16. Juli 2007

Postzensur zum Zweiten:

Die Schweizerische Post diskriminiert den VgT

Schon einmal hat die Post sich geweigert, die VgT-Nachrichten als unadressierte Streusendungen (Promopost) anzunehmen und zu spedieren, weil ihr der Inhalt nicht passte. Mit Urteil vom 7. Mai 2007 hat das Bundesgericht diese Zensur als rechtswidrig beurteilt. Jetzt fängt es wieder an. Um die Zensur zu verschleiern, begründet die Post ihre Diskriminierung des VgT diesmal nicht mehr mit dem Inhalt der Zeitschrift, sondern mit Postregeln, die sie diskriminierend zum Nachteil des VgT handhabt.

Nach ihren eigenen Regeln verteilt die Post unadressierte "offizielle" Sendungen auch in Briefkästen mit dem Kleber "Stopp - keine Werbung". Die Post bezeichnet solche Sendungen als "Promopost offiziell". Als "Promopost offiziell" nimmt die Post Sendungen entgegen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

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Diese Regeln handhabt die Post sehr grosszügig. So werden Werbe-Streusendungen von Zeitungen (zB Tages-Anzeiger) sowie Gratiszeitungen (zB die Wiler Nachrichten) als "Promopost offiziell". Seit die Post mit Ihrer Zensur des VgT beim Bundesgericht gescheitert ist, galt das auch für inseratefreien, nicht gewinnorientierten Zeitschriften des VgT. Im April 2007 hat sich die Post plötzlich geweigert, die VgT-Zeitschriften als "Promopost offiziell" zu spedieren mit der Begründung, diese entsprächen nicht den Kriterien, was offensichtlich unzutreffend ist:

 

 


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