In der Ausgabe VN 09-2 der VgT-Nachrichten
haben wir einen grossen Bericht über den landesweiten Konsumentenbetrug
mit Freiland- und Bio-Eiern veröffentlicht (www.vgt.ch/vn/0901/freilandeier.htm).
Gegenüber der "Associazione
consumatrici e consumatori della Svizzera italiana" behauptete Migros, bei
der vom VgT über Jahre dokumentierten betrügerischen Eierfabrik Eugster in
Balterswil , welche Migros mit "Freilandeiern" beliefert, sei alles
bestens, "sonst wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht
abgeblitzt". Arglistig verschweigt die Migros, dass die
Konsumententäuschung dieses Eierlieferanten nie gerichtlich beurteilt,
sondern dem VgT einfach die Klagelegitimation abgesprochen wurde. Dies ist
in unserem Freiland-Eier-Bericht
klar und deutlich dargestellt. Migros spekuliert offensichtlich darauf,
dass die Leute von dieser italienischsprachigen
Konsumentenschutzvereinigung nicht recht Deutsch können.
Der VgT hat gegen Migros eine
Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet und verlangt, dem Migros
sei unter Strafandrohung zu verbieten, diese Unwahrheit weiter zu
verbreiten.
Die schweren Gefierderschäden
verharmlost Migros als etwas, das halt vorkommen könne, aber weiter keine
Bedeutung habe.
Meine eigenen Erfahrungen zeigten,
dass sich solche Hühner bei guter Haltung rasch erholen und nie mehr(!) so
aussehen: www.vgt.ch/vn/9903/nackthuehner.htm
Mit ihrer Stellungnahme bestätigt
Migros die Erfahrung und Darstellung des VgT, dass es sich bei den
gezeigten Beispielen nicht um "schwarze Schafe", sondern um ganz normale
Freilandhühner-Betriebe handelt.
Mit einem haarsträubenden
Willkürurteil hat das bäuerlich dominierte Bezirksgericht Münchwilen die
Richtigstellungsklage abgewiesen. Der VgT hat dagegen beim Obergericht
Berufung erhoben.
Gerichtsverhandlung vom 20. Mai 2010 vor dem
Obergericht:
Plädoyer
von Erwin Kessler
Hühnerfabrik
Eugster in Balterswil: "Kessler gegen Migros", Thurgauer Zeitung
21.05.10
Urteil
des Obergerichts vom 20. Mai 2010
Das Obergericht bestätigte die
Migros-Verleumdung gegen den VgT und hält in der Urteilsbegründung dazu
fest:
"Die Äusserung des
Berufungsbeklagten [Migros] gegenüber der Konsumentenschutzorganisation
ACSl ist unwahr. Zwar ist richtig, dass der Berufungskläger in zwei
gegen die Eugster Eier AG angestrengten Verfahren wegen unlauteren
Wettbewerbs vor Bundesgericht unterlag oder eben "abblitzte". Wenn vom
Berufungsbeklagten aus dieser Tatsache aber mit dem "Sonst wäre" der
Schluss gezogen wird, demnach entspreche die Tierhaltung der Eugster
Eier AG allen gesetzlichen Vorgaben, wird die Aussage offenkundig
unwahr. Ausschlaggebend ist, dass das Bundesgericht die
Legehennenhaltung der Eugster Eier AG in der Sache gar nie zu prüfen
hatte, nachdem das Gericht erkannte, es fehle dem Berufungskläger an der
Legitimation zum Erstatten eines Strafantrags gegen die Eugster Eier AG.
Im zentralen Punkt trifft die Äusserung des Berufungsbeklagten demnach
nicht zu, womit die Aussage nicht nur ungenau, sondern insgesamt klar
falsch ist."
Trotzdem hat das Obergericht die
Persönlichkeitsschutzklage des VgT abgewiesen, mit der juristisch
skandalös-willkürlichen Begründung, der VgT habe diese verleumderische
Behauptung der Migros selber richtig stellen können, deshalb liege keine
Rufschädigung vor.
Demnach soll man also keinen
Anspruch auf gerichtlichen Persönlichkeitsschutz haben, wenn man eine
Verleumdung selber richtigstellt. Das widerspricht der gesamten bisherigen
Lehre und Praxis.
