4. Dezember 2006
/ VN 07-1 / aktualisiert am 24. März 2007
web-code: 200-015 Wie das Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt: Hoffnungsloser Kampf gegen Bürokraten und korrupte Politiker für ein bisschen Stroh für Mutterschweine von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Mutterschweine beim Nestbau Mutterschweine haben einen starken angeborenen Trieb, vor dem Abferkeln ein Nest zu bauen. Dieser Antrieb ist hormonell gesteuert und kann bei Unterdrückung zu Stress-Leiden und zu einem verzögerten Geburtsablauf führen. Dies tritt ein, wenn im einstreulosen Stall kein Nestmaterial verfügbar ist. Ich habe ein Mutterschwein gesehen, wie es in einer solchen Situation, kurz vor der Geburt, auf dem nackten Zementboden Nestbaubewegungen ausgeführt hat. Darum verlangt Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung:
Die Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Schweinehaltung umschreibt den Zweck der Einstreu entsprechend dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung zutreffend wie folgt:
In der Enge und extremen Eintönigkeit der Tierfabriken ist diese Vorschrift von grosser Bedeutung für das Wohlbefinden der Muttertiere beim Gebären und beim Säugen der Jungen. Dass Stroheinstreu besser ist für die Tiere als ein nackter Zement- oder Hartgummiboden ist auch für Laien offensichtlich. Die Agrolobby zeigt deshalb in der Werbung immer Tiere mit reichlich Stroh:
Mutterschwein an der OLMA - siehe OLMA-Heucheleien Doch wie viele andere Tierschutzvorschriften bleibt auch die Einstreuvorschrift für Abferkelbuchten toter Buchstabe. Im Folgenden zeigen wird, wie die Behörden diesen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes unter dem Einfluss der Agromafia bewerkstelligen. Die meisten konventionell gehaltenen Mutterschweine in der Schweiz sehen nie etwas von Einstreu!
Typische Abferkelbucht ohne die vorgeschriebene Einstreu. Im Folgenden wird dieser Trick ausführlich dargelegt. Wer bisher nicht verstehen konnte, wie es möglich ist, dass die Schweiz angeblich ein strenges Tierschutzgesetz hat, die Tiere aber kaum etwas davon merken, wird - wenn er das Folgende aufmerksam liest - begreifen, wie raffiniert und von den meisten Medien (mit Fleischfresser-Redaktoren und -Verlegern) unterdrückt, der Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes abläuft. Er wird dann auch verstehen, warum der VgT die Hoffnung auf den Rechtsstaat und das Tierschutzgesetz aufgegeben hat und die einzige Chance für die Nutztiere nur noch in der vegetarischen Ernährung sieht. Seit 18 Jahren dokumentiert der VgT laufend an neuen Beispielen das Fehlen der vorgeschriebenen Stroheinstreu in Abferkelbuchten, zum Beispiel im grossen Bericht über Tierfabriken entlang dem Thurweg in den VgT-Nachrichten VN03-3. Nach der Veröffentlichung dieses Berichtes wurde dem VgT anlässlich einer Besprechung mit dem Thurgauer Kantonstierarzt und dem zuständigen Departements-Chef Dr Kaspar Schläpfer Besserung versprochen. Zwei Jahre später war von einer Durchsetzung der Einstreuvorschrift immer noch nichts zu sehen: überall fehlende Einstreu, auch in den Betrieben, die schon im Bericht Thurwanderweg dokumentiert und damals angezeigt worden waren:
Aufnahmen aus Thurgauer Schweinefabriken vom
Herbst 2005 Schweinefabrik von Käsermeister Walter Sturzenegger in Wigoltingen:
Abferkelbucht ohne die vorgeschriebene Einstreu in der Schweinefabrik Sturzenegger in Wigoltingen - zwei Jahr nach der ersten Anzeige immer noch der gleiche Missstand. Kein einziger Strohhalm:
Schweinefabrik Pfleghart in Guntershausen bei Aadorf:
Die paar wenigen Strohhalme genügen laut Thurgauer Veterinäramt:
Die vorgeschriebene Einstreu fehlt. kein einziger Strohhalm - laut Thurgauer Veterinäramt in Ordnung:
Schweinefabrik Hanspeter Keller, Kellro Porcs AG, in
Roggwil - kein einziger Strohhalm.
