4. Dezember 2006 / VN 07-1 / aktualisiert am 24. März 2007                                 web-code: 200-015

Wie das Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt:

Hoffnungsloser Kampf gegen Bürokraten und korrupte Politiker für ein bisschen Stroh für Mutterschweine                                             von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT

  

Mutterschweine beim Nestbau

Mutterschweine haben einen starken angeborenen Trieb, vor dem Abferkeln ein Nest zu bauen. Dieser Antrieb ist hormonell gesteuert und kann bei Unterdrückung zu Stress-Leiden und zu einem verzögerten Geburtsablauf führen. Dies tritt ein, wenn im einstreulosen Stall kein Nestmaterial verfügbar ist. Ich habe ein Mutterschwein gesehen, wie es in einer solchen Situation, kurz vor der Geburt, auf dem nackten Zementboden Nestbaubewegungen ausgeführt hat.

 Darum verlangt Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung:

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

Die Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Schweinehaltung umschreibt den Zweck der Einstreu entsprechend dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung zutreffend wie folgt:

Langstroh oder anderes Material ist dann zum Nestbau geeignet, wenn es folgende Verhaltenselemente des Nestbaus ermöglicht: Ausmulden mit dem Rüssel, Einscharren mit den Vorderläufen, Sammeln und Eintragen von Nestbaumaterial. Neben Langstroh ist zum Beispiel Altheu oder Riedgras geeignet. Nicht geeignet sind Materialien wie Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

In der Enge und extremen Eintönigkeit der Tierfabriken ist diese Vorschrift von grosser Bedeutung für das Wohlbefinden der Muttertiere beim Gebären und beim Säugen der Jungen.

Dass Stroheinstreu besser ist für die Tiere als ein nackter Zement- oder Hartgummiboden ist auch für Laien offensichtlich. Die Agrolobby zeigt deshalb in der Werbung immer Tiere mit reichlich Stroh:

Mutterschwein an der OLMA - siehe OLMA-Heucheleien

Doch wie viele andere Tierschutzvorschriften bleibt auch die Einstreuvorschrift für Abferkelbuchten toter Buchstabe. Im Folgenden zeigen wird, wie die Behörden diesen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes unter dem Einfluss der Agromafia bewerkstelligen.

Die meisten konventionell gehaltenen Mutterschweine in der Schweiz sehen nie etwas von Einstreu!

Typische Abferkelbucht ohne die vorgeschriebene Einstreu.

Im Folgenden wird dieser Trick ausführlich dargelegt. Wer bisher nicht verstehen konnte, wie es möglich ist, dass die Schweiz angeblich ein strenges Tierschutzgesetz hat, die Tiere aber kaum etwas davon merken, wird - wenn er das Folgende aufmerksam liest - begreifen, wie raffiniert und von den meisten Medien (mit Fleischfresser-Redaktoren und -Verlegern) unterdrückt, der Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes abläuft. Er wird dann auch verstehen, warum der VgT die Hoffnung auf den Rechtsstaat und das Tierschutzgesetz aufgegeben hat und die einzige Chance für die Nutztiere nur noch in der vegetarischen Ernährung sieht.

Seit 18 Jahren dokumentiert der VgT laufend an neuen Beispielen das Fehlen der vorgeschriebenen Stroheinstreu in Abferkelbuchten, zum Beispiel im grossen Bericht über Tierfabriken entlang dem  Thurweg in den VgT-Nachrichten VN03-3. Nach der Veröffentlichung dieses Berichtes wurde dem VgT anlässlich einer Besprechung mit dem Thurgauer Kantonstierarzt und dem zuständigen Departements-Chef Dr Kaspar Schläpfer Besserung versprochen. Zwei Jahre später war von einer Durchsetzung der Einstreuvorschrift immer noch nichts zu sehen: überall fehlende Einstreu, auch in den Betrieben, die schon im Bericht Thurwanderweg dokumentiert und damals angezeigt worden waren:

Aufnahmen aus Thurgauer Schweinefabriken vom Herbst 2005
- zwei Jahre nach dem Thurweg-Bericht:

Schweinefabrik von Käsermeister Walter Sturzenegger in Wigoltingen:

