30. November 2000

Keine "Schweizer"-Poulets mehr aus China

Neue Verordnung verlangt die Deklaration
der Hauptrohstoffe von Lebensmitteln


Das Eidg. Departement des Innern (EDI) hat heute am 6. M�rz 2000 eine
Verordnung verabschiedet, die verlangt, dass nebst
dem Produktionsland eines Lebensmittels auch
dasjenige seines Hauptrohstoffes anzugeben ist, sofern
Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese
Angabe get�uscht werden k�nnten
(„Rohstoffdeklarationsverordnung"). Die neue
Regelung erg�nzt die bereits 1997 eingef�hrten
Bestimmungen �ber die Angabe des Produktionslandes
von Lebensmitteln. Sie trat am 1. April 2000 in Kraft.

Nach bisherigem Recht war bei s�mtlichen Lebensmitteln das
Produktionsland entweder des Lebensmittels selbst (wenn es
nur aus einem Rohstoff besteht) oder aber der Ort der
Verarbeitung anzugeben. Mit der neuen Verordnung wird die
1997 eingef�hrte Grundsatzregelung zus�tzlich verfeinert, um
zu verhindern, dass ein Lebensmittel, dessen Hauptrohstoff
nicht aus der Schweiz stammt, aufgrund seiner
Kennzeichnung bei Konsumentinnen und Konsumenten die
Vorstellung erweckt, es sei vollst�ndig in der Schweiz
produziert worden. Die Deklarationspflicht erstreckt sich auf
Rohstoffe, deren Anteil am Enderzeugnis �ber 50
Massenprozent betr�gt. Damit wird beispielsweise auf „Zuger
Kirsch", der zu mehr als 50 Massenprozent aus ungarischen
Kirschen hergestellt worden ist, k�nftig auf die ungarische
Herkunft der Kirschen hinzuweisen sein. (Erg�nzung unten)
Das gleiche gilt auch f�r B�ndnerfleisch, das mit dem Hinweis
„Produktionsland: Schweiz" versehen ist, sofern das zu
dessen Herstellung verwendete Rindfleisch nicht aus der
Schweiz stammt. Die bestehende Regelung, dass
importiertes Poulet durch einfaches Zerlegen und W�rzen
nicht zum Schweizer Produkt wird, wird durch die neue
Verordnung explizit best�tigt.

Betr�gt der Anteil eines Rohstoffes weniger als 50
Massenprozent, ergibt sich nach der neuen Verordnung keine
Pflicht, nebst dem Produktionsland des gesamten
Erzeugnisses das Produktionsland einzelner Zutaten
anzugeben. Die Vollzugsbeh�rden werden in krassen F�llen
jedoch die M�glichkeit haben, allf�llige irref�hrende Angaben
gest�tzt auf das im Lebensmittelgesetz verankerte
T�uschungsverbot zu beanstanden.

Mit der neuen Deklarationsregelung erf�llt das EDI einen
Auftrag, den ihm der Bundesrat 1997 im Zusammenhang mit
der Revision der Lebensmittelverordnung erteilte. Die neue
Regelung ist das Ergebnis verschiedener Hearings mit den
betroffenen Kreisen (Lebensmittelhandel und -industrie,
Produktion, Gastronomie, Konsumentenorganisationen,
Vollzugsbeh�rden). Da die EU keine entsprechende
Regelung kennt, musste zwecks Verhinderung von
Handelshemmnissen darauf geachtet werden, dass die neuen
Bestimmungen vom EG-Recht nur insoweit abweichen, als
dies zur Gew�hrleistung des Schutzes vor T�uschungen
absolut unerl�sslich ist.

Bez�glich der Angabe des Produktionslandes von Fleisch
bestimmter Tierarten im Offenverkauf (d.h. auch in
Gastwirtschaftsbetrieben) hat das EDI beschlossen, an der
1996 im Zusammenhang mit dem Auftreten von BSE
eingef�hrten Regelung festzuhalten. Seit 1. M�rz 2000 sind
auch die revidierten Versionen der Zusatzstoffverordnung, der
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, der Hygieneverordnung
sowie der Verordnung �ber kosmetische Mittel in Kraft. Die
vorgenommenen �nderungen sind rein technischer Natur.

Erg�nzung:

Dieser Satz kann den Eindruck erwecken, bei "Zuger Kirsch"
m�sse auf das Produktionsland ausl�ndischer Kirschen nur
dann hingewiesen werden, wenn der betreffende Kirsch zu
mehr als 50 Massenprozent aus ausl�ndischen Kirschen
hergestellt werde. Dies trifft nicht zu. Zuger Kirsch wird zu 100
Prozent aus Kirschen hergestellt, weshalb - sofern die zu
dessen Herstellung verwendeten Kirschen nicht oder nur
teilweise aus der Schweiz stammen - in jedem Fall auf die
Produktionsl�nder der Kirschen hinzuweisen ist. Das BAG
wird demn�chst ein Merkblatt ver�ffentlichen, welches die
Umsetzung der Rohstoffdeklarationsverordnung anhand von
Fallbeispielen erl�utert.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Bundesamt f�r Gesundheit, Tel. 031 322 95 05


News-Verzeichnis

Startseite VgT

Mail an den Verein gegen Tierfabriken Schweiz
Mail an den Webmaster
http.//www.vgt.ch/news/001130-3.htm