13. November 2000

Post-Zensur-Prozess:
Urteil des Bezirksgerichtes Frauenfeld: Postezensur war rechtswidrig!

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Mit dem heute eingetroffenen Urteil des Bezirksgerichtes Frauenfeld wird die Beschwerde des VgT auf der ganzen Linie gutgeheissen. Die Postzensur war rechtswidrig!

Das Urteil:

1. Die Klage wird gesch�tzt und es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Annahme der VgT-Nachrichten VN00-1, der Sonderausgabe VgT-Nachrichten VN00-1A sowie der ACUSA-News AN99-1 zum Versand durch die Schweizerische Post widerrechtlich erfolgt ist.

2. Der Kl�ger bezahlt mit R�ckgriff auf die Beklagte eine Verfahrensgeb�hr von Fr 2'000.- und er hat von der Beklagten ausserrechtlich Fr 400.- zu fordern.

Die Urteilsbegr�ndung:  

1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte berechtigt war, die Annahme von Publikationen des Kl�gers (VgT-Nachrichten und ACUSA-News) zur Bef�rderung abzulehnen. Am 14. Dezember 1999 ging das Begehren des Kl�gers um Durchf�hrung eines Vermittlungsvorstands beim Friedensrichteramt Frauenfeld ein. Die Verhandlung vor dem Friedensrichter fand am 11. Januar 2000 statt und f�hrte zu keiner Einigung. Mit Einschreiben vom gleichen Tag leitete der Kl�ger diesen Prozess durch Einreichen der Weisung sowie einer Klageschrift beim Bezirksgericht Frauenfeld ein. Nachdem die Weisung keine Streitwertbezifferung enthielt, sandte das Gericht sie zur diesbez�glichen Vervollst�ndigung wieder an den Friedensrichter zur�ck. Dieser teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2000 mit, er ersuche, die Weisung direkt an den kl�gerischen Vertreter weiterzuleiten, worauf dieser dann gezwungen sein werde, dem Friedensrichteramt einen Antrag eines Streitwerts mitzuteilen. Er (Friedensrichter) habe den kl�gerischen Vertreter bereits anl�sslich des Vemittlungsvorstands darauf hingewiesen, dass er die Weisung wohl zur�ckerhalten werde, weil die Streitwertbezeichnung ungen�gend sei. Ein entsprechendes Schreiben an die kl�gerische Partei erging am 25. Januar 2000, worauf der kl�gerische Vertreter mit Schreiben vom 26. Januar 2000 mitteilte, dass er, obwohl es um eine ,,immaterielle" Streitigkeit gehe, den Streitwert mit Fr. l'000.- beziffere. Die hierauf mft Schreiben vom 27. Januar 2000 zur Stellungnalme aufgeforderte Beklagte bezifferte den Streitwert ihrerseits mit Schreiben vom 2. Februar 2000 mit Fr. 20'000.-. Zur Illustration werde darauf hingewiesen, dass der konkrete Einzelauftrag des Kl�gers, falls er seitens der Beklagten entgegengenommen worden w�re, bei einem Volumen von ca. 2 Millionen Sendungen einen Wert von rund Fr. 300'000.- gehabt h�tte. Schon aus rein wirtschaftlichen �berlegungen entspreche daher die Streitwertangabe von Fr. 1'000.- nicht den Interessen der Parteien. Allerdings sei es nicht erforderlich, vom Gesamtbetrag des zur�ckgewiesenen Auftrags auszugehen. Statt dessen schlage man einen Betrag von Fr. 20'000.- vor. Mit Verf�gung vom 7. Februar 2000  nahm der Vizegerichtspr�sident des Bezirksgerichts Frauenfeld einen Streftwert von Fr. 20'000.- an, schrieb das Verfahren bei der Bezirksgerichtlichen Kommission ein und fragte den Kl�ger an, warum die Klage beim Bezirksgericht Frauenfeld eingereicht worden sei, nachdem keine der Parteien ihren Sitz im Bezirk habe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte der kl�gerische Vertreter mit, dass sich die �rtliche Zust�ndigkeit des Gerichts aus Art. 17 Abs. 2 Post-gesetz ergebe.

