in einem zweiten Punkt: Er
habe die unwahre Behauptung, Kessler habe selber den Holocaust geleugnet
"gutgläubig" verbreitet. Kugler hatte sich dabei auf ein nicht
rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes gestützt, das aber diese
Behauptung erstens gar nicht enthielt - Kugler hatte das nur so
interpretiert - und das zweitens später aufgehoben wurde. Nach
geltendem Recht muss der Vorwurf eines deliktischen Verhaltens durch ein
rechtskräftiges Urteil belegt werden können. Das Leugnen des Holocausts
stellt gemäss dem Antirassismus-Strafartikel ein Delikt dar, das
üblicherweise mit Gefängnis bestraft wird.
Das Obergericht behauptete, Kuglers Äusserung sei auch
durch seine Berufspflicht gedeckt - eine willkürlich-haltlose Behauptung,
denn Kugler stellte seine unwahre ehrverletzende Behauptung nicht in
Ausübung seines Anwaltsberufes aus, sondern privat als selber
Angeschuldigter. Er versuchte mit seiner verleumderischen Behauptung
folgende abstruse "Beweisführung":
1. Gemäss Ansicht des Bezirksgerichtes Bülaches [im
nicht rechtskräftigen, später aufgehobenen Urteil] habe Kessler den
Holocaus geleugnet.
2. Laut einem Bundesgericht im sog Fall "braune
Marietta" dürfe jemand, der den Holocaust leugnet, als Neonazi bezeichnet
werden.
3. Also dürfe man Kessler vorwerfen, er sei ein
Neonazis.
Die als nebenamtliche Oberrichter tätigen Thurgauer
Rechtsanwälte (nur der Präsident ist vollberuflicher Oberrichter) haben das
Recht gebeugt, um ihrem Anwaltskollegen Kugler entgegen zu kommen. Er
erhielt insgesamt eine Trinkgeldbusse von 500 Franken.
Wie heisst es doch so treffend: Eine Krähe hackt der
anderen kein Auge aus.
Interessant in diesem Zusammenhang auch der Bericht "Elite
ohne Moral - sind Rechtsanwälte zu allem fähig?" in der WELTWOCHE.
Aus dem Plädoyer von Erwin Kessler am 3. Mai 2005 vor
dem Thurgauer Obergericht
(gekürzt)
Das betäubungslose Schächten ist eine grauenhafte
Tierquälerei. Darin sind sich praktisch alle Tierschutzorganisationen sowie
die Schweizerische Tierärztegesellschaft sowie die grosse Mehrheit der
Bevölkerung einig. Und wer jemals eine Schächtszene mitangesehen hat, und
sei es nur in einem Videofilm, der muss seelisch krank sein, wenn er dann
immer noch die jüdische Desinformation glaubt, die Tiere würden innert
Sekunden das Bewusstsein verlieren. Ich habe das Schächten von Rindern mit
eigenen Augen gesehen und Videoaufnahmen von modernem,
angeblich tierschonendem Schächten einem Jäger und einem Arzt gezeigt. Beide
wurden kreidebleich und sie kämpften gegen Übelkeit.
Weil ich gegen diese Scheusslichkeit, die angeblich von Gott befohlen sein
soll - was für eine riesengrosse Scheinheiligkeit! - auf die Barrikaden
gegangen bin und entscheidend dazu beigetragen habe, dass der Bundesrat auf
die geplante Aufhebung des Schächtverbotes verzichten musste, werde ich von
jüdischen Kreisen gehasst. Und weil man mir auf
sachlicher Ebene keine Argumente entgegensetzen kann, versucht man es mit
Rufmord. Lange Zeit wurde ich als Antisemit verschrien. Inzwischen hat
dieses Zauberwort, mit dem das ganze Land erpresst werden konnte, viel von
seiner Wirksamkeit verloren und ist eine stumpfe Waffe für Rufmord geworden.
Nun versuchen es meine Gegner mit anderen Verleumdungen. Dabei wird
raffiniert so vorgegangen, dass eine Lüge auf die andere gebaut wird und das
Bezirksgericht Münchwilen jeweils zu einer einzelnen dieser Verleumdungen
findet, sie sei eine noch vertretbare Ungenauigkeit. Am Ende der Lügenkette
darf ich dann staatlich abgesegnet als Neonazi, Holocaustleugner und
Terrorist verleumdet werden, obwohl jederman, auch meine Gegner und
insbesondere auch der hier Angeklagte genau wissen, dass das nichts als eine
unwahre Konstruktion ist.
Auch im vorliegenden Verfahren geht es um ein derart konstruiertes
Lügengebäude, das durch Verdrehen und Hinzufügen errichtet wird. Typisch ist
der Fall des Staatsschutzberichtes, wo ich grafisch in die Nähe von
Terroristen grückt werde, aber nur so, dass objektiv nicht wirklich
behauptet werden kann, ich werde zu den Terroristen gezählt. Der Beklagte
hat diese Vorlage genutzt, ein bisschen verdreht und hinzugefügt und dann -
wie es so seine Art ist - die Behauptung konstruiert, das Eidg
Justizdepartement zähle mich zu den Terroristen. Und das von der Agro-Lobby
beherrschte Bezirksgericht Münchwilen hat - wie es so seine Art ist - dies
als vertretbar beurteilt.
