26. September 2000

Das bet�ubungslose Sch�chten der Tiere in unserer Zeit

Vortrag von Dr. med. WERNER HARTINGER, gehalten am 08.09.2000 anl�sslich einer Vortragsreihe der Tierschutzpartei in Berlin / Charlottenburg.

(Text �bernommen von http://www.tierschutz-online.de/tierschutz/bgbs/hartinger-vortrag.shtml , wo weitere interessante Beitr�ge �ber das Sch�chten zu finden sind)

Meine Damen und Herren, verehrte Tierfreunde,

mein Referat befa�t sich mit dem kontrovers und hei� diskutierten Thema des bet�ubungslosen
Schlacht-Sch�chtens im Jahre 2000 aus juristischer, medizinischer und religi�ser Sichtweise. Eigentlich w�re es gar kein Diskussions-Thema, wenn alle Beteiligten ihre Situationsbeurteilungen auf objektiver Basis erarbeiteten sowie die jeweiligen Stellungnahmen bei erforderlicher Kompetenz immer auf dem Boden unserer Gesetzgebung und mit dem Wunsche einer Kl�rung der Widerspr�che
erfolgen w�rden.

Das ist nicht regelm��ig der Fall. Zu oft machen unzutreffende und zweckgerichtete Darstellungen
und Auslegungen des als "Religionsgesetz" interpretierten T�tungsverfahren der fleischlichen
Nahrungsproduktion zu einem langzeitig schwelenden Zeitproblem, das ein reibungsloses und achtendes Zusammenleben von B�rgern verschiedener kultureller und religi�ser Herkunft
erheblich beeintr�chtigt.

Auf diese Weise ist ein Kn�uel von Halbwahrheiten, unbelegbaren Behauptungen sowie medizinischen und juristischen Unhaltbarkeiten entstanden, der von vielen Menschen und Medien unentwirrt, v�llig unkritisch und mit unausgewogener Tendenz weitergereicht wird. So entstandene Dissonanzen wurden auch von Gerichtsurteilen unterhalten, die
f�r die breite �ffentlichkeit eine nicht nachvollziehbare Gedankenakrobatik verlangten.

Aber nicht nur dadurch wurden die Tiersch�tzer unberechtigterweise vielfach einer rassistischen
oder gar antisemitischen Einstellung bezichtigt, die das bet�ubungslose Sch�chten als unn�tige
und tierqu�lerische T�tungsform bezeichneten und als erfolglos im Hinblick auf die angef�hrte
religi�se Begr�ndung einer "Ausblutung" der Schlachttiere. Denn nachweislich verbleiben
immer betr�chtliche Restmengen von Blut im K�rper des Tieres, in den Organen, in den
Gef��en, der Muskulatur und in den Hohlr�umen, die mit dem Fleisch verzehrt werden, auch wenn
sie infolge der Speisenzubereitung als solche nicht mehr zu erkennen sind.

Doch der Tiersch�tzer, der sich gegen die Robben-T�tungen ausspricht, ist deshalb kein
"Anti-Kanadier", der die Stierk�mpfe ablehnt kein "Anti-Spanier", der das Wal-Abschlachten
verurteilt kein "Anti-Japaner", der das Gemetzel der Schafe am Kurban-Bayrami-Fest nicht
akzeptiert kein "Anti-Islamit" und derjenige, der aus Tierschutzaspekten eine Partei-Richtung nicht
akzeptabel findet kein "Anti-Politiker" sondern eben ein Tiersch�tzer ... nicht mehr und nicht
weniger !

Viele Unstimmigkeiten sind auch durch die Wortwahl mit unseri�sem Gebrauch des Wortes "sch�chten" hervorgerufen, mit dem die eindeutige Handlung des "bet�ubungslosen
Schlacht-Sch�chten" der Tiere umschrieben und interpretiert wird, als ob diese Form des T�tens
der Mitgesch�pfe von den urspr�nglichen Religionsvorschriften gefordert werden w�rde,
und keine Schmerzen verursachte! Es soll nun versucht werden, mit belegbaren Begr�ndungen
etwas mehr Klarheit in das Verwirrspiel von Inkompetenz bis Zweckm��igkeit der juristischen,
religi�sen, medizinischen, physiologischen, historischen und rechthaberischen Meinungen zu
bringen, was sicher nicht ohne "Schwierigkeiten"
gelingt.