Zum Beispiel ist in Lehre und Praxis unbestritten,
dass die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einer Feststellungs- und
Unterlassungsklage nicht im Wege steht.
Dazu kommt, dass das
Argument des Obergerichts jedenfalls nicht gegen das Unterlassungsbegehren
spricht, denn Migros hat vor allen Instanzen behauptet, die eingeklagte
(vom Obergericht als unwahre festgestellte) Behauptung sei richtig und
korrekt, womit eine Wiederholungsgefahr (gegenüber anderen Adressaten)
besteht, denn der zugrundeliegende Fall dieser Hühnerfabrik ist nach wie
vor aktuell. Zum Unterlassungsbegehren hat sich das Obergericht mit keinem
Wort geäussert und damit das menschenrechtlich geschützte Grundrecht,
gehört zu werden (rechtliches Gehör) verletzt.
Überhaupt ist die
Argumentation des Obergerichts völlig neu und wurde weder von der
beklagten Migros noch vom Bezirksgericht vorgebracht, weshalb sich der VgT
nicht dazu äussern konnte. Auch dadurch wurde das rechtliche Gehör
verletzt.
Zur Nichtanwendung von ZGB 28 (Recht auf Richtigstellung
und Unterlassung), wenn der Kläger selber eine Richtigstellung vornimmt,
ist rechtswidrig und willkürlich.
Der renommierte
Medienrechtsspezialist Professor Dr Franz Riklin hat in privater
Korrespondenz bestätigt, dass er vollständig gleicher Aufassung sei zu
diesem Obergerichtsurteil.
Einmal mehr urteilte das
Bundesgericht nicht nach Recht und Gesetz, sondern
politisch-opportunistisch willkürlich (5A_445/2010).
Und einmal mehr erhob der VgT beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde
EGMR--Beschwerde vom 17. Februar
2011:
DARLEGUNG DES
SACHVERHALTES
1
Seit rund zwanzig Jahren kritisiert
der VgT (Beschwerdeführer, Bf) eine dreistöckige Hühnerfabrik im Kanton
Thurgau, welche angebliche "Freilandeier" produziert, wegen
Konsumententäuschung. Seit längerem verkauft der Grossverteiler Migros
Eier aus dieser Tierfabrik als "Freilandeier - Aus der Region – für die
Region“. Zweimal erhob der VgT Verbandsklage wegen Konsumententäuschung
und zweimal verneinte das Bundesgericht die Aktivlegitimation des VgT,
obwohl zwei Gutachten namhafter Experten für UWG- und Immaterialgüterrecht
klar zum Schluss kamen, dass die gesetzlichen Anforderungen an das
Verbandsklagerecht gemäss UWG 14 erfüllt sind.
2
Gegenüber
einer Tessiner Konsumentenschutzorganisation behauptete die Migros, der
VgT sei vor Gericht zweimal abgeblitzt, weil die behauptete
Konsumententäuschung haltlos sei. Der Migros-Kundendienst formulierte das
so: "Wir können Ihnen versichern, dass sich die Freilandhennen bei
schönem Wetter draussen
aufhalten. Die Tierhaltung entspricht auch allen gesetzlichen Vorgaben.
Sonst wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht abgeblitzt.“
3
Gegen
diese Behauptung des Migros-Kundendienstes erhob der VgT Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung (Feststellung der Widerrechtlichkeit und Verbot
der Wiederholung) und machte geltend, diese unwahre Behauptung
unterstelle, der VgT erhebe haltlose Kritik, auch noch nachdem deren Haltlosigkeit schon
zweimal gerichtlich festgestellt worden sei, und das sei ein
schwerwiegender Angriff auf seine Glaubwürdigkeit (Beilage
1).