Abferkelbucht ohne die vorgeschriebene Einstreu in der Schweinefabrik Sturzenegger in Wigoltingen - zwei Jahr nach der ersten Anzeige immer noch der gleiche Missstand. Kein einziger Strohhalm:

Schweinefabrik Pfleghart in Guntershausen bei Aadorf:

Die paar wenigen Strohhalme genügen laut Thurgauer Veterinäramt:

    


Schweinefabrik Hanspeter Keller, Kellro Porcs AG, in Roggwil:

Die vorgeschriebene Einstreu fehlt. kein einziger Strohhalm - laut Thurgauer Veterinäramt in Ordnung:

Schweinefabrik Hanspeter Keller, Kellro Porcs AG, in Roggwil - kein einziger Strohhalm.
Laut Veterinäramt in Ordnung.

 

Riesige Schweinefabrik der Käserei Guido Eberle in Bonau:

Kein einziger Strohhalm - die Einstreu fehlt noch genauso wie bei der ersten Anzeige zwei Jahre früher:

Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung

Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung

Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung

   

Tier-KZ Eberle - Anzeige blieb ohne Wirkung. Wie schon bei der Anzeige zwei Jahre früher ein unbehandeltes Geschwür an der Schulter (Dekubitus). Schweine müssen sich beim Aufstehen und Abliegen auf die Schulter stützen. Überzüchtung und einstreuloser Zementboden führen immer wieder zu solchen schmerzhaften Geschwüren. Selbst solche verletzten Tiere erhalten kein Strohbett.

Zwei Jahre früher angezeigtes Schultergeschwür im Tier-KZ Eberle (Thurwegbericht):

Am 22. Dezember 2005 fand auf Vorschlag des VgT eine Besprechung statt über den vom VgT beanstandeten Nichtvollzug der Einstreuvorschrift. An der Besprechung nahmen teil: Regierungsrat Dr Kaspar Schläpfer, Kantonstierarzt Dr Paul Witzig, VgT-Präsident Dr Erwin Kessler sowie zwei Vertreter der Schweinebranche.

An dieser Sitzung wurde der Nichtvollzug der Einstreuvorschrift von Kantonstierarzt  Witzig wie folgt begründet:

Die BVET-Richtlinie gibt als Richtwert der benötigten Strohmenge 4 kg an, was gemäss Praxiserfahrung nicht genügt, da diese Menge vom Muttertier in kurzer Zeit gefressen wird. Wenn die Vollzugsbeamten bei einer Kontrolle ungenügende Einstreu feststellen, lässt sich nicht beweisen, dass der Tierhalter nicht 4 kg Stroh eingestreut hat.

Diesen Trick liess VgT-Präsident Erwin Kessler nicht gelten. Er legte dar, dass sowohl aus rechtlicher wie aus fachlicher Sicht, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen sind, nämlich:

Artikel 2 Tierschutzgesetz:

Tier sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen.

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Artikel 23 Tierschutzverordnung: Abferkelbuchten

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht  zu geben

Was "ausreichend" bedeutet, ergibt sich aus der Funktion der Einstreu (Nestbau, Beschäftigung). Ist kein Nestbau mehr möglich, ist die Einstreu ungenügend.

In der BVET-Richtlinie wird die Funktion der Einstreu anschaulich erläutert:

Langstroh oder anderes Material ist dann zum Nestbau geeignet, wenn es folgende Verhaltenselemente des Nestbaus ermöglicht: Ausmulden mit dem Rüssel, Einscharren mit den Vorderläufen, Sammeln und Eintragen von Nestbaumaterial. Neben Langstroh ist zum Beispiel Altheu oder Riedgras geeignet. Nicht geeignet sind Materialien wie Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

Es ist unbestritten, dass diese Erläuterung den Stand der Wissenschaft (verhaltensbiologische Forschung) zutreffend wiedergibt. Damit ist die Einstreuvorschrift in einer für den Vollzug bestens geeigneten Weise konkretisiert.