* * *

In unserem Land wird der Umgang mit den (Schlacht-)Tieren von zwei auf einander abgestimmten Gesetzen oder gesetzesanalogen Verordnungen geregelt. Das ist das Tierschutzgesetz und das deutsche Schlachtgesetz, das einheitlich auf Landesebene erstellt wurde. Der � 1 des TSchGes hat Grundsatz-Charakter und lautet: "Zweck des Gesetzes ist, aus der Verantwortung des Menschen f�r das Tier als Mitgesch�pf dessen Leben und Wohlbefinden zu sch�tzen. Niemand darf einem Tier ohne vern�nftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuf�gen!" Der � 4a schreibt vor, da�
ein warmbl�tiges Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzuges bet�ubt wurde! Ausnahmegenehmigung zum bet�ubungslosen Sch�chten d�rfen nur bei zwingender Religionsvorschrift erteilt werden und nur f�r Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes. Das bet�ubungslose Schlachten zu Exportzwecken ist
ausdr�cklich und ausnahmslos verboten.

Gleichlautend wird im Schlachtgesetz die Bet�ubung des Tieres vor dem Blutentzug gefordert, das Aufh�ngen an den Hinterl�ufen vor der Bet�ubung ist verboten und ein notwendiges Fesseln ist erst unmittelbar vor der Bet�ubung erlaubt.

Was eine zwingende Religionsvorschrift ist, geht aus dem abschlie�enden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hervor: BVerwG Urteil v. 15.6.95 3C31,93-150/95):
"Eine Ausnahme vom Verbot, warmbl�tige Tiere ohne Bet�ubung zu sch�chten, kann nach � 4a Abs.2 Nr.2 TSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, da� zwingende Religionsvorschriften einer anerkannten Religionsgemeinschaft den Genu� von Fleisch nicht gesch�chteter Tiere verbieten. Eine individuelle Glaubens�berzeugung oder Auslegung �ber das Bestehen eines solchen Verbotes reicht nicht aus!“ (Eingehende Besprechung dieses Urteils ist in der Arbeit Religionsfreiheit! Tierschutz/Sch�chten von RA`Prof.Dr.Dr.Dr.h.c.Klaus Sojka, Hamburg in der Zeitschrift Agrarrecht Nr.2/1996 zu finden.)

Der Begriff "zwingend" besagt in seiner juristischen und allgemeinen Bedeutung, da� bei Nichtbeachtung der Anweisungen mit Strafen bis zum Ausschlu� aus der Religionsgemeinschaft
gerechnet werden mu�. Weder aus dieser Sicht noch im Hinblick auf den noch ausstehenden
Nachweis �ber das Bestehen einer solchen Religionsvorschrift im rechtsverbindlichen Sinne
k�nnen die geforderten gesetzlichen Bedingungen erf�llt werden. In allen zur Diskussion stehenden
Religionsgemeinschaften ebenso wie im Christentum existiert n�mlich die Anweisung, da�
beim Aufenthalt in der Fremde oder dort wohnende Mitglieder sich den jeweiligen
E�gewohnheiten anpassen d�rfen. Nicht zuletzt ist auch kein Religionsangeh�riger durch
Vorschriften gezwungen Fleisch zu essen. Als weitere Begr�ndung der Ablehnung von
Ausnahmegenehmigungen nach �4a TSchGes f�hrt das zitierte Bundesverwaltungsgerichts-Urteil
aus, da� es in der freien Entscheidung jedes Einzelnen liege, aus Geschmacksgr�nden
Fleisch essen zu wollen. Eine Notwendigkeit dies zu tun, best�nde nicht, da die fleischliche
Nahrung als Genu�mittel einzustufen sei. Solche fachlichen Beurteilungen und die angef�hrten
Ern�hrungsanweisungen "um den fremden Tisch" haben dazu gef�hrt, da� in 12 verschiedenen
europ�ischen L�ndern seit Jahrzehnten das Sch�chten der Schlachttiere ohne Bet�ubung
grunds�tzlich verboten ist.

