26. September 2000
Das bet�ubungslose Sch�chten der Tiere in unserer Zeit
Vortrag von Dr. med. WERNER HARTINGER, gehalten am
08.09.2000 anl�sslich einer Vortragsreihe
der Tierschutzpartei in Berlin / Charlottenburg.
(Text �bernommen von
http://www.tierschutz-online.de/tierschutz/bgbs/hartinger-vortrag.shtml
, wo weitere interessante Beitr�ge �ber das Sch�chten zu finden sind)
Meine Damen und Herren,
verehrte Tierfreunde,
mein Referat befa�t sich mit dem kontrovers und
hei� diskutierten Thema des bet�ubungslosen
Schlacht-Sch�chtens im Jahre 2000 aus
juristischer, medizinischer und religi�ser
Sichtweise. Eigentlich w�re es gar kein
Diskussions-Thema, wenn alle Beteiligten ihre
Situationsbeurteilungen auf objektiver Basis
erarbeiteten sowie die jeweiligen Stellungnahmen
bei erforderlicher Kompetenz immer auf dem
Boden unserer Gesetzgebung und mit dem
Wunsche einer Kl�rung der Widerspr�che
erfolgen w�rden.
Das ist nicht regelm��ig der Fall. Zu oft machen
unzutreffende und zweckgerichtete Darstellungen
und Auslegungen des als "Religionsgesetz"
interpretierten T�tungsverfahren der fleischlichen
Nahrungsproduktion zu einem langzeitig
schwelenden Zeitproblem, das ein reibungsloses
und achtendes Zusammenleben von B�rgern
verschiedener kultureller und religi�ser Herkunft
erheblich beeintr�chtigt.
Auf diese Weise ist ein Kn�uel von
Halbwahrheiten, unbelegbaren Behauptungen
sowie medizinischen und juristischen
Unhaltbarkeiten entstanden, der von vielen
Menschen und Medien unentwirrt, v�llig
unkritisch und mit unausgewogener Tendenz
weitergereicht wird. So entstandene Dissonanzen
wurden auch von Gerichtsurteilen unterhalten, die
f�r die breite �ffentlichkeit eine nicht
nachvollziehbare Gedankenakrobatik verlangten.
Aber nicht nur dadurch wurden die Tiersch�tzer
unberechtigterweise vielfach einer rassistischen
oder gar antisemitischen Einstellung bezichtigt,
die das bet�ubungslose Sch�chten als unn�tige
und tierqu�lerische T�tungsform bezeichneten und
als erfolglos im Hinblick auf die angef�hrte
religi�se Begr�ndung einer "Ausblutung" der
Schlachttiere. Denn nachweislich verbleiben
immer betr�chtliche Restmengen von Blut im
K�rper des Tieres, in den Organen, in den
Gef��en, der Muskulatur und in den Hohlr�umen,
die mit dem Fleisch verzehrt werden, auch wenn
sie infolge der Speisenzubereitung als solche
nicht mehr zu erkennen sind.
Doch der Tiersch�tzer, der sich gegen die
Robben-T�tungen ausspricht, ist deshalb kein
"Anti-Kanadier", der die Stierk�mpfe ablehnt kein
"Anti-Spanier", der das Wal-Abschlachten
verurteilt kein "Anti-Japaner", der das Gemetzel
der Schafe am Kurban-Bayrami-Fest nicht
akzeptiert kein "Anti-Islamit" und derjenige, der
aus Tierschutzaspekten eine Partei-Richtung nicht
akzeptabel findet kein "Anti-Politiker" sondern
eben ein Tiersch�tzer ... nicht mehr und nicht
weniger !
Viele Unstimmigkeiten sind auch durch die
Wortwahl mit unseri�sem Gebrauch des Wortes
"sch�chten" hervorgerufen, mit dem die eindeutige
Handlung des "bet�ubungslosen
Schlacht-Sch�chten" der Tiere umschrieben und
interpretiert wird, als ob diese Form des T�tens
der Mitgesch�pfe von den urspr�nglichen
Religionsvorschriften gefordert werden w�rde,
und keine Schmerzen verursachte! Es soll nun
versucht werden, mit belegbaren Begr�ndungen
etwas mehr Klarheit in das Verwirrspiel von
Inkompetenz bis Zweckm��igkeit der juristischen,
religi�sen, medizinischen, physiologischen,
historischen und rechthaberischen Meinungen zu
bringen, was sicher nicht ohne "Schwierigkeiten"
gelingt.