Der Kanzleipartner des angeklagten Rechtsanwaltes Jürg Kugler trägt übrigens den jüdischen Namen Bollag. Ich
glaube desshalb nicht, dass es ein Zufall ist, dass Kugler als Vertreter
jüdischer Interessen tätig ist und dabei keinerlei Hemmungen hat, jüdische
Verleumdungen gegen mich weiterzuverbreiten.
Der Beklagte hat öffentlich ehrverletzende Beschuldigungen aus einem Urteil
des Bezirksgerichtes Bülach weiterverbreitet. Es war ihm nachweislich
bekannt, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig war; er hat das auf Seite 8
des inkriminierten Plädoyers vom 1. Oktober 2002 vor dem Bezirksgericht
Münchwilen selber zugegeben.
Gemäs Artikel 173 StGB macht sich ausdrücklich auch strafbar, wer blosse
Verdächtigungen weiterverbreitet. Der Beklagte kann sich deshalb nicht damit
herausreden, er habe darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht rechtskräftig
sei.
Weil der Beklagte damit wissentlich ehrverletztende Verdächtigungen
verbreitet hat, kann er sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.
Ein Angeklagter darf grundsätzlich leugnen, abstreiten und Unwahrheiten
erzählen. Dem sind aber gesetzliche Grenzen gesetzt: Ein Angeklagter darf
keine falschen Anschuldigungen und ohne sachliche Notwendigkeit keine
ehrverletzenden Behauptungen und Verdächtigungen vorbringen.
Der angeklagte Jürg Kugler hat die folgenden unwahren Behauptungen
verbreitet:
"Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Bülach hat der Kläger
[= Erwin Kessler] selbst den Holocaust in unzähligen Textzitaten geleugnet
..."
"Der Kläger hat... laut Urteil des Bezirksgerichtes Bülach den
Holocaust geleugnet."
"Der Kläger hat selbst zu wiederholtem Male die Argumente der
Holocaust-Leugner übernommen."
"Er ist ehrverletzend gegen ganze Völker, indem er gegen das
Rassismusgesetz verstösst und dabei den Holocaust leugnet."
Alle diese Behauptungen sind unwahr. Der Beklagte beruft sich bei diesen
Verleumdungen auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach. In diesem steht
nirgends, ich hätte die Argumente der Holocaust-Leugner übernommen oder
selber den Holocaust geleugnet. Als Rechtsanwalt ist der Beklagte zweifellos
in der Lage, ein Gerichtsurteil richtig zu lesen. Er hat seine Verleumdungen
deshalb klar gegen besseres Wissen verbreitet und sich damit auch im
juristischen Sinne der Verleumdung schuldig gemacht.
In jenem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach ging es um eine
Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung gegen
den Revisionisten Jürgen Graf. Um Aufzuzeigen, wie willkürlich und
menschenrechtswidrig Verfahren geführt werden, wenn es um die Anwendung des
unsäglichen Antriassismusgesetzes geht, habe ich den Bericht von Xaver Merz
über diese Gerichtsverhandlung veröffentlicht. Weil das Bezirksgericht
Baden, welches dieses Verfahren führte, behauptet wurde, der Bericht von
Xaver Merz sei nicht wahrheitsgemäss, habe ich auch das offizielle
Gerichtsprotokoll in voller Länge publiziert, welches das Gegenteil beweist.
An dieser Verhandlung gegen Graf wurden vom Staatsanwalt und von der
Gerichtspräsidentin revisionistische Äusserungen Grafs vorgelesen und Graf
dazu befragt. Deshalb sind sie auch im veröffentlichten Gerichtsprotokoll
enthalten.
Im Verfahren gegen mich vor Bezirksgericht Bülach wurde mir nicht
vorgeworfen, die Behauptungen Grafs übernommen oder selber solche
Behauptungen aufgestellt zu haben. Es war auch völlig unbestritten, dass die
Berichterstattung - einschliesslich des Berichtes von Xaver Merz -
wahrheitsgemäss und deshalb grundsätzlich zulässig war. Die schweizerische
Rechtslehre vertritt grossmehrheitlich die Auffassung, dass über eine uneingeschränkt
öffentliche Verhandlung auch eine uneingeschränkte Berichterstattung erlaubt
sei, dass also auch die verhandelten revisionistischen bzw
"holocaustleugnerischen" Äusserungen wiedergegeben werden dürften.
Vor Bezirksgericht Bülach ging es einzig und allein um diese Rechtsfrage. Es
wurde nie behauptet, ich hätte die Argumente Grafs übernommen oder selber
revisionistische bzw holocaustleugnerische Behauptungen verbreitet - also
genau das nicht, was der Beklagte verleumderisch behauptet stehe im Urteil
des Bezirksgerichtes.
Aus der Weltwoche Nr 30.3:
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