5. Mai 2009
Gegen-Klage gegen die Botox-Moderatorin
Zivilrechtliches Hauptverfahren
Vor dem Bezirksgericht Meilen hat das Hauptverfahren der
Botox-spritzenden TV-Moderatorin Katja Stauber gegen den VgT begonnen.
Dass sie tatsächlich Botox spritzt hat sie formell zugegeben. Nun hat
VgT-Präsident Dr Erwin Kessler gegen sie eine Gegenklage eingereicht (Klageantwort
und Widerklage vom 5. Mai 2009):
Anträge in der
Gegenklage vom 5. Mai 2009: 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch die
öffentlich zur Schau gestellte Verwendung von Botox bzw auch nur durch
das Erwecken des Anscheins, Botox zu verwenden, die Persönlichkeit ders
Beklagten 1, verletzt. 2. Der Klägerin sei gerichtlich zu verbieten, durch ihr öffentliches
Auftreten und Verhalten zum Ausdruck zu bringen oder auch nur den
Anschein zu erwecken, dass sie das mit der Herstellung des
Antifalten-Mittels Botox verbunde Leiden von Versuchstieren in
irgendeiner Art in Kauf nimmt, unterstützt oder befürwortet.
Begründung: 1. Wegen der sehr hohen Giftigkeit von Botox wird jede
für den Kosmetikmarkt hergestellte Produktions-Charge in Tierversuchen
geprüft zur exakten Bestimmung der chargenabhängigen Dosierung. Dabei
wird das Gift einer grossen Anzahl von Versuchstieren in variierender
Dosierungen gespritzt und sie diejenige Dosis bestimmt, bei der die
Hälfte der Versuchstiere stirbt - sogenannter LD50-Test. LD steht für
Letalitäts-Dosis und 50 für 50 % Mortalität. Dabei sterben die
Versuchstiere unter schweren Krämpfen und Atemnot, wobei sich dieses
schwere Leiden über 3 bis 4 Tage hinzieht (www.vgt.ch/doc/botox).
Im Sinne des schweizerischen Tierschutzgesetzes werden solche
Vergiftungsversuche dem höchsten Schweregrad zugeordent. Für kosmetische
Anwendungen werden solche Tiersversuche in der Schweiz nicht bewilligt.
Auch die EU verbietet solche Tierversuche für Kosmetika. Dies wird
jedoch umgangen, indem solche Tierversuche in Übersee durchgeführt
werden. 2. Konsumenten, welche diese Umgehung unseres Tierschutzgesetzes und
damit diese grässliche Tierquälerei durch Konsum von Botox unterstützen,
handeln verwerflich, auch wenn der Handel mit solchen Produkten in der
Schweiz leider nicht verboten ist. 3. In einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. August 2005
steht die im vorliegenden Zusammenhang bemerkenswerte, an sich
allerdings triviale Feststellung: "... nicht alles, was sich als nicht
strafbar herausstellt, ist zum vornherein auch ethisch vertretbar und
nicht zu beanstanden." (medialex 1-06). Dass Botox legal erhältlich ist,
entbindet die Klägerin nicht von ihrer ethischen Verantwortung. Botox zu
verwenden oder auch nur öffentlich diesen Anschein zu erwecken, ist
verwerflich. 4. Indem die Klägerin und Widerbeklagte als Tagesschau-Moderatorin mit
offensichtlich botox-geglätteter Haut auftritt und die Verwendung von
Botox auch nicht bestreitet, verletzt sie alle tierliebenden Menschen
zutiefst, und dies jedesmal, wenn sie wieder erneut so vor die Kamera
tritt, zumal sie ihre tierverachtende Einstellung in der
Silvestertagesschau 2007 auch im Zusammenhang mit foie gras
deutlich gemacht hat. 5. Der Beklagte 1 ist Präsident des VgT und ein national bekannter
Tierschützer, der sich engagiert für den Tierschutz einsetzt. Er leidet
seelisch stark beim Anblick der Unterstützung schwerster Tierquälerei
durch diese immer wieder ohne Vorankündigung in der Tagesschau
auftretende Moderatorin. Dieses Zufügen von seelischem Leiden stellt
eine Persönlichkeitsverletzung darf, welche weder durch Einwilligung
noch durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
gerechtfertigt ist.. Damit ist diese Persönlichkeitsverletzung
widerrechtlich und der Beklagte 1 hat ein Recht auf Beseitigung. 6. Da die Klägerin sowohl die Verwendung von Botox als auch die mit der
Herstellung von Botox verbundene schwere Tierquälerei durch
Nichtbestreiten zugestanden hat, erübrigen sich beim gegenwärtigen Stand
des Verfahrens entsprechende Beweisanträge
Strafverfahren
Am 4. Februar 2009 hat Stauber
parallel zum zivilrechtlichen Zensurverfahren auch noch Strafklage gegen
VgT-Präsident Dr Erwin Kessler wegen angeblicher Beschimpfung erhoben.
Stauber behauptet nicht, es sei über sie etwas Unwahres gesagt worden.
Deshalb klagt sie nicht wegen Verleumdung oder übler Nachrede, sondern
nur wegen "Beschimpfung", denn offensichtlich fürchtet sie einen
Wahrheitsbeweis des VgT. Was in den Veröffentlichungen des VgT
beschimpfend sein soll, geht aus der Klageschrift allerdings auch nicht
hervor:
Die Strafklage:
www.vgt.ch/justizwillkuer/katja-stauber/090204-strafklage.pdf
Der unfähige Anwalt von
Stauber, gegen den der VgT schon einmal ein Gerichtsverfahren gewonnen
hat, hat diese Klage am falschen Ort eingereicht:
Unzuständigkeit
Möglicherweise ist das eine Freudsche Fehlleistung, da er unbewusst
wünscht, das Strafverfahren werde nicht an die Hand genommen, da er
rechtlich nichts in der Hand hat. Die Arroganz der TV-Moderatorin genügt
höchstens, um das Verfahren vor einem völlig gegen den VgT
voreingenommen, vor politischer Justizwillkür nicht zurückschreckenden
Gericht. Da sich das Bezirksgericht Meilen bereits im Zivilverfahren als
ein solches Gericht zu erkennen gegeben hat, möchte Stauber, dass auch
das Strafverfahren dort geführt wird. Das scheitert aber an der klaren
Unzuständigkeit dieses Gerichts für das Strafverfahren.
Botox-Werbung im
Migros-Magazin
Im Migros-Magazin vom 27.
April 2009 wurde in einem ganzseitigen Inserat Werbung für Botox
gemacht:
Inserat
Als Antwort darauf verstärkt der VgT seine
Plakat-Aktion gegen
Botox-Institute gegen die inserierende Firma "swiss-estetix".
Übersicht über die Berichte
im Zusammenhang mit der Botox-Moderatorin:
www.vgt.ch/doc/botox/botox-moderatorin.htm
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