20. März 2006
Was zu befürchten war: In Frankreich wurde ein Journalist verurteilt, der Auszüge aus den Akten eines laufenden Gerichtsverfahrens veröffentlichte. In der Schweiz ist dies nicht strafbar. In Frankreich verbietet dies ein altes Gesetz, das bisher nie, erstmals bei diesem Journalisten angewendet wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies kürzlich die Beschwerde des verurteilten Journalisten wegen Verletzung der Pressefreiheit mit 4 gegen 3 Stimmen ab (EGMR-Urteil Nr 53886/00 "Tourancheau & July c. Frankreich" vom 24.11.2005). Die 3 Richter, welche die Pressefreiheit verletzt sahen waren westeurpäische Richter aus Dänemark und Belgien sowie der französische Richter! Die 4 Richter, welche die Pressefreiheit nicht verletzt sahen und als Mehrheit die Beschwerde abwiesen, waren alles Richter aus osteuropäischen Ländern (Griechenland, Zypern, Kroatien und Bulgarien). Damit zeichnet sich ab, was in juristischen Fachkreisen befürchtet wurde: Die Erweiterung des Europarates auf immer mehr osteuropäische Staaten führt zu einer Änderung der Rechtsprechung des EGMR und zu einer Verwässerung des westlichen Verständnisses von Freiheit und Menschenrechte, insbesondere der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.
Quelle: Folgender Artikel aus der juristischen Fachzeitschrift "medialex", März 2006: Strafbare Publikation aus Untersuchungsakten Das französische Recht verbietet die vorprozessuale Publikation von Verfahrensakten aus der gerichtlichen Voruntersuchung. Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes von 1881 über die Freiheit der Presse bestimmt: «Il est interdit de publier les actes d’accusation et tous autres actes de procédure criminelle ou correctionnelle avant qu’ils aient été lus en audience publique». Nachdem dieses Verbot während Jahrzehnten toter Buchstabe war, leitete die dafür zuständige Staatsanwaltschaft in den 1990er Jahre vermehrt Verfahren ein. 1997 reagierte sie auf die Publikation des während einer laufenden Strafuntersuchung veröffentlichten Artikels «Amour d’ados planté d’un coup de couteau» in der Tageszeitung ‹La Libération›. Der Fall betraf die Tötung einer jungen Frau, bei der sich ein 19jähriger Mann und seine 17jährige Freundin gegenseitig beschuldigten. Der Zeitungsbericht enthielt neben Interviewaussagen des tatverdächtigen Mannes und Stellungnahmen der beiden Anwälte auch Auszüge aus dem rechtsmedizinischen Gutachten und aus den Aussagen, welche die Freundin bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter gemacht hatte. Die Journalistin und der Herausgeber (directeur de publication) wurden zu bedingt ausgesprochenen Bussen von je 10’000 Francs verurteilt. Mit 4 gegen 3 Stimmen betrachtet der Gerichtshof die Bestrafung als rechtmässige Beschränkung der Meinungsfreiheit. Die Gerichtsmehrheit bezeichnet den Eingriff – trotz der vorher wenig konsequenten Bestrafung solcher Publikationen – für professionelle Medienschaffende als ausreichend vorhersehbar. «Elle estime dès lors, quelles que soient les pratiques journalistiques plus ou moins établies, que les requérants, professionnels de la presse, devaient être au fait de la loi et de la jurisprudence applicables en la matière et pouvaient bénéficier de conseils d’avocats spécialisés. Le caractère non systématique des poursuites engagées sur la base de l’alinéa 1 de l’article 38 de la loi de 1881 ne saurait suffire à permettre aux requérants d’exclure tout risque à cet égard, alors qu’ils connaissaient la loi ou en tout cas son principe, comme en attestent d’ailleurs les notes qu’ils avaient pris la précaution de publier en bas de l’article litigieux. Ils étaient donc en position d’évaluer le risque auquel ils s’exposaient au moment de la publication de l’article (...)» (Ziff. 61 der Urteilsbegründung). Die Vorschrift schütze den guten