13. Juni 2005,
aktualisiert am 11. August 2007 Üble Ziegenhaltung in Niederglatt Marianne Heidenreich, wohnhaft Im Guet 21, 8172 Niederglatt, Tel 044 851 09 47, hält Ziegen angeketttet in einem Schopf im Wald:
Die Tierschutzverordnung enthält keine spezifischen Vorschriften für Ziegen, es sind deshalb die allgemeinen Grundsätze und Vorschriften anzuwenden: Tierschutzgesetz:
Tierschutzverordnung:
Laut einem Gutachten des Freiburger Rechtsprofessors Marcel Niggli ist die Anbindehaltung von Pferden - für welche spezifische Vorschriften ebenfalls fehlen - im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnisse mit obigen Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar und damit verboten (www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf). Für Ziegen ist das Tierschutzgesetz analog anzuwenden. Die "Richtlinien zur Haltung von Ziegen" des Bundesamtes für Veterinärwesen aus dem Jahr 1998, welche das Tierschutzgesetz dahingehend auslegen, die Anbindehaltung von Ziegen sei nicht verboten, sind seit dem Gutachten Niggli überholt. Immerhin wir unter Ziffer I 1. dieser Richtlinien festgehalten, dass Zeigen ein angeborenes Bedürfnis haben, sich von der Herde abzugrenzen. Der Tierhalter hat diesem Bedürfnis im Sinne obiger Vorschriften Rechnung zu tragen. Diese Verantwortung des Tierhalters wird im vorliegenden Fall missachtet. Das tierschutzfeindliche Zürcher Veterinäramt hat diese tierquälerischen Zustände als angeblich gesetzeskonform beurteilt. So geht das fast immer im Kanton Zürich; die Nutztiere merken kaum etwas vom Tierschutzgesetz. Der Ziegenstall von Marianne Heidenreich ist von ihrer Wohnadresse entfernt, hier:
Im August 2007 behauptete sie, sie habe keine Ziegen mehr. Eine Überprüfung durch den VgT ergab: Immer noch vegetieren angekettete Ziegen in ihrem Wald-Schopf. Lügenhaftigkeit und Tierquälerei sind verwandte Charaktereigenschaften. |