* * *
In unserem Land wird der Umgang mit den (Schlacht-)Tieren von zwei auf einander
abgestimmten Gesetzen oder gesetzesanalogen
Verordnungen geregelt. Das ist das
Tierschutzgesetz und das deutsche Schlachtgesetz,
das einheitlich auf Landesebene erstellt wurde.
Der � 1 des TSchGes hat Grundsatz-Charakter
und lautet: "Zweck des Gesetzes ist, aus der Verantwortung des Menschen f�r das Tier als
Mitgesch�pf dessen Leben und Wohlbefinden
zu sch�tzen. Niemand darf einem Tier ohne
vern�nftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Sch�den zuf�gen!" Der � 4a schreibt vor, da�
ein warmbl�tiges Tier nur geschlachtet werden
darf, wenn es vor Beginn des Blutentzuges
bet�ubt wurde! Ausnahmegenehmigung zum
bet�ubungslosen Sch�chten d�rfen nur bei
zwingender Religionsvorschrift erteilt werden
und nur f�r Personen mit Wohnsitz im
Geltungsbereich des Gesetzes. Das
bet�ubungslose Schlachten zu Exportzwecken ist
ausdr�cklich und ausnahmslos verboten.
Gleichlautend wird im Schlachtgesetz die
Bet�ubung des Tieres vor dem Blutentzug
gefordert, das Aufh�ngen an den Hinterl�ufen vor
der Bet�ubung ist verboten und ein notwendiges
Fesseln ist erst unmittelbar vor der Bet�ubung
erlaubt.
Was eine zwingende Religionsvorschrift ist,
geht aus dem abschlie�enden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes hervor: BVerwG
Urteil v. 15.6.95 3C31,93-150/95):
"Eine Ausnahme vom Verbot, warmbl�tige
Tiere ohne Bet�ubung zu sch�chten, kann nach
� 4a Abs.2 Nr.2 TSchG zum Zwecke der
Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen
werden, wenn objektiv festgestellt wird, da�
zwingende Religionsvorschriften einer
anerkannten Religionsgemeinschaft den Genu�
von Fleisch nicht gesch�chteter Tiere
verbieten. Eine individuelle
Glaubens�berzeugung oder Auslegung �ber
das Bestehen eines solchen Verbotes reicht
nicht aus! (Eingehende Besprechung dieses
Urteils ist in der Arbeit Religionsfreiheit!
Tierschutz/Sch�chten von RA`Prof.Dr.Dr.Dr.h.c.Klaus Sojka, Hamburg in der
Zeitschrift Agrarrecht Nr.2/1996 zu finden.)
Der Begriff "zwingend" besagt in seiner
juristischen und allgemeinen Bedeutung, da� bei
Nichtbeachtung der Anweisungen mit Strafen bis
zum Ausschlu� aus der Religionsgemeinschaft
gerechnet werden mu�. Weder aus dieser Sicht
noch im Hinblick auf den noch ausstehenden
Nachweis �ber das Bestehen einer solchen
Religionsvorschrift im rechtsverbindlichen Sinne
k�nnen die geforderten gesetzlichen Bedingungen
erf�llt werden. In allen zur Diskussion stehenden
Religionsgemeinschaften ebenso wie im
Christentum existiert n�mlich die Anweisung, da�
beim Aufenthalt in der Fremde oder dort
wohnende Mitglieder sich den jeweiligen
E�gewohnheiten anpassen d�rfen. Nicht zuletzt ist
auch kein Religionsangeh�riger durch
Vorschriften gezwungen Fleisch zu essen. Als
weitere Begr�ndung der Ablehnung von
Ausnahmegenehmigungen nach �4a TSchGes f�hrt
das zitierte Bundesverwaltungsgerichts-Urteil
aus, da� es in der freien Entscheidung jedes
Einzelnen liege, aus Geschmacksgr�nden
Fleisch essen zu wollen. Eine Notwendigkeit
dies zu tun, best�nde nicht, da die fleischliche
Nahrung als Genu�mittel einzustufen sei. Solche
fachlichen Beurteilungen und die angef�hrten
Ern�hrungsanweisungen "um den fremden Tisch"
haben dazu gef�hrt, da� in 12 verschiedenen
europ�ischen L�ndern seit Jahrzehnten das
Sch�chten der Schlachttiere ohne Bet�ubung
grunds�tzlich verboten ist.
