23. August 2000
Strafanzeige des VgT zeigte Wirkung:
Appenzeller Dorfk�serei Schwellbrunn wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen die
Tierschutzgesetzgebung geb�sst!
In der Januar-Ausgabe der VgT-Nachrichten wurde unter dem Titel "Schweinereien hinter Appenzellerk�sereien" ein grosser Tatsachenbericht �ber die katastrophale Schweinem�stereien von Appenzellerk�sereien - auch Bio-K�sereien! - ver�ffentlicht. Die meisten Appenzellerk�sereien sind - was die Konsumenten nicht wissen - nicht im Appenzellerland, sondern in den Kantonen St Gallen und Thurgau. Im Appenzellerland gibt es nur zwei. Nachdem auf Anzeige des VgT hin bereits die S�ntis-Schauk�serei in Stein geb�sst wurde (www.vgt.ch/vn/0001/appenzeller.htm) , ), hat das Verh�ramt Trogen nun auch die Appenzeller Dorfk�serei in Schwellbrunn geb�sst. Ungeschoren davon kommen hingegen die vielen katastrophalen Appenzeller-K�serei-M�stereien im Kanton St Gallen, denn im Kanton St Gallen bleibt das Tierschutzgesetz toter Buchstabe und das Bundesamt f�r Veterin�rwesen �bt seine Oberaufsichtspflicht nicht aus.
Mit Verf�gung vom 22.8.2000 hat das Verh�ramt Trogen de Appenzeller Dorfk�ser in Schwellbrunn, Otto Steiner, mit 700 Fr geb�sst. Zudem muss er die Verfahrenskosten von 600 Fr tragen.
In der Strafverf�gung heisst es:
1. Sachverhalt
a) Am 03.01.2000 erstattete Dr. Erwin Kessler vom Verein gegen Tierfabriken (VgT) Strafanzeige gegen die Appenzeller Dorfk�serei in Schwellbrunn, v.d. den Angeschuldigten.
Er erkl�rte dabei, der dieser K�serei angeschlossene Schweinemastbetrieb entspreche nicht vollst�ndig den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordnung (TSchV). Insbesondere mangle es diesen Tieren an ausreichender Besch�ftigung, ausgewogener Ern�hrung und an einem ausreichenden, sauberen Liegeplatz. Als Beweis reichte der VgT im Lauf des Verfahrens eine vermutlich illegal hergestellte Videokassette sowie Fotos ein.
b) Das Verh�ramt f�hrte am 26.01.2000 zusammen mit dem Kantonstierarzt im Schweinemastbetrieb der Dorfk�serei Schwellbrunn einen Augenschein durch. Auch anl�sslich dieses unangemeldeten Besuchs mussten mehrere M�ngel festgestellt werden. Es zeigte sich, dass mehrere Buchten �berbelegt waren, d.h. die Trogl�nge war gemessen an der Zahl bzw. dem Gewicht der Tiere zu kurz. Einzelne Buchten zeigten sich sehr schmutzig. In mehreren Buchten musste Kannibalismus (abgebissene Schw�nze und Ohren) festgestellt werden. Bez�glich der Besch�ftigung zeigte es sich, dass in den Boxen formal fast durchwegs Weichh�lzer, R�hren mit Stroh und Einstreu vorhanden waren. Im Einzelnen waren die H�lzer aber so abgenagt, dass sie ihre Wirkung als Spielzeug verloren haben. Einzelne R�hren war nicht mit Stroh gef�llt oder so verstopft, dass die Tiere nicht an dieses gelangen konnten.
Am schlimmsten stand es jedoch bez�glich des Stallklimas. Namentlich im Obergeschoss roch es ausgepr�gt nach Ammoniak. Das Klima war feucht und dr�ckend....
c) Auf Wunsch des Angeschuldigten f�hrte die Polizei am 03.02.2000 einen weiteren Augenschein durch. Dabei fiel auf, dass sich Buchten und Schweine wesentlich sauberer pr�sentierten als beim ersten Augenschein. Auch Kannibalismus wurde nicht mehr bemerkt. Die Belegung erschien wesentlich geringer. Das Klima habe ebenfalls stark verbessert werden k�nnen....
d) Zusammen mit dem Kantonstierarzt wurde der Stall am 28.04.2000, diesmal wieder unangemeldet, einer Kontrolle unterzogen. Auch bei dieser Kontrolle konnten eklatante Verbesserungen in jeder Beziehung festgestellt werden. Die geringere Belegung und der bessere Gesundheitszustand f�hrten zu einem nun als gut zu bezeichnenden Klima. Die Tiere waren alle ausreichend besch�ftigt, insbesondere hatte es nun gen�gend Weichholz in gen�gender Qualit�t, um den Spieltrieb artgerecht befriedigen zu k�nnen. Sowohl die Buchten wie die Schweine pr�sentierten sich sauber, insb. trennten die Tiere zwischen Liegefl�chen und Kotgraben.
e) Der Stall wurde erstmals am 28.08.1995 durch den kantonalen Tierarzt kontrolliert. Damals mussten die schlechten Lichtverh�ltnisse und insbesondere damals schon das schlechte Stallklima beanstandet werden. Auffallend war bei dieser ersten Kontrolle die Verschmutzung der Tiere.
