11. September 2006

Der VgT hat Anrecht auf eine Kopie des Strafbefehls gegen Landwirt Kaufmann in Bellikon:
Bundesgericht heisst Willkürbeschwerde gegen das Aargauer Obergericht gut

Aufgrund einer Strafanzeige gegen Landwirt Kaufmann in Bellikon erging gegen diesen einen Strafbefehl (www.vgt.ch/news2005/050913-bellikon.htm). Gestützt auf das in der Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Öffentlichkeitsgebot verlangte der VgT eine Kopie dieses Strafbefehls. In einem Willkürentscheid - welcher nicht nur die Verfassung und die EMRK, sondern auch die Praxis des Bundesgerichtes dazu verletzte - verweigerte das Aargauer Obergericht dem VgT dieses Recht (verantwortlich für dieses Willkürurteil sind die Oberrichter Marbet, Wuffli, Richli).

Im heute eingegangenen Entscheid des Bundesgericht wird die Beschwerde des VgT teilweise gutgeheissen (BGE 1P.298/2006). Demnach hat der VgT entgegen dem Urteil des Aargauer Obergerichtes das Recht, sich eine Kopie des Strafbefehls ausfertigen zu lassen.

Die Zustellung dieser Kopie auf dem Postweg hat das Bundesgericht hingegen mit unhaltbarer Begründung abgelehnt, ohne auf die Beschwerdebegründung zu diesem Punkt einzugehen.

Der VgT hat diesen Bundesgerichtsentscheid beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten (EGMR-Beschwerde), wegen sinnlos-schikanöser Einschränkung des Öffentlichkeitsgebotes. Zur Begründung ist wiederholt worden, was der VgT unter Ziffer 12 bis 16 seiner Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht hat, was aber vom Bundesgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unbeachtet blieb. Es gibt keinen vernünftigen Grund, die Postzustellung der Strafbefehlskopie zu verweigern und statt dessen die Abholung auf der Kanzlei zu verlangen. Weder wird dadurch die Arbeit der Kanzlei geringer noch wird damit irgend ein anderes öffentliches Interesse gewahrt. Gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung muss staatliches Handeln "im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein". Über dieses Verfassungsgebot haben sich das Bundesgericht und das Obergericht ohne vernünftige Begründung, das heisst willkürlich hinweggesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lässt die Einschränkung der Europäischen Menschenrechtskonvention (hier das Öffentlichkeitsgebot für Strafverfahren im Interesse einer transparenten Justiz und einer gewissen öffentlichen Kontrolle) nur zu, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Ein solches hat weder das Obergericht noch das Bundesgericht geltend gemacht. Die Einschränkung stellt offensichtlich eine blosse Schikane dar.


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