* * *
Bei Antr�gen f�r die Genehmigung zum
bet�ubungslosen Sch�chten ist jede
Verwaltungsbeh�rde verpflichtet, auf die
gesetzlichen Bestimmungen zu achten und den
rechtsg�ltigen Nachweis �ber das Bestehen
einer zwingenden Religionsvorschrift zu
fordern. Das erfolgt nicht immer und die
"Gro�z�gigkeit" geht dabei so weit, da� zur
Rechtfertigung von Ausnahmegenehmigungen
sogar "geschichtliche Verpflichtungen"
angef�hrt werden! Das teilte unter anderem der
Berliner Gesundheitssenator Peter Luther (CDU)
mit, wie die SZ am 16. Januar 1996 berichtete.
Damit wird eindeutig gegen die
Amtsermittlungspflicht versto�en, wie sie in der
"Erl�uterung zum
Verwaltungsverfahrengesetz" von Meyer /
Borgas / Maciejewski unmi�verst�ndlich
folgenderma�en beschrieben wird: "Die
Ermittlungspflicht erstreckt sich auf alle den
Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweismittel. Diese sind der ermittelnden
Beh�rde auch mitzuteilen und von dieser zu
ber�cksichtigen, wenn ihre
Entscheidungs-Erheblichkeit evident ist,
unaufgefordert. Im �brigen auf Ersuchen der
Beh�rde. Das gilt ebenso f�r belastende und
sonstige nachteilige Momente!" Doch vielfach
werden von den Genehmigungsbeh�rden die
Meinungen von Religionsvertretern ungepr�ft
�bernommen und ihrer Entscheidung zugrunde
gelegt, da� es sich beim bet�ubungslosen
Sch�chten um eine religi�s-rituelle Handlung im
Sinne der Religionsfreiheit nach Art.4 Abs.1 und
2 des Grundgesetzes handele.
Jedoch stellte schon der Bundesrat fest, dies sei
zwar der Ausdruck einer religi�sen Grundhaltung,
aber kein Religions-Ritual entsprechend Art.4 GG
(BTD 10/5523).
Ebenso entschied der Europ�ische Gerichtshof
f�r Menschenrechte in Strasbourg:
Das unbet�ubte Sch�chten der Tiere ist kein
religi�ses Ritual und sein Verbot verst��t nicht
gegen die Religionsfreiheit. Die j�dische
Vereinigung Char ' are Shalom ve Tsedek hatte
den franz�sischen Staat dort verklagt, der das
Verbot des unbet�ubten Sch�chtens anordnete und
diese T�tungsform als tierqu�lerisch einstufte.
(Az. 2741/95)
In unserem Lande f�hrte die mitgesch�pfliche
Religionsauffassung zu der gesetzlichen Regelung
der Mensch-Tier-Verh�ltnisses. Die Abwehr
anderer philosophischer, weltanschaulicher oder
religi�ser Denkweisen ist das legale und legitime
Recht jeder demokratischen Gesellschaft und
seiner B�rger. Der Aufenthalt von Mitgliedern
anderer Kulturen oder Religionen in unserem
Lande kann nicht automatisch zu einer �nderung
der Gesetze oder ihrer Anwendung f�hren.
* * *
Der in der Br�sseler Sch�cht-Lobby "European
Bord of Shechita" federf�hrend t�tige Rabbiner,
Veterin�r und Autor des Buches "Shechita in the
Light of the Year 2000",
Z�rich erscheinenden "israelischen Wochenblatt"
am 24.5.96 formuliert, es sei sein Ziel, in ganz
Europa die Sch�cht-Verbote aufzuheben. Er
begr�ndete diese Forderung mit der Aussage in
der Halacha: "wo ein Bed�rfnis des Menschen
besteht, existiert kein Verbot der
Tierqu�lerei!" (Zaar baal Hachlachjim) Auf
Seite 121 und 125 der englischen Ausgabe seines
erw�hnten Buches schreibt er: "Hartinger und
andere f�hrten ein sehr wichtiges Argument
an, da� in der ganzen j�dischen
Religionsliteratur, einschlie�lich Bibel und
Talmud, kein Verbot einer Bet�ubung vor dem Sch�chten zu finden sei. Das ist
richtig!". Dagegen stellt er in einem Brief an den
Oberrabbiner von Israel L.M.Lau fest, da� die
j�dische Gesetzgebung das Bet�uben der
Tiere vor dem Sch�chten verbiete und jede
Forderung nach einer Bet�ubung das Prinzip
der Religionsfreiheit verletze! Abgesehen
davon, da� er mit "j�discher Gesetzgebung" seine
Auslegung der Religionsvorschriften meint, ist
kaum anzunehmen, da� der Oberrabbiner von
Israel einer diesbez�glichen Unterrichtung bedarf.
