Asyl-Perversionen:
Krankfressen auf Staatskosten - auch die Folgen zahlt die staatliche Fürsorge

Aus der WELTWOCHE vom 5. Juli 2007 (stark gekürzt):

Dank Anwälten und Asylhelfern darf eine Kongolesin trotz Wegweisungsentscheid in der Schweiz bleiben. Grund: Ihre Fettleibigkeit mache eine Rückkehr nicht zumutbar.

Desolé Lucumba verliess den Kongo am 20.Oktober 2000. Sieben Tage später reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Wie sie ins Land kam, ist ihr Geheimnis. Die relativ kurze Reisedauer legt nahe, dass die Kongolesin per Flugzeug nach Europa kam. Gut möglich, dass Freunde oder Verwandte, die in einem EU-Land leben, ihr ein Touristenvisum besorgt und sie nach ihrer Ankunft über die grüne Grenze in die Schweiz geschmuggelt haben. Der Trick ist bekannt: Weil für das Visum eine persönliche Garantie notwendig ist, wird der Asylantrag in einem benachbarten Land gestellt; so entziehen sich die Garanten ihren Verpflichtungen. Alles Weitere regelt sich von selbst. Denn Asylsuchende werden in der Schweiz automatisch von der Fürsorge versorgt. Von dieser Abhängigkeit kommen die meisten nie mehr los. Auch Desolé Lucumba hat bislang in der Schweiz nie gearbeitet. Im Lauf der Jahre konnte sie allerdings auch nicht mehr arbeiten, aus gesundheitlichen Gründen, weil sie immer dicker wurde – vom «vielen Nichtstun», wie sie selber sagt.

18 Monate lang klärten die Spezialisten des Bundesamtes für Migration (BFM) ihren Asylantrag ab, bevor sie diesen am 11. März 2002 ablehnten und die Wegweisung anordneten. Nach einer eingehenden medizinischen Untersuchung wegen des Übergewichts kam die Asylrekurskommission (ARK) am 17.Juli 2002 damals in letzter Instanz noch zum Schluss, eine Wegweisung sei zumutbar. Doch Frau Lucumba weigerte sich einfach, ihre Wohnung in Luzern zu verlassen. Das ist nichts Aussergewöhnliches. Wie die Weltwoche bereits dargelegt hat (Nr. 26/07), haben Wegweisungen im Asylbereich eher den Charakter einer Empfehlung. Der Kanton Waadt etwa vollzog – in dreister Missachtung aller Gesetze – jahrelang keine Ausschaffungen mehr. Andere Kantone entziehen sich der unangenehmen Pflicht durch Passivität. So auch der Kanton Luzern im «Fall Lucumba».

Das Hilfswerk Caritas, das in Luzern – mit Steuergeldern notabene – das Flüchtlingswesen betreut, liess die Kongolesin nicht nur gewähren und zahlte ihre Fürsorgerente weiter, Caritas stellte ihr auch noch einen kostenlosen Anwalt zur Verfügung. Da ihr Fall rechtskräftig abgeschlossen war, reichte der Advokat im September 2002 ein Revisionsgesuch ein, das von der ARK ebenfalls verworfen wurde. Doch mittlerweile hatte Desolé Lucumba derart zugenommen, dass sich zu den Problemen mit Kreislauf und Gelenken auch noch eine Diabetes gesellte. Deshalb kam sie zur Kur in die Höhenklinik in Crans-Montana.

Erfolglos versuchten die Klinikärzte, der Kongolesin eine Diät schmackhaft zu machen. Desolé Lucumba verweigerte die karge Kost, wie die Ärzte frustriert notierten. Denn sie hatte irgendwo gelesen, dass man Fett auch absaugen und den Magen operativ verkleinern könne. Von dieser Option war sie nicht mehr abzubringen, so dass man sie nach ein paar Wochen unverrichteter Dinge wieder aus der teuren Klinik entliess.

Am 4. November 2004 reichten die Caritas-Anwälte ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Frau Lucumba konnte sich mittlerweile nur noch mit Mühe bewegen und brauchte Insulin. Trotzdem wies das Migrationsamt ihr Gesuch zurück, mit Verweis auf ein spezielles Programm, das die Schweiz unter dem Titel «Medizinische Rückkehrhilfe» betreibt. Insulin und Kreislaufmedikamente gibt es auch in Afrika, die Behandlung ist dort sogar bedeutend günstiger. Mit dem Geld, das hierzulande für die Heilung einer einzigen Person aufgebracht werden muss, liesse sich in Afrika eine ganze Krankenstation finanzieren.

Die Rückkehrhilfe soll verhindern, dass Immigranten lediglich zwecks medizinischer Behandlung ein Asylgesuch stellen. Doch die Caritas-Anwälte reichten gegen den Negativentscheid des BFM umgehend Beschwerde bei der Asylrekurskommission ein. Und siehe da: Beim dritten Anlauf funktionierte es.

Als Erstes billigten die obersten Asylrichter der Kongolesin unentgeltliche Prozessführung zu und setzten die seit über drei Jahren gültige definitive Wegweisung ausser Kraft. Am 17. Mai 2005 folgte der Entscheid. Zwar hätten die Ärzte festgehalten, ist dort zu lesen, dass ihre Fettsucht in einem «sozial gesicherten Rahmen mit gesellschaftlicher Integration» – also in ihrer Heimat – viel besser behandelt werden könnte. In der Schweiz waren alle Versuche an ihrer mangelnden Kooperation gescheitert. Allerdings habe sich ihr Zustand mittlerweile so verschlechtert, dass der von ihr schon immer gewünschte chirurgische Eingriff – der sogenannte «Magenbypass» – nun angezeigt wäre. Und dieser wäre mit Vorteil in der Schweiz vorzunehmen. Im Übrigen, so die ARK, könne «nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Frau Lucumba [in ihrer Heimat] auf persönliche und finanzielle Unterstützung ihrer Familie zählen kann». Fazit: Die Kongolesin darf «vorläufig» bleiben, zwecks Magenoperation.


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