Ruf und die Unschuldsvermutung der Verfahrensbeteiligten sowie das Ansehen («autorité») und die Unabhängigkeit der Justiz. Der Artikel behandle kein Thema von allgemeinem Interesse, über welches das Publikum informiert werden musste (Ziff. 74). Der Artikel stütze die Version des Mannes und erwecke den Eindruck, die inhaftierte Minderjährige sei schuldig (Ziff. 71). Die französische Strafvorschrift beschränke sich darauf, vor der öffentlichen Gerichtsverhandlung die wörtliche Wiedergabe der Untersuchungsakten zu verbieten. Sie erlaube durch die Analyse und Kommentierung dieser Akten (Ziff. 73). Dieser sachlich und zeitlich beschränkte Eingriff sei verhältnismässig. «Dans ces conditions, la Cour conclut que les motifs avancés par les juridictions françaises pour justifier l’ingérence dans le droit des requérants à la liberté d’expression découlant de leur condamnation étaient «pertinents et suffisants» aux fins de l’article 10 § 2 de la Convention. Surtout, elle considère que l’intérêt des requérants à communiquer et celui du public à recevoir des informations au sujet du déroulement d’une procédure pénale et sur la culpabilité des personnes mises en examen, alors que l’instruction judiciaire n’était pas terminée, n’était pas de nature à l’emporter sur les considérations invoquées par les juridictions. En effet, celles-ci ont souligné les conséquences néfastes d’une diffusion de l’article incriminé sur la protection de la réputation et des droits de A. et de B. et de leur présomption d’innocence, ainsi que sur l’autorité et l’impartialité du pouvoir judiciaire. Compte tenu de ces conséquences, la Cour estime que les autorités nationales étaient dès lors en droit de considérer qu’il existait un «besoin social impérieux» de prendre des mesures concernant l’article litigieux en vertu de l’article 38 de la loi de 1881, et ce q e quelle que soit, par ailleurs, la fréquence d’application de cette disposition» (Ziff. 76). Die drei überstimmten EGMR-Mitglieder weisen in ihrer abweichenden Meinung darauf hin, dass das französische Recht ein absolut formuliertes Verbot der Publikation von Akteninhalten hängiger Strafverfahren kennt, welches nicht von ihrer Wahrheit und auch nicht von ihren Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und das Verfahren abhängt. Es handle sich mehr um ein formales als um ein substanzielles Verbot. Die französische Justiz habe den verurteilten Medienschaffenden denn auch nicht direkt vorgeworfen, ihre Publikation beeinträchtige die Strafuntersuchung oder missachte die Unschuldsvermutung. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Auch ein Einfluss auf das spätere Gerichtsverfahren sei nicht belegt, zumal der Zeitungsartikel moderat formuliert war und fast 20 Monate vor der Hauptverhandlung erschien. Die Medienschaffenden wären ihrer Verurteilung entgangen, wenn sie im Artikel die Quelle ihrer Informationen nicht genannt hätten. «Or, en l’espèce, il convient de relever que c’est précisément dans un souci de précision que la première requérante a indiqué ses sources dans les notes infrapaginales figurant en bas de l’article, visant ainsi à montrer l’exactitude et l’authenticité du récit. Il n’y a donc aucune raison de douter que les requérants ont agi de bonne foi.» Für die Gerichtsminderheit ist auch relevant, dass die fragliche Strafnorm selten zur Anwendung kommt: «En l’espèce, l’application rare et l’irrégularité des poursuites engagées par le ministère public sur le fondement de l’article 38 de la loi de 1881 sont deux éléments qui ont incontestablement créé une incertitude et qui ne sont en eux-mêmes guère compatibles avec l’existence d’un besoin social impérieux. Alors que les chroniques judiciaires du type de celle publiée par les requérants se multiplient dans la presse, le caractère aléatoire de la mise en œuvre de la