16. Februar 2000
Kanton Thurgau macht Ernst mit der Auslaufvorschrift f�r Rindvieh
Artikel 18 der Tierschutzverordnung schreibt vor:
"Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelm�ssig, mindestens
jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen k�nnen."
Auf Anzeige des VgT hin wurde ein Landwirt in der Gemeinde Buch-Uesslingen geb�sst, der sein Vieh seit mindestens Mitte Dezember st�ndig angebunden hielt, geb�sst, was auch die K�rzung der Subventionen nach sich zieht.
Die Ausrede des Landwirtes, er habe mit Sturmholz viel Arbeit gehabt, wurde zu Recht nicht gelten gelassen. Die Stallt�re zum Laufhof hin zu �ffnen ist wahrlich keine zeitaufwendig Sache!
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Tierfabriken Schweiz
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URL: http://www.vgt.ch/news/000216.htm