Eine derart klare gesetzliche Vorschrift kann nicht durch einen ungenügenden Richtwert über die benötigte Strohmenge aufgehoben werden. Dieser Richtwert steht in der Gesetzeshierarchie "Gesetz - Verordnung - Richtlinien" zuunterst. Bei Widersprüchen gehen das Gesetz der Verordnung und die Verordnung den Richtlinien vor. Ein dem Gesetzeszweck nicht genügender Richtwert ist darum unbeachtlich.

Jedem, der einmal in der Schule Rechtskunde gehabt hat und über eine durchschnittliche Allgemeinbildung verfügt, ist diese Gesetzeshierarchie bekannt. Nicht  so dem für den Tierschutzvollzug verantwortlichen Dr iur(!) Regierungsrat Schläpfer. Er entschied kurzerhand, dass die Auffassung von Kantonstierarzt Witzig die richtige sei und allein der Richtwert von 4 kg Stroh für den Vollzug massgebend sei. Dass absolut nicht kontrollierbar ist, ob ein Tierhalter 4 kg Stroh gibt, weil es von den Tieren gefressen wird, stört Regierungsrat Schläpfer nicht. Landwirtschaftliche Interessenpolitik im Agrarkanton Thurgau geht bei ihm offenbar Recht und Gesetz und dem Tierleid vor.

Hierauf forderte Erwin Kessler mit folgendem Schreiben das Bundesamt für Veterinärwesen, welches die Oberaufsicht über den Tierschutzvollzug auszuüben hat, zu einer Stellungnahme auf:

Art 23 TSchV verlangt Einstreu in der Abferkelbucht, bei der Geburt Langstroh, während der Säugezeit "ausreichend Einstreu". In Ziffer 5 der BVET-Richtlinien zur Schweinehaltung wird der Zweck des Langstrohs zutreffend gemäss dem Stand der Wissenschaft umschrieben. Dann wird die hiefür notwendige Strohmenge mit 4 kg angegeben. An einer Sitzung gestern hat Kantonstierarzt Dr Witzig in Anwesenheit von Regierungsrat Schläpfer dargelegt, dass diese Menge (1/5 einer Strohballe) nicht genüge (weil rasch gefressen), um obigen Zweck von Art 23 zu erfüllen. Für den Kanton seien die 4 kg verbindlich, deshalb müsse als gesetzeskonform angesehen werden, wenn es etwas Stroh - bei weitem nicht bodenbedeckend - in der Buch habe.

Frage 1: Warum wird in der Richtlinie eine ungenügende Strohmenge angegeben, welche den gesetzlichen Zweck nicht erfüllt?

Frage 2: Was ist bei diesem Widerspruch der Richtlinie für den Vollzug massgebend: Der Zweck der Vorschrift oder die (nicht überprüfbaren) 4 kg? Während der Säugezeit verlangt Art 23 "ausreichend Einstreu" in der Bucht.

Frage 3: Mit welcher wissenschaftlichen Begründung wird der zweite Teil der Einstreu-Vorschrift in der Richtlinie auf die Ferkelkiste beschränkt?
Es ist ein verbreiteter Missstand, dass Mutterschweine unter Schultergeschwüren (Dekubitus) leiden - offensichtlich durch das ständige Scheuern auf dem einstreulosen Zementboden beim Aufstehen und Abliegen, das - wie Sie wissen - über die Schulter erfolgt.

Frage 4: Finden Sie das einen gesetzeskonformen Zustand? Wenn nicht: wie ist es zu verantworten, den Mutterschweinen während der Säugezeit die gesetzliche Einstreu gemäss Art 23 durch eine einschränkende Richtlinie vorzuenthalten?

Ich bitte Sie höflich um Beantwortung dieser Frage bis zum 10. Januar, weil auf diesen Zeitpunkt eine Eingabe an die GPK zu verschiedenen gesetzwidrigen Praktiken beim Tierschutzvollzug geplant ist und zudem von Ihrer Antwort abhängt, ob wir zu Art 23 ein Rechtsgutachten in Auftrag geben werden, weil die Verwaltung wieder einmal eine klare Tierschutzvorschrift auf möglichst tierschutzfeindliche und tierhalterfreundliche Weise verdreht und mit versteckten Fallgruben (4 kg) torpediert.