* * *

Bei Antr�gen f�r die Genehmigung zum bet�ubungslosen Sch�chten ist jede Verwaltungsbeh�rde verpflichtet, auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten und den rechtsg�ltigen Nachweis �ber das Bestehen einer zwingenden Religionsvorschrift zu fordern. Das erfolgt nicht immer und die "Gro�z�gigkeit" geht dabei so weit, da� zur Rechtfertigung von Ausnahmegenehmigungen sogar "geschichtliche Verpflichtungen" angef�hrt werden! Das teilte unter anderem der Berliner Gesundheitssenator Peter Luther (CDU) mit, wie die SZ am 16. Januar 1996 berichtete. Damit wird eindeutig gegen die Amtsermittlungspflicht versto�en, wie sie in der "Erl�uterung zum Verwaltungsverfahrengesetz" von Meyer / Borgas / Maciejewski unmi�verst�ndlich folgenderma�en beschrieben wird: "Die Ermittlungspflicht erstreckt sich auf alle den Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweismittel. Diese sind der ermittelnden Beh�rde auch mitzuteilen und von dieser zu ber�cksichtigen, wenn ihre Entscheidungs-Erheblichkeit evident ist, unaufgefordert. Im �brigen auf Ersuchen der Beh�rde. Das gilt ebenso f�r belastende und sonstige nachteilige Momente!" Doch vielfach werden von den Genehmigungsbeh�rden die Meinungen von Religionsvertretern ungepr�ft
�bernommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, da� es sich beim bet�ubungslosen
Sch�chten um eine religi�s-rituelle Handlung im Sinne der Religionsfreiheit nach Art.4 Abs.1 und
2 des Grundgesetzes handele. Jedoch stellte schon der Bundesrat fest, dies sei zwar der Ausdruck einer religi�sen Grundhaltung, aber kein Religions-Ritual entsprechend Art.4 GG (BTD 10/5523).
Ebenso entschied der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte in Strasbourg: Das unbet�ubte Sch�chten der Tiere ist kein religi�ses Ritual und sein Verbot verst��t nicht gegen die Religionsfreiheit. Die j�dische Vereinigung Char ' are Shalom ve Tsedek hatte den franz�sischen Staat dort verklagt, der das Verbot des unbet�ubten Sch�chtens anordnete und diese T�tungsform als tierqu�lerisch einstufte. (Az. 2741/95) In unserem Lande f�hrte die mitgesch�pfliche Religionsauffassung zu der gesetzlichen Regelung der Mensch-Tier-Verh�ltnisses. Die Abwehr
anderer philosophischer, weltanschaulicher oder religi�ser Denkweisen ist das legale und legitime
Recht jeder demokratischen Gesellschaft und seiner B�rger. Der Aufenthalt von Mitgliedern
anderer Kulturen oder Religionen in unserem Lande kann nicht automatisch zu einer �nderung
der Gesetze oder ihrer Anwendung f�hren.

* * *

Der in der Br�sseler Sch�cht-Lobby "European Bord of Shechita" federf�hrend t�tige Rabbiner,
Veterin�r und Autor des Buches "Shechita in the Light of the Year 2000", Z�rich erscheinenden "israelischen Wochenblatt" am 24.5.96 formuliert, es sei sein Ziel, in ganz Europa die Sch�cht-Verbote aufzuheben. Er begr�ndete diese Forderung mit der Aussage in der Halacha: "wo ein Bed�rfnis des Menschen besteht, existiert kein Verbot der Tierqu�lerei!" (Zaar baal Hachlachjim) Auf
Seite 121 und 125 der englischen Ausgabe seines erw�hnten Buches schreibt er: "Hartinger und
andere f�hrten ein sehr wichtiges Argument an, da� in der ganzen j�dischen Religionsliteratur, einschlie�lich Bibel und Talmud, kein Verbot einer Bet�ubung vor dem Sch�chten zu finden sei. Das ist richtig!". Dagegen stellt er in einem Brief an den Oberrabbiner von Israel L.M.Lau fest, da� die
j�dische Gesetzgebung das Bet�uben der Tiere vor dem Sch�chten verbiete und jede Forderung nach einer Bet�ubung das Prinzip der Religionsfreiheit verletze! Abgesehen davon, da� er mit "j�discher Gesetzgebung" seine Auslegung der Religionsvorschriften meint, ist kaum anzunehmen, da� der Oberrabbiner von Israel einer diesbez�glichen Unterrichtung bedarf. Auch ist nicht nur Levingers Kenntnis von dem zitierten BVerwG-Urteil anzunehmen - da� individuelle Glaubens�berzeugungen der gesetzlichen Auflage einer "zwingenden Religionsvorschrift" nicht gen�gen - sondern ebenso der Umstand, da� in Deutschland wie in jedem anderen Land die eigenen Gesetze Grundlage solcher Entscheidungen sind. Auch wenn Levingers Auffassung heute von "vielen - aber nicht von allen" Rabbis getragen wird, steht seine Interpretation der Fortentwicklung der Religionsfragen - wie die Halacha als Teil des erstmals 1565 in Venedig verfa�ten j�dischen Gesetz-Codex Schulchan-Aruch �bersetzt hei�t - in auffallendem Gegensatz zu der vorbildlich mitgesch�pflichen Einstellung des Alten Judentums. Davon zeugt nicht nur der "Spruch Salomos", wie er der Original�bersetzung des Alten Testamentes zugeschrieben wird: Errette die man zum Tode schleppt und entzieh dich nicht denen, die zur Schlachtbank wanken....  Sprichst du aber: ich habe nichts gewu�t,f�rwahr - ER, der die Herzen pr�ft, wei� es!  sondern auch die damaligen
Religionsanweisungen legten ein beredtes Zeugnis vom Wissen um die sch�pfungsgem��e
Mensch-Tier-Beziehung ab. (Siehe Hartinger: das Tier um Thora, Tenach und Talmud) Dort wurde
gefordert:

1. Man darf kein Tier kaufen, wenn man nicht f�r seine Unterkunft und Nahrung gesorgt hat oder
dazu in der Lage ist.

2. Man darf kein Tier beim Fressen hindern, auch nicht indirekt durch Trennung des K�lbchens von
der Kuh oder durch Ger�uschentwicklung mit Erschrecken.

3. Man darf sich nicht zu Tisch setzen ohne vorher dem Vieh des Hauses Futter gegeben zu haben.
Die St�rung des Essens zwischen H�ndewaschen und Segensspruch darf nur unterbrochen werden,
um den Tieren das vergessene Futter zu bringen.

4. Um der Tiere F�rsorge willen darf selbst das h�chste j�dische Gebot - die Sabbatruhe - unterbrochen werden, wenn deren Unterlassung den Tieren Schmerzen oder Leid verursachen
w�rde.

5. Es ist verboten, dem Vieh Wild oder Gefl�gel die F��e zusammenzubinden und es darf auch dem
Vieh nicht ein Fu� hochgebunden oder der Vorderfu� mit dem Hinterfu� zusammengebunden
werden, um es so am Entlaufen zu hindern.

6. Man darf kein Lebewesen verschneiden (kastrieren), weder Mensch noch Tier, Wild oder Gefl�gel oder ihnen einen unfruchtbar machenden Trank eingeben.

7. Es ist verboten, das Tier an einen Nichtjuden zu verkaufen wenn man wei�, da� dieser es
verschneiden wird oder das Tier von einem Nichtjuden verschneiden zu lassen.

8. Es ist von der Thora verboten, irgend ein Tier zu qu�len; ja man mu� es aus seiner Qual erretten,
selbst wenn es einem Nichtjuden geh�rt.

9. Der weise Saadj lehrte, da� im Jenseits selbst den vom Glauben Abgefallenen drei Verdienst
angerechnet werden, wovon eine der Schutz der Tierwelt ist.

10. Zu Moses, der ein verlorengegangenes B�cklein tagelang suchte und es wegen Ersch�pfung den ganzen Weg in den Armen zur�cktrug, sagte Gott: Wer dem ihm anvertrauten Tieren solche Liebe erweist ist w�rdig, H�ter meines Volkes zu sein! Der historisch wohl bedeutendste Oberrabbiner
Hacohen-Kook verfa�te eine grunds�tzliche Erkl�rung zum Mensch-Tier-Verh�ltnis, die gerade im Hinblick auf die angesprochene "Fortentwicklung der Religionsfragen" von Bedeutung ist:  "Es ist unvorstellbar, da� der Sch�pfer, der die Welt in Harmonie gewollt hat und eine vollkommene Art der menschlichen Lebensf�hrung, nun viele Jahrtausende sp�ter finden sollte, da� dieser Plan falsch war! Die Herrschaft des Menschen �ber die Gesch�pfe besteht nicht in der Herrschaft des Tyrannen,
der sein Volk und seine Untergebenen qu�lt, um seine pers�nlichen W�nsche, Anspr�che und Begierden zu befriedigen ...!"