2. In der bereits am 11. Januar 2000 eingereichten Klageschrift f�hrte der Kl�ger zur Begr�ndung des eingangs zitierten Rechtsbegehrens im Wesentlichen aus, dass sich die Hauptpost St. Gallen am 2. Dezember 1999 geweigert habe, gegen�ber der vom Kl�ger beauftragten Firma Prisma Medienservice AG je eine unadressierte Sendung VgT-Nachrichten (VN00-1A) und ACUSA-News, beides Journale des Kl�gers, das erste deutsch, das zweite franz�sisch, als unadressierte Massensendung in alle Haushaltungen anzunehmen mit der Begr�ndung, es m�sse zuerst je ein Exemplar zur postinternen inhaltlichen Pr�fung eingereicht werden. Am 7. Dezember 1999 habe die Firma Prisma Medienservice AG (Herr West) von der Generaldirektion der Beklagten (Herr Urben) telefonisch den Bescheid erhalten, die Beklagte sei mit dem Inhalt der Journale nicht einverstanden und verweigere deshalb die Spedition. Daraufhin habe sich der Pr�sident des Kl�gers gleichentags mit dem zust�ndigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt und f�r diese Zensur folgende Begr�ndung erhalten: Der Inhalt der Journale k�nnte dem Image der Post schaden, deshalb lehne sie die Annahme ab. Ein paar Tage sp�ter sei auch die Annahme der VgT-Nachrichten VN00-1 verweigert worden. Den Medien sei darauf die konkretere Begr�ndung zu entnehmen gewesen, in den VgT-Journalen w�rden ,,zu viele Tierhalter namentlich angegriffen". Die Beklagte habe sich nie mit dem Kl�ger als Auftraggeber direkt in Verbindung gesetzt. Eine andere Zensurbegr�ndung als die �ber die Medien verbreitete, liege deshalb nicht vor, weshalb von dieser auszugehen sei. Alle erst im Laufe dieses Prozesses allenfalls neu vorgebrachten Zensurbegr�ndungen seien im vornherein blosse Schutzbehauptungen, da erst nachtr�glich, nach dem Zensurentscheid erfunden. Die Beklagte habe das Journal des Kl�gers seit Jahren anstandslos angenommen. Ohne ihn zu benachrichtigen sei die Hauptpost St. Gallen heimlich angewiesen worden, bei der n�chsten Lieferung ein Musterexemplar zur Zensur an die Generaldirektion zu senden. Dem Kl�ger sei auf diese Weise verum�glicht worden, einen Entwurf zur Pr�fung einzureichen und auf die Drucklegung allenfalls zu verzichten. Das Motiv der Zensur sei offensichtlich politischer Natur. Angesichts des Verteilboykotts durch die privaten Verteilorganisationen, an denen die Beklagte �brigens massgeblich mitbeteiligt sei, stelle die Annahme der Sendungen durch die Beklagte offensichtlich ein �rgernis der politischen Feinde des Kl�gers dar. Die Beklagte habe sich bewusst dem Boykoft der privaten Verteilfirmen angeschlossen und habe gewusst, dass der Kl�ger keine Ausweichm�glichkeit habe. Die Zensur unadressierter Sendung sei eine in fadenscheiniger Weise marktwirtschaftlich getarnte Verletzung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit. Die Massnahme der Beklagten sei zudem diskriminierend, weil sie bisher keine andere Zeitung einer vergleichbaren Vorzensur unterworfen habe. Noch nie habe sich die Beklagte geweigert, Zeitungen, welche Personen namentlich angriffen, zu bef�rdern.

