5. Mai 2009

Gegen-Klage gegen die Botox-Moderatorin

 

Zivilrechtliches Hauptverfahren

Vor dem Bezirksgericht Meilen hat das Hauptverfahren der Botox-spritzenden TV-Moderatorin Katja Stauber gegen den VgT begonnen. Dass sie tatsächlich Botox spritzt hat sie formell zugegeben. Nun hat VgT-Präsident Dr Erwin Kessler gegen sie eine Gegenklage eingereicht (Klageantwort und Widerklage vom 5. Mai 2009): 

Anträge in der Gegenklage vom 5. Mai 2009:
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch die öffentlich zur Schau gestellte Verwendung von Botox bzw auch nur durch das Erwecken des Anscheins, Botox zu verwenden, die Persönlichkeit ders Beklagten 1, verletzt.
2. Der Klägerin sei gerichtlich zu verbieten, durch ihr öffentliches Auftreten und Verhalten zum Ausdruck zu bringen oder auch nur den Anschein zu erwecken, dass sie das mit der Herstellung des Antifalten-Mittels Botox verbunde Leiden von Versuchstieren in irgendeiner Art in Kauf nimmt, unterstützt oder befürwortet.

Begründung:
1. Wegen der sehr hohen Giftigkeit von Botox wird jede für den Kosmetikmarkt hergestellte Produktions-Charge in Tierversuchen geprüft zur exakten Bestimmung der chargenabhängigen Dosierung. Dabei wird das Gift einer grossen Anzahl von Versuchstieren in variierender Dosierungen gespritzt und sie diejenige Dosis bestimmt, bei der die Hälfte der Versuchstiere stirbt - sogenannter LD50-Test. LD steht für Letalitäts-Dosis und 50 für 50 % Mortalität. Dabei sterben die Versuchstiere unter schweren Krämpfen und Atemnot, wobei sich dieses schwere Leiden über 3 bis 4 Tage hinzieht (www.vgt.ch/doc/botox). Im Sinne des schweizerischen Tierschutzgesetzes werden solche Vergiftungsversuche dem höchsten Schweregrad zugeordent. Für kosmetische Anwendungen werden solche Tiersversuche in der Schweiz nicht bewilligt. Auch die EU verbietet solche Tierversuche für Kosmetika. Dies wird jedoch umgangen, indem solche Tierversuche in Übersee durchgeführt werden.
2. Konsumenten, welche diese Umgehung unseres Tierschutzgesetzes und damit diese grässliche Tierquälerei durch Konsum von Botox unterstützen, handeln verwerflich, auch wenn der Handel mit solchen Produkten in der Schweiz leider nicht verboten ist.
3. In einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. August 2005 steht die im vorliegenden Zusammenhang bemerkenswerte, an sich allerdings triviale Feststellung: "... nicht alles, was sich als nicht strafbar herausstellt, ist zum vornherein auch ethisch vertretbar und nicht zu beanstanden." (medialex 1-06). Dass Botox legal erhältlich ist, entbindet die Klägerin nicht von ihrer ethischen Verantwortung. Botox zu verwenden oder auch nur öffentlich diesen Anschein zu erwecken, ist verwerflich.
4. Indem die Klägerin und Widerbeklagte als Tagesschau-Moderatorin mit offensichtlich botox-geglätteter Haut auftritt und die Verwendung von Botox auch nicht bestreitet, verletzt sie alle tierliebenden Menschen zutiefst, und dies jedesmal, wenn sie wieder erneut so vor die Kamera tritt, zumal sie ihre tierverachtende Einstellung in der Silvestertagesschau 2007 auch im Zusammenhang mit foie gras deutlich gemacht hat.
5. Der Beklagte 1 ist Präsident des VgT und ein national bekannter Tierschützer, der sich engagiert für den Tierschutz einsetzt. Er leidet seelisch stark beim Anblick der Unterstützung schwerster Tierquälerei durch diese immer wieder ohne Vorankündigung in der Tagesschau auftretende Moderatorin. Dieses Zufügen von seelischem Leiden stellt eine Persönlichkeitsverletzung darf, welche weder durch Einwilligung noch durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt ist.. Damit ist diese Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und der Beklagte 1 hat ein Recht auf Beseitigung.
6. Da die Klägerin sowohl die Verwendung von Botox als auch die mit der Herstellung von Botox verbundene schwere Tierquälerei durch Nichtbestreiten zugestanden hat, erübrigen sich beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens entsprechende Beweisanträge

 

Strafverfahren

Am 4. Februar 2009 hat Stauber parallel zum zivilrechtlichen Zensurverfahren auch noch Strafklage gegen VgT-Präsident Dr Erwin Kessler wegen angeblicher Beschimpfung erhoben. Stauber behauptet nicht, es sei über sie etwas Unwahres gesagt worden. Deshalb klagt sie nicht wegen Verleumdung oder übler Nachrede, sondern nur wegen "Beschimpfung", denn offensichtlich fürchtet sie einen Wahrheitsbeweis des VgT. Was in den Veröffentlichungen des VgT beschimpfend sein soll, geht aus der Klageschrift allerdings auch nicht hervor:

Die Strafklage: www.vgt.ch/justizwillkuer/katja-stauber/090204-strafklage.pdf

Der unfähige Anwalt von Stauber, gegen den der VgT schon einmal ein Gerichtsverfahren gewonnen hat, hat diese Klage am falschen Ort eingereicht: Unzuständigkeit
Möglicherweise ist das eine Freudsche Fehlleistung, da er unbewusst wünscht, das Strafverfahren werde nicht an die Hand genommen, da er rechtlich nichts in der Hand hat. Die Arroganz der TV-Moderatorin genügt höchstens, um das Verfahren vor einem völlig gegen den VgT voreingenommen, vor politischer Justizwillkür nicht zurückschreckenden Gericht. Da sich das Bezirksgericht Meilen bereits im Zivilverfahren als ein solches Gericht zu erkennen gegeben hat, möchte Stauber, dass auch das Strafverfahren dort geführt wird. Das scheitert aber an der klaren Unzuständigkeit dieses Gerichts für das Strafverfahren.

Botox-Werbung im Migros-Magazin

Im Migros-Magazin vom 27. April 2009 wurde in einem ganzseitigen Inserat Werbung für Botox gemacht: Inserat

Als Antwort darauf verstärkt der VgT seine Plakat-Aktion gegen Botox-Institute gegen die inserierende Firma "swiss-estetix".

 

Übersicht über die Berichte im Zusammenhang mit der Botox-Moderatorin:
www.vgt.ch/doc/botox/botox-moderatorin.htm

 


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