Auch ist nicht nur Levingers Kenntnis von dem
zitierten BVerwG-Urteil anzunehmen - da�
individuelle Glaubens�berzeugungen der
gesetzlichen Auflage einer "zwingenden
Religionsvorschrift" nicht gen�gen - sondern
ebenso der Umstand, da� in Deutschland wie in
jedem anderen Land die eigenen Gesetze
Grundlage solcher Entscheidungen sind. Auch
wenn Levingers Auffassung heute von "vielen -
aber nicht von allen" Rabbis getragen wird, steht
seine Interpretation der Fortentwicklung der
Religionsfragen - wie die Halacha als Teil des
erstmals 1565 in Venedig verfa�ten j�dischen
Gesetz-Codex Schulchan-Aruch �bersetzt hei�t -
in auffallendem Gegensatz zu der vorbildlich
mitgesch�pflichen Einstellung des Alten
Judentums. Davon zeugt nicht nur der "Spruch
Salomos", wie er der Original�bersetzung des
Alten Testamentes zugeschrieben wird: Errette die man zum Tode schleppt
und entzieh dich nicht denen,
die zur Schlachtbank wanken....
Sprichst du aber: ich habe nichts
gewu�t,f�rwahr - ER, der die Herzen
pr�ft, wei� es! sondern auch die damaligen
Religionsanweisungen legten ein beredtes Zeugnis
vom Wissen um die sch�pfungsgem��e
Mensch-Tier-Beziehung ab. (Siehe Hartinger: das
Tier um Thora, Tenach und Talmud) Dort wurde
gefordert:
1. Man darf kein Tier kaufen, wenn man nicht f�r
seine Unterkunft und Nahrung gesorgt hat oder
dazu in der Lage ist.
2. Man darf kein Tier beim Fressen hindern, auch
nicht indirekt durch Trennung des K�lbchens von
der Kuh oder durch Ger�uschentwicklung mit
Erschrecken.
3. Man darf sich nicht zu Tisch setzen ohne vorher
dem Vieh des Hauses Futter gegeben zu haben.
Die St�rung des Essens zwischen H�ndewaschen
und Segensspruch darf nur unterbrochen werden,
um den Tieren das vergessene Futter zu bringen.
4. Um der Tiere F�rsorge willen darf selbst das
h�chste j�dische Gebot - die Sabbatruhe -
unterbrochen werden, wenn deren Unterlassung
den Tieren Schmerzen oder Leid verursachen
w�rde.
5. Es ist verboten, dem Vieh Wild oder Gefl�gel
die F��e zusammenzubinden und es darf auch dem
Vieh nicht ein Fu� hochgebunden oder der
Vorderfu� mit dem Hinterfu� zusammengebunden
werden, um es so am Entlaufen zu hindern.
6. Man darf kein Lebewesen verschneiden
(kastrieren), weder Mensch noch Tier, Wild oder
Gefl�gel oder ihnen einen unfruchtbar machenden
Trank eingeben.
7. Es ist verboten, das Tier an einen Nichtjuden
zu verkaufen wenn man wei�, da� dieser es
verschneiden wird oder das Tier von einem
Nichtjuden verschneiden zu lassen.
8. Es ist von der Thora verboten, irgend ein Tier
zu qu�len; ja man mu� es aus seiner Qual erretten,
selbst wenn es einem Nichtjuden geh�rt.
9. Der weise Saadj lehrte, da� im Jenseits selbst
den vom Glauben Abgefallenen drei Verdienst
angerechnet werden, wovon eine der Schutz der
Tierwelt ist.
10. Zu Moses, der ein verlorengegangenes
B�cklein tagelang suchte und es wegen
Ersch�pfung den ganzen Weg in den Armen
zur�cktrug, sagte Gott: Wer dem ihm
anvertrauten Tieren solche Liebe erweist ist
w�rdig, H�ter meines Volkes zu sein! Der
historisch wohl bedeutendste Oberrabbiner
Hacohen-Kook verfa�te eine grunds�tzliche
Erkl�rung zum Mensch-Tier-Verh�ltnis, die
gerade im Hinblick auf die angesprochene
"Fortentwicklung der Religionsfragen" von
Bedeutung ist:
"Es ist unvorstellbar, da� der Sch�pfer, der die
Welt in Harmonie gewollt hat und eine
vollkommene Art der menschlichen
Lebensf�hrung, nun viele Jahrtausende sp�ter
finden sollte, da� dieser Plan falsch war! Die
Herrschaft des Menschen �ber die Gesch�pfe
besteht nicht in der Herrschaft des Tyrannen,
der sein Volk und seine Untergebenen qu�lt,
um seine pers�nlichen W�nsche, Anspr�che
und Begierden zu befriedigen ...!"