3. In ihrer Klageantwort vom 13. M�rz 2000 beantragte die Beklagte, auf die Klage nicht einzutreten, und sie eventualiter abzuweisen, alles unter Kosten- und Entsch�digungsfolge zulasten des Kl�gers. Bei den Dienstleistungen der Beklagten seien nach Postgesetz der Universaldienst vom Wettbewerbsdienst zu unterscheiden. Der Universaldienst stelle die fl�chendeckende Grundversorgung der Bev�lkerung und Wirtschaft mit guten und preiswerten Dienstleistungen sicher. Die Leistungen seien gegen�ber jedermann zu denselben Konditionen zu erbringen. Demgegen�ber umfassten die Wettbewerbsdienste jene Leistungsangebote, welche von der Beklagten in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland �ber den Universaldienst hinaus erbracht w�rden. In diesem Bereich k�nne die Beklagte ihre Vertragspartner frei ausw�hlen und die Leistungsangebote nach Belieben festlegen. Beim Universaldienst sei zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten zu unterscheiden. Die reservierten Dienste umfassten einerseits die adressierten Briefpostsendungen, andererseits Pakete bis 2 kg. Dieser Bereich stelle den seit 1. Januar 1998 verbleibenden Monopol-Sektor der Beklagten dar. Die nicht reservierten Dienste dagegen seien zwar ebenfalls Bestandteil des Universaldienstes, m�ssten jedoch gem�ss der ausdr�cklichen Vorgabe des Gesetzgebers in Konkurrenz zu privaten Anbietern erbracht werden. Die Beklagte sei damit im Gegensatz zur Konkurrenz verpflichtet, die nicht reservierten Dienste in allen Landesteilen zu den gleichen Bedingungen zu erbringen. Die Ertr�ge aus den reservierten Diensten sollten die Finanzierung des Leistungsauftrags im Bereich der nicht reservierten Dienste sicherstellen, welche aufgrund der Konkurrenzierung durch private Anbieter im Normalfall nicht kostendeckend erbracht werden k�nnten. Der Kreis der nicht reservierten Dienste m�sse daher begrenzt bleiben und d�rfe nicht nach Belieben erweitert werden. Andernfalls w�rde die Erf�llung des Auftrags der Beklagten zur Eigenwirtschaftlichkeit erheblich gef�hrdet bzw verunm�glicht. Es sei daher ausgeschlossen, Leistungen der Beklagten nach jeweiligen Bed�ffnissen und Belieben einzelner Kunden den nicht reservierten Diensten und damit der Leistungspflicht des Universaldienstes zuzuordnen. Diese Befugnis falle vielmehr in die Kompetenz des Bundesrats. Dieser habe den Kreis der nicht reservierten Dienste in der Postverordnung abschliessend festgelegt. Dieser umfasse abgehende Briefpostsendungen im internationalen Verkehr, Pakete von 2 bis 20 kg, Zeitungen und Zeitschriften sowie einige grunds�tzliche Dienstleistungen im Bereich des Zahungsverkehrs, nicht dagegen Promopost-Sendungen. Der Entscheid des Bundesrats erfolge aufgrund politischer �berlegungen und k�nne und d�rfe durch den kantonalen Zivilrichter nicht ohne weiteres �berpr�ft werden. Soweit in diesem Prozess also die Frage gepr�ft werden solle, ob Promopost-Sendungen zu Recht oder zu Unrecht nicht dem Kreis der nicht reservierten Dienste angeh�rten, sei auf die Klage mangels sachlicher Zust�ndigkeit des angerufenenen Gerichts nicht einzutreten. Selbst bei materieller Beurteilung m�sse die Klage aber abgewiesen werden. Die vorliegend interessierenden unadressierten Sendungen (neu Promopost-Sendungen) geh�rten n�mlich nicht zum Universaldienst, sondern in den Bereich der Wettbewerbsdienste. Damit bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Vielmehr sei sie frei, aufgrund gesch�ftspolitischer �berlegungen �ber die Entgegennahme bzw Zur�ckweisung der einzelnen Sendungen zu entscheiden. Sie verhalte sich dabei gleich wie die private Konkurrenz, welche aufgrund ihrer Privatautonomie ebenfalls keinem Kontrahierungszwang unterstehe. Die Beklagte sei daher ohne weiteres berechtigt, die Entgegennahme von Flugbl�ttern und anderen Promopost-Sendungen im Einzelfall zu verweigern, beispielsweise wenn stratbare Inhalte verschickt werden sollten oder die eigenen Gesch�ftsinteressen der Beklagten gef�hrdet w�rden. Dieses Recht der Beklagten sei vom Departement UVEK k�rzlich in einem vergleichbaren Fall aus dem Tessin ausdr�cklich best�tigt worden. Mangels einer Pflicht der Beklagten zur Bef�rderung der Sendungen des Kl�gers m�sse daher dessen Klage im Sinne des Eventualbegehrens abgewiesen werden, sofern �berhaupt darauf eingetreten werde. Es sei unrichtig, dass die Beklagte im interessierenden Marktsegment �ber ein Monopol verf�ge. Vielmehr herrsche eine erhebliche Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und den in der sogenannten SwissMail zusamimengefassten privaten Verteilorganisationen. Diese seien praktisch in der ganzen Schweiz t�tig und verf�gten �ber ein effizientes Zustellnetz, welches jenem der Beklagten mehr oder weniger ebenb�rtig sei. Gesch�ftspolitische bzw Managemententscheidungen k�nnten nicht nach Belieben durch den Richter �berpr�ft und beurteilt werden. Insbesondere k�nne der Beklagten keine Pflichtverletzung irgendwelcher Art unterstellt werden, welche die notwendige Voraussetzung bilden w�rde f�r die ausnahmsweise richterliche �berpr�fbarkeit in Gesch�ftsentscheiden. Anders verhalte es sich, wenn ein Auftrag entgegengenommen, jedoch mangelhaft ausgef�hrt werde, in welchem Fall der Zivilrichter zust�ndig w�re, da hier die Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung zur Beurteilung stehen w�rde. Diese Anforderungen seien indessen vorliegend klarerweise nicht erf�llt. Der Kl�ger habe im �brigen in der Regel die Prisma Medienservice AG mit der Bef�rderung seiner Sendungen beauftragt. Diese sei es gewesen, die in der Folge in Einzelf�llen die Beklagte um Unterst�tzung ersuchte habe und ihr einen Teil des Auftrags des Kl�gers zur Ausf�hrung �bertragen habe. Dass dabei bis anhin keine Sendungen zur�ckgewiesen worden seien, verschaffe dem Kl�ger selbstverst�ndlich keinen Anspruch auf entsprechende Behandlung seiner zuk�nftigen Auftr�ge. Der Kl�ger habe in der Vergangenheit mehrfach Sendungen direkt bei der Beklagten aufzugeben versucht, welche in der Folge zu Problemen und Diskussionen unter den Parteien gef�hrt h�tten und teilweise nicht h�tten bef�rdert werden k�nnen. Gerade er m�sse daher aus eigener Erfahrung wissen, dass nicht ohne weiteres und nach eigenem Belieben derart brisante Sendungen zur Bef�rderung durch die Beklagte aufgegeben werden k�nnten. Um so mehr sei es ratsam gewesen, vor der Drucklegung der Publikationen die nachfolgende Entgegennahme durch seine bisherige Gesch�ftspartnerin oder allenfalls durch die Beklagte, falls er diese direkt beauftragen wollte, sicherzustellen. Dieses Vorgehen sei bereits in einer Vielzahl von F�llen praktiziert worden und erscheine als durchaus tauglich, um unn�tige Umtriebe und Auslagen seitens des Kunden zu vermeiden. Es habe auch keine heimliche Anweisung an die Adresse der Hauptpost in St Gallen gegeben. Vielmehr seien Fragen und Vorbehalte bez�glich der zu transportierenden Sendung aufgetaucht, die intern an die zust�ndigen Stellen der Beklagten weitergeleitet worden seien. Hier sei anschliessend der Entscheid gefallen, dass aus diversen Gr�nden, die hier nicht weiter diskutiert zu werden br�uchten, auf eine Bef�rderung der Sendung verzichtet werde. Der Kl�ger habe im �brigen seinen Bef�rderungsauftrag gar nicht der Beklagten erteilt, sondern einem privaten Konkurrenzunternehmen. Dieses habe den Auftrag aber nicht selber ausf�hren wollen oder k�nnen, worauf es sich an die Beklagte gewandt habe, um dieser den Auftrag weiter zu �bertragen. Dem Kl�ger sei damit keineswegs verunm�glicht worden, einen Entwurf zur Pr�fung einzureichen. Vielmehr sei durch das gew�hlte Vorgehen mit der bereits erfolgten Drucklegung der Publikation die Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt worden, was diese indessen nicht akzeptiert habe und auch nicht akzeptieren m�sse. Die Beklagte halte keine massgeblichen Beteiligungen an den bereits erw�hnten privaten Verteilorganisationen. Soweit damit der Eindruck erweckt werden solle, die Beklagte sei an s�mtlichen Unternehmen beteiligt, entspreche dies nicht den Tatsachen. Richtig sei, dass die Beklagte Beteiligungen an den beiden Unternehmen Direct Mail Company und Epsilon besitze. Diese seien jedoch nicht Teil des Verbunds SwissMail und st�nden zu diesem in einem direkten Konkurrenzverh�ltnis. Weil die Bef�rderung von Promopost-Sendungen in den Kreis der Wettbewerbsdienste falle, ziele der Vorwurf der inhaltlichen Zensur v�llig ins Leere. Die Behauptung des Kl�gers, s�mtliche Postsendungen seien dem Universaldienst zuzurechnen, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Meinungs�usserungsfreiheit werde durch den Entscheid der Beklagten nicht beschnitten. Dem Kl�ger st�nden gen�gend Alternativen offen zur Verteilung seiner Sendungen, weshalb er auf die Dienste der Beklagten nicht angewiesen sei. Im �brigen komme es immer wieder vor, dass die Beklagte die Entgegennahme von Sendungen verweigere, welche als zur Bef�rderung ungeeignet erschienen und dem Ansehen der Beklagten in der �ffentlichkeit Schaden zuzuf�gen drohten.