* * *

Bei der anstehenden Novellierung des Tierschutzgesetzes schickte ein deutscher Tiersch�tzer an die Legislative den in der Mai-Ausgabe 1964 (!.) der j�dischen Zeitschrift "Kultur und Gesundheit" erschienenen Bericht �ber das Sch�chten:

"Das Rind wurde gefesselt, geworfen und liegt auf dem R�cken. Seine Beine sind mit Ketten gebunden und gegen die Decke gestreckt. Sein Maul ist mit einem Eisenring am Boden festgebunden. Der �berspannte Hals wird in seiner ganzen Tiefe bis auf die kn�cherne Wirbels�ule durchschnitten. Das Leiden ist schrecklich! Das Blut flie�t wie eine immer st�rker werdende Quelle. Das Todesringen dauert viele unendliche Minuten!“

Ob der angeschriebene MdB Rosenbaum den Bericht �berhaupt gelesen hat!? Das Abstimmungsergebnis ist ja allgemein bekannt! Dieser Beschreibung des Sch�chtvorganges und
seiner Beurteilung als eine unn�tige tierqu�lerische T�tungsart wird von den Sch�chtbef�rwortern die Behauptung entgegengestellt, da� das Tier �berhaupt keine Schmerzen empfinden w�rde. Der Blutverlust mit  der Blutleere im Gehirn w�rde zu einer sofortigen Bewu�tlosigkeit und Schmerzunempfindlichkeit f�hren. Wer einmal einem Sch�chtablauf beiwohnte und die vergeblichen
Schmerzreaktionen und Abwehrbewegungen des gefesselten Tieres erlebte, dem sind solche
Aussagen absolut unverst�ndlich. Was da vor sich geht, wurde bereits beschrieben, soda� erg�nzend die Blutversorgung des Gehirnes etwas genauer betrachtet werden soll:

Neben unz�hligen Gef��anastomosen �ber die Kopf- und Gesichtshaut wird das Gehirn von drei
paarig angelegten Gef��str�ngen versorgt, die auch untereinander zahlreiche Verbindungen
haben. Sicher sind die arteriellen Verh�ltnisse und die Gef��anastomosen sowie deren
Nomenklatur bei den verschiedenen Schlachttieren nicht identisch, aber physiologisch-funktional weitestgehend gleich.

In den Weichteilen der Vorderseite des Halses finden sich rechts und links je eine Schlagader, ein weiteres Paar im kn�chernen Skelett der Halswirbels�ule und ein drittes Paar in der Nackenmuskulatur, die wegen der horizontalen Kopfhaltung der Tiere sehr stark ausgebildet ist.
Beim Sch�chtschnitt werden jedoch nur die zwei vorderen Halsschlagadern durchtrennt, die
anderen vier Gef��e bleiben unverletzt und funktionsf�hig. Gleichzeitig wird das Tier an
seinen Hinterl�ufen hochgezogen und der Kopf h�ngt nach unten. Dadurch dringt infolge des
orthostatischen Fl�ssigkeitsdruckes das K�rperblut �ber die intakten Gef��e in den Kopfraum und eine Bewu�tlosigkeit entsteht erst, wenn fast das ganze Blut �ber diesen Weg ausgelaufen ist und der Herzschlag aufh�rt. Hier mu� ,fast" gesagt werden, denn das Tier blutet nie ganz aus. Immer bleibt eine Restmenge zur�ck, die unabh�ngig von einer Bet�ubung vor dem Sch�chten oder nicht, jeweils ungef�hr 1/5 des Gesamt-Blutvolumens betr�gt, wie schon erw�hnt wurde. Der Oberveterin�rrat und Schlachthofdirektor Dr.med.vet. Klein aus Remscheid hat mit einer Bildreihe bewiesen, da� die Reaktionsf�higkeit und Orientierung des gesch�chteten Tieres noch lange vorhanden ist und da� es nach seiner Entfesselung aufsteht und mit der entsetzlichen Halswunde vollorientiert dem Ausgang des Schlachtraumes zustrebt. �hnliches ist auch in dem Buch "Tierschutz und Kultur" von Manfred Kyber nachzulesen.  (1982, ISBN 3-922434-25-8)