Riesige Schweinefabrik der Käserei Guido Eberle in Bonau:
Kein einziger Strohhalm - die Einstreu fehlt noch genauso wie bei der ersten Anzeige zwei Jahre früher:
Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung
Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung
Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung
Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung. Wie schon bei der Anzeige zwei Jahre früher ein unbehandeltes Geschwür an der Schulter (Dekubitus). Schweine müssen sich beim Aufstehen und Abliegen auf die Schulter stützen. Überzüchtung und einstreuloser Zementboden führen immer wieder zu solchen schmerzhaften Geschwüren. Selbst solche verletzten Tiere erhalten kein Strohbett. Zwei Jahre früher angezeigtes Schultergeschwür im Tier-KZ Eberle (Thurwegbericht):
Am 22. Dezember 2005 fand auf Vorschlag des VgT eine Besprechung statt über den vom VgT beanstandeten Nichtvollzug der Einstreuvorschrift. An der Besprechung nahmen teil: Regierungsrat Dr Kaspar Schläpfer, Kantonstierarzt Dr Paul Witzig, VgT-Präsident Dr Erwin Kessler sowie zwei Vertreter der Schweinebranche. An dieser Sitzung wurde der Nichtvollzug der Einstreuvorschrift von Kantonstierarzt Witzig wie folgt begründet: Die BVET-Richtlinie gibt als Richtwert der benötigten Strohmenge 4 kg an, was gemäss Praxiserfahrung nicht genügt, da diese Menge vom Muttertier in kurzer Zeit gefressen wird. Wenn die Vollzugsbeamten bei einer Kontrolle ungenügende Einstreu feststellen, lässt sich nicht beweisen, dass der Tierhalter nicht 4 kg Stroh eingestreut hat. Diesen Trick liess VgT-Präsident Erwin Kessler nicht gelten. Er legte dar, dass sowohl aus rechtlicher wie aus fachlicher Sicht, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen sind, nämlich: Artikel 2 Tierschutzgesetz:
Artikel 23 Tierschutzverordnung: Abferkelbuchten
Was "ausreichend" bedeutet, ergibt sich aus der Funktion der Einstreu (Nestbau, Beschäftigung). Ist kein Nestbau mehr möglich, ist die Einstreu ungenügend. In der BVET-Richtlinie wird die Funktion der Einstreu anschaulich erläutert:
Es ist unbestritten, dass diese Erläuterung den Stand der Wissenschaft (verhaltensbiologische Forschung) zutreffend wiedergibt. Damit ist die Einstreuvorschrift in einer für den Vollzug bestens geeigneten Weise konkretisiert. Eine derart klare gesetzliche Vorschrift kann nicht durch einen ungenügenden Richtwert über die benötigte Strohmenge aufgehoben werden. Dieser Richtwert steht in der Gesetzeshierarchie "Gesetz - Verordnung - Richtlinien" zuunterst. Bei Widersprüchen gehen das Gesetz der Verordnung und die Verordnung den Richtlinien vor. Ein dem Gesetzeszweck nicht genügender Richtwert ist darum unbeachtlich. Jedem, der einmal in der Schule Rechtskunde gehabt hat und über eine durchschnittliche Allgemeinbildung verfügt, ist diese Gesetzeshierarchie bekannt. Nicht so dem für den Tierschutzvollzug verantwortlichen Dr iur(!) Regierungsrat Schläpfer. Er entschied kurzerhand, dass die Auffassung von Kantonstierarzt Witzig die richtige sei und allein der Richtwert von 4 kg Stroh für den Vollzug massgebend sei. Dass absolut nicht kontrollierbar ist, ob ein Tierhalter 4 kg Stroh gibt, weil es von den Tieren gefressen wird, stört Regierungsrat Schläpfer nicht. Landwirtschaftliche Interessenpolitik im Agrarkanton Thurgau geht bei ihm offenbar Recht und Gesetz und dem Tierleid vor. Hierauf forderte Erwin Kessler mit folgendem Schreiben das Bundesamt für Veterinärwesen, welches die Oberaufsicht über den Tierschutzvollzug auszuüben hat, zu einer Stellungnahme auf:
Das BVET nahm wie folgt Stellung:
Anmerkung des VgT betr Dekubitus: Ob solche schmerzhaften Wunden in erster oder nur in zweiter Linie durch ungenügende Einstreu mitverursacht werden, ist nicht entscheidend. Klar ist jedenfalls, dass auf einem Strohnest solche geschwürartigen Druckstellen weniger entstehen als auf einem harten Boden. Zudem entspricht dieses Abwiegeln nicht der wissenschaftlichen Wahrheit: Gemäss einer wissenschaftlichen Untersuchung werden Dekubitus-Verletzungen durch einen weichen Boden, schon durch eine Gummimatte signifikant vermindert (Sow shoulder lesions: Risk factors an treatement effects on an Ontario farm, K Zurbrigg, Journal of Animal Sciences 84, 2509-2514, 2006). Obige Stellungnahme des BVET stellt - neben allen Ausflüchten und Rechtfertigungen - jedenfalls klar, dass - wenn 4 kg nicht genügen - mehr Stroh gegeben werden muss. Diese Stellungnahme des BVET konnte aber Kantonstierarzt Witzig immer noch nicht zur Einsicht bewegen, dass der 4-kg-Richtwert den Vollzug der Einstreuvorschrift nicht verhindern darf. Seine Bedenken formulierte er wie folgt:
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) meinte zu diesen anhaltenden Bedenken des Thurgauer Kantonstierarztes lapidar: "Wir haben zu unseren Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen." Damit verletzt das BVET seine Oberaufsichtspflicht über den kantonalen Vollzug. Wenn sich ein Kanton derart stur weigert, Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzverordnung anzuwenden, ist das BVET verpflichtet, einzuschreiten. Mit solchen bürokratischen Tricks wird landauf landab, Tag für Tag, der Vollzug des Tierschutzgesetzes verhindert, während den Konsumenten systematisch eingetrichtert wird, die Schweiz habe ein fortschrittliches Tierschutzgesetz, "Schweizer Fleisch" bürge für artgerechte Tierhaltung. In Tat und Wahrheit werden mehr als die Hälfte der Schweine in der Schweiz so gehalten wie in Ländern ohne Tierschutzgesetz. Die folgende, für die Schweinehaltung in der Schweiz typische Aufnahme aus dem Kanton Thurgau könnte ebensogut in einer Schweinefabrik einem x-beliebigen Land der Welt gemacht worden sein:
Erbost über diese Sabotage des Tierschutzvollzugs mit faulen bürokratischen Tricks gab der VgT ein Rechtsgutachten in Auftrag. Erbost auch deshalb, weil die nicht nachvollziehbare, sture Haltung von Kantonstierarzt Witzig und Regierungsrat Schläpfer ein teures Gutachten notwendig machte über eine eigentlich banale, völlig klare Rechtstatsache, dass ein untauglicher Richtwert in Amtsrichtlinien nicht Sinn und Zweck eines Gesetzes unterlaufen darf und dass ein widersprechender Richtwert unbeachtlich ist. Das Ergebnis bestätigte - wie nicht anders möglich - die Auffassung des VgT und widerlegte diejenige von Witzig und Schläpfer: Rechtsgutachten von Prof Dr Hans Giger, Universität Zürich Das Bundesamt für Veterinärwesen wollte zu diesem Gutachten nicht Stellung nehmen. Typisch. Wenn die Verwaltung unsauberer Machenschaften überführt wird und faule Tricks nicht mehr weiterhelfen, hüllt sie sich in Schweigen. Regierungsrat Schläpfer genügt auch dieses Gutachten noch nicht, um die Einstreuvorschrift im Thurgau endlich durchzusetzen. Wie es Bürokraten und korrupte Politiker zu tun pflegen, zitierte er einen einzelnen Satz aus dem Gutachten - alles andere nicht beachtend - und behauptete, auch nach diesem Gutachten sei für den Vollzug einzig und allein der Richtwert von 4 kg Stroh massgebend. Ob dieser Richtwert ungenügend sei, könne er selber nicht beurteilen. In Tat und Wahrheit legt das Gutachten klar dar,
dass der Sinn und Zweck von Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht
durch die Richtlinien des BVET eingeschränkt werden darf, was bedeutet,
dass wiedersprechende Angaben in den Richtlinien unbeachtlich sind. Und
wenn der Herr Regierungsrat selber nicht in der Lage ist, diesen
Richtwert von 4 kg zu beurteilen, dann hat er dafür ja seine Fachleute,
insbesondere seinen Kantonstierarzt - und dieser ist es ja, der
behauptet, 4 kg genügten nicht, um die Einstreuvorschrift zu erfüllen
und durchzusetzen. Schläpfers Hinweis, er könne diesen Richtwert nicht
beurteilen, zeigt seine
ganze boshaft-bürokratische Gesinnung, die hinter seiner abwimmelnden
Antwort steckt. Wie er sonst mit Tierschutzfragen umgeht: Der VgT hat die Stellungnahme von Regierungsrat Schläpfer dem Gutachter, Prof Giger, vorgelegt. Seine eindeutige Antwort:
Zwischenbemerkung:
Die Tierschutzvollzugsbehörden verstehen unter der Kooperation mit Tierschutzvereinen traditionell freundliche, ergebnislose Gespräche. Das funktioniert meistens, in ungewohnter Weise aber nicht mit dem VgT. Folgende Antwort auf die Stellungnahme Schläpfers beendete den jahrelangen erfolglosen Versuch des VgT, den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Thurgau in kooperativer Zusammenarbeit mit Kantonstierarzt Witzig und Regierungsrat Schläpfer zu beseitigen.