* * *
Bei der anstehenden Novellierung des
Tierschutzgesetzes schickte ein deutscher
Tiersch�tzer an die Legislative den in der
Mai-Ausgabe 1964 (!.) der j�dischen Zeitschrift
"Kultur und Gesundheit" erschienenen Bericht
�ber das Sch�chten:
"Das Rind wurde gefesselt, geworfen und liegt
auf dem R�cken. Seine Beine sind mit Ketten
gebunden und gegen die Decke gestreckt. Sein
Maul ist mit einem Eisenring am Boden
festgebunden. Der �berspannte Hals wird in
seiner ganzen Tiefe bis auf die kn�cherne
Wirbels�ule durchschnitten. Das Leiden ist
schrecklich! Das Blut flie�t wie eine immer
st�rker werdende Quelle. Das Todesringen
dauert viele unendliche Minuten!
Ob der angeschriebene MdB Rosenbaum den
Bericht �berhaupt gelesen hat!? Das
Abstimmungsergebnis ist ja allgemein bekannt!
Dieser Beschreibung des Sch�chtvorganges und
seiner Beurteilung als eine unn�tige
tierqu�lerische T�tungsart wird von den
Sch�chtbef�rwortern die Behauptung
entgegengestellt, da� das Tier �berhaupt keine
Schmerzen empfinden w�rde. Der Blutverlust mit
der Blutleere im Gehirn w�rde zu einer sofortigen
Bewu�tlosigkeit und Schmerzunempfindlichkeit
f�hren. Wer einmal einem Sch�chtablauf
beiwohnte und die vergeblichen
Schmerzreaktionen und Abwehrbewegungen des
gefesselten Tieres erlebte, dem sind solche
Aussagen absolut unverst�ndlich. Was da vor sich
geht, wurde bereits beschrieben, soda� erg�nzend
die Blutversorgung des Gehirnes etwas genauer
betrachtet werden soll:
Neben unz�hligen Gef��anastomosen �ber die
Kopf- und Gesichtshaut wird das Gehirn von drei
paarig angelegten Gef��str�ngen versorgt, die
auch untereinander zahlreiche Verbindungen
haben. Sicher sind die arteriellen Verh�ltnisse
und die Gef��anastomosen sowie deren
Nomenklatur bei den verschiedenen
Schlachttieren nicht identisch, aber
physiologisch-funktional weitestgehend gleich.
In den Weichteilen der Vorderseite des Halses
finden sich rechts und links je eine Schlagader,
ein weiteres Paar im kn�chernen Skelett der
Halswirbels�ule und ein drittes Paar in der
Nackenmuskulatur, die wegen der horizontalen
Kopfhaltung der Tiere sehr stark ausgebildet ist.
Beim Sch�chtschnitt werden jedoch nur die zwei
vorderen Halsschlagadern durchtrennt, die
anderen vier Gef��e bleiben unverletzt und
funktionsf�hig. Gleichzeitig wird das Tier an
seinen Hinterl�ufen hochgezogen und der Kopf
h�ngt nach unten. Dadurch dringt infolge des
orthostatischen Fl�ssigkeitsdruckes das
K�rperblut �ber die intakten Gef��e in den
Kopfraum und eine Bewu�tlosigkeit entsteht erst,
wenn fast das ganze Blut �ber diesen Weg
ausgelaufen ist und der Herzschlag aufh�rt. Hier
mu� ,fast" gesagt werden, denn das Tier blutet nie
ganz aus. Immer bleibt eine Restmenge zur�ck,
die unabh�ngig von einer Bet�ubung vor dem
Sch�chten oder nicht, jeweils ungef�hr 1/5 des
Gesamt-Blutvolumens betr�gt, wie schon erw�hnt
wurde. Der Oberveterin�rrat und
Schlachthofdirektor Dr.med.vet. Klein aus
Remscheid hat mit einer Bildreihe bewiesen, da�
die Reaktionsf�higkeit und Orientierung des
gesch�chteten Tieres noch lange vorhanden ist
und da� es nach seiner Entfesselung aufsteht und
mit der entsetzlichen Halswunde vollorientiert
dem Ausgang des Schlachtraumes zustrebt.