4
Während
die Migros sich auf den Standpunkt stellte, die Behauptung seines
Kundendienstes entspreche der Wahrheit, denn der VgT sei mit seinen
UWG-Klagen tatsächlich zweimal unterlegen, zog keine der drei damit
befassten nationalen Gerichten die Unwahrheit der inkriminierten
Behauptung in Zweifel. Am deutlichsten formulierte es später das Thurgauer
Obergericht (Beilage 4, Seite 5f):
"Die
Äusserung des Berufungsbeklagten [Migros] gegenüber der Konsumentenschutzorganisation ACSl ist unwahr. Zwar ist richtig,
dass der Berufungskläger [VgT] in zwei gegen die Eugster Eier AG
angestrengten Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs vor Bundesgericht
unterlag oder eben 'abblitzte'. Wenn vorn Berufungsbeklagten aus dieser
Tatsache aber mit dem "Sonst wäre" der Schluss gezogen wird, demnach
entspreche die Tierhaltung der Eugster Eier AG allen gesetzlichen
Vorgaben, wird die Aussage offenkundig unwahr. Ausschlaggebend ist, dass
das Bundesgericht die Legehennenhaltung der Eugster Eier AG in der Sache
gar nie zu prüfen hatte, nachdem das Gericht erkannte, es fehle dem
Berufungskläger an der Legitimation zum Erstatten eines Strafantrags gegen
die Eugster Eier AG. Im zentralen Punkt trifft die Äusserung des
Berufungsbeklagten demnach nicht zu, womit die Aussage nicht nur ungenau,
sondern insgesamt klar falsch ist."
Weiter
qualifizierte das Obergericht diese verleumderische Behauptung des
Migros-Kundendienstes ausdrücklich als "perfid" (Beilage 4, Seite
6).
5
Das
Bezirksgericht lehnte die Persönlichkeitsschutzklage des VgT mit der
Begründung ab, der Durchschnittsleser unterscheide nicht zwischen
formeller und materieller Abweisung einer Beschwerde (Beilage 2, Seite 9)
- ein Argument, welches die beklagte Migros nicht vorgebracht hatte und zu
dem sich der VgT im erstinstanzlichen Verfahren nicht äussern
konnte.
6
Vor
Obergericht machte der VgT geltend, auf dieses Unterscheidungsvermögen des
Durchschnittsleser komme es nicht an. Entscheidend sei einzig, dass die
Glaubwürdigkeit des VgT mit einer grundfalschen Behauptung angegriffen
werde (Beilage 3).
7
Das
Obergericht übernahm die offensichtlich unhaltbare Begründung der
Vorinstanz nicht und erfand stattdessen eine andere, ebenso haltlose
Begründung (Beilage 4): Der Ruf des VgT sei bei der Tessiner
Konsumentenschutzorganisation ACSI nicht herabgesetzt worden, weil diese
ja den vom VgT dargelegten wahren Sachverhalt kenne - ein Argument, das
die beklagte Migros nicht geltend gemacht hatte und zu dem sich der VgT im
Berufungsverfahren deshalb nicht äussern konnte.
8
Das
Bundesgericht wies die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs mit der tatsachenwidrigen Begründung ab, die Tatsache, dass der VgT
seine Sicht der Dinge veröffentlicht und damit auch der
Konsumentenschutzorganisation ACSI zugänglich gemacht habe, sei in das
Verfahren eingeführt worden (Beilage 10, E 2.1):
Gegen diese
Argumente wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie aus
prozessualen Gründen. Er macht geltend, es sei im Verfahren nie davon die
Rede gewesen, dass er die ACSI über die früheren Gerichtsverfahren
informiert habe. Es handle sich diesbezüglich um eine neue Behauptung, zu
der er gar nicht habe Stellung nehmen können. Entsprechend habe die
Vorinstanz mit ihrer Argumentation sein rechtliches Gehör verletzt. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass dieser Sachverhalt bereits im
erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen geschildert wird.
Dort heisst es wörtlich: "Der Ausgangspunkt war, dass der Verein gegen
Tierfabriken (Kläger) in seinem Vereinsorgan einen Bericht über
verschiedene Eierlieferanten des Migros Genossenschaftsbundes ( ... )
veröffentlichte. Offenbar wurde aufgrund dieses Berichtes der MGB von der
"Associazione delle consumatrici e consumatori della Svizzera italiana" (
... ) für eine Stellungnahme angefragt". Das Gericht hielt somit
ausdrücklich fest, dass die ACSI die diesbezüglichen Informationen des
Beschwerdeführers gekannt hatte. Der Sachverhalt, auf den die Vorinstanz
ihre Argumentation stützt, war somit korrekt ins Verfahren eingeführt
worden und dem Beschwerdeführer bekannt. Der Vorwurf der Gehörsverletzung
trifft somit nicht zu.