Das BVET nahm wie folgt Stellung:

Anmerkung des VgT betr Dekubitus: Ob solche schmerzhaften Wunden in erster oder nur in zweiter Linie durch ungenügende Einstreu mitverursacht werden, ist nicht entscheidend. Klar ist jedenfalls, dass auf einem Strohnest solche geschwürartigen Druckstellen weniger entstehen als auf einem harten Boden. Zudem entspricht dieses Abwiegeln nicht der wissenschaftlichen Wahrheit: Gemäss einer wissenschaftlichen Untersuchung werden Dekubitus-Verletzungen durch einen weichen Boden, schon durch eine Gummimatte signifikant vermindert (Sow shoulder lesions: Risk factors an treatement effects on an Ontario farm, K Zurbrigg, Journal of Animal Sciences 84, 2509-2514, 2006).

Obige Stellungnahme des BVET stellt - neben allen Ausflüchten und Rechtfertigungen - jedenfalls klar, dass - wenn 4 kg nicht genügen - mehr Stroh gegeben werden muss.

Diese Stellungnahme des BVET konnte aber Kantonstierarzt Witzig immer noch nicht zur Einsicht bewegen, dass der 4-kg-Richtwert den Vollzug der Einstreuvorschrift nicht verhindern darf. Seine Bedenken formulierte er wie folgt:

Bezüglich der Antworten zum Nestbaumaterial bin ich nicht ganz so befriedigt wie Sie, weil es eben wieder eine Antwort ist, welche dem Vollzug, also den kantonalen Veterinärämtern null und nichts nützt.

Im Prinzip hat das BVET bestätigt, dass 4 kg genügen, um das Nestbauverhalten auszuleben. Für das BVET ist also das Tierwohl garantiert, wenn die Sau etwas Material herumscharren und umbeigen kann. Haben Sie das gewollt? Wohl kaum, sie wollen viel mehr, und das ist Ihr gutes Recht, dass die Sau ein Nest bauen kann. Dies ist ganz klar nach Meinung des BVET nicht nötig, ausser zum Beispiel bei starker Verschmutzung oder Vernässung. Dies ist auch für das Vet.amt TG selbstverständlich und wird immer dann durchgesetzt, wenn wir solche Umstände feststellen. Eine solche Situation trifft man fast ausschliesslich beim Rindvieh an, bei gebärenden Schweinen kommt das gar nicht vor (wegen den Kastenständen)....

Herr Kessler, ich setze mich nicht für diese 4 kg ein, ganz und gar nicht. Ich sage einzig und alleine, dass wir wegen diesen Richtlinien nicht mehr durchsetzen können und dass Sie gegen diese Richtlinien kämpfen müssten, beziehungsweise für eine Mengenangabe, welche Ihrer Vorstellung, oder noch viel besser dem Bedürfnis der Sau entspricht.

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) meinte zu diesen anhaltenden Bedenken des Thurgauer Kantonstierarztes lapidar: "Wir haben zu unseren Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen." Damit verletzt das BVET seine Oberaufsichtspflicht über den kantonalen Vollzug. Wenn sich ein Kanton derart stur weigert, Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzverordnung anzuwenden, ist das BVET verpflichtet, einzuschreiten.

Mit solchen bürokratischen Tricks wird landauf landab, Tag für Tag, der Vollzug des Tierschutzgesetzes verhindert, während den Konsumenten systematisch eingetrichtert wird, die Schweiz habe ein fortschrittliches Tierschutzgesetz, "Schweizer Fleisch" bürge für artgerechte Tierhaltung. In Tat und Wahrheit werden mehr als die Hälfte der Schweine in der Schweiz so gehalten wie in Ländern ohne Tierschutzgesetz.

Die folgende, für  die Schweinehaltung in der Schweiz typische Aufnahme aus dem Kanton Thurgau könnte ebensogut in einer Schweinefabrik einem x-beliebigen Land der Welt gemacht worden sein:

 

Erbost über diese Sabotage des Tierschutzvollzugs mit faulen bürokratischen Tricks gab der VgT ein Rechtsgutachten in Auftrag. Erbost auch deshalb, weil die nicht nachvollziehbare, sture Haltung von Kantonstierarzt Witzig und Regierungsrat Schläpfer ein teures Gutachten notwendig machte über eine eigentlich banale, völlig klare Rechtstatsache, dass ein untauglicher Richtwert in Amtsrichtlinien nicht Sinn und Zweck eines Gesetzes unterlaufen darf und dass ein widersprechender Richtwert unbeachtlich ist.