�hnliches ist auch in dem Buch "Tierschutz und
Kultur" von Manfred Kyber nachzulesen.
(1982, ISBN 3-922434-25-8)
Der Tierschutzverein der Stadt Basel , der
Wohnort von Levinger, beschrieb in seiner
Festschrift zum 125-j�hrigen Bestehen den
automatisierten Ablauf im sog. "Weinberg�schen
Umlegeapparat" wie folgt:
"Das Tier wird von hinten in den Apparat
getrieben, nur Kopf und Hals schauen aus der
oberen �ffnung heraus. Nun wird dieser um
180� gedreht und das von Panik erfasste Tier
liegt in R�ckenlage. Mit einer Hebelzange
wird der Hals stark �berstreckt und der
Sch�chter durchschneidet die Haisweichteile.
Die durchtrennte Speiser�hre, Luftr�hre und
die Schlagadern liegen frei. Der erste Ochse
wehrte sich nach dem Schnitt noch etwa 8
Minuten lang, der zweite noch 10 Minuten. Das
Ber�hren der Hornhaut des Auges f�hrte beim
ersten noch nach 6 Minuten zum Lid-Reflex,
beim zweiten noch nach 8 Minuten!"
* * *
Der bekannte Oberrabbiner Dr. L. Stein �u�erte
sich in einem rabbinisch-theologischen Gutachten
�ber das bet�ubungslose Sch�chten der Tiere wie
folgt:
"Es ist im ganzen mosaischen Religionsgesetz
keine Spur zu finden, die das T�ten eines zum
Genu� erlaubten Tieres mittels eines nach
zahlreichen strengen Regeln auszuf�hrenden
Schnittes in den Hals - sch�chten oder shechita
- zu geschehen habe oder gar, da� ein Tier, bei
dem diese Handlung unterlassen wurde, zum
Genusse verboten sei!"
Nachdem der "Council of Justice to Animals
and Humans Slaughters Association" 1964 die
verbleibende Restblutmenge im Tier best�tigte,
stellte der ber�hmte j�dische Philosoph Leon
Pick fest: "Der Gl�ubige, der sich streng an das
g�ttliche Verbot eines Blutverzehrs h�lt, mu� auf
den Fleischgenu� verzichten!"
Der Jude als Forderer des bet�ubungslosen
Schlacht-Sch�chtens der Tiere, i�t allerdings
selbst nur einen Teil des so get�teten Tieres; nur
ca. 20% des urspr�nglichen Schlachtgewichtes.
Der restliche Teil gelangt ungekennzeichnet in den
allgemeinen Handel. Die K�ufer k�nnen so nicht
erkennen auf welche Weise das Tier geschlachtet
wurde. Die schon lange geforderte Kennzeichnung
wurde vom Fleisch-Handel und dem Gesetzgeber
immer wieder abgelehnt. Die religi�se
Begr�ndung dieser "Religionsvorschrift", nur den
vorderen Teil des Tieres zu essen, geht auf das 1.
Mose, 32 , 23-33 im Alten Testament zur�ck.
Dort wird der Kampf Jakobs - sp�ter Jabbok - mit
einem Engel beschrieben, aus dem das Wort "Ich
lasse dich nicht, du segnetest mich denn!"
entstammt:
23. ...und Jakob stand auf in der Nacht und nahm
seine beiden Frauen und die beiden M�gde und
seine elf S�hne und zog an die Furt des Jabbok
24. nahm sie und f�hrte sie �ber das Wasser,
soda� hin�berkam was er hatte,
25. und blieb allein zur�ck. Da rang ein Mann mit
ihm, bis zur Morgenr�te.
26. und als er sah, da� er ihn nicht �bermochte,
schlug er ihn auf das Gelenk der H�fte und das
Gelenk Jakobs wurde beim Ringen mit ihm
verrenkt.,
27. Und er sprach: la� mich gehen, denn die
Morgenr�te bricht an. Aber Jakob antwortete: Ich
lasse dich nicht, du segnetest mich denn!
28. Dieser sprach: wie hei�est du? Er antwortete:
Jakob!
29. Dieser sprach: Du sollst nicht mehr Jakob
hei�en sondern "Israel", denn du hast mit Gott und
mit einem Menschen gek�mpft und hast
gewonnen!
30. Und Jakob fragte ihn: Sag doch, wie hei�est
du? Dieser aber sprach: Warum fragst du, wie ich
hei�e? Und er segnete ihn daselbst.
