10. April 2000
Der skandal�se Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes geht weiter
Z�rcher Tierschutzbeh�rden:
Auch keine Einstreu gen�gt der gesetzlichen Einstreuvorschrift in Kuhst�llen!
Der Fall des Landwirt Baumann in Hedingen, dessen Missachtung der Einstreuvorschrift von den Tierschutzbeh�rden aller Stufen gedeckt wird, ist ein Musterbeispiel mehr f�r den systematischen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes. Das herrschende Regime braucht das Tierschutzgesetz nicht zum Schutz der Tiere, sondern zur Beruhigung der �ffentlichkeit. In der Praxis sind die nichtmenschlichen Tiere nach wie vor Sachen, mit denen das Raubtier Mensch glaubt machen zu k�nnen, was beliebt. Damit widerlegt diese S�ugetier-Spezies ihre eigene Einsch�tzung als Krone der Sch�pfung. [Alle hundertmillionen Jahre findet ein Planetentreffen im All statt. Die Venus begr�sst die Erde: "Na, meine Liebe, wie geht es dir denn?" "Leider nicht gut", antwortet die Erde. "Was hast du denn?", fragt die Venus. "Menschen", seufzt die Erde. "Ach, mach dir keine Sorgen, das geht vorbei."]
Die lange Vorgeschichte dieses Falles gleicht - je nach Geschmack - einem
Trauerspiel oder einer Tierschutz-Satire (www.vgt.ch/justizwillkuer/einstreu_in_kuhstaellen.htm).
Der vorl�ufig letzte Akt ist folgendes heutiges Schreiben des VgT an die
Bezirksanwaltschaft Affoltern:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sache gegen Statthalter HR Maag, Bezirk Affoltern, wegen Urkundenf�lschung
und Amtsmissbrauch hat sich in der Zwischenzeit noch folgendes ergeben, das f�r die
Untersuchung dienlich sein k�nnte.
Auf der von mir als Beweismittel eingereichten Foto aus dem Stall von Landwirt Baumann hat es keine Einstreu auf dem L�ger. Kleine H�ufchen von Strohh�cksel, wie sie laut Einstellungsverf�gung von der Zeugin Nicole Wyss berichtet wurden, im Sinne von vereinzelten geringsten Spuren, w�hrend die L�ger sonst grossfl�chig ohne Einstreu waren, k�nnen nicht im Ernst als Einstreu bezeichnet werden. Artikel 17 TierSchV schreibt nicht vor, das L�ger m�sse trocken und trittsicher sein, was allenfalls auch anders als mit Einstreu erreicht werden kann. Es wird ausdr�cklich und vorbehaltlos Einstreu verlangt. In der Einstellungsverf�gung von Statthalter Maag im Verfahren gegen Landwirt Baumann wegen Missachtung von Artikel 17 Absatz 1 TierSchV wird auf Erl�uterungen des Bundesamtes f�r Veterin�rwesens bezug genommen. Diese laufen sinngem�ss darauf hinaus, dass die Einstreu in Anbindest�llen keinen Beitrag zum Liegekomfort zu leisten habe und deshalb beliebig wenig oder gar keine Einstreu der Einstreuvorschrift gen�gen, wenn die L�ger trocken und griffig sind. Dies widerspricht dem klaren Gesetzestext und steht im Widerspruch mit Artikel 17 TierSchV in Verbindung mit Artikel 1 und 2 TierSchG, wonach Tierhalter verpflichtet sind, f�r das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen. Zum Wohlbefinden von K�hen geh�rt nun aber - und das ist unter Fachleuten unbestritten - ein gen�gend weicher Liegeplatz f�r diese schweren Tiere. Wie die Praxis zeigt und wie Tier�rzte wissen, weisen die K�he in solchen einstreulosen St�llen wie bei Baumann h�ufig Druckstellen auf. Wenn sich die schmerzhafte H�rte der Liegepl�tzen bereits derart in k�rperlichen Sch�den manifestiert, ist das gesetzlich geforderte Wohlbefinden der Tiere offensichtlich verletzt. Statthalter Maag hat sich geweigert, unserem Antrag auf Beizug eines Gutachters Folge zu leisten. Er hat sich angemasst, als Laie die gesetzlichen Vorgaben und die Erl�uterungen des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen gen�gend verstehen und die Stellungnahme des VgT, der gr�ssten auf Nutztiere spezialisierten Tierschutzorganisation der Schweiz, einfach in den Wind schlagen zu k�nnen. Dahinter sehen wir eine vors�tzliche Bestrebung, den mit ihm kollegial befreundeten Landwirt Baumann vor Strafe zu decken.
Dass das kantonale Veterin�ramt bei seinen Kontrollen - im Gegensatz zur Aufnahme aus dem Stall Baumann - Einstreu festgestellt haben will, �ndert nichts daran, dass Baumann die Einstreuvorschrift mindestens zeitweise verletzt, wie die Aufnahme beweist. Statthalter Maag hat den wichtigen Zeugen Dr Vogel, Mitglied der Tierschutzkommission, der uns gegen�ber festgestellt hat, dass er selbst die gleichen Zust�nde wie auf der Aufnahme beobachtet habe, nicht einvernommen, offensichtlich um weitere, Baumann belastende Zeugenaussagen zu vermeiden. Dass er - um dies zu verschleiern - auch noch eine Aktennotiz gef�lscht hat, haben wir in unserer Anzeige ausgef�hrt.
Inzwischen ist uns der Forschungsbericht Nr 529/1999 "Weiche Liegematten f�r Milchvieh-Boxenlaufst�lle" der eidgen�ssischen Forschungsanstalt f�r Agrarwirtschaft und Landtechnik zugegangen (im Internet unter www.admin.ch/sar/fat/doku/fb/fatb529d.html), welcher unsere Auslegung der Einstreuvorschrift voll best�tigt. Darin wird ausgef�hrt, dass verschiedene getestete weiche Liegematten einen Liegekomfort bieten, der nur noch wenig Einstreu erfordern, um das L�ger trocken und trittsicher zu halten. Solche minimale Einstreu gen�gt aber nur bei weichen Liegematten, welche einen ausreichenden Liegekomfort zur Vermeidung von Druckstellen an den Gelenken bieten, nicht aber f�r die �blichen Hartgummimatten, wie sie im Stall von Landwirt Baumann vorhanden sind.
Die in der Einstellungsverf�gung zitierte Stellungnahme des Kantonalen Veterin�ramtes, eine "kompakte Einstreumatratze" sei in Anbindest�llen nicht m�glich, tut nichts zur Sache. Jedenfalls ist eine fl�chendeckende Einstreu m�glich, wie die von mir ebenfalls eingereichte Foto einer Aufnahme aus dem Kuhstall der OLMA beweist.
Gut, dass es den VgT gibt!
Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident VgT
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Tierfabriken Schweiz
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URL: http://www.vgt.ch/news/000410.htm