4. Mit Schreiben vom 21. M�rz 2000 reichte der kl�gerische Vertreter die drei strittigen Journale zu den Akten.

5. Anl�sslich der Hauptverhandlung vom 3. April 2000 waren die Parteien damit einverstanden, nicht nur zu einem separaten rechtsmittelf�higen Vorentscheid betreffend die Zust�ndigkeit des Gerichts zu pl�dieren, sondern aus verfahrens�konomischen Gr�nden auch in der Sache selbst. Replicando und duplicando hielten die Parteien vollumf�nglich an ihren Antr�gen und Ausf�hrungen fest. Der kl�gerische Vertreter f�hrte aus, dass die Beklagte als Grund der Zensur angegeben habe in den VgT-Nachrichten w�rden zu viele Tierhalter namentlich kritisiert. Diese Begr�dung sei wenig �berzeugend. Rechtlich sei die Post ganz klar verpflichtet, Sendungen aller Art, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften zur Bef�rderung anzunehmen. Das Postgesetz schr�nke die Pflicht zur Annahme und Bef�rderung von Sendungen nicht auf adressierte Sendungen ein. Dass die VgT-Nachrichten keine Zeitung oder Zeitschrift sei, sei offensichtlich unwahr und eine Erfindung der Beklagten. Ob reserviert oder nicht reserviert, die Bef�rderungspflicht gelte f�r den gesamten Universalbereich. Die Beklagte sei trotz Teilliberalisierung immer noch ein staatlicher Monopolbetrieb. Infolge des Monopols auf adressierten Briefpostsendungen sei praktisch nur die Post in der Lage, Sendungen fl�chendeckend auch in abgelegenen Gebieten zu verbreiten. Deshalb sei die geltende gesetzliche Regelung, sinnvoll, welche die Post zur Bef�rderung aller Arten von Sendungen verpflichte. Gem�ss Art. 4 Postverordnung gelte diese Bef�rderungspflicht ausdr�cklich f�r Zeitungen und Zeitschriften. Private Verteilfirmen �berg�ben unadressierte Sendungen f�r abgelegene Gebiete regelm�ssig der Post, da es ihnen wegen des Postmonopols auf adressierte Briefe wirtschaftlich nicht m�glich sei, in abgelegenen Gebieten eine Verteilinfrastruktur zu unterhalten. Deshalb seien entlegene Gebiete nicht �ber private Verteilfirmen erreichbar. Die Behauptung der Beklagten, die Bef�rderung der VgT-Journale falle in den freien Wettbewerbsbereich, sei deshalb unwahr. In der Sprache der Beklagten bedeute Briefpost im �brigen nicht nur adressierte Briefe, sondern allgemein alle Sendungen, die keine Pakete seien. Diese Terminologie lasse sich zweifelsfrei aus der Brosch�re ,,Briefpost Schweiz" entnehmen. Gem�ss dieser Brosch�re umfasse die Briefpost adressierte Briefe, adressierte Massensendungen, besondere Sendungen wie eingeschriebene Briefpost und Nachnahmen und ausdr�cklich auch Sendungen ohne Adressen. Im Vorwort zu dieser Brosch�re heisse es auf Seite 2: Die Briefpost ist eine innovative Partnerin. Wir bef�rdern alles, was die Wirtschaft in Schwung h�lt und private Beziehungen pflegen hilft: adressierte und unadressierte Werbebotschaften, Rechnungen und Mahnungen, Einladungen, Aktenmappen, Ideen, Offerten, Vertr�ge, Gl�ckw�nsche, Feriengr�sse und Liebesbriefe. Auf Seite 30 heisse es dann: Sendungen ohne Adressen in alle Haushaltungen werden zusammen mit der adressierten Briefpost in den Briefkasten gesteckt. Im �brigen k�nne nur die Post unadressierte Sendungen zusammen mit den adressierten zustellen, was werbepsychologisch bedeutsam sei. Diesen Marktvorteil dank des Monopols f�r adressierte Sendungen k�nne die Post mit Tarifen f�r unadressierte Sendungen aufwiegen, die aktuell 50 Prozent h�her l�gen, als bei der privaten Konkurrenz. Zwar sei das Postmonopol mit dem neuen Postgesetz im Bereich unadressierter Massensendungen aufgehoben worden; hier stehe die Beklagte in Konkurrenz zu privaten Verteilorganisationen. Da diese aber keine fl�chendeckende Versorgung garantierten, sei die Beklagte zu Recht gesetzlich zur fl�chendeckenden Grundversorgung verpflichtet. Diese Pflicht habe die Beklagte mit dem Boykott der VgT-Nachrichten verletzt. Zudem sei es mit dem Grundgedanken der EMRK unvereinbar, dass ein EMRK -Vertrags staat einen Staatsbetrieb - und die Post sei immer noch ein Staatsbetrieb, dessen Defizit aus Steuergeldern gedeckt werde -, zu politischen Zensurzwecken missbrauche. Gem�ss Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz sei bei der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs vorgeschlagen worden, unadressierte Sendungen dem Wettbewerbsbereich zuzuordnen. In der Vernehmlassung h�tten dann aber verschiedene Kantone, Konsumentenschutzorganisationen, Zeitungsverlegerverb�nde