31. Und Jakob nannte die St�tte "Pnuel" denn er
sagte: ich habe Gott von Angesicht gesehen und
doch wurde mein Leben gerettet! ( "Pnuel"bedeutet "Angesicht Gottes")
32. Und als er an Pnuel vor�berkam, ging die
Sonne auf und er hinkte an seiner H�fte!
33. Daher essen die Israeliten nicht mehr das
Muskelfleisch am Gelenk der H�fte bis auf den
heutigen Tag, weil der Engel auf den Muskel am
Gelenk der H�fte Jakobs geschlagen hatte.
Es handelt sich also gar nicht um eine
"Religionsvorschrift" sondern um eine nur schwer
nachzuvollziehende Folgerung aus einem
Bibelbericht. Denn was hat die H�fte Jakobs mit
der eines Schlachttieres zu tun und welche
�berlegungen veranla�ten damals vor mehr als 3
Tausend Jahren, wegen des Kampfes Jakobs mit
dem Engel und der erlittenen H�ftsch�digung
heute kein tierisches Muskelfleisch zu essen?
Welche Gr�nde sind ausschlaggebend daf�r,
heute das Fleisch des ganzen tierischen
Hinterteiles nicht essen zu d�rfen!? Das ist
deshalb f�r uns von Bedeutung, weil das von
j�dischen Kreisen und mehreren islamischen
Religionsgruppen geforderte qualvolle
bet�ubungslose Sch�chten aus Angst und Schmerz
beim Tier zu einer enormen
Stre�hormon-Aussch�ttung f�hrt. Normalerweise
werden diese Hormone in der Folgezeit abgebaut,
was hier jedoch durch den eintretenden Tod nicht
m�glich ist. So verbleibt jeweils im Fleisch der
Schlachttiere eine sch�dlich hohe Konzentration
dieser verschiedenen Stre�hormone.
Doch bisher ist dieser Aspekt im Zusammenhang
mit dem Sch�chten m. W. noch nie angesprochen
oder gar er�rtert worden. Dabei ist es nicht nur in
der Medizin eine allgemein bekannte Tatsache,
da� vom menschlichen und tierischen Organismus
bei gro�en k�rperlichen Anstrengungen, bei
Angstzust�nden, bei starken Schmerzen und bei
Sch�digungen des K�rpers sogenannte
Stre�-Hormone produziert werden. Besonders bei
der Todesangst - die bei Tieren in Unkenntnis der
Schmerz-Ursache und seiner Dauer sowie beim
Unverst�ndnis der �u�eren Umst�nde immer
eintritt - reichem sie sich in gro�en Mengen im
K�rper an. Infolge des eintretenden Todes werden
sie aber nicht abgebaut und gelangen mit
pathologischen Konzentrationen beim
Fleischverzehr in den menschlichen Organismus.
Dabei handelt es sich vorwiegend - aber nicht nur
- um Adrenaline, Apomorphine und Histamine
neben anderen pharmakodynamisch wirkenden
Substanzen. Von den au�erdem der F�tterung
beigegebenen, im Tier in gr��ter Menge
verbleibenden Pharmazeutika wie k�nstliche
Wachstums-Hormone, Hydrocortisone, Stilbene,
Betablockern, Antibiotika, �strogene,
Chemo-Vitamine und zahlreichen
Beruhigungsmittel und sog. "Aufbausubstanzen"
soll an dieser Stelle gar nicht gesprochen werden.
Das Roche-Medizin-Lexikon gibt �ber ihre
Wirkungen im K�rper Auskunft: Adrenaline
(Epinephrin) ist ein Nebennieren-Hormon, das in
seiner nat�rlichen linksdrehenden Form die
Leitf�higkeit des gesamten Nervensystems
bestimmt und damit die Funktionalit�t des
biologischen Organismus. H�ufig tritt es im
Zusammenhang mit Tumorerkrankungen auf. In
den K�rper gelangt, f�hrt es zu starkem
Blutdruckanstieg, zur Kontraktur der peripheren
Blutgef��e mit allen Begleiterscheinungen, zu
pathologischer Steigerung des
Herz-Minutenvolumens und zu wesentlichen
Ver�nderungen der normalen Hormon- und
Kreislaufverh�ltnisse, weswegen auch
tierexperimentelle Ergebnisse f�r den Menschen
unverwertbar sind. Die gleichen Wirkungen haben
auch alle anderen adrogenen Hormone. Der
erh�hte Adrenalin-Level bewirkt im
Erwachsenenalter beim Manne eine
Feminisierung mit entsprechender
K�rper-Symptomatik und bei der Frau eine
Virilisation der Stimme, des Haarwuchses und
der Muskulatur. Vor der Pubert�t entsteht bei
M�dchen ein Pseudo-Hermaphroditismus mit
Amenorrhoe und fehlender Brustentwicklung,
beim Knaben Hypogonadismus mit fr�hem
Wachstums-Stop der Glieder, also
Zwergenwuchs. Apomorphin wird als
Morphin-Abk�mmling identifiziert, der d�mpfend
auf das Atemzentrum wirkt, das Brechzentrum im
Gehirn anregt und die Muskulatur extrem
entkr�ftet bis l�hmt. Bei hoher Konzentration f�hrt
es zu starken Kopfschmerzen, Erbrechen,
Sehbehinderung durch Engstellung der Pupillen,
Harn und Stuhlverhaltung sowie Somnambulismus
bis zur Bewu�tlosigkeit. Au�erdem kann sich eine
unregelm��ige und unzureichende Atmung
einstellen, Kreislaufkollaps, Koma und eventuell
Tod durch Ateml�hmung. Vergleichbare,
unterschiedlich starke Wirkungen sind von allen
Morphin-Substanzen bekannt.