Der Tierschutzverein der Stadt Basel , der Wohnort von Levinger, beschrieb in seiner Festschrift zum 125-j�hrigen Bestehen den automatisierten Ablauf im sog. "Weinberg�schen Umlegeapparat" wie folgt:

"Das Tier wird von hinten in den Apparat getrieben, nur Kopf und Hals schauen aus der oberen �ffnung heraus. Nun wird dieser um 180� gedreht und das von Panik erfasste Tier liegt in R�ckenlage. Mit einer Hebelzange wird der Hals stark �berstreckt und der Sch�chter durchschneidet die Haisweichteile. Die durchtrennte Speiser�hre, Luftr�hre und die Schlagadern liegen frei. Der erste Ochse wehrte sich nach dem Schnitt noch etwa 8 Minuten lang, der zweite noch 10 Minuten. Das Ber�hren der Hornhaut des Auges f�hrte beim ersten noch nach 6 Minuten zum Lid-Reflex,
beim zweiten noch nach 8 Minuten!"

* * *

Der bekannte Oberrabbiner Dr. L. Stein �u�erte sich in einem rabbinisch-theologischen Gutachten
�ber das bet�ubungslose Sch�chten der Tiere wie folgt:

"Es ist im ganzen mosaischen Religionsgesetz keine Spur zu finden, die das T�ten eines zum
Genu� erlaubten Tieres mittels eines nach zahlreichen strengen Regeln auszuf�hrenden Schnittes in den Hals - sch�chten oder shechita - zu geschehen habe oder gar, da� ein Tier, bei dem diese Handlung unterlassen wurde, zum Genusse verboten sei!"

Nachdem der "Council of Justice to Animals and Humans Slaughters Association" 1964 die
verbleibende Restblutmenge im Tier best�tigte, stellte der ber�hmte j�dische Philosoph Leon
Pick fest: "Der Gl�ubige, der sich streng an das g�ttliche Verbot eines Blutverzehrs h�lt, mu� auf
den Fleischgenu� verzichten!"

Der Jude als Forderer des bet�ubungslosen Schlacht-Sch�chtens der Tiere, i�t allerdings
selbst nur einen Teil des so get�teten Tieres; nur ca. 20% des urspr�nglichen Schlachtgewichtes.
Der restliche Teil gelangt ungekennzeichnet in den allgemeinen Handel. Die K�ufer k�nnen so nicht
erkennen auf welche Weise das Tier geschlachtet wurde. Die schon lange geforderte Kennzeichnung
wurde vom Fleisch-Handel und dem Gesetzgeber immer wieder abgelehnt. Die religi�se
Begr�ndung dieser "Religionsvorschrift", nur den vorderen Teil des Tieres zu essen, geht auf das 1.
Mose, 32 , 23-33 im Alten Testament zur�ck. Dort wird der Kampf Jakobs - sp�ter Jabbok - mit
einem Engel beschrieben, aus dem das Wort "Ich lasse dich nicht, du segnetest mich denn!"
entstammt:

23. ...und Jakob stand auf in der Nacht und nahm seine beiden Frauen und die beiden M�gde und
seine elf S�hne und zog an die Furt des Jabbok  24. nahm sie und f�hrte sie �ber das Wasser,
soda� hin�berkam was er hatte, 25. und blieb allein zur�ck. Da rang ein Mann mit ihm, bis zur Morgenr�te. 
26. und als er sah, da� er ihn nicht �bermochte, schlug er ihn auf das Gelenk der H�fte und das
Gelenk Jakobs wurde beim Ringen mit ihm verrenkt.,
27. Und er sprach: la� mich gehen, denn die Morgenr�te bricht an. Aber Jakob antwortete: Ich
lasse dich nicht, du segnetest mich denn!
28. Dieser sprach: wie hei�est du? Er antwortete: Jakob!
29. Dieser sprach: Du sollst nicht mehr Jakob hei�en sondern "Israel", denn du hast mit Gott und
mit einem Menschen gek�mpft und hast gewonnen!
30. Und Jakob fragte ihn: Sag doch, wie hei�est du? Dieser aber sprach: Warum fragst du, wie ich
hei�e? Und er segnete ihn daselbst.
31. Und Jakob nannte die St�tte "Pnuel" denn er sagte: ich habe Gott von Angesicht gesehen und
doch wurde mein Leben gerettet! ( "Pnuel"bedeutet "Angesicht Gottes")
32. Und als er an Pnuel vor�berkam, ging die Sonne auf und er hinkte an seiner H�fte!
33. Daher essen die Israeliten nicht mehr das Muskelfleisch am Gelenk der H�fte bis auf den
heutigen Tag, weil der Engel auf den Muskel am Gelenk der H�fte Jakobs geschlagen hatte.