9
Dabei
liess das Bundesgericht ausser Acht, dass gar nicht in Frage steht, ob die
ACSI den VgT-Bericht über die früheren UWG-Gerichtsverfahren kannte oder
nicht. Verletzt wurde das rechtliche Gehör dadurch, dass sich der VgT zu
den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen nicht äussern konnte. Gemäss
Praxis des EGMR gilt das rechtliche Gehör nicht nur in tatbeständlicher,
sondern auch in rechtlicher Hinsicht (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3.
Auflage, Artikel 6, Rz 142).
10
Gegen die
Urteilsbegründung, der VgT habe ja die unwahre Behauptung des
Migros-Kundendienstes selber richtigstellen können, machte der VgT vor
Bundesgericht geltend (Beilagen 5 und 8), diese stehe im Widerspruch zur
unbestrittenen Lehre und Rechtsprechung, wonach die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung des Verletzten einer Feststellungs- und
Unterlassungsklage nicht im Wege stehe. Dies müsse auch gelten, wenn der
Verletzte sich - parallel zum gerichtlichen Verfahren - auf andere Weise
bemühe, die persönlichkeitsverletzende Behauptung zu widerlegen. Solche
Richtigstellungen durch den Verletzten selber hätten nicht das Gewicht
einer gerichtlichen Feststellung, sondern hinterliessen bei Dritten -
welche in der Regel weder Zeit noch Lust zu langen Recherchen und
Beweiswürdigungen haben - regelmässig ein Klima „Aussage gegen Aussage -
wem soll man nun glauben“. So
unter anderen Riklin, Schweizerisches Presserecht, Seite 215:
"Andererseits lässt die Zulassung eines Leserbriefes (oder einer
Gegendarstellung) des Betroffenen den Anspruch auf Feststellung nicht
entfallen, da dadurch nur die Sicht des Klägers bekanntgegeben, aber nicht
hoheitlich festgestellt wird, ob die Darstellung des Presseorgans
widerrechlich war."
11
Prof Dr
Franz Riklin, Universität Fribourg, bestätigte diese Auffassung in
privater Korrespondenz: "Ich habe den
Entscheid durchgelesen und teile vollständig Ihre Auffassung." (Beilage
6)
12
Es kann darauf verzichtet werden, auf
die vor Bundesgericht vorgebrachten ausführlichen rechtlichen
Erläuterungen des Bf weiter einzugehen, weil das Bundesgericht die
bundesrechtswidrige, konstanter und unbestrittener Auffassung
widersprechende Rechtsauslegung des Obergerichtes nicht übernahm, auch
nicht diejenige des Bezirksgerichts, sondern eine neue Begründung erfand:
Es handle sich nur um eine (journalistische) Ungenauigkeit, welche nicht die
Qualität einer Persönlichkeitsverletzung erreiche. Um diese neue
Begründung zu stützen, zitierte das Bundesgericht das Obergericht
zielstrebig falsch (Beilage 10, E 3.2):
"Nach
Ansicht des Obergerichts ist die Äusserung insofern ungenau [Hervorhebung durch den
Verfasser] bzw. falsch, als der Beschwerdeführer zwar mehrmals mit seinen
Klagen gegen den Eierproduzenten bei den Gerichten erfolglos blieb, die
Gerichte aber die Klage nicht abgewiesen haben, weil sich die vom
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als falsch erwiesen hätten, sondern
weil die Vorwürfe aus prozessualen Gründen gar nicht abgeklärt worden
sind."
13
In Tat
und Wahrheit beurteilte das Obergerichts jedoch die inkriminierte
Äusserung ausdrücklich nicht als ungenau, sondern als "perfid" und
"nicht nur ungenau", sondern "im zentralen Punkt" als nicht zutreffend
und "insgesamt klar falsch".
14
Der
Feststellung, die inkriminierte Äusserung sei nicht falsch, sondern nur
ungenau, schob das Bundesgericht noch den Hinweis nach, die Äusserung sei
zudem "auch nicht völlig unwahr", wie sich aus BGE 120 IV 154 ergebe.