Das Ergebnis bestätigte - wie nicht anders möglich - die Auffassung des VgT und widerlegte diejenige von Witzig und Schläpfer:

Rechtsgutachten von Prof Dr Hans Giger, Universität Zürich

Das Bundesamt für Veterinärwesen wollte zu diesem Gutachten nicht Stellung nehmen. Typisch. Wenn die Verwaltung unsauberer Machenschaften überführt wird und faule Tricks nicht mehr weiterhelfen, hüllt sie sich in Schweigen.

Regierungsrat Schläpfer genügt auch dieses Gutachten noch nicht, um die Einstreuvorschrift im Thurgau endlich durchzusetzen. Wie es Bürokraten und korrupte Politiker zu tun pflegen, zitierte er einen einzelnen Satz aus dem Gutachten - alles andere nicht beachtend - und behauptete, auch nach diesem Gutachten sei für den Vollzug einzig und allein der Richtwert von 4 kg Stroh massgebend. Ob dieser Richtwert ungenügend sei, könne er selber nicht beurteilen.

In Tat und Wahrheit legt das Gutachten klar dar, dass der Sinn und Zweck von Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht durch die Richtlinien des BVET eingeschränkt werden darf, was bedeutet, dass wiedersprechende Angaben in den Richtlinien unbeachtlich sind. Und wenn der Herr Regierungsrat selber nicht in der Lage ist, diesen Richtwert von 4 kg zu beurteilen, dann hat er dafür ja seine Fachleute, insbesondere seinen Kantonstierarzt - und dieser ist es ja, der behauptet, 4 kg genügten nicht, um die Einstreuvorschrift zu erfüllen und durchzusetzen. Schläpfers Hinweis, er könne diesen Richtwert nicht beurteilen, zeigt seine ganze boshaft-bürokratische Gesinnung, die hinter seiner abwimmelnden Antwort steckt. Wie er sonst mit Tierschutzfragen umgeht:
- Missstände in Stall und Staat: Tier- und Behörden-Drama in Steinebrunn
- Regierungsrat Schläpfer und der Maulkorbzwang

Der VgT hat die Stellungnahme von Regierungsrat Schläpfer dem Gutachter, Prof Giger, vorgelegt. Seine eindeutige Antwort:

Zwischenbemerkung:

Machtgefühl, Partei- und Wahlkampfdenken lassen Regierungsverantwortliche oft Politik vor Recht gehen, ein populistisches Verhalten, das nicht nur im Tierschutz zu desolaten, eines demokratischen Rechtsstaates unwürdigen Zuständen führt und im Volksmund so formuliert wird: "Die in Bern (und in Frauenfeld) machen sowieso was sie wollen." Die Organisation Transparency  International veröffentlicht jedes Jahr einen Korruptionsindex als Gradmesser für das Ausmass der Korruption der einzelnen Länder der Welt. In der Schweiz bestehe hinsichtlich Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung Handlungsbedarf, stellte TI dieses Jahr fest; die sogenannte Vetternwirtschaft sei in der Schweiz nach wie vor nicht strafbar, obschon diese Art der missbräuchlichen Einflussnahme in der öffentlichen Verwaltung ein verbreitetes Phänomen sei.

Diese Feststellung deckt sich mit meiner langjährigen Erfahrung. Die Vetternwirtschaft, auch Beziehungskorruption genannt, zeigt sich darin, dass Beamte bis hin zu Regierungs- und Bundesräten nicht nach Recht, Gesetz und Pflicht aufgrund sachlicher Kriterien entscheiden, sondern so, wie es gewissen Interessenvertretern passt, welche wiederum die Karriere dieser Beamten beeinflussen.