und Vertreter von Wirtschaftsverb�nden verlangt, dass der Umfang des Universaldienstes im Gesetz geregelt werde (Botschaft S. 21). Dieser Forderung sei der Bundesrat mit einer �nderung gegen�ber dem Vernehmlassungsentwurf nachgekommen (Botschaft S. 24), so dass nun diesbez�glich der klare Gesetzestext massgebend sei, ob das der Beklagten passe oder nicht. Die Zuordnung habe weder in der Botschaft noch in den R�ten Anlass zur Diskussion gegeben. Betont worden sei immer wieder die Bedeutung der fl�chendeckenden Grundversorgung f�r die Wirtschaft. Unadressierte Sendungen seien vor allem ein Werbemittel der Wirtschaft. Ebenfalls unbestritten sei deren Bedeutung f�r die Gew�hrleistung der Meinungsvielfalt gewesen: ,,Mit der Zuweisung der Bef�rderung von Zeitungen und Zeitschriften zu den nicht reservierten Diensten soll die landesweite Zustellung vorab der Tagespresse sichergestellt und ein Beitrag zur Gew�hrleistung der Meinungsvielfalt erbracht werden" (Botschaft S. 35). Es gebe im �brigen wohl keine Zeitung oder Zeitschrift von Bedeutung, in welcher nicht Personen namentlich kritisiert w�rden. Die Beklagte d�rfte also, w�re ihre Begr�ndung nicht nur vorgeschoben, �berhaupt keine Zeitungen und Zeitschriften mehr bef�rdern. Dazu komme, dass die Post als reiner Bef�rderungsdienst in diesem Land noch nie f�r Inhalte bef�rderter Drucksachen verantwortlich gemacht worden sei, auch nicht z.B. f�r pornographische. Diese Zensur sei in der �ffentlichkeit auf grosses Unverst�ndnis und heftige Kritik gestossen, und der Beklagten sei dadurch ein erheblicher Imageschaden verursacht worden. Der Katalog ,,Briefpost Schweiz" mit detaillierten Gesch�ftsbedingungen und Preislisten sei als verbindliche Offerte zu betrachten. Nirgends stehe, die Beklagte entscheide von Fall zu Fall, ob sie Sendungen bef�rdere oder nicht. Die Beklagte lasse sich hier in Tat und Wahrheit f�r politische Zwecke manipulieren. Um diese Machenschaften zu tarnen, habe die Beklagte k�rzlich auch im Tessin die Bef�rderung eines Flugblatts verweigert, als Alibi f�r die Behauptung, dies sei �bliche Praxis, was aber offensichtlich nicht zutreffend sei, wenn man bedenke, was die Beklagte Tag ein Tag aus massenhaft an anst�ssigen, beleidigenden und rechtswidrigen Presseereugnissen anstandslos verteile.

Duplicando f�hrte der beklagtische Rechtsvertreter aus, der Sachverhalt sei grunds�tzlich unbestritten. Die Beklagte sei angefragt worden, ob sie eine sogenannte PromopostSendung zur Bef�rderung entgegen nehmen w�rde. Fr�her seien solche PromopostSendungen bekannt gewesen unter den Namen "Sendung ohne Adresse". Die Post habe die Sendungen aufgrund eines Musters intern �berpr�ft und sei zum Schluss gekommen, den Auftrag nicht ausf�hren zu wollen. Sie habe dabei auf eine "Stange Geld" verzichtet, doch sei dies hier nicht weiter von Belang. Wichtig sei indessen, dass die Anfrage selbst von einer anderen Verteilorganisation gekommen sei, nicht vom Kunden/Absender selber. Gesch�ftspartner des Kl�gers sei also nicht die Beklagte gewesen, sondern die Prisma Medienservice AG in St Gallen. Direkte Kontakte zwischen den Parteien h�tten in dieser Frage nie stattgeftinden. Richtigerweise h�tten damit die Vorw�rfe gegen�ber der Prisma Medienservice AG erhoben werden m�ssen. PromopostSendungen seien weder im Leistungskatalog des Postgesetzes noch in der Postverordnung erw�hnt und daher notgedrungen als Dienstleistung zu qualifizieren, die im Wettbewerb mit privaten Konkurrenten erbracht werde. Eine Pflicht zur Entgegennahme solcher Auftr�ge bestehe damit nicht bzw nicht mehr. Vor dem 1. Januar 1998 habe eine Pflicht zur Bef�rderung mit einzelnen, genau umschriebenen Ausnahmevorbehalten gegolten. Die neue Ordnung verschaffe der Beklagten gr�ssere Freiheiten. Sie habe auf fr�here Anfragen entsetzter Betroffener reagiert, warum um Himmels Willen eine konkrete Sendung zugestellt worden sei und nach und nach angefangen, bewusst eine neue Praxis einzuf�hren. Insbesondere habe man Promopost-Sendung nicht mehr entgegennehmen wollen, wo namentlich Genannte, auf aggressive Art attackiert worden seien. Mit solchen Sendungen habe die Post nichts mehr zu tun haben wollen. Lehne die Beklagte einen Auftrag ab, k�nne der Kunde ohne weiteres zur privaten Konkurrenz gehen (Stichwort SwissMail). Diese sei in der ganzen Schweiz pr�sent und freue sich �ber solche "Erbschaften".

