Asyl-Perversionen:
Krankfressen auf Staatskosten - auch die Folgen zahlt die staatliche
FürsorgeAus
der WELTWOCHE vom 5. Juli 2007 (stark gekürzt):
Dank Anwälten und
Asylhelfern darf eine Kongolesin trotz Wegweisungsentscheid in der
Schweiz bleiben. Grund: Ihre Fettleibigkeit mache eine Rückkehr nicht
zumutbar.
Desolé Lucumba
verliess den Kongo am 20.Oktober 2000. Sieben Tage später reichte sie in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Wie sie ins Land kam, ist ihr Geheimnis.
Die relativ kurze Reisedauer legt nahe, dass die Kongolesin per Flugzeug
nach Europa kam. Gut möglich, dass Freunde oder Verwandte, die in einem
EU-Land leben, ihr ein Touristenvisum besorgt und sie nach ihrer Ankunft
über die grüne Grenze in die Schweiz geschmuggelt haben. Der Trick ist
bekannt: Weil für das Visum eine persönliche Garantie notwendig ist,
wird der Asylantrag in einem benachbarten Land gestellt; so entziehen
sich die Garanten ihren Verpflichtungen. Alles Weitere regelt sich von
selbst. Denn Asylsuchende werden in der Schweiz automatisch von der
Fürsorge versorgt. Von dieser Abhängigkeit kommen die meisten nie mehr
los. Auch Desolé Lucumba hat bislang in der Schweiz nie gearbeitet. Im
Lauf der Jahre konnte sie allerdings auch nicht mehr arbeiten, aus
gesundheitlichen Gründen, weil sie immer dicker wurde – vom «vielen
Nichtstun», wie sie selber sagt.
18 Monate lang klärten die Spezialisten des Bundesamtes für Migration (BFM)
ihren Asylantrag ab, bevor sie diesen am 11. März 2002 ablehnten und die
Wegweisung anordneten. Nach einer eingehenden medizinischen Untersuchung
wegen des Übergewichts kam die Asylrekurskommission (ARK) am 17.Juli
2002 damals in letzter Instanz noch zum Schluss, eine Wegweisung sei
zumutbar. Doch Frau Lucumba weigerte sich einfach, ihre Wohnung in
Luzern zu verlassen. Das ist nichts Aussergewöhnliches. Wie die
Weltwoche bereits dargelegt hat (Nr. 26/07), haben Wegweisungen im
Asylbereich eher den Charakter einer Empfehlung. Der Kanton Waadt etwa
vollzog – in dreister Missachtung aller Gesetze – jahrelang keine
Ausschaffungen mehr. Andere Kantone entziehen sich der unangenehmen
Pflicht durch Passivität. So auch der Kanton Luzern im «Fall Lucumba».
Das Hilfswerk Caritas, das in Luzern – mit
Steuergeldern notabene – das Flüchtlingswesen betreut, liess die
Kongolesin nicht nur gewähren und zahlte ihre Fürsorgerente weiter,
Caritas stellte ihr auch noch einen kostenlosen Anwalt zur Verfügung. Da
ihr Fall rechtskräftig abgeschlossen war, reichte der Advokat im
September 2002 ein Revisionsgesuch ein, das von der ARK ebenfalls
verworfen wurde. Doch mittlerweile hatte Desolé Lucumba derart
zugenommen, dass sich zu den Problemen mit Kreislauf und Gelenken auch
noch eine Diabetes gesellte. Deshalb kam sie zur Kur in die Höhenklinik
in Crans-Montana.
Erfolglos versuchten die Klinikärzte, der Kongolesin eine Diät
schmackhaft zu machen. Desolé Lucumba verweigerte die karge Kost, wie
die Ärzte frustriert notierten. Denn sie hatte irgendwo gelesen, dass
man Fett auch absaugen und den Magen operativ verkleinern könne. Von
dieser Option war sie nicht mehr abzubringen, so dass man sie nach ein
paar Wochen unverrichteter Dinge wieder aus der teuren Klinik entliess.
Am 4. November 2004 reichten die Caritas-Anwälte ein weiteres
Wiedererwägungsgesuch ein. Frau Lucumba konnte sich mittlerweile nur
noch mit Mühe bewegen und brauchte Insulin. Trotzdem wies das
Migrationsamt ihr Gesuch zurück, mit Verweis auf ein spezielles
Programm, das die Schweiz unter dem Titel «Medizinische Rückkehrhilfe»
betreibt. Insulin und Kreislaufmedikamente gibt es auch in Afrika, die
Behandlung ist dort sogar bedeutend günstiger. Mit dem Geld, das
hierzulande für die Heilung einer einzigen Person aufgebracht werden
muss, liesse sich in Afrika eine ganze Krankenstation finanzieren.
Die Rückkehrhilfe soll verhindern, dass Immigranten lediglich zwecks
medizinischer Behandlung ein Asylgesuch stellen. Doch die
Caritas-Anwälte reichten gegen den Negativentscheid des BFM umgehend
Beschwerde bei der Asylrekurskommission ein. Und siehe da: Beim dritten
Anlauf funktionierte es.
Als Erstes billigten die obersten Asylrichter der Kongolesin
unentgeltliche Prozessführung zu und setzten die seit über drei Jahren
gültige definitive Wegweisung ausser Kraft. Am 17. Mai 2005 folgte der
Entscheid. Zwar hätten die Ärzte festgehalten, ist dort zu lesen, dass
ihre Fettsucht in einem «sozial gesicherten Rahmen mit
gesellschaftlicher Integration» – also in ihrer Heimat – viel besser
behandelt werden könnte. In der Schweiz waren alle Versuche an ihrer
mangelnden Kooperation gescheitert. Allerdings habe sich ihr Zustand
mittlerweile so verschlechtert, dass der von ihr schon immer gewünschte
chirurgische Eingriff – der sogenannte «Magenbypass» – nun angezeigt
wäre. Und dieser wäre mit Vorteil in der Schweiz vorzunehmen. Im
Übrigen, so die ARK, könne «nicht mit hinreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass Frau Lucumba [in ihrer Heimat] auf persönliche
und finanzielle Unterstützung ihrer Familie zählen kann». Fazit: Die
Kongolesin darf «vorläufig» bleiben, zwecks Magenoperation.
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