28. März 2007

VgT gewinnt Prozess gegen die Zeitung "Le Lac"

Der Name von Staatsrat C. musste wegen Justizwillkür anonymisiert werden. So funktioniert der demokratische Rechtsstaat Schweiz in der Realität.

Das Bezirksgericht Münchwilen hat in einem soeben zugestellten Entscheid eine Klage von VgT-Präsident Erwin Kessler gegen den Redaktor und Herausgeber der zweisprachigen (deutsch/französisch) Zeitun "Le Lac" gutgeheissen.

Das Urteil lautet:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den folgenden unwahren Behauptungen in der Zeitung "Le Lac" vom 02.11.2006 den Kläger [Erwin Kessler] widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat:

"Erwin Kessler sei vom Zürcher Obergericht wegen Körperverletzung und mehrfacher Rassendiskriminierung zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

und

"Seit Amgen kennen alle Erwin Kessler, der an vorderster Front dagegen kämpfte, dass sich Amgen in unserer Region niederlassen kann".

2. Der Beklagte wird verpflichtet, auf eigene Kosten in der nächstmöglichen Ausgabe seiner Zeitung "Le Lac" folgende Richtigstellung in normaler Schriftgrösse zu veröffentlichen, je in Deutsch und in Französisch:

"Mit Gerichtsurteil vom 15.03.2007 des Bezirksgerichtes Münchwilen ist "Le lac" verpflichtet worden, die folgenden Behauptungen über den Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken VgT/ACUSA im Zusammenhang mit dem Wahlkampf gegen den Freiburger Staatsrat C. richtigzustellen:

a) Die Behauptung, Erwin Kessler sei "vom Zürcher Obergericht wegen Körperverletzung und mehrfacher Rassendiskriminierung zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden", ist unwahr.

b) Die Behauptung, "seit Amgen kennen alle Erwin Kessler, der an vorderster Front dagegen kämpfte, dass sich Amgen in unserer Region niederlassen kann", ist unwahr.

Wahr ist, dass sich Erwin Kessler nie mit Amgen befasst und sich nie zu diesem Thema geäussert hat."

3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von 500 Franken  zu bezahlen.

4. Der Kläger bezahlt Verfahrensgebühr Fr 500.00 mit Regress auf den Beklagten.

5. Der Beklagte hat den Kläger mit Fr 935.- ausserrechtlich zu entschädigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auszug aus dem Plädoyer von Erwin Kessler:

Die inkriminierten Behauptungen sind unwahr. Sie sind auch ehrverletzend. Dies bedarf bei der Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung keiner weiteren Begründung. Diese wäre auch eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie wahr wäre, weil es für die Erwähnung einer Vorstrafe keinen rechfertigenen Anlass gab (siehe das juristische Buch von Aebi-Müller: Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Rz 778). Eine Veurteilung wegen Körperverltzung und mehrfacher Rassendiskriminierung hätte mit dem Wahlkampf gegen Staatsrat C. sachlich nichts zu tun gehabt. Der ganze Artikel war offensichtlich nur darauf ausgerichtet, mich zu diffamieren.

Ich komme zur Behauptung b (Amgen). Auf den ersten Blick und losgelöst vom Hintergrund scheint diese Behauptung relativ harmlos. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Leser der Zeitung Le Lac den Hintergrund kennen. In der Verbreitungsregion der Zeitung war Amgen ein sehr kontrovers diskutiertes Thema.

Der Vorwurf im Zusammenhang mit "Amgen" stellte mich vor ein Rätsel. Das Wort "Amgen" sagte mir nichts. Ich musste zuerst bei einem Pressebeobachtungsdienst eine Archiv-Recherche machen lassen, um mich ins Bild zu setzen, in welchen Zusammenhang ich da - offensichtlich in negativem Sinne - gestellt wurde. Ergebnis dieser Medienrecherche: Es geht um den Biotechnologie-Konzern "Amgen", der sich in Galmiz niederlassen wollte, was heftige Auseinandersetzungen zwischen grün-orientierten und wirtschafts-orientierten Kreisen auslöste. Diese Auseinandersetzungen wurden zum Teil recht aggressiv und feindselig geführt, wie die Zeitungs-Recherche belegt (Beilage 2). Die Behauptung b stellt deshalb nicht einfach eine persönlichkeitsrechtlich irrelevante Unwahrheit dar. Indem ich zu Unrecht einem politischen Lager zugeordnet wurde, bin ich der Feindschaft des anderen Lagers ausgesetzt worden. Die Unwahrheit stellt deshalb eine Persönlichkeitsverletzung dar. Der Kläger ist selber das beste Beispiel dafür: Offensichtlich hat ihn meine angebliche Zugehörigkeit zum Pro-Lager veranlasst, einen feindseligen, verleumderischen Artikel gegen mich zu schreiben.

Eine in den Medien verbreitete Unwahrheit, welche den Betroffenen der Feindschaft oder gar dem Hass breiter Kreise aussetzt, ist unbestreitbar persönlichkeitsverletzend.

Der Beklagte hat zudem die journalistische Sorgfaltspflicht gröblich verletzt. Er hat unverständlich leichtfertig recherchiert - oder überhaupt nicht recherchiert und nur vom Hörensagen oder aus schwacher Erinnerung schwere Vorwürfe veröffentlicht.

Darüber hinaus hat er auch den Journalisten-Codex verletzt. Der Schweizerische Presserat legt den Journalisten-Codex in konstanter Praxis so aus, dass vor Veröffentlichung schwerwiegender Vorwürfe der Betroffene anzuhören ist. Als Beleg habe ich anstelle vieler den Entscheid Nr 34/2006 in Sachen X. AG c. Sonntags-Zeitung zu den Akten gegeben. Als Redaktor muss der Beklagte die Bedeutung des Journalisten-Codex kennen.

Wegen diesem groben Verschulden und der schwere der Ehrverletzung - insbesondere Vorwurf einer Verurteilung zu 5 Monaten Gefängnis - verlange ich eine Genugtuung.

Der Beklagte hat sich auch sonst unkorrekt verhalten:

Am 3. November 2006 verlangte ich eine Gegendarstellung. Gemäss Art 28 i Abs 2 ZGB muss das Medienunternehmen dem Betroffenen "unverzüglich" mitteilen, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. Dies hat der Beklagte unterlassen, indem er auf das Begehren arrogant nicht reagierte. Erst nachdem er im vorliegenden Verfahren die Vorladung vor Friedensrichter erhalten hatte, antwortete er am 27. November 2006. Und diese Antwort ist ihrerseits wieder eine arrogante Frechheit und Nötigung, denn sie lautet: "Herr Kessler. Falls Sie wollen, dass ich eine Gegendarstellung in der nächsten Zeitung veröffentliche, bitte ich Sie, den Termin vom 29.1. beim Friedensrichter abzusagen."


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