Bez�glich die s�mtlichen �brigen Ausf�hrungen der Parteien wird im �brigen auf die Klageschrift, die Klageantwort sowie das detaillierte Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. April 2000 verwiesen. Soweit notwendig, wird hierauf, insbesondere zu den rechtlichen Er�rterungen der Parteien im Rahmen der nachfolgenden Urteilsgr�nde noch n�her eingetreten.

6. Mit Entscheid vom 3. April / 30. Mai 2000 beschloss die Bezirksgerichtliche Kommission Eintreten auf die Klage. Gegen diesen Entscheid erhoben die Parteien keinen Rekurs. Aufgrund eines Kanzleifehlers im Gericht sandte eine Sachbearbeiterin am 14. August 2000 die Akten an den Kl�ger zur�ck mit der falschen Bemerkung, dass das Verfahren rechtskr�ftig erledigt sei (Formularbrief). Mit Entscheid vom 21. August 2000 schrieb die Vizepr�sidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau die von der kl�gerischen Partei erhobene Aufsichtsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung nach Aufkl�rung des Irrtums zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

7. Das Gericht beriet diesen Fall materiell am 22. September 2000 und f�llte hernach dieses Urteil.

 

Gr�nde:

1.  Gem�ss Art. 17 Abs. 1 Postgesetz (PG) werden Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft durch die Zivilgerichte beurteilt. Vorliegend hat das Gericht die grundlegende Frage zu pr�fen, ob f�r die Beklagte gegen�ber dem Kl�ger bzw. der von ihm mit dem Versand der entsprechenden VgT-Nachrichten beauftragten Prisma Medienservice AG ein Kontrahierungszwang bestand oder nicht. Diese Frage stellt eine Streitigkeit zwischen der Post und der Kundschaft dar, womit die sachliche Zust�ndigkeit dieses Gerichts gegeben ist, folglich auf die Streitsache eingetreten werden muss. Die weiteren Elemente der sachlichen Zust�ndigkeit sind im �brigen durch die kantonale Zivilprozessordnung vorgegeben. Diesbez�glich sind sich die Parteien �ber den Streitwert nicht einig, wobei gem�ss � 40 Abs. 2 ZPO der von der Beklagten genannte Betrag von Fr. 20'000.- als der h�here Betrag massgeblich ist und damit die Bezirksgerichtliche Kommission diese Angelegenheit zu beurteilen hat (� 46 Abs. 1 ZPO). Auch �rtlich ist das angerufene Gericht nach der eher ungew�hnlichen Gerichtsstandbestimmung von Art. 17 Abs. 2 PG zust�ndig, wonach Klagen gegen die Post an ihrem Sitz oder allenfalls am Ort der Zweigniederlassung oder am Hauptort des Kantons anzubringen sind, in dem die klagende Partei den Wohnsitz hat.

2. Bez�glich die Eintretensfrage wird im �brigen auf die Erw�gungen im rechtskr�ftigen Eintretensentscheid des Gerichts vom 3. April 2000 verwiesen.

3. a) Das kl�gerische Rechtsbegehren lautet auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Annahmeverweigerung der Beklagten. Bei Feststellungsklagen muss das rechtliche Interesse an der Feststellung nachgewiesen werden. Das Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu pr�fen (� 94 ZPO). Fehlt es, w�re auf die Klage nicht einzutreten (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 7. Kapitel N 13a und 14). Gemeinhin sind Feststellungsklagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverh�ltnisses gerichtet. Ausnahmsweise ist die Feststellungsklage indessen auch zur Feststellung einer Tatsache zul�ssig (Vogel, 7. Kapitel N 21 f.). In BGE 120 II 20 hat das Bundesgericht ausdr�cklich festgehalten, von Bundesrechts wegen seien auch Feststellungsbegehren zul�ssig, soweit sie die Anwendung von Eidgen�ssischem Recht betreffen w�rden und ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Kl�gers gegeben sei. Unter diesen Voraussetzungen anerkenne die Rechtsprechung insbesondere auch die Zul�ssigkeit von Begehren, die auf die Beurteilung in der Vergangenheit liegender Rechtsvorg�nge abziele (BGE 120 II 21 f.).

b) Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall f�r gegeben. Es geht um die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsvorgangs bzw. die Frage, ob die Verweigerung der Annahme von Sendungen des Kl�gers durch die Beklagte zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei. Dabei steht die Anwendung von Bundesrecht (Postgesetzgebung) in Frage und das Rechtsschutzinteresse des Kl�gers besteht darin, dass er durch den Entscheid der Beklagten zur Nichtbef�rderung beschwert ist; f�r den Kl�ger ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, ob die Beklagte seine Nachrichten bef�rdern muss oder nicht. Damit ist auch unter dem Gesichtswinkel der Frage der Zul�ssigkeit des Rechtsbegehrens des Kl�gers auf diese Klage einzutreten.

