26. Juli  2007

VgT-Präsident Erwin Kessler gewinnt vor dem Menschenrechts-Gerichtshof gegen das Bundesgericht

Der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällte das heute erschienene Urteil aussergewöhnlich rasch. Während normale Verfahren vor dem EGMR mindestens fünf Jahre dauern, fällte der EGMR das Urteil im vorliegenden Fall aussergewöhnlich rasch, weil es sich um einen sogenannten repetitiven Fall handelt, dh um eine rechtliche Situation, welche der EGMR schon mehrfach beurteilt hat. Die Schweiz wurde vom EGMR wegen der gleichgelagerter  Verweigerung des rechtlichen Gehörs schon mehrfach verurteilt.

Dieses EGMR-Urteil zeigt, was beim schweizerischen Bundesgericht üble Praxis ist: Bei politischen Willkür-Urteilen gegen den VgT findet es das Bundesgericht nicht nötig, das rechtliche Gehör zu gewähren, weil das Urteil aus politischen Gründen im vornherein feststeht.

Im heutigen Urteil Nr 10577/04 vom 26. Juli 2007 hat der EGMR  die Beschwerde von VgT-Präsident Erwin Kessler gutgeheissen - einmal mehr eine Ohrfeige für das Bundesgericht. Die vom EGMR zugesprochene Entschädigung von 2500 Franken muss der Schweizer Steuerzahler tragen, nicht die Bundesrichter, die ihr Amt für politische Willkür missbraucht haben.

Obwohl die Schweiz vom EGMR schon wiederholt wegen genau der gleich gelagerten  Verweigerung des rechtlichen Gehörs verurteilt worden war (wie der EGMR auf Seite 6 in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 festhält), wies das Bundesgericht die Beschwerde von Erwin Kessler mit der üblichen gegen den VgT gerichteten, politisch motivierten willkürlichen Unrechtsprechung (Tatsachenverdrehungen, Rechtsbeugung, überspitzter Formalismus) ab und verletzte seinerseits das rechtliche Gehör gleich auch noch, indem Erwin Kessler die Stellungnahmen des Obergerichtes und des Angeklagten erst zusammen mit dem Urteil erhielt und dazu nicht Stellung nehmen konnte (Bundesgerichtsurteil 1P.24/2004 vom 16. Februar 2004).

Nur zwei Wochen nach diesem Urteil, kehrte das Bundesgericht seine Praxis um und entschied - in einem von den Parteiinteressen her umgekehrten Fall - wieder zum Nachteil von Erwin Kessler und hob ein Urteil des Thurgauer Obergerichtes auf, weil dieses in gleicherweise, nun aber der Gegenpartei das rechtliche Gehör verweigert hatte (Bundesgerichtsentscheid 5P.446/2003 vom 2. März 2004, Erwin Kessler gegen Hans Stutz). Etwas später, in einem dritten Fall, kehrte das Bundesgericht, nun wieder gegen Erwin Kessler gerichtet, zur alten Praxis zurück und fällte das Urteil, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Gegenpartei. In letzter Minute nach Urteilsfällung realisierte das Bundesgericht, dass wegen dem hängigen ersten Fall eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR unterwegs war, gewährte deshalb Erwin Kessler nun noch rasch rein formell das rechtliche Gehör und erliess sofort nach Eingang seiner Stellungnahme, ohne diese bei den Richtern zirkulieren zu lassen und ohne diese im Urteil zu erwähnen, das schon vorher beschlossene Urteil.

Viele naive Bürger glauben, solche Justizwillkür gäbe es nur in Russland oder China, denn solche höchstrichterliche Willkür findet in den Medien kaum je ein kritisches Echo. Die Medien, denen der EGMR die Funktion eines "Wachhundes" des demokratischen Rechtsstaates zuweist, versagen in der Schweiz. Die im heutigen harten Konkurrenzkampf meistens schlecht bezahlten und schlecht ausgebildeten Journalisten halten sich - von Unsicherheit und daraus entspringender Ängstlichkeit geleitet - lieber an Autoritäten wie das Bundesgericht, anstatt diese kritisch zu hinterfragen.

Die Medienberichte über dieses EGMR-Urteil machten die skandalösen Umstände auch in diesem Fall nicht sichtbar, sondern stellten die Sache als harmlose Formalität dar (siehe Medienspiegel).

Verantwortlich für den menschenrechtswidrigen Bundesgerichtsentscheid (BGE 1P.24/2004) vom 16. Februar 2006 sind folgende Bundesrichter: Aemisegger (CVP), Nay (CVP), Aeschlimann (FDP, Präsident des Bundesgerichts).

Nay wurde kürzlich pensioniert und als Richter für den EGMR vorgeschlagen, vom Europarat aber nicht gewählt. Das hätte gerade noch gefehlt, ein solcher Versager als EGMR-Richter!

Dies ist das zweite mal, dass der EGMR eine Beschwerde von Erwin Kessler behandelt und gutgeheissen hat. Beim früheren Urteil ging es um die Zensur eines VgT-TV-Spots, der zur vegetarischen Ernährung aufrief: www.vgt.ch/justizwillkuer/tvspot-zensur.htm
Dieses EGMR-Urteil hat schweizerische Rechtsgeschichte geschrieben und wird in der juristischen Literatur häufig zitiert.
Da sich das Bundesgericht und das Schweizer-Fernsehen über diesen EGMR-Entscheid hinweggesetzt und den Spot erneut zensuriert hatten, gelangte der VgT erneut an den EGMR. Diese Beschwerde ist inzwischen zugelassen worden und wird demnächst entschieden:
TV-Spot-Zensur Nr 2

Die nun gutgeheissene Beschwerde des VgT an den EGMR


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