Darin heisst es:
"Mit Verfügung vom 23. Juni 1993 stellte das Bezirksamt Münchwilen
die Untersuchung gegen E. ein. Zur Begründung wird ausgeführt, die
Abklärungen durch den Tierschutzbeauftragten des Kantons Thurgau hätten
ergeben, dass ein Stall mit 700 Hühnern im Betrieb von E. die
Voraussetzungen erfülle, unter denen gemäss Art 173a der
Lebensmittelverordnung die Bezeichnung 'Freilandeier' zulässig sei."
15
Anders
als das Bundesgericht suggeriert, enthielt dieser Art 173a der damaligen
Lebensmittelverordnung keine Umschreibung einer "Freilandhühnerhaltung".
Die Thurgauer Anklagekammer wies die Klage des VgT denn auch materiell mit
der lapidaren Begründung ab, es lasse sich "keine gesetzliche Umschreibung
finden, was als Freilandhaltung bezeichnet werden darf". Die Behauptung des
Migros-Kundendienstes, die Kritik des VgT an dieser
"Freiland"-Hühnerhaltung sei haltlos, sonst wäre er nicht schon zweimal
vor Gericht abgeblitzt, ist auch unter diesem Aspekte unwahr und
keineswegs "nicht ganz falsch", wie das Bundesgericht argumentiert. Dazu
kommt: Das Bundesgericht verweigerte die Überprüfung der materiellen Beurteilung durch die
unteren Instanzen indem es dem VgT generell das UWG-Verbandsklagerecht
absprach, stützte sich dann aber im vorliegend angefochtenen Urteil auf
eben diese unüberprüften, vom VgT bestrittenen Behauptungen der Thurgauer
Instanzen.
ANGABE
DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE
UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
1
Mit der
vorliegenden Beschwerde wird dem EGMR die folgende Rechtsfrage von
grundlegender Bedeutung vorgelegt:
Ist es mit den
Garantien eines fairen Verfahrens, insbesondere mit der Garantie des
rechtlichen Gehörs, vereinbar, wenn in einem Zivilverfahren eine Klage von
allen nationalen Instanzen je mit einer anderen Begründung, welche von der
Gegenpartei nicht geltend gemacht wurde und zu der sich der Kläger nicht
äusssern konnte, abgewiesen wird?
2
In casu
war die Überraschung mit nicht-vorhersehbaren Urteilsbegründungen
besonders gravierend im Urteil des Obergerichts, das die Klage mit einer
Begründung abwies, die von
der gefestigten Rechtsprechung abwich, wonach eine eigene Gegendarstellung
des Verletzten dem Recht auf eine gerichtliche Feststellung nicht
entgegensteht (siehe oben Sachverhalt Ziffer 10). In solchen Fällen wiegt
die Verletzung des rechtlichen Gehörs besonders schwer.
3
Weiter
wird dem EGMR mit die folgende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung
vorgelegt:
Ist es mit den
Garantien eines fairen Verfahrens vereinbar, wenn ein Gericht seinen
Entscheid auf Feststellungen in einem anderen Verfahren abstützt, in
welchem keine abschliessende materielle Beurteilung erfolgte?
In casu prüfte
das Bundesgericht in jenem UWG-Verfahren die Einwände des Bf gegen diese
Feststellungen, auf die es nun den hier angefochtenen Entscheid abstützte,
nicht, indem es ihm die Klagelegitimation absprach und deshalb das
Verfahren ohne materielle Beurteilung abschloss.
4
Darüber
hinaus wurde das Verfahren auch noch in anderer Hinsicht unfair geführt:
Nach Auffassung des Bf wird die Fairness eines Verfahrens, insbesondere
die Begründungspflicht, verletzt, wenn die Begründung verlogen ist wie in
casu die aktenwidrige Zitierung des Obergerichtes durch das Bundesgericht
(siehe oben Sachverhalt Ziffern 12 und 13).
5
Im
Ergebnis verletzt das nationale Verfahren den Ehrenschutz gemäss EMRK 8,
indem ein schwerwiegender Angriff auf den Ruf und die Glaubwürdigkeit des
Bf als zulässige blosse Ungenauigkeit beurteilt und die entsprechende
Persönlichkeitsschutzklage abgewiesen wurde (siehe oben Sachverhalt Ziffer
12)
Für den verantwortungsbewussten
Konsumenten heisst die Konsequenz einmal mehr: Vegane Ernährung - der
Gesundheit und den Tieren zuliebe.