Am 5. Dezember 2006 hat der VgT bei Bundesrätin Doris Leuthard, Vorsteherin des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, folgende Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesamt für Veterinärwesen eingereicht:
Die konservativ-regimehörige Thurgauer Zeitung, die sonst über jeden Anlass des Musikvereins Alpenrösli berichtet, hat diesen skandalösen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Thurgau unterdrückt und brachte darüber lediglich drei Sätze, so dass die Leser nicht verstehen konnten, um was es eigentlich geht. Der übliche Thurgauer Politfilz. Nichts Neues. Am 10. Februar 2005 schrieb ein ehemaliger Thurgauer Redaktor der (heutigen) Redaktion der Thurgauer Zeitung:
Die VgT-Nachrichten mit dem vorliegenden Bericht (VN
07-1, Februar 2007) wurden im Kanton Thurgau in alle Haushaltungen
verteilt. Aufgrund meiner zwanzigjährigen Erfahrung ist voraussehbar,
dass die Thurgauer Zeitung dann - erst dann - dieses Thema aufgreifen
wird, wenn sie einen Vorwand findet, die Kritik des VgT
als haltlos darzustellen. Solange wird das Regime durch
Unterdrückung des Themas gedeckt. Das war schon bei der Gründung des VgT so:
Die Thurgauer Landwirtschaftsschule Arenenberg plante einen neuen
Schweinestall - voller Kastenstände für Mutterschweine, ein Tier-KZ. Die
Thurgauer Zeitung unterdrückte die berechtigte Kritik des VgT (die rückblickend auch von den Verantwortlichen als berechtigt anerkannt
wurde) und brachte ein ganzseitiges Interview mit dem
konservativ-angepassten Thurgauer Tierschutzverband, der sich dahingehend
äusserte, Kessler führe einen sachlich völlig unberechtigten Privatkrieg
gegen die Regierung (mehr dazu im
Buch
"Tierfabriken in der Schweiz").
22. März 2007: Die ganze Diskussion über die erforderliche Strohmenge ist absurd. Ob und wieviel Stroh Mutterschweine fressen, hängt davon ab, ob sie sonstiges Raufutter erhalten. Obwohl Artikel 2 Absatz 2 der Tierschutzverordnung Raufutter vorschreibt, erhalten die meisten Schweine keines, sondern werden einseitig mit Suppe oder Kraftfutter gemästet. Solche Schweine stürzen sich auf Stroh, wenn sie mal dazu Gelegenheit erhalten, und fressen grössere Mengen. Der Richtwert von 4 kg in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen macht darum keinen Sinn und dient einzig der Erschwerung des Vollzuges dieser bei der Agro-Mafia unerwünschten Einstreuvorschrift. Die als jugendlich-dynamisch-aufgeschlossen bejubelte Bundesrätin Doris Leuthard ("endlich eine zweite Frau im Bundesrat") hat sich nach ihrem Amtsantritt rasch als tierverachtend-tierschutzfeindlich entpuppt. Im vorliegenden Fall hat ihr Departement einmal mehr mit bürokratischem BlaBla Missstände im Bundesamt für Veterinärwesen gedeckt. 26. März 2007: * Zum Glück gibt's die VgT-Nachrichten! Mit Ihrer Spende tragen Sie dazu bei, dass die VgT-Nachrichten in möglichst grosser Auflage verbreitet werden können. Im Gegensatz zu anderen Tier- und Konsumentenschutzorganisationen wollen wir nicht in erster Linie unsere schon weitgehend aufgeklärten Mitglieder, sondern eine breite Öffentlichkeit informieren. Jährlich werden im Thurgau rund 25 000 Schweine geschlachtet. Dazu kommen 6 000 Kälber, Rinder und Kühe sowie 7 000 Schafe. Jährliche Schlachtungen schweizweit: Fast 3 Millionen Schweine, über 300 000 Kälber, Rinder und Kühe, sowie rund 300 000 Schafe. Dazu kommen rund 2 Millionen Legehennen, welche meistens schon im jungen Alter von nur 15 Monaten entsorgt und durch neue ersetzt werden. Dazu kommen ebenso viele männliche Eintagsküken, welche als unnütz getötet werden. Weiter kommen dazu mehrere Millionen Masthühner (Poulet) und Truten und nochmals etwa so viele importierte Poulets und Truten, die meisten aus China und Brasilien. Und das alles nur, damit sich immer mehr Konsumenten noch schneller krank fressen können. Fleisch ist kein Lebensmittel, sondern ein Genussmittel - je weniger, umso gesünder. Jeder zweite Mann, jede dritte Frau und und jedes fünfte Kind ist zu dick.
Tipps dazu siehe Gesundheitsecke. |
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