loi tend à démontrer que si la disposition correspond à un certain besoin social, celui-ci ne saurait être qualifié d’«impérieux»» (Urteil der 1. EGMR-Kammer N° 53886/00 «Tourancheau & July c. Frankreich» vom 24.11.2005). ■ ANMERKUNGEN: Auf den ersten Blick haben diese beiden Fälle mehr Verschiedenheiten als Gemeinsamkeiten. Der zypriotische Fall betrifft sehr streng geahndete Äusserungen eines Anwalts während der Haupt-verhandlung, der französische Fall hingegen eine eher moderat bestrafte Medienpublikation lange vor Beginn des öffentlichen Gerichtsverfahrens. Was die zwei Fälle verbindet, ist der wichtigste Schutzzweck, nämlich die Wahrung des ordnungsgemässen Verfahrensverlaufs (mit den Worten Art. 10 Abs. 2 EMRK: Wahrung des Ansehens und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung). Schon im europäischen Rechtsraum gibt es eine grosse Vielfalt von Wegen, die zur Abschirmung des Gerichtsverfahrens und der daran Beteiligten vor äusseren (z.B. journalistischen) Einflüssen beschritten werden. Im englischen Rechtskreis (etwa in England, Wales, Schottland, Irland und Malta) erlaubt das nach wie vor lebendige Institut des Contempt of Court dem urteilenden Gericht nicht nur Massnahmen gegen die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechtsvertreter. Es erfasst auch Aussenstehende, welche nach Auffassung des zuständigen Gerichts den ordnungsgemässen Gang des vor ihm hängigen Gerichtsverfahrens stören. Dazu gehören insbesondere die Medien (zum contempt by publication vgl. Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 410ff.). Ein Problem dieses Rechtsinstituts ist die Gefahr, dass die Justiz sich selber schützt und ein Gericht – je nach Zuständigkeit zum Verhängen von Sanktionen – als Richterin in eigener Sache erscheint. Dies führte im zypriotischen Fall zur Verletzung der Konvention. Die Überlegungen des Gerichtshofs werden in der Schweiz zu berücksichtigen sein, wenn es um die Grenzen sitzungspolizeilicher Massnahmen (auch gegen Aussenstehende wie die Medien) geht. In anderen Ländern gibt es Spezialnormen, welche die Wiedergabe bestimmter Aktenstücke (z.B. der Anklageschrift) in einem laufenden Verfahren unter Strafe stellen. Dazu gehört neben Frankreich etwa Deutschland. § 353 d Nr. 3 des deutschen StGB wurde 1985 vom Bundesverfassungsgericht als gerade noch verfassungsmässig beurteilt (BVerfGE 71, 206). In der Rechtslehre wird das Verbot der wörtlichen Mitteilung als praktisch mehr oder weniger untauglich eingestuft (vgl. etwa Thomas Weigand, Medienöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens?, in: Alternativ-Entwurf Strafjus-tiz und Medien, München 2004, S. 39ff.). Ein Problem dieser Publikationsverbote ist der Umstand, dass sie wegen ihrer Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Prozessstoffes wenig flexibel sind. Sie vermögen das Verfahren nur sehr punktuell abzuschirmen. Da sie sich gegen eine abstrakte Gefahr richten, können sie zudem auch Publikation treffen, welche weder das Verfahren noch die daran Beteiligten ernsthaft beeinträchtigen. Dass dies im französischen Fall gerade noch als konventionskonform betrachtet wurde, geht auf die Ansicht der osteuropäischen Gerichtsmitglieder zurück (Griechenland, Zypern, Kroatien und Bulgarien). Die drei EGMR-Mitglieder aus ursprünglichen Konventionsstaaten bejahten allesamt eine Verletzung der Meinungsfreiheit (neben den Gerichtsmitgliedern aus Dänemark und Belgien war dies insbesondere auch der französische Richter). Die beiden Fälle illustrieren, dass sowohl der britische wie auch der französische Weg zum Schutz des ordnungsgemässen Verfahrens menschenrechtliche Fussangeln haben. Und sie illustrieren auch, wie schwierig eine befriedigende Lösung für die Abschirmung von Justizverfahren vor unerwünschten äusseren Einflüssen zu finden ist. Dr. Franz Zeller, Bern |