Es handelt sich also gar nicht um eine "Religionsvorschrift" sondern um eine nur schwer nachzuvollziehende Folgerung aus einem Bibelbericht. Denn was hat die H�fte Jakobs mit
der eines Schlachttieres zu tun und welche �berlegungen veranla�ten damals vor mehr als 3
Tausend Jahren, wegen des Kampfes Jakobs mit dem Engel und der erlittenen H�ftsch�digung
heute kein tierisches Muskelfleisch zu essen? Welche Gr�nde sind ausschlaggebend daf�r, heute das Fleisch des ganzen tierischen Hinterteiles nicht essen zu d�rfen!? Das ist deshalb f�r uns von Bedeutung, weil das von j�dischen Kreisen und mehreren islamischen Religionsgruppen geforderte qualvolle bet�ubungslose Sch�chten aus Angst und Schmerz beim Tier zu einer enormen
Stre�hormon-Aussch�ttung f�hrt. Normalerweise werden diese Hormone in der Folgezeit abgebaut,
was hier jedoch durch den eintretenden Tod nicht m�glich ist. So verbleibt jeweils im Fleisch der
Schlachttiere eine sch�dlich hohe Konzentration dieser verschiedenen Stre�hormone.

Doch bisher ist dieser Aspekt im Zusammenhang mit dem Sch�chten m. W. noch nie angesprochen
oder gar er�rtert worden. Dabei ist es nicht nur in der Medizin eine allgemein bekannte Tatsache,
da� vom menschlichen und tierischen Organismus bei gro�en k�rperlichen Anstrengungen, bei
Angstzust�nden, bei starken Schmerzen und bei Sch�digungen des K�rpers sogenannte
Stre�-Hormone produziert werden. Besonders bei der Todesangst - die bei Tieren in Unkenntnis der
Schmerz-Ursache und seiner Dauer sowie beim Unverst�ndnis der �u�eren Umst�nde immer
eintritt - reichem sie sich in gro�en Mengen im K�rper an. Infolge des eintretenden Todes werden
sie aber nicht abgebaut und gelangen mit pathologischen Konzentrationen beim Fleischverzehr in den menschlichen Organismus.