Der Umgang mit der Einstreuvorschrift für Mutterschweine ist ein typischer Fall: Regierungsrat Schläpfer und der Kantonstierarzt verdrehen diese klare gesetzliche Vorschrift in rechts- und sachwidriger Weise mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten solange, bis das Ergebnis der Thurgauer Agrolobby passt und diese praktisch von dieser Vorschrift general-dispensiert ist. Die Folgen dieser korrupten Machenschaften zeigen sich in den traurigen Zuständen in den Schweinefabriken, von denen es in der Ostschweiz praktisch in jedem Dorf eine gibt. Im Thurgau leben - besser: vegetieren - mehr Schweine als Menschen.

Die Tierschutzvollzugsbehörden verstehen unter der Kooperation mit Tierschutzvereinen traditionell freundliche, ergebnislose Gespräche. Das funktioniert meistens, in ungewohnter Weise aber nicht mit dem VgT. Folgende Antwort auf die Stellungnahme Schläpfers beendete den jahrelangen erfolglosen Versuch des VgT, den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Thurgau in kooperativer Zusammenarbeit mit Kantonstierarzt  Witzig und Regierungsrat Schläpfer zu beseitigen.

Herr Schläpfer,
so etwas Arrogant-Bürokratisches wie Ihre Stellungnahme zum Einstreu-Gutachten ist mir schon länger nicht mehr auf den Tisch geflattert. Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie damit die bisherige konstruktive Kooperation zwischen dem VgT und Ihrem Veterinäramt mutwillig beendet und mich zum Krieg herausgefordert haben.
Ich verstehe auch dieses Handwerk, wenn man mich dazu zwingt.
Erwin Kessler, VgT

Am 5. Dezember 2006 hat der VgT bei Bundesrätin Doris Leuthard, Vorsteherin des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, folgende Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesamt für Veterinärwesen eingereicht:

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard, hiermit erhebe ich namens des VgT Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) wegen Nichtausübung der Oberaufsicht gegen den krassen Nichtvollzug von Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung (Einstreuvorschrift für Abferkelbuchten) im Kanton Thurgau. Sie finden den Sachverhalt ausführlich dokumentiert auf www.vgt.ch/id/200-015Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, VgT

Die konservativ-regimehörige Thurgauer Zeitung, die sonst über jeden Anlass des Musikvereins Alpenrösli berichtet, hat diesen skandalösen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Thurgau unterdrückt und brachte darüber lediglich drei Sätze, so dass die Leser nicht verstehen konnten, um was es eigentlich geht.  Der übliche Thurgauer Politfilz. Nichts Neues. Am 10. Februar 2005 schrieb ein ehemaliger Thurgauer Redaktor der (heutigen) Redaktion der Thurgauer Zeitung:

Sehr geehrte Damen und Herren
Als liberalem Zeitgenossen ist mir die kritiklose Beflissenheit der Thurgauer Zeitung gegenüber der staatlichen Obrigkeit und Justiz im allgemeinen und  dem politischen und wirtschaftlichen Establishment im Besonderen ein wachsendes Ärgernis. Dies und die Ignorierung und Zensurierung von Leserbriefen im Zusammenhang mit Tierfabriken und Tierversuchslabors veranlassen mich nun auf eine weitere Zustellung der TZ zu verzichten. Notabene ein Verzicht ohne Reue, vor allem nachdem der Handel einiger renommierter Modefirmen mit Pelz- und Fellwaren aus asiatischen Tierqualfarmen offenbar kein Thema für Chef-Redaktor Netzle ist. Übrigens: allein dessen dünkelhaft-belehrendes Verhalten gegenüber VgT-Präsident Dr. Erwin Kessler dürfte für viele Tierfreunde im Thurgau ein triftiger Grund zur Abbestellung der TZ sein. Mit freundlichen Grüssen
Peter Baumann, Amriswil