Anl�sslich der Nachkontrolle vom 13.02.1996 waren die Verh�ltnisse soweit verbessert, dass keine weiteren Verf�gungen erlassen werden mussten.
f) Am 25.05.1999 erfolgte eine neuerliche, unangemeldete Kontrolle des Betriebes durch den kantonalen Tierarzt. Kritisiert werden mussten die mangelnde Besch�ftigung, die Beleuchtung bei drei Buchten und erneut das Stallklima....
g) Nach dieser sogenannten Fl�chensanierung schloss sich der Angeschuldigte der SGDGenossenschaft an, die den Betrieb am 18.01.2000 ein erstes Mal besichtigte. Obschon auch bei diesem Besuch Kannibalismus, Verkotungen, Husten etc. festgestellt werden mussten, erfolgte eine provisorische Aufhahme als Mitglied. Angeraten wurden dem Angeschuldigten auf jeden Fall Verbesserungen des Stallklimas.
2. Rechtliches
Art. 20 TSchV schreibt vor, dass sich Schweine �ber l�ngere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenst�nden besch�ftigen k�nnen. Gem�ss Richtlinien ist mit dieser ,,l�ngeren Zeit" eine Dauer von t�glich mindestens einer Stunde (pro Tier) gemeint. Anders ausgedr�ckt hat der Tierhalter daf�r zu sorgen, dass alle Schweine jeden Tag mit ausreichend Besch�ftigungsmaterial zu versorgen sind.
Um die Schweine minimal mit Material als Besch�ftigung zu versorgen, werden t�glich mnd 1/2 kg Einstreu von Stroh ben�tigt.
Mangelnde Besch�ftigungsm�glichkeiten mussten nicht nur anl�sslich eines Augenscheines des Verh�ramtes, sondern auch bei einer vorg�ngigen Kontrolle des Kantonstierarztes festgestellt werden. Es muss diesbez�glich von einem Dauerzustand ausgegangen werden.
Zwar kann festgestellt werden, dass die Schweine nicht v�llig ohne Besch�ftigungsm�glichkeiten gelassen werden. Da das TSchG nur sehr bescheidene Mindestanforderungen stellt, sind diese aber klar und dauernd zu erf�llen.
Art. 7 TSchV schreibt vor, dass R�ume, in denen Tiere gehalten werden, so gebaut, betrieben und gel�ftet werden, dass ein angepasstes Klima erreicht wird.
Trotz sichtbarem Willen und sichtbaren Anstrengungen, das Stallklima zu verbessern, womit auch in diesem Zusammenhang stehende negative Erscheinungen wie Husten, Gl�ssersche Krankheit, Kannibalismus, Verkotung der Liegefl�chen und damit auch Verschmutzung der Tiere, zeitigte erst die Verminderung der Belegung nach Er�ffnung des Strafverfahrens eine deutliche und positive Wirkung. Bez�glich des Klimas musste der Betrieb Steiner schon mehrmals beanstandet werden.
Art. 5 TSchG schreibt in Anhang 1, Tabelle 12 u.a. eine minimale Fressplatzbreite pro Tier, abh�ngig von Ausmastgrad, Liegefl�che und Fressplatzl�nge vor. Gemessen an diesen Kriterien mussten anl�sslich der Kontrolle vom 26.01.2000 zum Teil massive �berbelegungen festgestellt werden...
Der Angeschuldigte hat sich somit der mehrfachen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig gemacht. Er ist somit wegen mehrfachen Verstosses gegen das Tierschutzgese'tz schuldig zu sprechen und zu bestrafen im Sinn von Art. 29 Ziff. 1 TSchG.
3. Sfrafzumessung
Art. 29 Ziff. 1 TSchG sieht als Sanktion Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- vor.
Innerhalb dieses Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu; er ber�cksichtigt die Beweggr�nde, das Vorleben und die pers�nlichen Verh�ltnisse des Schuldigen. Er tr�gt dabei auch allf�lligen Strafmilderungs- und Strafsch�rfungsgr�nden angemessen Rechnung (Art. 63ff. StGB).
Strafsch�rfend ist das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen im Sinn von Art. 68 Ziff. 1 StGB zu ber�cksichtigen.
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Tierfabriken Schweiz
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