4. a) Materiell stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, bei den strittigen VgT-Nachrichten handle es sich um ,,Promopost-Sendungen", welche zumWettbewerbsbereich z�hlten, wo es keine Bef�rderungspflicht gebe.

b) Das im Aufbau nicht besonders stringente Postgesetz vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) regelt die Dienstleistungen, die von der Beklagten angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 PG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Universaldienst (2. Abschnitt Art. 2 ff.) und den Wettbewerbsdiensten (4. Abschnitt Art. 9 ff. PG). Beim sogenannten Universaldienst muss die Beklagte den freien Zugang gew�hrleisten. Dieser muss in allen Landesteilen nach gleichen Grunds�tzen, in guter Qualit�t und zu angemessenen Preisen angeboten werden (Art. 2 Abs. 2 PG). Unterteilt ist der Universaldienst sodann in sogenannte reservierte Dienste (Art. 3 PG) und nicht reservierte Dienste (Art. 4 PG). Im Bereich der reservierten Dienste (Monopolbereich) hat die Beklagte das ausschliessliche Recht, adressierte Briefpost-Sendungen und Pakete bis 2 kg zu bef�rdern. Ausgenommen sind hier nur die Bef�rderung von Schnellpost-Sendungen sowie die Bef�rderung von Paketen und abgehenden Briefpost-Sendungen im internationalen Verkehr (Art. 3 Abs. 1 und 2 PG). Die sogenannten nicht reservierten Dienste erbringt die Beklagte in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern (Art. 4 Abs. 1 PG). Gem�ss Art. 4 Abs. 2 PG legt der Bundesrat die nicht reservierten Dienste so fest, dass ein ausreichender Universaldienst gew�hrleistet ist. Gem�ss Art. 4 der Postverordnung (VPG; SR 783.01 vom 29. Oktober 1997) umfassen die nicht reservierten Dienste unter anderem die Bef�rderung von Zeitungen und Zeitschriften (Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG). Gem�ss Art. 9 PG kann die Post schliesslich bei den sogenannten Wettbewerbsdiensten in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland �ber den Universaldienst hinaus weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenh�ngende Dienstleistungen und Produkte anbieten; Dienstleistungen und Produkte im Auftrag Dritter anbieten, soweit dies der �blichen Nutzung der Infrastruktur entspricht (Art. 9 Abs. 1 PG). In diesem Bereich herrscht damit freier Wettbewerb und der freie Zugang ist nicht gew�hrleistet.

c)   Die zentrale Frage des vorliegenden Prozesses ist damit, ob es sich bei den VgTNachrichten um eine Zeitung handelt oder nicht. Handelt es sich um eine Zeitung, so besteht die gesetzliche Pflicht zur Bef�rderung durch die Beklagte (Art. 4 Abs. 1 und 2 PG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG), mit der Einschr�nkung, dass die Nachrichten keinen sitten- oder rechtswidrigen Inhalt haben, was indessen die Beklagte im Verlaufe ihrer Ausf�hrungen nie behauptet hat. Der Duden ist f�r die Definition der Begriffe Zeitschrift und Zeitungen im vorliegenden Zusammenhang wenig hilfreich. Zeitschriften definiert er als ,,gedrucktes Heft, das regelm�ssig, meist w�chentlich, monatlich oder vier Mal im Jahr erscheint", Zeitung als ,,t�glich oder w�chentlich erscheinende gedruckte Bl�tter, die besonders die neuesten Nachrichten, Kommentare und Anzeigen bringen" (Duden 5. 787). Erhellender sind indessen die Ausf�hrungen des Bundesgerichts in BGE 108 1 b 147. Es ging dort um eine Auseinandersetzung zwischen der damaligen Postbetriebsabteilung der Generaldirektion PTT und der Publikation SJU-News. Das Bundesgericht hielt in jenem Entscheid fest, dass eine Zeitung oder eine Zeitschrift sich grunds�tzlich an einen unbegrenzten oder lediglich sachlich begrenzten Empf�ngerkreis richte. Die Presseerzeugnisse unterschieden sich in dieser Hinsicht von Publikationen, die lediglich f�r Mitglieder, Mitarbeiter oder Kunden eines Verbandes oder einer wirtschaftlichen Organisation bestimmt seien. Die Publikation einer K�rperschaft, die sich lediglich an Mitglieder richte, weil sie nur Vereinsinterna behandle oder f�r Nichtmitglieder unzug�nglich bleibe, sei daher in der Regel nicht als Zeitung oder Zeitschrift bzw als Presseerzeugnis, sondern als bloss vereinsinternes Mitteilungsblatt zu betrachten. Wie ein Studium der strittigen Zeitschriften des VgT ergibt, sind diese zwar die offiziellen Mitteilungsorgane der Kl�gerin; nur schon aufgrund der hohen Auflage (200'000 oder 500'000), dann aber auch aufgrund des Inhalts ist klar ersichtlich, dass sich die VgT-Nachrichten nicht nur an Vereinsmitglieder des Kl�gers wenden, sondern einem unbegrenzten Empf�ngerkreis zug�nglich sind und dass nicht nur Vereinsinterna behandelt werden. Die strittige Publikation des Kl�gers erf�llt im �brigen auch die Kriterien, welche Art. 11 VPG f�r die Bef�rderung von Zeitung und Zeitschriften zum Vorzugspreis aufstellt. Die Publikation erscheint offensichtlich viertelj�hrlich (Art. 11 lit. a VPG), wiegt nicht mehr als 1 kg (Art. 11 lit. b VPG) wird zur Bef�rderung an mehr als tausend Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben (Art. 11 lit. d VPG), dient nicht �berwiegend Gesch�fts- und Reklamezwecken - der redaktionelle Teil mit Berichten und Bildern ist viel gr�sser als der Inhalt mit lediglich Werbecharakter - (Art. 11 lit. d VPG) und jedenfalls in den eingereichten Exemplaren machen die redaktionellen Beitr�ge mehr als 15 % aus (Art. 11 lit. e VPG). Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei den strittigen Druckerzeugnissen VgT-Nachrichten und ACUSA-News der Kl�gerin damit eindeutig um Zeitungen im Rechtssinne, womit gest�tzt auf Art. 4 PG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c VPG und Art. 2 Abs. 2 PG festzustellen ist, dass aufgrund des von der Beklagten zu gew�hrleistenden freien Zugangs zu den Dienstleistungen des Universaldienstes bzw. der darin enthaltenen nicht reservierten Dienste und der einschl�gigen bundesr�tlichen Verordnung eine Bef�rderungspflicht besteht.