Die VgT-Nachrichten mit dem vorliegenden Bericht (VN 07-1, Februar 2007) wurden im Kanton Thurgau in alle Haushaltungen verteilt. Aufgrund meiner zwanzigjährigen Erfahrung ist voraussehbar, dass die Thurgauer Zeitung dann - erst dann - dieses Thema aufgreifen wird, wenn sie einen Vorwand findet, die Kritik des VgT als haltlos darzustellen. Solange wird das Regime durch Unterdrückung des Themas gedeckt. Das war schon bei der Gründung des VgT so: Die Thurgauer Landwirtschaftsschule Arenenberg plante einen neuen Schweinestall - voller Kastenstände für Mutterschweine, ein Tier-KZ. Die Thurgauer Zeitung unterdrückte die berechtigte Kritik des VgT (die rückblickend auch von den Verantwortlichen als berechtigt anerkannt wurde) und brachte ein ganzseitiges Interview mit dem konservativ-angepassten Thurgauer Tierschutzverband, der sich dahingehend äusserte, Kessler führe einen sachlich völlig unberechtigten Privatkrieg gegen die Regierung (mehr dazu im Buch "Tierfabriken in der Schweiz").
Siehe auch das Dossier www.vgt.ch/doc/thurgauer-zeitung).

 

22. März 2007:
Beschwerdeentscheid:
Das eidg Volkswirtschaftsdepartement widerspricht Kantonstierarzt Witzig - doch die Missstände gehen weiter

Die ganze Diskussion über die erforderliche Strohmenge ist absurd. Ob und wieviel Stroh Mutterschweine fressen, hängt davon ab, ob sie sonstiges Raufutter erhalten. Obwohl  Artikel 2 Absatz 2 der Tierschutzverordnung Raufutter vorschreibt, erhalten die meisten Schweine keines, sondern werden einseitig mit Suppe oder Kraftfutter gemästet.  Solche Schweine stürzen sich auf Stroh, wenn sie mal dazu Gelegenheit erhalten, und fressen grössere Mengen. Der Richtwert von 4 kg in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen macht darum keinen Sinn und dient einzig der Erschwerung des Vollzuges dieser bei der Agro-Mafia unerwünschten Einstreuvorschrift.

Die als jugendlich-dynamisch-aufgeschlossen bejubelte Bundesrätin Doris Leuthard ("endlich eine zweite Frau im Bundesrat") hat sich nach ihrem Amtsantritt rasch als tierverachtend-tierschutzfeindlich entpuppt. Im vorliegenden Fall hat ihr Departement einmal mehr mit bürokratischem BlaBla Missstände im Bundesamt für Veterinärwesen gedeckt.

26. März 2007:
Beschwerde an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gegen das Eidg Volkswirtschaftsdepartement (Bundesrätin Doris Leuthard)

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Zum Glück gibt's die VgT-Nachrichten! Mit Ihrer Spende tragen Sie dazu bei, dass die  VgT-Nachrichten in möglichst grosser Auflage verbreitet werden können. Im Gegensatz zu anderen Tier- und Konsumentenschutzorganisationen wollen wir nicht in erster Linie unsere schon weitgehend aufgeklärten Mitglieder, sondern eine breite Öffentlichkeit informieren.

Jährlich werden im Thurgau rund 25 000 Schweine geschlachtet. Dazu kommen 6 000 Kälber, Rinder und Kühe sowie 7 000 Schafe.

Jährliche Schlachtungen schweizweit: Fast 3 Millionen Schweine, über 300 000 Kälber, Rinder und Kühe, sowie rund 300 000 Schafe. Dazu kommen rund 2 Millionen Legehennen, welche meistens schon im jungen Alter von nur 15 Monaten entsorgt und durch neue ersetzt werden. Dazu kommen ebenso viele männliche Eintagsküken, welche als unnütz getötet werden. Weiter kommen dazu mehrere Millionen Masthühner (Poulet) und Truten und nochmals etwa so viele importierte Poulets und Truten, die meisten aus China und Brasilien. Und das alles nur, damit sich immer mehr Konsumenten noch schneller krank fressen können. Fleisch ist kein Lebensmittel, sondern ein Genussmittel - je weniger, umso gesünder. Jeder zweite Mann, jede dritte Frau und und jedes fünfte Kind ist zu dick.

Essen Sie heute vegetarisch -
Ihrer Gesundheit und den Tieren zu liebe!
 

Tipps dazu siehe Gesundheitsecke.


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