18. Mai 2008, aktualisiert am 25. Mai 208                                                                                                

Tierquälerische Käfig-Kaninchenhaltung in der Kleintieranlage "Chapf" in Volketswil

Unter den schweizerischen Tierschutzorganisationen besteht ein Konsens darüber, dass Kastenhaltung (Käfighaltung) von Kaninchen eine Tierquälerei ist, die dringend verboten werden sollte. Doch der Bundesrat erlaubt diese weiterhin im Interesse der Tierversuchsindustrie, welche ihre Versuchskaninchen in den Labors möglichst billig auf engstem Raum halten will.

Immer noch gibt es skrupellose Kaninchenzüchter, welche diese Gesetzeslücke hemmungslos ausnützen und ihre "Lieblinge" ebenso grausam lebenslänglich in Käfige einsperren und die elementarsten angeborenen Bedürfnisse dieser wehrlosen Tierchen missachten und diese als blosse Ausstellungsobjekte behandeln. Solche Unmenschen würden gescheiter Briefmarken sammeln, anstatt Lebewesen!

Infos über tiergerechte Kaninchenhaltung: www.vgt.ch/doc/kaninchen

In der Kleintieranlage "Chapf" (Einmündung Chapfweg in die Kindhauserstrasse) in Volketswil hat es mehrere solche Kaninchenquäler:

 

Am Sonntag den 25. Mai 2008 führte der VgT anlässlich einer "Jungtier-Ausstellung" vor dieser Tierquäler-Anlage eine bewilligte Kundgebung gegen Käfigkaninchenhaltung durch:

Gegenüber den anwesenden Medien behaupteten die Kaninchenquäler, die Kaninchen müssten einzeln in Käfigen gehalten werden, anders gehe es nicht für Ausstellungen. Ein anderer behauptete, die Kaninchen bekämen jeden Tag Auslauf im Freien - faustdick gelogen, wie die Beobachtungen des VgT belegen.

Medienspiegel:
Der "Chapf" im Visier von Tierschützern, Tages-Anzeiger Zürcher Oberland, 22.5.08
Keine Einzelhaft für Kaninchen!, Glatttaler 23.5.08
Kessler demonstriert in Volketswil, Tages-Anzeiger 23.5.08
Demo gegen Kleintieranlage Chapf in Volketswil, TV ZüriPlus, 25.5.08
"Tierquäler oder Retter der Rassevielfalt?", Tages-Anzeiger Zürcher Oberland 26.5.08

Leserbriefe:
Glatttaler 6.6.08
Glatttaler 6.6.08

Zürcher Oberländer 3.6.08


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