Dabei handelt es sich vorwiegend - aber nicht nur - um Adrenaline, Apomorphine und Histamine
neben anderen pharmakodynamisch wirkenden Substanzen. Von den au�erdem der F�tterung
beigegebenen, im Tier in gr��ter Menge verbleibenden Pharmazeutika wie k�nstliche Wachstums-Hormone, Hydrocortisone, Stilbene, Betablockern, Antibiotika, �strogene, Chemo-Vitamine und zahlreichen Beruhigungsmittel und sog. "Aufbausubstanzen" soll an dieser Stelle gar nicht gesprochen werden. Das Roche-Medizin-Lexikon gibt �ber ihre Wirkungen im K�rper Auskunft: Adrenaline (Epinephrin) ist ein Nebennieren-Hormon, das in seiner nat�rlichen linksdrehenden Form die Leitf�higkeit des gesamten Nervensystems bestimmt und damit die Funktionalit�t des biologischen Organismus. H�ufig tritt es im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen auf. In den K�rper gelangt, f�hrt es zu starkem Blutdruckanstieg, zur Kontraktur der peripheren Blutgef��e mit allen Begleiterscheinungen, zu pathologischer Steigerung des Herz-Minutenvolumens und zu wesentlichen Ver�nderungen der normalen Hormon- und Kreislaufverh�ltnisse, weswegen auch
tierexperimentelle Ergebnisse f�r den Menschen unverwertbar sind. Die gleichen Wirkungen haben
auch alle anderen adrogenen Hormone. Der erh�hte Adrenalin-Level bewirkt im Erwachsenenalter beim Manne eine Feminisierung mit entsprechender K�rper-Symptomatik und bei der Frau eine
Virilisation der Stimme, des Haarwuchses und der Muskulatur. Vor der Pubert�t entsteht bei
M�dchen ein Pseudo-Hermaphroditismus mit Amenorrhoe und fehlender Brustentwicklung,
beim Knaben Hypogonadismus mit fr�hem Wachstums-Stop der Glieder, also Zwergenwuchs. Apomorphin wird als Morphin-Abk�mmling identifiziert, der d�mpfend auf das Atemzentrum wirkt, das Brechzentrum im Gehirn anregt und die Muskulatur extrem entkr�ftet bis l�hmt. Bei hoher Konzentration f�hrt es zu starken Kopfschmerzen, Erbrechen, Sehbehinderung durch Engstellung der Pupillen, Harn und Stuhlverhaltung sowie Somnambulismus bis zur Bewu�tlosigkeit. Au�erdem kann sich eine unregelm��ige und unzureichende Atmung einstellen, Kreislaufkollaps, Koma und eventuell
Tod durch Ateml�hmung. Vergleichbare, unterschiedlich starke Wirkungen sind von allen Morphin-Substanzen bekannt. Histamin wird in die gro�e Gruppe der Ergotamine eingereiht. Es ist ein weit im K�rper verbreitetes Gewebs-Hormon. In seiner inaktiven Form ist es an Heparin gebunden und wird
vorwiegend in den wei�en Blutk�rperchen gespeichert, in der Lunge, in der Haut, im Magen-Darm-Trakt, im Gehirn, im Liquor, im Speichel und ebenso im Blut-Serum. Es findet sich praktisch �berall im K�rper. Auch hier ist ein erh�htes Vorkommen bei Karzinom-Tumoren bekannt, was als "Karzinoid-Syndrom" bezeichnet wird. In gro�en Mengen entsteht es bei Gewebs-Zerst�rungen, bei
Strahlensch�digung, bei Verbrennungen und bei k�rperlicher Belastung, wobei es alle Formen der
Allergie hervorruft. Nur sehr langsam wird es normalerweise im K�rper abgebaut.  Alle Histamin und Ergotamine sind, bei fehlendem chemisch-physikalischen Nachweis ihrer Strukturunterschiede, streng art- und individual-spezifisch. Darum f�hren sie in fremden Lebewesen sehr h�ufig zu bedrohlich akuter oder chronischer allergischer Krankheits-Symptomatik. Diese reicht von Herz-Rhythmusst�rungen �ber Kopfschmerzen und Blutdruck-Erh�hungen bis zu Hautreaktionen und auch Kreislaufschw�che bis zum Kollaps sowie zum allergischen Schock mit gelegentlichem Exitus. Das soll nicht hei�en, da� solche markanten Folgen in jedem Fall klinisch erkennbar auftreten, denn diese
Krankheits-Symptomatik h�ngt sowohl von der jeweils aufgenommenen Menge, von der
Resorbier-Geschwindigkeit und von der gegebenen Allergie-Disposition des Menschen ab. Jedoch belegen diese vielf�ltigen Symptome, da� bei st�ndiger oder �berm��iger Aufnahme solcher hormonalen Fremdsubstanzen toxische Ver�nderungen im K�rper entstehen, die mehr
oder weniger akute Krankheits-Erscheinungen, aber auch chronische Organismus-Sch�den zur
Folge haben.

Dar�ber hinaus ist nicht bekannt, wie sich diese Adrenaline, Morphine und auch Histamine zu den
noch vorhandenen anderen chemisch-pharmazeutischen Substanzen verhalten, die mit der Nahrung aufgenommen wurden, welche Interaktionen oder metabolische Abbauprodukte sie bilden - unabh�ngig von einer immer vorhandenen mikrobakteriellen oder viralen Verseuchung des tierischen Fleisches... Solche weithin bekannten Umst�nde unserer gesundheitssch�digenden Nahrung belegen die Verpflichtung eines schonendsten Umganges mit den Tieren, nicht nur aus tiersch�tzerischer Verantwortung. Wenn man schon glaubt, Tiere zu Ern�hrungszwecken t�ten zu m�ssen, mu� dieses unerl��licherweise absolut angst-, schmerz- und stre�frei erfolgen. Andernfalls finden sich neben den jederzeit nachweisbaren problematischen chemischen Futterbeimengungen auch noch die Stre�hormone in krankheitserregender Konzentration im Fleisch.


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