5.   Die Klage w�re indessen sogar dann zu sch�tzen, wenn man die strittigen Druckerzeugnisse der Kl�gerin nicht als Zeitungen qualifizieren w�rde. Diesfalls w�rden sie als Produkte in den Bereich der Wettbewerbsdienste der Beklagten gem�ss Art. 9 ff. PG fallen, wo, wie bereits festgehalten, freier Wettbewerb herrscht und der Grundsatz des freien Zugangs nicht gilt. F�r diesen Fall ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte eine mit eigener Rechtspers�nlichkeit ausgestattete �ffentliche Anstalt des Bundes ist (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 �ber die Organisation der Postunternehmen des Bundes; Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1). Als solche ist sie gesetzlich mit erheblicher verwaltungsrechtlicher Autonomie ausgestattet, auch wenn der Bundesrat die strategischen Ziele festlegt (Art. 6 POG), weitere Vorgaben macht und die Beklagte der Aufsicht des Bundesrats und damit mittelbar auch der Oberaufsicht der Bundesversammlung untersteht (Art. 169 Abs. 1 BV). Die Autonomie einer �ffentlich-rechtlichen K�rperschaft oder Anstalt ist indessen nicht gleichzusetzen der Freiheit der Privaten. Autonomie heisst Gestaltungsfreiheit in Erf�llung eines rechtlichen Auftrags und in Bindung an die verfassungsrechflichen und gesetzlichen Regelungen, die f�r das Gemeinwesen in allen seinen Erscheinungsformen bestehen. W�hrend Freiheit beliebiges Verhalten innerhalb der gesetzlich spezifiziert bezeichneten Bindungen erlaubt, ist das mit Autonomie ausgestattete �ffentliche Gebilde stets auf das Allgemeinwohl mit Einschluss der Verwirklichung der Grundrechte der B�rger ausgerichtet. Ein solches Grundrecht ist nun aber gerade die Meinungs�usserungsfreiheit, deren Verletzung der Kl�ger moniert. Gem�ss Art. 16 BV ist die Meinungs- und Inf�rmationsfreiheit gew�hrleistet und jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu �ussern und zu verbreiten. Jede Person hat im �brigen das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zug�nglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 17 BV gew�hrleistet sodann unter anderem die Freiheit der Presse, wobei Zensur ausdr�cklich verboten ist und das sogenannte Redaktionsgeheimnis gew�hrleistet wird. Wer alsdann staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Diese besondere Bindung an die Grundrechte gilt auch f�r rechtlich verselbst�ndigte Verwaltungseinheiten, so, wie sich juristische Personen des Privatrechts wie nat�rliche Personen auf die Grundrechte der Privaten berufen k�nnen, soweit diese nicht speziell nur auf nat�rliche Personen zugeschnitten sind (vgl. Hangartner, Grundrechtsbindung �ffentlicher Unternehmen, AJP 2000 5. 515 ff.). Im vorliegenden Fall f�hrt damit auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Grundrechtsbindung der Beklagten dazu, dass sie verpflichtet ist, die strittigen Nachrichten zu bef�rdern, da nur �ber diesen Kontrahierungszwang (vgl. auch HandschiniSiegenthaler, Privatisierung �ffentlicher Aufgaben, SJZ 2000 5. 412 f.) der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Medienfreiheit geb�hrende Nachachtung verschafft werden kann.

6.    Lediglich der Vollst�ndigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass die Beklagte nicht rechtsgen�glich dargelegt hat, was Promopost im Gesetzessinne �berhaupt sein soll und schliesslich ist auch noch auf Seite 54 der allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Beklagten zu verweisen, wo in Ziffer 6 offenbar abschliessend geregelt ist, welche Sendungen von der Bef�rderung ausgeschlossen sind.

7.    Bei diesem Vefahrensausgang hat die Beklagte als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (� 75 Abs. 1 ZPO). Gem�ss � 73 ZPO werden diese Kosten beim Kl�ger erhoben und ihm hief�r der volle R�ckgriff auf die Beklagte einger�umt. �berdies hat die Beklagte den Kl�ger ausserrechtlich angemessen mit Fr. 400.-- zu entsch�digen (� 75 Abs. 1 ZPO).


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