Histamin wird in die gro�e Gruppe der
Ergotamine eingereiht. Es ist ein weit im K�rper
verbreitetes Gewebs-Hormon. In seiner inaktiven
Form ist es an Heparin gebunden und wird
vorwiegend in den wei�en Blutk�rperchen
gespeichert, in der Lunge, in der Haut, im
Magen-Darm-Trakt, im Gehirn, im Liquor, im
Speichel und ebenso im Blut-Serum. Es findet
sich praktisch �berall im K�rper.
Auch hier ist ein erh�htes Vorkommen bei
Karzinom-Tumoren bekannt, was als
"Karzinoid-Syndrom" bezeichnet wird. In gro�en
Mengen entsteht es bei Gewebs-Zerst�rungen, bei
Strahlensch�digung, bei Verbrennungen und bei
k�rperlicher Belastung, wobei es alle Formen der
Allergie hervorruft. Nur sehr langsam wird es
normalerweise im K�rper abgebaut.
Alle Histamin und Ergotamine sind, bei
fehlendem chemisch-physikalischen Nachweis
ihrer Strukturunterschiede, streng art- und
individual-spezifisch. Darum f�hren sie in
fremden Lebewesen sehr h�ufig zu bedrohlich
akuter oder chronischer allergischer
Krankheits-Symptomatik. Diese reicht von
Herz-Rhythmusst�rungen �ber Kopfschmerzen
und Blutdruck-Erh�hungen bis zu Hautreaktionen
und auch Kreislaufschw�che bis zum Kollaps
sowie zum allergischen Schock mit
gelegentlichem Exitus. Das soll nicht hei�en, da�
solche markanten Folgen in jedem Fall klinisch
erkennbar auftreten, denn diese
Krankheits-Symptomatik h�ngt sowohl von der
jeweils aufgenommenen Menge, von der
Resorbier-Geschwindigkeit und von der
gegebenen Allergie-Disposition des Menschen
ab. Jedoch belegen diese vielf�ltigen Symptome,
da� bei st�ndiger oder �berm��iger Aufnahme
solcher hormonalen Fremdsubstanzen toxische
Ver�nderungen im K�rper entstehen, die mehr
oder weniger akute Krankheits-Erscheinungen,
aber auch chronische Organismus-Sch�den zur
Folge haben.
Dar�ber hinaus ist nicht bekannt, wie sich diese
Adrenaline, Morphine und auch Histamine zu den
noch vorhandenen anderen
chemisch-pharmazeutischen Substanzen verhalten,
die mit der Nahrung aufgenommen wurden,
welche Interaktionen oder metabolische
Abbauprodukte sie bilden - unabh�ngig von einer
immer vorhandenen mikrobakteriellen oder
viralen Verseuchung des tierischen Fleisches...
Solche weithin bekannten Umst�nde unserer
gesundheitssch�digenden Nahrung belegen die
Verpflichtung eines schonendsten Umganges mit
den Tieren, nicht nur aus tiersch�tzerischer
Verantwortung. Wenn man schon glaubt, Tiere zu
Ern�hrungszwecken t�ten zu m�ssen, mu� dieses
unerl��licherweise absolut angst-, schmerz- und
stre�frei erfolgen. Andernfalls finden sich neben
den jederzeit nachweisbaren problematischen
chemischen Futterbeimengungen auch noch die
Stre�hormone in krankheitserregender
Konzentration im Fleisch.
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